Datenschutz und Medienfreiheit



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Transkript:

Datenschutz und Medienfreiheit Vortrag auf der Tagung Von Jägern, Sammlern und Piraten Datenschutz, Neue Medien und Technologien in der Europäischen Union Haus der Europäischen Union, 27./28.9.2012 ao. Univ.Prof. Hannes Tretter, Universität Wien Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM)

Einleitung Verhältnis Datenschutz und Medienfreiheit wird derzeit kontrovers diskutiert Problematik der Regenbogenpresse Demokratien zeichnen sich durch offene Debatten über Themen aus, die im öffentlichen Interesse liegen Medien und Zivilgesellschaft beobachten und kommentieren politische Vorgänge und Akteure ihre Aufgabe in einer demokratischen Gesellschaft Dabei werden oft auch personenbezogene Daten veröffentlicht Frage der Relevanz für die Berichterstattung Schutz der Privatsphäre und der Persönlichkeit erfolgt angesichts der digitalen Möglichkeiten zunehmend über den Schutz personenbezogener Daten

Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit Art 10 Abs 1 EMRK lautet (ähnlich Art 11 Charter): Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein..

Beschränkung der Medienfreiheit Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie gemäß Art 10 EMRK bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich sind im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit, der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, der Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten, des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer.

EGMR zu Art 10 EMRK I Meinungsfreiheit ist eine essentielle Voraussetzung für eine lebendige und pluralistische demokratische Gesellschaft und einer der grundlegenden Bedingungen für ihre weitere Entwicklung sowie für die Entwicklung jedes Individuums Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit sind typische Merkmale jeder demokratischen Gesellschaft Dabei spielen Medien eine besondere Rolle als public watchdog, der die Öffentlichkeit über Angelegenheiten öffentlichen Interesses informiert diese Funktion rechtfertigt bestimmte Medienprivilegien (in Österreich 48 DSG 2000)

EGMR zu Art 10 EMRK II Die Meinungsfreiheit gilt nicht nur für Ideen und Informationen, die mit Wohlwollen aufgenommen werden, sondern auch für solche, die beleidigen, provozieren, schockieren oder verstören Geschützt ist die Substanz der Ideen und Informationen sowie die Form, in der sie kommuniziert werden Werturteile, die auf Fakten und vertretbaren Argumenten beruhen, sind frei Wahrheitsbeweise sind nur erlaubt über Tatsachenbehauptungen, nicht aber über Werturteile Verbreitung falscher Tatsachen ist untersagt (datenschutzrechtlich relevant!)

EGMR zu Art 10 EMRK III Einschränkungen der Meinungsfreiheit haben isd Art 10 Abs 2 EMRK verhältnismäßig zu sein Einschränkungen erfordern eine Rechtfertigung und eine faire Balance zwischen den kollidierenden Interessen Meinungen, die nicht in diesem Sinne gerechtfertigt werden können, sind Meinungsexzesse und dürfen als solche verboten werden Gefahr des bürgerlichen Tods durch Naming and shaming Die Schranken akzeptabler Kritik sind im Hinblick auf Politiker und öffentliche Personen ( public figures ) in Ausübung ihrer Funktionen und mit Relevanz für diese weiter als gegenüber Privatpersonen

Recht auf Datenschutz I Abgeleitet vom Recht auf Privatheit, Recht auf Privatleben bzw Recht auf individuelle Selbstbestimmung Art 8 EMRK: Das Recht auf Privatleben umfasst auch das Recht auf Datenschutz maßgebender Einfluss der Rechtsprechung des EGMR Art 8 EU Grundrechtecharta schützt explizit das Recht auf Datenschutz (indem er die Rechtsprechung des EGMR zu Art 8 EMRK aufgreift) Einschränkungen der Rechte nur unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit

Recht auf Datenschutz II Art 8 EMRK lautet: (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Recht auf Datenschutz III Art 8 Grundrechtecharta lautet: (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Recht auf Datenschutz IV Geschützte personenbezogene Daten sind u.a.: Persönliche Identität (u.a. Rasse, ethnische Herkunft, Alter, Behinderung, Gesundheit, Fingerabdrücke, DNA) Politische, religiöse und philosophische Überzeugung Persönliche (v.a. sexuelle) Orientierung und Präferenzen Privatsphäre (nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern in abgestufter Form auch in der Öffentlichkeit) Kommunikation (u.a. Telefongespräche, Emails, Meetings) Persönliches tägliches Leben (u.a. Bank- und Alltagsgeschäfte, Eigentum) Berufsleben, Ausbildung Teilnahme am öffentlichen Leben (u.a. politisches Engagement, Zugehörigkeit zu Gewerkschaften)

EGMR zum Datenschutz Recht auf Datenschutz schützt zunehmend Teile des Privatlebens und der individuellen Selbstbestimmung Das Recht ist tangiert, wenn personenbezogene Daten mit Einfluss auf die Persönlichkeit und das Privatleben verarbeitet werden durch Sammlung, Aufzeichnung und Speicherung Übermittlung und Weiterverbreitung Das Recht ist ebenfalls berührt im Fall von geheimen Überwachungsmaßnahmen Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen Fotografieren und Video-Aufzeichnungen EGMR insoweit in Übereinstimmung mit der Datenschutz- Richtlinie 95/46/EC

Datenverarbeitung allgemein Gemäß Art 7 der RL 95/46/EC bzw Art 6 DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat, die Verarbeitung erforderlich ist für die Erfüllung eines Vertrags oder einer rechtlichen Verpflichtung, für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen, für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses des Verarbeiters, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte des Betroffenen überwiegen. Sensible Daten dürfen nach Art 8 RL 95/46/EG und Art 9 DSGVO grundsätzlich nicht verarbeitet werden Das sind Daten über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit und Sexualleben Verarbeitung nur bei Einwilligung oder gegenüber Arbeitgeber und Behörden

Datenverarbeitung zu medialen Zwecken Gemäß Art 9 RL 95/46/EC und Art 80 DSGVO sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen zulässig, aber nur hinsichtlich der allgemeinen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (Kapitel II), der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer (Kapitel IV), der Kontrolle für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Kapitel VI), um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Meinungsfreiheit geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen Medienprivileg Keine Einschränkung aber für: Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Kapitel III)

Umsetzung des Medienprivilegs in Ö Medienprivileg des 48 DSG 2000 nicht anzuwenden sind die Vorschriften des DSG 2000 insbesondere hinsichtlich: Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten einschließlich sensibler Daten, Registrierungs- und Informationspflicht, Rechte auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung, Spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsbehelfe (keine Zuständigkeit der DSK isd Art 28 RL Kontrollstelle) Aber medienrechtlicher Schutz (Persönlichkeitsrechte) Medienprivileg gilt nicht für publizistische Tätigkeiten außerhalb von Medienunternehmen Online-Veröffentlichungen von freiberuflichen Journalisten, NGOs, politischen Parteien, Behörden, anderen Unternehmen und Privaten

Balance der Rechte Meinungsfreiheit und Datenschutz sind essentielle zivile Grundrechte, ähnlich garantiert sowie im öffentlichen Interesse und Interesse anderer beschränkbar, und stehen nicht grundsätzlich miteinander in Konflikt Wegen des speziellen Status der Medienfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft findet Recht auf Datenschutz keine vollständige Anwendung auf die Medien Nur an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des 1 und die Grundsätze der Datenverwendung gemäß 6 DSG 2000 Dafür sind Medien an andere Vorschriften über Rechtsschutz gebunden (Medien-, Zivil- und Strafrecht, ethische und berufliche Selbstregulierung Media Governance ) Siehe auch Recommendation 1/97 of Working Group 29

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! PPT verfügbar auf: http://bim.lbg.ac.at