Teilhabe in Schule, Gemeinschaft, Arbeitsleben. Sozialrecht aktuell



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Transkript:

Teilhabe in Schule, Gemeinschaft, Arbeitsleben Vortrag zum Themenabend: Sozialrecht aktuell Referent: Rechtsanwalt Timo Prieß Kanzlei Hohage, May & Partner Hamburg Veranstalter: einzigartig-eigenartig e.v. Walsrode 07.06.2012 Rechtsanwalt Timo Prieß, Hamburg

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München Zentrale Mittelweg 147, 20148 Hamburg Tel.: 040/414601-0 Tel.: 0511/8988 14-16 Fax: 040/414601-11 Internet: www.hohage-may.de e-mail: priess@hohage-may.de

Sozialrecht aktuell Sozialrecht aktuell

Sozialrecht aktuell Überblick über mögliche Leistungen

Sozialrecht aktuell- Leistungsrecht Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Rechte von Menschen mit Behinderung Sozialgesetzbücher (SGB): SGB IX als Rahmengesetz der Behindertenhilfe, persönliches Budget Sozialversicherungsrecht: z.b. KV, PV (SGB V, XI) Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungs-/Sozialhilfe (SGB VIII, XII) Steuergesetze: Kindergeld, steuerliche Vorteile Nachteilsausgleiche in der Schule UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung Schwerbehindertenausweis

Leistungsrecht Mögliche Leistungen für Menschen/Kinder mit Autismus Heilpädagogische Leistungen und Frühförderung Ergotherapie Autismustherapie Schulbegleitung/ Studienhelfer Ausbildung im Berufsbildungswerk/ WfbM, allg. Arbeitsmarkt Arbeitsassistenz ambulante oder stationäre Leistungen im Bereich Wohnen Pflegeleistungen/Pflegestufe, Nachteilsausgleiche GdB, Merkzeichen

Leistungsrecht 1.Pflegestufe, Pflegegeld, 14, 15, 37 SGB XI Problem: Berücksichtigung von erhöhten Zeitwerten bei Kindern mit Autismus aufgrund von behinderungsbedingten Erschwernissen bei der Grundpflege durch die Pflegekasse/MDK 2.Zusätzliche Betreuungsleistungen gem. 45b SGB XI 3.Verhinderungs-, Kurzzeitpflege, 39, 42 SGB XI

Eingliederungshilfe Kindergartenbesuch Regelkindergarten oder Besuch eines Sonderkindergartens Integrationsplatz in Kindertagesstätte, 53, 54 SGB XII, 55 SGB IX Anspruch auf zusätzliche Einzelbegleitung/Integrationshelfer/in in Kindertagesstätte gem. 53, 54 SGB XII, 55 SGB IX bei erhöhten Eingliederungshilfebedarf und ausgeprägter autistischer Störung (SG Dresden, 12.11.2010, S 19 SO 222/09)

Eingliederungshilfe Gesetzliche Grundlagen 53 SGB XII (1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

Eingliederungshilfe 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen der insbesondere 26, 33, 41 und 55 SGB XI 1.Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, 2.Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule, 3.Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, 4.Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach 56, 5.nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.

Eingliederungshilfe Gesetzliche Grundlagen 35a SGB VIII (1)¹Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. ²Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Eingliederungshilfe Definition der seelische Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehende Abweichung der seelische Gesundheit vom dem für das Lebensalter typischen Zustand Feststellung durch ärztliche Stellungnahme psychischer Störungsbilder nach int. Klassifikation und dadurch Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder zu erwartende Beeinträchtigung Feststellung obliegt örtlichen Träger Eingliederungshilfe (Aber: fachärztlicher Aussage kommt auch zu diesem Merkmal ggf. beachtliches Gewicht zu)

Eingliederungshilfe Definition der drohende seelische Behinderung Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten noch keine manifeste Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erforderlich Definition der geistige Behinderung Beeinträchtigung in der Gesamtentwicklung und Lernfähigkeit aufgrund genetischer, organischer oder andersartiger Schädigung, die Bedarf an sozialen und pädagogischen Hilfen nach sich zieht Mehrfachbehinderung (körperlich/geistig/seelisch, EinglVO)

Eingliederungshilfe Der Hilfebedarf: Funktionsbeeinträchtigungen: Sprachstörungen; visuelle/auditive Verarbeitung Stereotype Verhaltensmuster/Interessen; keine Erfassung der Situation als Ganzes Überempfindlichkeit gegenüber Geräuschen, Berührungen Schwierigkeiten bei der räumlichen/ zeitlichen Organisation Kontaktanbahnung und Dialogfähigkeit; Selbstkontrolle (Unruhezustände, Aggression) Folge: die angemessene Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit autistischer Behinderung kann wg. dieser behinderungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen im Einzelfall erheblich erschwert sein.

Eingliederungshilfe Problem der Abgrenzung zwischen seelischer Behinderung und Mehrfachbehinderung sowie der rechtlichen Zuordnung 10 SGB VIII (4)¹Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. ²Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. ³Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Eingliederungshilfe Die Behinderung erschöpft sich nicht in diesem seelischen Leiden, sondern es handelt sich regelmäßig um eine Mehrfachbehinderung (Nds. OVG, Beschluss v. 23.2.2006, 12 ME 474/05 ) Insoweit Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 17.12.2003,12 ME 657/02; LSG Nds.- Bremen, L 8 SO 176/06 ER - Asperger-Syndrom) A.A. Vorrang der Jugendhilfe nach 35a SGB VIII: LSG Nds. - Bremen, L 13 SO 6/06- zum Asperger-Syndrom, als danach leichtere, aber typische Form der Erkrankungen und Behinderung A.A. stellt auf die Art der Hilfeleistung bzw. Schwerpunkt der Erkrankung/Behinderung im Einzelfall ab oder zieht die konkrete fachärztliche Einschätzung heran

Eingliederungshilfe: Zuständigkeitsklärung 14 SGB XI: bei Rehabilitationsleistungen erstangegangener Träger es sei denn, Antragsweiterleitung innerhalb von 14 Tagen Rehabilitationsleistungen ( 5 SGB IX) Leistungen der medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe am Leben in Gemeinschaft

Eingliederungshilfe: Zuständigkeitsklärung Zuständigkeitsklärung Antrag an Rehabilitationsträger Feststellung der Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen Unverzügliche Feststellung des Rehabilitationsbedarfs Ist die Feststellung ohne Gutachten möglich, Entscheidung innerhalb von 3 Wochen nach Antragseingang nicht zuständig Unverzügliche Weiterleitung an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehaträger Feststellung der Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang Ist ein Gutachten erforderlich, fällt die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage des Gutachtens

Eingliederungshilfe: Zuständigkeitsklärung 43 SGB I (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Tätigkeiten eines Schulbegleiters Kooperation mit Lehrkräften Vermittlung zwischen Eltern, Schule, Lehrern Hilfe in lebenspraktischen Bereichen Unterrichtsbezogene Tätigkeiten Psychische Hilfestellungen Förderung der sozialen Integration

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Tätigkeiten eines Schulbegleiters Unterrichtsbezogene Hilfestellungen Einüben von Ordnungsprinzipien; Strukturierung von Lernangeboten Orientierung im Schulgebäude; Klassenraumwechsel Verständnisförderung der Aufgabenstellung Anwendung spezieller Kommunikationshilfen, z.b. FC-Methode

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Tätigkeiten eines Schulbegleiters Psychische Hilfestellungen Vermeidung und Umgang mit Stresssituationen Förderung eines adäquaten Arbeitstempos Ermöglichung und Anleitung eines Rückzuges in Einzel- oder Kleingruppen Unterstützung bei der Ablösung von Zwängen und Ritualen

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Tätigkeiten eines Schulbegleiters Förderung der sozialen Integration Herstellen von Kontakt zu Mitschülern Anbahnen und Festigung der Teilnahme an Gruppensituationen Förderung des Zuhörens und der Regelakzeptanz Förderung einer realistischen Selbstwahrnehmung

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen (1)Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. Aufsichtspflicht folgt z.b. aus Betreuungsvertrag (Haupt-/Nebenpflicht). Aufsichtsbedürftig ist der Minderjährige und Volljährige, wenn er wegen seines geistigen/körperlichen Zustandes im Einzellfall beaufsichtigt werden muss. Schuldhafte ( 276, 278 BGB) Verletzung kann zivil-, strafrechtliche, arbeitsrechtliche Folgen haben. Der Umfang der notwendigen ( gehörigen ) Aufsicht hängt ab von der individuellen Entwicklung, dem Alter, örtlichen Gegebenheiten, besondere Gefahrenquellen, Art der Tätigkeit, sonstige Umstände (Belehrung, Ermahnung, Verbot, Überwachung, Kontrolle, Eingreifen) ggf. unter Berücksichtigung pädagogischer Zielsetzungen und Zumutbarkeit.

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Recht auf Schulbegleitung: Voraussetzungen Die Kosten für die Übernahme einer Schulbegleitung bzw. eines/r Integrationshelfers/in gehören als sonstige Maßnahmen zu den Hilfen einer angemessenen Schulbildung nach: 54 Abs.1 Nr.1, 92 Abs.1 Nr. 2 SGB XII ivm 12 Nr.1 EinglHVO (Sozialhilfe) oder 35 a Abs.1, 3, 91 SGB VIII (Jugendhilfe)

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Geeignetheit und Notwendigkeit der beantragten Maßnahme (einfache o. qualifizierte) Schulbegleitung zum Ausgleich der o.g. Beeinträchtigungen zur Ermöglichung, Erleichterung, Vorbereitung eines erfolgreichen Schulbesuchs. Nachweise, z.b.: fachärztliche Stellungnahmen, Berichte der Schule, Schulleitung, Klassen- u. Förderlehrer, der Schulbegleiter, Begründung im Zuweisungsbescheid der Schulbehörde Mobiler Dienst, Therapiezentrum (ambulante Autismustherapie) Diese Stellungnahmen müssen nachvollziehbar dargestellt sein u. den besonderen Fall konkret in Bezug nehmen, nicht nur rein abstrakt!

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Typische Einwendungen gegen die Gewährung einer Schulbegleitung Einwendung: Nachranggrundsatz der Jugend- u. Sozialhilfe, 2 Abs.1 SGB XII, 10 Abs.1 S.1 SGB VIII: Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. = Vorrangige Aufgabe der Schule/ Schulbehörde Abgrenzung: Kernaufgabe der pädagogische Arbeit einer Lehrkraft = Schule Individualhilfe zum Ausgleich der Behinderung, um dem Kind die Teilnahme am Unterricht erst zu ermöglichen = Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Typische Einwendungen gegen die Gewährung einer Schulbegleitung Der Schulhelfer dient dazu, dem Kind zu ermöglichen, das Lehrangebot überhaupt wahrnehmen und am Unterricht teilnehmen zu können. Diese Tätigkeit des Schulhelfers ist somit keine pädagogische Tätigkeit, sondern eine Stütztätigkeit o. Individualhilfe, welche Aufgabe des Jugendhilfe- /Sozialhilfeträgers ist (Nds. OVG u. LSG Nds.- Bremen, a.a.o.; Hessisches VGH, 10.11.2004, 7 TG 1413/04; OVG Lüneburg, 18.5.2000, FEVS 52, 142). Es handelt sich also nicht um die Vermittlung von schulischen Lerninhalten, sondern um Hilfe v.a. im Bereich der sozialen Integration und kommunikativen Unterstützung. Für eine solche Individualhilfe ist die Schule bzw. sind die schulpädagogischen Fachkräfte nicht vorgesehen.

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Typische Einwendungen gegen die Gewährung einer Schulbegleitung Besuch einer anderen Schule, insb. Förderschule, an welchem dieser zusätzliche Hilfebedarf nicht bestünde Solange die Schulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, dass der eine Regelschule besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer Förderschule verpflichtet ist, kann der Kostenträger das Kind nicht auf den Besuch einer Förderschule verweisen; gleiches gilt bei einem durch die Schulbehörde eingeräumten Wahlrecht: Sozialhilfeträger muss Entscheidung der Eltern akzeptieren Schulbegleitung in einer Förderschule für autistisches Kind (Nds. OVG, 23.2.2006, 12 ME474/06; SG Stade, 1.10.2007, S 19 SO 131/07)

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Typische Einwendungen gegen die Gewährung einer Schulbegleitung Bindung der Sozialhilfe- u. Jugendhilfeträger an die Entscheidungen der Schulverwaltung (s. auch BVerwG, 28.4.2005, 5 C 20.04: LSG Nds.-Bremen, 30.11.2010, L 8 SO 346/10 ER) Verfahren zur Feststellung und Überprüfung des sonderpädagogischen Bedarfs durch Schule, die der Schüler besucht oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Ein Initiativrecht des Jugendhilfe- /Sozialhilfeträgers ist nicht vorgesehen. Folge: Der Sozialhilfe- u. Jugendhilfeträger hat von dieser Zuweisung auszugehen und daran den Hilfebedarf zu prüfen.

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Typische Einwendungen gegen die Gewährung einer Schulbegleitung Schulbegleitung sei allenfalls im geringen Umfange oder nur in einzelnen, wenigen Stunden während des Unterrichts notwendig. Das ist ebenfalls eine Frage der Einzelfallprüfung, des individuellen Hilfebedarfs (Bedarfsdeckungsgrundsatz, 9 Abs.1 SGB XII). Stellungnahmen der Schule, u.a.

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Typische Einwendungen gegen die Gewährung einer Schulbegleitung eine qualifizierte Schulassistenz; FC-gestützte Kommunikation sei nicht geeignet und/oder erforderlich, weil diese (Methode) nicht geeignet und in der Fachdiskussion umstritten sei, Zweifel an der Authentizität der Leistungen (FC) Auch die qualifizierte Schulassistenz mit der Methode der gestützten Kommunikation (FC) ist zu gewähren unabhängig davon, ob über die generelle Eignung der Methode in der Fachwissenschaft Einigkeit oder Streit besteht. Entscheidend ist allein, ob die fragliche Methode im konkreten Einzelfall geeignet erscheint, die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern (VGH Mannheim, 14.1.2003, 9 S 2199/02).

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Autismustherapie Kostenübernahme gem. 54 Abs.1 S.1 SGB XII, 55, f. SGB IX oder nach 35a SGB VIII i.vm. 54 Abs.1 S.1 SGB XII, 55 f. SGB IX vgl. OVG Lüneburg, 17.12.2002, 12 ME 657/02; SG Darmstadt, 11.1.2011, S 28 SO 216/10 ER- für ABA/VB; VG Göttingen 9.2.2006, 2 A 351/04) Es ist der gesamte (feststellbare) Eingliederungsbedarf des Menschen mit Autismus zu decken, dieser kann somit Schulbegleitung und zusätzliche Leistungen, wie Autismustherapie umfassen aufgrund der vielfältigen Beeinträchtigungen der Teilhabe an der Gesellschaft bei Menschen mit autistischer Behinderung.

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Vorrang integrativer Beschulung, inklusive Beschulung Solange die Schulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, dass der eine Regelschule besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer Förderschule verpflichtet ist, kann der Sozialhilfe-/Jugendhilfeträger das Kind nicht auf den Besuch einer Förderschule verweisen (vgl. 68 Abs.1 Nds. Schulgesetz, 54 Abs.1 S.1 Nr.1 letzter Halbsatz SGB XII; Integrationsvorrang 4 Nds. Schulgesetz; BVerwG, 28.4.2005, 5 C 20.04; 26.10.2007, 5 C 34.06) Rechtsanspruch auf inklusive Bildung (Art. 24 UN-Konvention: inclusive education ) und Zugang zum Regelschulsystem (str.) Unmittelbare Anwendung des Diskriminierungsverbots aus Art. 24 BRK?

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Vorrang integrativer Beschulung, inklusive Beschulung Bei der Entscheidung nach 68 NSchG sind bei der Beurteilung, ob ein Schüler zum Besuch einer Förderschule verpflichtet ist oder die Beschulung an einer Regelschule erbracht werden kann, zuvor die Möglichkeit der individuellen Schulbegleitung über den Jugendhilfeträger auszuschöpfen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Ansonsten kann nicht gesagt werden, dass die notwendige Förderung in der Grundschule nicht erbracht werden kann, zumal solche Ansprüche auf Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII oder SGB XII ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind. Das gilt umso mehr, als nach 4 NSchG vorrangig von einer Integration, d. h. Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht mit anderen Schülern ausgegangen wird (vgl. auch LSG Niedersachsen, a.a.o.; VG Köln, 10 K 761/07).

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter Vorrang integrativer Beschulung, inklusive Beschulung Jedenfalls bei der Auslegung und Würdigung der schulrechtlichen Bestimmungen zur Integration an der Regelschule ist Art. 24 der UN- Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung zu beachten. Daraus ergibt sich, dass sicherzustellen ist, dass behinderte Menschen und Schüler nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem an Regelschulen ausgeschlossen werden und nicht aufgrund ihrer Behinderung vom Grundschulunterricht an der Regelschule ausgeschlossen werden dürfen. Daraus ist zu folgern, dass das behinderte Kind und die Eltern eines behinderten Kindes oder eines Kindes mit Autismus sich darauf berufen dürfen, dass das Kind (weiter) eine allgemeine Grundschule besuchen und nicht auf die Förderschule verwiesen werden darf (Inklusion, str.).

Eingliederungshilfe SGB XII: Heranziehung Nachrangigkeitsprinzip Einsatz von Einkommen und Vermögen, soweit zumutbar Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind: d.h. auch das Einkommen und Vermögen der Eltern wird herangezogen Aber großzügigere Einkommensgrenzen Keine Heranziehung zu den Kosten der Eingliederungshilfe im Fall der 92 Abs. 2 Nr. 1 8 SGB XII: insb. Schulhelfer oder Autismustherapie, soweit diese als Hilfe zu einer angemessenen Schuldbildung bewilligt wurde.

Teilhabe/Eingliederungshilfe Nachteilsausgleich (Chancengleichheit) Grundlagen: 1. Art. 3 Abs.3 S.2 GG 2. 126 SGB IX 3. Landesschulgesetzte und Ausführungsbestimmungen, Erlasse der Länder Beim schulischen Lernen und bei Leistungsermittlungen dürfen Schülern aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung kein Nachteil entstehen. Jedoch dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden; keine Bevorzugung. Nachteilsausgleich i.d.r. auf Antrag des Schülers bzw. Eltern Nachweis: Ärztliches Attest; pädagogische Stellungnahmen, Gutachten u.ä.. Vermerk über Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis erscheinen.

Teilhabe/Eingliederungshilfe Nachteilsausgleich/Beispiele: - schriftl. Leistungen anstatt mündliche - Zulassung spezieller Arbeits-, Hilfsmittel - Separater Raum für Arbeiten - Zeitzugaben für Arbeiten - Verzicht auf Gruppenarbeit, Verzicht auf Mitschriften - Teilnahme Schulveranstaltungen - Aussetzung/differenzierte Bewertungen (z.b. Sport) Es sind im Einzelfall, abhängig vom Bedarf, mit den Beteiligten Lehrern, Eltern, Schule, Behörde die pädagogisch geeigneten Nachteilsausgleiche zu vereinbaren.

Teilhabe/Eingliederungshilfe Weitere Schulbildung, Studium Zur möglichen Kostenübernahme eines Integrationsbegleiters zum Besuch an einer Fernschule zum Realschulabschluss gem., 54 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB XII, 12 Nr.3 EinglVO bejahend SG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2006, S 22 SO 103/05. Behinderungsbedingter Mehrbedarf im Studium, z.b. Studienhelfer, Autismustherapie gem. 54 Abs.1 S.1 Nr. 2 SGB XII

Teilhabe Arbeitsleben 1. Geschützte Arbeitsplätze, etwa in WfbM o. Tafö (Förderbereich) gem. 136 I, II, III, 40 f. SGB IX 2. Integrationsfirmen, unterstützte Beschäftigungsmöglichkeiten gem. 38a SGB IX bis zu 2 Jahren zur Ermöglichung, Aufnahme einer geeigneten (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung, v.a. für Schulabgänger aus Förderschulen 3. allg. Arbeitsmarkt (z:b. Sonderkündigungsschutz, 85 ff. SGB IX, Zusatzurlaub 125 SGB IX; Ausgleichsabgabe gem. 71 SGB IX für Arbeitgeber; Integrationsämter für Hilfen zum Erhalt/Erweiterung beruflicher Fertigkeiten; Integrationsfachdienst zur Hilfe bei Erschließung von Arbeitsplätzen) 4. Berufsbildungswerke, betriebl. Ausbildung

Teilhabe/Eingliederungshilfe Arbeitsleben Problem: Kostenübernahmenanspruch für eine Einzelbetreuung oder Kommunikationsassistenz in WfbM gem. 53, 54 SGB XII, 40, 102 SGB IX SGB IX, 97 SGB III (LSG Hessen, 30.5.1994, L 10 Ar 291/94, RdLH 1/03, str.; ablehnend SG Lüneburg, 23.4.2012, S 39 AL 153/10 n.rk.) Soll-Personalschlüssel in der Werkstatt von 1:6 im Berufsbildungsbereich bzw. 1:12 im Arbeitsbereich, 1:3 im Förderbereich (Richtwert, der im Einzelfall bis zu einer Einzelbetreuung unterschritten werden kann, str.). Alles andere würde bedeuten, dass man Menschen mit autistischer Behinderung ausgehend vom vorhandenen Angebot immer als nicht werkstattfähig ansähe, wenn sie (vorübergehend) zusätzliche Hilfe bedürfen, obgleich eine günstige Prognose besteht, dass der behinderte Mensch mit Autismus durch diese zusätzliche Einzelbetreuung, Kommunikationsassistenz in die Werkstatt und später in den Arbeitsbereich eingegliedert werden kann.

Teilhabe/Eingliederungshilfe Arbeitsleben Gem. Art. 27 der UN- Konvention erkennen die Staaten das gleiche Recht von Menschen mit Behinderung auf Arbeit an. Dies beinhaltet, dass Menschen mit Behinderung wirksam Zugang zur Teilhabe am Arbeitsleben haben und nicht von vorhandenen Angeboten etwa auch Werkstätten für behinderte Menschenaufgrund ihrer (individuellen) Behinderung ausgeschlossen werden. Diese verlangt die Anpassung der Umwelt an die individuellen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung. Unmittelbare Wirkung des Art.27 BRK als subj. Individuelles Recht?

Teilhabe/Eingliederungshilfe Häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege in der WfbM 37 Abs. 2 SGB V (2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den 14 und 15 SGB XI zu berücksichtigen ist. 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. (3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

Teilhabe/Eingliederungshilfe Häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege in der WfbM 10 Begleitende Dienste (1) Die Werkstatt muss zur pädagogischen, sozialen und medizinischen Betreuung der behinderten Menschen über begleitende Dienste verfügen, die den Bedürfnissen der behinderten Menschen gerecht werden. Eine erforderliche psychologische Betreuung ist sicherzustellen. 9 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Für je 120 behinderte Menschen sollen in der Regel ein Sozialpädagoge oder ein Sozialarbeiter zur Verfügung stehen, darüber hinaus im Einvernehmen mit den zuständigen Rehabilitationsträgern pflegerische, therapeutische und nach Art und Schwere der Behinderung sonst erforderliche Fachkräfte. (3)..

Teilhabe/Eingliederungshilfe Häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege in der WfbM Verpflichtung der Krankenkasse (SG Schwerin, 30.5.2012, S 8 KR 149/10-2x tägliche Einmalkatheterisierung; a.a. SG Speyer, 12.11.2009, S 13 KR 467/07-2x wochentägliche Katheterisierung- Verpflichtung der WfbM) Verpflichtung des Sozialhilfeträgers (SG Dresden, 15.8.2008, S 18 KR 397/08 ER- Insulininjektionen), wenn WfbM Behandlungspflege nicht erbringen kann. Der Sozialhilfeträger bleibt im sozialhilferechtlichen Verhältnis zum Leistungsberechtigten ggf. nachrangig verpflichtet, wenn der Hilfebedarf tatsächlich nicht gedeckt wird (Systemversagen). Etwaige Überleitungsansprüche ( 93 SGB XII) bleiben unberührt. Ggf. folgt aus 14 SGB IX (s.o.) eine Leistungsverpflichtung des erstangegangenen Leistungsträgers, soweit der Antrag nicht in der 2 Wochenfrist weitergeleitet wurde.

Das persönliche Budget Das persönliche Budget

Das persönliche Budget Was ist das Persönliche Budget? Keine neue zusätzliche Leistung, sondern Ersatz für eine bisherige Dienstleistung eines Sozialleistungsträger in Form von Geld oder Gutscheinen zur Deckung der Bedarfe behinderter Menschen durch Verwendung zum Einkauf von Dienstleistungen zur Betreuung, Begleitung und Pflege

Einführung Einführung Was ist das Persönliche Budget? Sozialrechtliches Leistungsdreieck: Anspruch auf Leistung Leistungsträger Leistungsvereinbarung Geldmittelfluss Kunde Ausführung der Leistung Leistungserbringer Änderung durch das persönliche Budget: Leistungsanspruch Geldmittelfluss Kunde Leistungsträger Bezahlung Ausführung der Leistung Leistungserbringer

Das persönliche Budget Welche Leistungen sind budgetfähig? im Grundsatz alle Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX zusätzlich Leistungen zur Deckung alltäglich und regelmäßig wiederkehrender Bedarfe der Krankenkassen Pflegekassen der Unfallkasse/ Berufsgenossenschaft bei Pflegeleistungen der Sozialhilfeträger bei Hilfe zur Pflege

Das persönliche Budget Beispiele für budgetfähige Leistungen Leistungen zur Teilhabe Schulbegleitung/ Studienhelfer Autismustherapien Arbeitsassistenz Besuch einer WfbM

Verfahren Verfahren Überblick Antrag bei einem Träger Klärung der Zuständigkeit durch angegangenen Träger Unterrichtung und Beteiligung weiterer Träger Stellungnahme Stellungnahme Stellungnahme Bedarfsfeststellungsverfahren Abschluss einer Zielvereinbarung Bewilligungsbescheid Auszahlung Gesamtbudgets durch den Beauftragten

Das persönliche Budget Budgetbemessung Budgethöhe begrenzt auf Kosten der Sachleistungen Problem des Bezugspunktes: bei beabsichtigten Wechsel vom stationär zu ambulant bisherige ehrenamtliche Versorgung z.b. durch Eltern Problem des Beratungs- und Unterstützungsbedarfs erhöhter Bedarf durch das Persönliche Budget aufgrund notwendiger Beratung und Unterstützung gegenüber bisherigen Leistungen

Das persönliche Budget Beispiel Schule K., 12 Jahre, Diagnose Aspergersyndrom, wurde bislang von Zivildienstleistenden auf dem Schulweg und während des Unterrichts begleitet der ständige Wechsel des Begleiters belastet K. stark Veränderte Lebenswirklichkeit durch das Persönliche Budget: Dauerhafte Begleitung gesichert Eltern suchen Assistenzperson selbst aus Überschuss aus Fehlzeiten von bis zu 10 Schultagen werden für erhöhten Assistenzbedarf bei Schulfahrten eingesetzt

Das persönliche Budget Vorteile: Selbstbestimmung individuellere Gestaltung des Alltags Gewährleistung einer passenden Hilfe Flexibilität der Hilfen Auswahl der Betreuungsperson Verhinderung wechselnder Bezugspersonen durch Arbeitgebermodell

Das persönliche Budget Nachteile Risiken bei schwankendem Hilfebedarf erhöhter Aufwand für die Erbringung von Nachweisen über die Verwendung/ Zielerreichung Unsicherheit bzgl. der richtigen Verwendung des Budgets Vertragsbindungen an Assistenzpersonen/ Leistungserbringer fehlende Angebotsstrukturen fehlender Sozialversicherung bei WfbM-Budget

Rechtsschutz Rechtsmittel im Sozialrecht Was ist zu beachten?

Rechtsschutz Antrag auf Eingliederungshilfe Ablehnung durch zuständigen Träger Soweit Eilbedürftigkeit besteht daneben einlegen einstweilige Anordnung binnen eines Monats Widerspruch einlegen Abhilfebescheid (positiv) Widerspruchsbescheid (negativ) binnen eines Monats Klage beim SG/VG erheben

Rechtsschutz Widerspruch gegen ablehnende Bescheide - innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Tipp: Umschlag aufheben wegen des Poststempels auf dem Brief Datum des Eingangs notieren - schriftlich gegen den Bescheid des Kostenträgers - Ggf. kein Widerspruch möglich, sondern lediglich gleich Klageerhebung Begründung: Begründung ggf. nachreichen Tipp: Überprüfen Sie genau den von der Behörde dargestellten Sachverhalt

Rechtsschutz Klage gegen Widerspruchsbescheid möglich Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids schriftlich gegen den Widerspruchsbescheid des Kostenträgers Mit dem Antrag den Träger der Sozialhilfe unter Abänderung der vorangegangenen Bescheide zu verurteilen, dem Leistungsberechtigten Eingliederungshilfe in Form von [ ] zu gewähren Zuständigkeiten Sozialgericht: Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Verwaltungsgericht: Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII