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Transkript:

Seite -1- Vorschlag für Tarifart: BU Optimierung BU-Schutz G 78 (NR) Basis-Schutz / Berufsgruppe 1 Überschußsystem: Sofortrabatt/Sofortrabatt BU-Rating: Personendaten Vorschlag erstellt am: 23.02.2010 Vorschlag für: Herrn Fuchs Eintrittsalter: 30 Jahre Geschlecht: männlich Nichtraucher: ja Beruf Beruf: Steuerberater/in Personalverantwortung: --- Akademiker: nein Selbständig: nein Körperl. Tätigk.: 0 % Kaufm. o. Bürotätigk.: 0 % Hauptversicherung Versicherungsbeginn: 01.03.2010 Vertragsdauer Versicherungsdauer: 37 Jahre Versicherungsendalter: 67 Jahre Versicherungsende: 28.02.2047 Leistungsdauer: 37 Jahre Leistungsendalter: 67 Jahre Leistungsende: 28.02.2047 Vorgabe BU-Monatsrente incl. Bonus: 1.500 EUR Überschusssystem: optimiert Beitragszahlweise: monatl. Leistungsdynamik garantierte Rentendynamik im Leistungsfall: 0,0 % Wichtiger Die in diesem Vorschlag genannten möglichen Leistungen und Zahlbeiträge können der Höhe nach vom Anbieter nicht garantiert werden. Sie wurden modellhaft anhand der zurzeit gültigen Gewinndeklaration der Anbieter hochgerechnet, die sich allerdings im Laufe der Jahre verändern kann. Bei den Berechnungen in diesen Ausdrucken können kleine Differenzen zu Original-Beispielrechnungen der Anbieter auftreten. Diese Abweichungen sind jedoch so geringfügig (max. bis 0.3 %), dass dadurch die Vergleichbarkeit der Gesellschaften untereinander nicht verzerrt wird. Trotz größter Sorgfalt kann keine Garantie für die Angaben übernommen werden.

Seite -2- Vorschlag für Tarifart: BU Optimierung BU-Schutz G 78 (NR) Basis-Schutz / Berufsgruppe 1 Überschußsystem: Sofortrabatt/Sofortrabatt BU-Rating: Tarif Dauer* Versicherungssumme Todesfallsumme mgl. Schlußzahlung monatl. Maximalbeitrag monatl. Zahlbeitrag garantierte BU-Rente BU-Rente Bonus HV 37/37 7.500 EUR 7.500 EUR 3,49 EUR 1,19 EUR BUZ 37/37 1.500 EUR 1.500 EUR 0 EUR 127,60 EUR 51,04 EUR Gesamt 131,09 EUR 52,23 EUR Barwert 10.756 EUR mgl. Dynamik der BU-Rente 2,00 % * HV: Zahldauer / Versicherungsdauer BUZ: Zahldauer Versicherungsdauer / Leistungsdauer Hinweise zum berechneten Tarif U = Kalkulationsgrundlage der Hauptvers.: unternehmenseigene Sterbetafel N = BUZ-Tarif nach neuen Rechnungsgrundlagen Wichtiger Die in diesem Vorschlag genannten möglichen Leistungen und Zahlbeiträge können der Höhe nach vom Anbieter nicht garantiert werden. Sie wurden modellhaft anhand der zurzeit gültigen Gewinndeklaration der Anbieter hochgerechnet, die sich allerdings im Laufe der Jahre verändern kann. Bei den Berechnungen in diesen Ausdrucken können kleine Differenzen zu Original-Beispielrechnungen der Anbieter auftreten. Diese Abweichungen sind jedoch so geringfügig (max. bis 0.3 %), dass dadurch die Vergleichbarkeit der Gesellschaften untereinander nicht verzerrt wird. Trotz größter Sorgfalt kann keine Garantie für die Angaben übernommen werden.

Seite -3- G 78 - [Basis-Schutz] Frage R1 Wird bei einem verspätet gemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet? Ja, der Anspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Die o Leistung erfolgt bei späterer Anzeige maximal drei Jahre rückwirkend, sofern die ununterbrochene Berufsunfähigkeit nachgewiesen wird. Bei einer unverschuldetet verspäteten Anzeige des Versicherungsfalls werden die Leistungen jedoch ohne Einschränkung rückwirkend erbracht. Frage R2 Wird der Prognosezeitraum auf sechs Monate verkürzt? Nein, die Berufsunfähigkeit muss "voraussichtlich dauernd" bestehen. In der Praxis ist dies gegeben, - wenn eine Prognose über mindestens 3 Jahre bestätigt werden kann. Leistungen werden aber auch erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen angedauert hat und dieser Zustand fortbesteht. Frage R3 Wird bei einer bereits sechs Monate andauernden ununterbrochenen Berufsunfähigkeit rückwirkend von Beginn an geleistet? Nein, als Berufsunfähigkeit gilt erst die "Fortdauer des Zustandes". Leistungen werden also erst ab dem 7. Monat gewährt. Frage R4 Verzichtet der Versicherer altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Nein, bedingungsgemäß kann die versicherte Person auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die sie aufgrund ihrer "Kenntnisse und Fähigkeiten" ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die "Kenntnisse und Fähigkeiten" sind auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt. Frage R5 Verzichtet der Versicherer auf unübliche Einschränkungen bzw. Klauseln, die nicht zu den ratingrelevanten Sachverhalten gehören? Ja, die Versicherungsbedingungen enthalten weder unübliche Einschränkungen, Klauseln, Meldeoder Mitwirkungspflichten noch unübliche Leistungsausschlüsse. Frage R6 Verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat? Ja, der Versicherer verzichtet auf sein Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Frage R7 Besteht der Versicherungsschutz weiter, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ins Ausland verzieht? Ja, in den Bedingungen ist ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsschutz weltweit besteht. Frage R8 Leistet der Versicherer, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls eingetreten ist? Ja, der Versicherer leistet, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder nicht altersentsprechenden Kräfteverfalls eingetreten ist. Frage R9 Werden auf Antrag die Beiträge ab dem Zeitpunkt der Leistungsmeldung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht gestundet? Ja, auf Antrag werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos gestundet. - - Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage Druckstück: LA 859 A (11.09)

Seite -4- Frage R10 G 78 - [Basis-Schutz] Verzichtet der Versicherer bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Nein, der Versicherer kann bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit erneut prüfen, ob die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Frage R11 Verzichtet der Versicherer auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes bei weisungsgebundenen Mitarbeitern? Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass weisungsgebundene Mitarbeiter zur Umorganisation ihres Arbeitsplatzes verpflichtet sind. Frage R12 Wird bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft? Nein, geprüft wird der Beruf der versicherten Person oder eine andere Tätigkeit, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Frage R13 Beschränkt der Versicherer die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers auf zumutbare ärztliche Anweisungen? Ja, das Bedingungswerk enthält hierzu keine Regelung. Jedoch hat der Versicherungsnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) für Minderung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zu sorgen und soweit für ihn zumutbar, ärztliche Anweisungen zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu befolgen. Frage R14 Bietet der Versicherer Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten an? Nein, es bestehen keine Überbrückungsmöglichkeiten. - Frage R15 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei Heirat und Geburt/Adoption an? Nein, es werden keine Nachversicherungsgarantien angeboten. - Frage R16 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei weiteren Ereignissen an? Nein, es werden keine Nachversicherungsgarantien angeboten. - Frage R17 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei einer Senkung der Überschußbeteiligung beim Überschußsystem Bonusrente an? Das Überschusssystem Bonus wird nicht angeboten. Frage R18 Ist in den Bedingungen der Begriff der "bisherigen Lebensstellung" definiert? Ja, "bei der Lebensstellung wird das bisherige Einkommen sowie das gesellschaftliche Ansehen berücksichtigt." - - Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage Druckstück: LA 859 A (11.09)

Seite -5- Frage R19 G 78 - [Basis-Schutz] Wird in den Bedingungen auf die Prüfung der Umorganisation bei Selbständigen hingewiesen? Ja, "bei Selbständigen liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn sie nach einer zumutbarer Umorganisation gleichwertige andere Tätigkeiten ausüben könnten. Eine Umorganisation ist dann zumutbar, wenn die Ausübung dieser Tätigkeiten der bisherigen Stellung der versicherten Person noch angemessen ist, sie ihre Lebensstellung vor Eintritt der gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigung wahren kann, erheblicher Kapitaleinsatz nicht erforderlich ist und keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind." Frage R20 Verzichtet der Versicherer ab einem bestimmten Lebensalter der versicherten Person auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Ja, hat die versicherte Person bei Eintritt des Leistungsfalls das 55. Lebensjahr bereits vollendet, verzichtet der Versicherer bei der Prüfung darauf, ob die versicherte Person noch in der Lage ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person eine solche Tätigkeit bereits konkret ausübt. Frage R21 Wird bei einem vorübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben im Leistungsfall der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf geprüft? Ja, "übt der Versicherte bei Eintritt der Berufsunfähigkeit seine berufliche Tätigkeit vorübergehend nicht aus und ist eine Wiederaufnahme vorgesehen (z.b. Elternzeit, Wehrdienst, Zivildienst), so gilt die zuletzt bei vorübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Tätigkeit als versichert." Frage R22 Bietet der Versicherer im Leistungsfall Anfangshilfen an? Nein, es wird keine Anfangshilfe angeboten. - Frage R23 Bietet der Versicherer die Möglichkeit der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung an? Ja, es besteht die Möglichkeit die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Eine Fortführung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unter Be- freiung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente, gerechnet auf das Jahr, mindestens 300 EUR beträgt. Frage R24 Besteht im Fall der Leistungsablehnung eine eindeutige und kundenfreundliche Regelung für die Nachzahlung gestundeter Beiträge? Ja, auf Wunsch kann die Rückzahlung der gestundeten Beiträge auch auf 12 Monate verteilt werden. Frage R25 Wird in den Bedingungen auf die Dauer des Rücktrittsrechts nach 21 VVG wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen? Ja, der Versicherer weist in den Bedingungen auf die Dauer des gesetzlichen Rücktrittrechts wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung hin. Die genannten Rechte können nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. o Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage Druckstück: LA 859 A (11.09)

Seite -6- Frage R26 G 78 - [Basis-Schutz] Verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über den Stand der Leistungsprüfung innerhalb bestimmter Zeitintervalle zu informieren? Ja, während der Leistungsprüfung informiert der Versicherer den Versicherungsnehmer spätestens alle vier Wochen über den aktuellen Bearbeitungsstand. Frage R27 Verzichtet der Versicherer bei einem Verzug der versicherten Person ins Ausland auf Untersuchungen im Inland? Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden müssen. Frage R28 Verzichtet der Versicherer auf eine Meldepflicht der versicherten Person bei gesundheitlichen Verbesserungen im Leistungsfall? Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass die versicherte Person gesundheitliche Verbesserungen melden muss. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage Druckstück: LA 859 A (11.09)

Seite -7- Vorschlag für Tarifart: BU Optimierung BU-Schutz G 54 Golden BU / Berufsgruppe 1 Überschußsystem: Sofortrabatt BU-Rating: Personendaten Vorschlag erstellt am: 23.02.2010 Vorschlag für: Herrn Fuchs Eintrittsalter: 30 Jahre Geschlecht: männlich Nichtraucher: ja Beruf Beruf: Steuerberater/in Personalverantwortung: --- Akademiker: nein Selbständig: nein Körperl. Tätigk.: 0 % Kaufm. o. Bürotätigk.: 0 % Hauptversicherung Versicherungsbeginn: 01.03.2010 Vertragsdauer Versicherungsdauer: 37 Jahre Versicherungsendalter: 67 Jahre Versicherungsende: 28.02.2047 Leistungsdauer: 37 Jahre Leistungsendalter: 67 Jahre Leistungsende: 28.02.2047 Vorgabe BU-Monatsrente incl. Bonus: 1.500 EUR Überschusssystem: optimiert Beitragszahlweise: monatl. Leistungsdynamik garantierte Rentendynamik im Leistungsfall: 0,0 % Wichtiger Die in diesem Vorschlag genannten möglichen Leistungen und Zahlbeiträge können der Höhe nach vom Anbieter nicht garantiert werden. Sie wurden modellhaft anhand der zurzeit gültigen Gewinndeklaration der Anbieter hochgerechnet, die sich allerdings im Laufe der Jahre verändern kann. Bei den Berechnungen in diesen Ausdrucken können kleine Differenzen zu Original-Beispielrechnungen der Anbieter auftreten. Diese Abweichungen sind jedoch so geringfügig (max. bis 0.3 %), dass dadurch die Vergleichbarkeit der Gesellschaften untereinander nicht verzerrt wird. Trotz größter Sorgfalt kann keine Garantie für die Angaben übernommen werden.

Seite -8- Tarif Dauer* garantierte BU-Rente Vorschlag für Tarifart: BU Optimierung BU-Schutz G 54 Golden BU / Berufsgruppe 1 Überschußsystem: Sofortrabatt BU-Rente Bonus mgl. Schlußzahlung monatl. Maximalbeitrag BU-Rating: monatl. Zahlbeitrag HV 37/37 1.500 EUR 1.500 EUR 0 EUR 126,65 EUR 62,95 EUR Barwert 12.963 EUR mgl. Dynamik der BU-Rente 2,05 % * HV: Zahldauer Versicherungsdauer / Leistungsdauer Hinweise zum berechneten Tarif N = Tarif nach neuen Rechnungsgrundlagen Wichtiger Die in diesem Vorschlag genannten möglichen Leistungen und Zahlbeiträge können der Höhe nach vom Anbieter nicht garantiert werden. Sie wurden modellhaft anhand der zurzeit gültigen Gewinndeklaration der Anbieter hochgerechnet, die sich allerdings im Laufe der Jahre verändern kann. Bei den Berechnungen in diesen Ausdrucken können kleine Differenzen zu Original-Beispielrechnungen der Anbieter auftreten. Diese Abweichungen sind jedoch so geringfügig (max. bis 0.3 %), dass dadurch die Vergleichbarkeit der Gesellschaften untereinander nicht verzerrt wird. Trotz größter Sorgfalt kann keine Garantie für die Angaben übernommen werden.

Seite -9- G 54 - [Golden BU] Frage R1 Wird bei einem verspätet gemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet? Ja, der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Frage R2 Wird der Prognosezeitraum auf sechs Monate verkürzt? Ja, die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen. Leistungen werden aber auch erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen angedauert hat und dieser Zustand fortbesteht. Frage R3 Wird bei einer bereits sechs Monate andauernden ununterbrochenen Berufsunfähigkeit rückwirkend von Beginn an geleistet? Ja, eine sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit gilt "von Beginn an" als Berufsunfähigkeit. Leistungen werden also in diesem Fall rückwirkend gewährt. Frage R4 Verzichtet der Versicherer altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Ja, eine abstrakte Verweisung ist nicht möglich. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf - wie er zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde - auszuüben und nach BU-Eintritt keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht. Frage R5 Verzichtet der Versicherer auf unübliche Einschränkungen bzw. Klauseln, die nicht zu den ratingrelevanten Sachverhalten gehören? Ja, die Versicherungsbedingungen enthalten weder unübliche Einschränkungen, Klauseln, Meldeoder Mitwirkungspflichten noch unübliche Leistungsausschlüsse. Frage R6 Verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat? Ja, der Versicherer verzichtet auf sein Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Frage R7 Besteht der Versicherungsschutz weiter, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ins Ausland verzieht? Ja, in den Bedingungen ist ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsschutz weltweit besteht. Frage R8 Leistet der Versicherer, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls eingetreten ist? Ja, der Versicherer leistet, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder nicht altersentsprechenden Kräfteverfalls eingetreten ist. Frage R9 Werden auf Antrag die Beiträge ab dem Zeitpunkt der Leistungsmeldung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht gestundet? Ja, wenn alle Unterlagen zur Feststellung der Leistungspflicht eingereicht wurden, werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht auf Antrag zinslos gestundet. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage Druckstück: AVB-Golden BU L-B1509/04.09/m; AVB-Golden Performer BU L-B1525/07.09/m

Seite -10- Frage R10 G 54 - [Golden BU] Verzichtet der Versicherer bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Ja, der Versicherer kann nur (erneut) "prüfen, ob der Versicherte eine andere berufliche Tätigkeit (...) ausübt, wobei neu erworbene berufliche Ausbildungen und Fähigkeiten zu berücksichtigen sind". Ist dies der Fall, kann ggf. auf diese Tätigkeit verwiesen werden, wenn diese der bisherigen Lebensstellung entspricht. Frage R11 Verzichtet der Versicherer auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes bei weisungsgebundenen Mitarbeitern? Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass weisungsgebundene Mitarbeiter zur Umorganisation ihres Arbeitsplatzes verpflichtet sind. Frage R12 Wird bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft? Ja, geprüft wird der zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Hat die versicherte Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ihren Beruf leidensbedingt geändert, so ist der bei Eintritt des Leidens ausgeübte Beruf maßgebend. Frage R13 Beschränkt der Versicherer die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers auf zumutbare ärztliche Anweisungen? Ja, die Befolgung von ärztlichen Anweisungen, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern (insbesondere operative Eingriffe), ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen. "Hiervon ausgenommen ist der Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.b. das Tragen einer Brille, einer Hörhilfe oder orthopädische Einlagen) sowie einfache und gefahrlose Heilbehandlungen, die mit keinen besonderen Schmerzen verbunden sind, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu erwarten ist bzw. die Berufsunfähigkeit zuverlässig vermieden oder beseitigt wird (z.b. das Verwenden einer Salbe oder regelmäßige Gymnastik in Arbeitspausen)." Frage R14 Bietet der Versicherer Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten an? Ja, es besteht die Möglichkeit die Beitragszahlung bis zu sechs Monate unter Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu stunden. Voraussetzung ist, dass der Vertrag mindestens seit einem Jahr besteht bzw. seit der letzten Stundung mindestens ein Jahr vergangen ist. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherer erforderlich. Nach Ablauf des Stundungszeitraums können die gestundeten Beiträge entweder in einem Betrag nachentrichtet werden oder auf die restliche Beitragszahlungsdauer des Vertrages umgelegt werden. Frage R15 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei Heirat und Geburt/Adoption an? Ja, bei Heirat und Geburt hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muß innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, die versicherte Person darf rechnungsmässig nicht älter als 45 sein, die jährliche BU-Rente muß mindestens 600 EUR betragen und darf höchstens bis zur Höhe der Hälfte der bisher versicherten Berufsunfähigkeitsrente abgeschlossen werden, die jährliche Gesamt-Berufsunfähigkeitsrente darf 24.000 EUR nicht übersteigen. o o Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage Druckstück: AVB-Golden BU L-B1509/04.09/m; AVB-Golden Performer BU L-B1525/07.09/m

Seite -11- G 54 - [Golden BU] Frage R16 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei weiteren Ereignissen an? Ja, bei Genehmigung zum Bau eines selbstgenutzten Hauses oder Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum jeweils mit einem Darlehen von mindestens 100.000 EUR, Gehaltserhöhung um mindestens 10% bei Arbeitgeberwechsel oder Beförderung, Wegfall des Berufsunfähigkeitsschutzes aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Handwerker bei Erfüllung der Mindestpflichtversicherungszeit, Wegfall oder Reduzierung der Ansprüche bei Berufsunfähigkeit aus der betrieblichen Altersversorgung hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muß innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, die versicherte Person darf rechnungsmässig nicht älter als 45 sein, die jährliche BU-Rente muß mindestens 600 EUR betragen und darf höchstens bis zur Höhe der Hälfte der bisher versicherten Berufsunfähigkeitsrente abgeschlossen werden, die jährliche Gesamt-Berufsunfähigkeitsrente darf 24.000 EUR nicht übersteigen. Frage R17 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei einer Senkung der Überschußbeteiligung beim Überschußsystem Bonusrente an? Das Überschusssystem Bonus wird nicht angeboten. Frage R18 Ist in den Bedingungen der Begriff der "bisherigen Lebensstellung" definiert? Ja, unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen. "Eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird ausgeübt, wenn das erzielte Einkommen nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinkt und die soziale Wertschätzung vergleichbar ist. Die Höhe einer zumutbaren Minderung des Einkommens wird individuell in Bezug auf die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bestehende Situation unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft. Bei durchschnittlichen Einkommen gilt regelmäßig eine Minderung bis zu 20 Prozent als zumutbar. Bei niedrigen Einkommen oder hohen Unterhaltsverpflichtungen kann die zumutbare Minderung allerdings auch deutlich niedriger sein, während bei hohen Einkommen auch Minderungen über 20 Prozent als zumutbar gelten können." Frage R19 Wird in den Bedingungen auf die Prüfung der Umorganisation bei Selbständigen hingewiesen? Ja, Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person in zumutbarer Weise weiterhin als Selbständiger nach wirtschaftlich angemessener Umorganisation innerhalb seines Betriebs tätig sein könnte. "Eine Umorganisation ist beispielsweise regelmäßig dann zumutbar, wenn der versicherten Person die Stellung als Betriebsinhaber erhalten bleibt, erheblicher Kapitaleinsatz nicht erforderlich ist und keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind." Frage R20 Verzichtet der Versicherer ab einem bestimmten Lebensalter der versicherten Person auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Ja, der Versicherer verzichtet grundsätzlich altersunabhängig auf sein abstraktes Verweisungsrecht. Frage R21 Wird bei einem vorübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben im Leistungsfall der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf geprüft? Ja, scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, so gilt die vor dem Ausscheiden zuletzt ausgeübte Tätigkeit als versichert. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage Druckstück: AVB-Golden BU L-B1509/04.09/m; AVB-Golden Performer BU L-B1525/07.09/m

Seite -12- Frage R22 G 54 - [Golden BU] Bietet der Versicherer im Leistungsfall Anfangshilfen an? Nein, es wird keine Anfangshilfe angeboten. - Frage R23 Bietet der Versicherer die Möglichkeit der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung an? Ja, es besteht die Möglichkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Eine Fortführung der Berufsunfähigkeitsversicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente, gerechnet auf das Jahr, mindestens 307 EUR beträgt. Frage R24 Besteht im Fall der Leistungsablehnung eine eindeutige und kundenfreundliche Regelung für die Nachzahlung gestundeter Beiträge? Ja, auf Antrag kann eine ratierliche Nachzahlung der gestundeten Beiträge vereinbart werden. Die Nachzahlung kann über einen Zeitraum von 24 Monaten erfolgen. Frage R25 Wird in den Bedingungen auf die Dauer des Rücktrittsrechts nach 21 VVG wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen? Ja, der Versicherer weist in den Bedingungen auf die Dauer des gesetzlichen Rücktrittrechts wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung hin. Die genannten Rechte können nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Frage R26 Verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über den Stand der Leistungsprüfung innerhalb bestimmter Zeitintervalle zu informieren? Ja, der Versicherer verpflichtet sich, innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Unterlagen über die Entscheidung zur Leistungspflicht, weitere Prüfungsschritte bzw. noch fehlende Unterlagen zu informieren. Werden vom Versicherer weitere Auskünfte oder Unterlagen angefordert, so informiert er den Versicherungsnehmer darüber unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten. Sollten die Unterlagen 6 Wochen nach der Aufforderung noch ausstehen, informiert der Versicherer über die noch ausstehenden Unterlagen. Frage R27 Verzichtet der Versicherer bei einem Verzug der versicherten Person ins Ausland auf Untersuchungen im Inland? Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden müssen. Frage R28 Verzichtet der Versicherer auf eine Meldepflicht der versicherten Person bei gesundheitlichen Verbesserungen im Leistungsfall? Nein, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit muss unverzüglich mitgeteilt werden. - Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage Druckstück: AVB-Golden BU L-B1509/04.09/m; AVB-Golden Performer BU L-B1525/07.09/m

Seite -13- BU Optimierung BU-Schutz Anhang Erläuterungen, Vor- und Nachteile: Hauptversicherung Erläuterung: Die Optimierung BU-Schutz dient zur reinen Absicherung von Einkommen aus beruflicher Tätigkeit. Dazu werden neben den Selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen (SBU) klassische Risikolebensversicherungen mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) in Betracht gezogen, bei denen der Schwerpunkt auf die BUZ gelegt ist. Vertragsdauer Versicherungsdauer/ Versicherungsendalter/ Versicherungsende Leistungsdauer/ Leistungsendalter/ Leistungsende Vorgabe Vorgabe Überschusssystem: Überschusssystem optimiert Beitragszahlweise: Beitragszahlweise Erläuterung: In der Regel sollte der Versicherungsschutz so lange bestehen, wie voraussichtlich berufliches Einkommen erzielt wird und abgesichert werden muss; z.b. bis zum gesetzlichen Rentenbeginn. Je länger der Versicherungsschutz besteht (max. bis zum 67.Lebensjahr), desto höher ist der zu zahlende Beitrag. Erläuterung: Die Leistungsdauer beschreibt den Zeitraum, in dem der Versicherer die BU-Leistung erbringt, wenn während der Versicherungsdauer die Berufsunfähigkeit eintritt. Bei einer verlängerten Leistungsdauer wird die BU-Rente länger gezahlt, als der Versicherungsschutz besteht. Tritt z.b. die Berufsunfähigkeit im Alter 55 auf, würde die BU-Rente bis zum 65. Lebensjahr geleistet werden, obwohl die Versicherungsdauer bereits mit dem 60. Lebensjahr endet. Vorteile: Eine verlängerte Leistungsdauer mit vorzeitigem Ende des Versicherungsschutzes ist beitragsgünstiger. Nachteile: Tritt die BU nach Ende der Versicherungsdauer ein (z.b. mit 62), so wird keine BU-Rente gezahlt. Deshalb sollte ein finanzielles Polster geschaffen werden, um den Zeitraum bis zum Ende der Leistungsdauer (häufig übereinstimmend mit dem Altersrentenbeginn) überbrücken zu können. Erläuterung: Eine BU-Rente ersetzt das berufliche Einkommen im Falle der Berufsunfähigkeit. Als BU-Rente werden i.d.r. 60-80% des Nettoeinkommens abgesichert. Erläuterung: Die Versicherer kalkulieren die Anzahl möglicher Berufsunfähigkeitsfälle vorsichtig, d.h. sie gehen von einer größeren Anzahl aus als derzeit tatsächlich eintreten. Dadurch entstehen Überschüsse, die dem Versicherten gutgeschrieben werden. Diese können entweder zur Reduzierung des zu zahlenden Beitrags verwendet werden (Sofortrabatt) oder die BU-Rente erhöhen (Bonusrente). Legt man sich nicht von vorneherein auf eines der beiden Überschusssysteme fest, werden jeweils die preisgünstigsten Angebote aller Gesellschaften aufgelistet (optimiert). Vorteile: Bei den Tarifen mit dem Überschusssystem Sofortrabatt ist die BU-Rente eine feste Größe, die sich nicht durch Überschüsse ändern kann und dadurch für die Versorgungssituation fest einplanbar ist. Bei der Bonusrente kann sich der Beitrag nicht erhöhen. Nachteile: Bei den Tarifen mit dem Überschusssystem Sofortrabatt könnte sich der zu zahlende Beitrag erhöhen, falls viele BU-Fälle eintreten und dadurch die Überschüsse sinken. Bei der Bonusrente kann die BU-Rente bei sinkenden Überschüssen geringer werden und ist dadurch nur mit ihrem garantierten Anteil fest einplanbar. Erläuterung: Die Tarife sind in der Regel auf Basis eines Jahresbeitrages kalkuliert, wodurch viele Versicherer bei unterjähriger Zahlweise Beitragsaufschläge verlangen, z.b. 5% bei monatlicher Zahlweise. Vorteile: Die jährliche Zahlweise ist für den Versicherungsnehmer in der Regel am preisgünstigsten, die monatliche Zahlweise hingegen durch die Verteilung der Zahlungen am angenehmsten; bei viertelund halbjährliche Zahlweise sind die Vorteile dementsprechend gemischt. Nachteile: Bei der jährlichen Zahlweise muss der komplette Jahresbeitrag zu einem Zeitpunkt aufgebracht werden, die monatliche Zahlweise ist hingegen in der Regel am teuersten.

Seite -14- Anhang Leistungsdynamik garantierte Rentendynamik im Leistungsfall Erläuterung: Bei manchen Versicherern kann eine garantierte Steigerung der BU-Rente von Jahr zu Jahr vereinbart werden. Die BU-Renten erhöhen sich davon abgesehen i.d.r. durch Überschüsse der Versicherer. Diese unterstellen für das zur BU-Rentenzahlung zur Verfügung gestellte Kapital eine Verzinsung in Höhe des Garantiezinses von aktuell 2,25%, erzielen tatsächlich allerdings zumeist eine höhere Verzinsung. Vorteile: Die BU-Rente erhöht sich in jedem Fall jährlich, um z.b. die Inflation auszugleichen. Nachteile: Durch die Vereinbarung einer garantierten Steigerung erhöhen sich die Beiträge.