SATZUNG. 1 Erhebungsgrundsatz



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Transkript:

SATZUNG über die Erhebung von Benutzergebühren (Elternbeiträge) für die Betreuungseinrichtungen in der Gemeinde Weissach (KINDERBETREUUNGSGEBÜHRENORDNUNG) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. den 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 03.08.2015 die Neufassung der folgenden Satzung beschlossen: 1 Erhebungsgrundsatz (1) Zur Deckung der laufenden Kosten der Betreuungseinrichtungen für Kinder der Gemeinde werden Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) erhoben. (2) Die Gebühren sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig, ob sie im Erhebungszeitraum (Kalendermonat) die Einrichtungen tatsächlich besuchen oder nicht. (3) Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Betreuungseinrichtung und ist deshalb auch bei vorübergehender Schließung von weniger als einem Monat, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. (4) Im Kalenderjahr sind grundsätzlich im Kindergartenbereich 11 Monate (September - Juli) gebührenpflichtig. Der Monat August ist gebührenfrei. (5) Zusätzlich kann im Schulkindbereich eine Ferienbetreuung gesondert gebucht werden. (6) Wird ein Kind bis zum 14. des Monats aufgenommen, wird der ganze Monatsbeitrag fällig. Ab dem 15. Tag wird der Beitrag nur für den halben Monat berechnet. Bei Schuleintritt ist für die Betreuung im September der halbe Beitrag zu entrichten. Die Anpassung der Gebühren bei Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder erfolgt jedoch immer ab dem 1. des Monats, in den das maßgebliche Ereignis fällt. Ebenso wird ab dem Monat in dem das Kind den dritten Geburtstag erreicht der ermäßigte Kindergartenbeitrag erhoben.

2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, das die Betreuungseinrichtung besucht sowie der/diejenige, der/die das Kind zum Besuch der Betreuungseinrichtung anmeldet. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Bemessungsgrundlage (1) Soweit sich die Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) nach der Anzahl der Kinder in der Familie bemessen, definiert sich die Anzahl der Kinder in der Familie durch die Anzahl der im Haushalt des Gebührenschuldners lebenden Kinder. Leben die Gebührenschuldner in verschiedenen Haushalten, werden bei der Gebührenbemessung nur die Kinder des Haushalts berücksichtigt, dem das angemeldete Kind angehört. Maßgeblich für die Zugehörigkeit zu einem Haushalt ist der jeweils gemeldete Hauptwohnsitz der dem Haushalt angehörenden Personen. (2) Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden bei der Bemessung der Gebühren berücksichtigt, wenn sie die Voraussetzungen der für das Kindergeldrecht geltenden Vorschriften des 32 Absatz 1-4 Einkommensteuergesetz erfüllen. Der Nachweis hierüber ist vor der Inanspruchnahme der Leistungen unaufgefordert vorzulegen. Rückwirkende Anträge können nicht anerkannt werden. Änderungen, welche die Beitragsbemessungen hinsichtlich der genannten Punkte betreffen sind unverzüglich der Gebühren erhebenden Stelle anzuzeigen. (3) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Betreuungseinrichtung im Sinne dieser Satzung, wird für jedes Kind der jeweils gültige Elternbeitrag erhoben. (4) Werden die vereinbarten Betreuungsumfänge oder die mit der Einrichtungsleitung vereinbarten Zeitrahmen überschritten (Mehrstunden), fallen für jede angefangene Mehrstunde Überziehungsgebühren i.h.v. 4 an. Bei einem dreimaligen Verstoß behält sich der Träger vor, die Betreuungszeit gegebenenfalls in die nächsthöheren Buchungsstunden umzubuchen oder den Betreuungsplatz zu kündigen. (5) Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden. 2

(1) Betreuung unter 3 Jahren (Krippe): 4 Höhe der Monatsgebühr 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder bis 30 Stunden in U3-Krippe 292,00 304,00 316,00 217,00 227,00 237,00 147,00 153,00 159,00 2 4 bis 35 Stunden 34 36 38 253,00 269,00 283,00 172,00 181,00 19 25,00 5 bis 40 Stunden 398,00 412,00 424,00 295,00 311,00 327,00 196,00 206,00 216,00 35,00 7 bis 50 Stunden 447,00 456,00 464,00 332,00 341,00 35 225,00 23 235,00 45,00 9 Bevorzugt für die Aufnahme in eine Ganztageskrippeneinrichtung werden Kinder, die mindestens an zwei ganzen Tagen pro Woche betreut werden. (2) Betreuung von 3 bis 6 Jahre (Kindergarten) 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder bis 30 Stunden 99,00 104,00 108,00 76,00 79,00 83,00 5 52,00 54,00 12,00 17,00 bis 35 Stunden 116,00 125,00 135,00 89,00 94,00 104,00 59,00 63,00 68,00 15,00 21,00 bis 40 Stunden 25 265,00 28 208,00 22 232,00 168,00 178,00 188,00 2 35,00 bis 50 Stunden 313,00 333,00 353,00 26 275,00 29 21 222,00 234,00 3 6 (3) Schulkindbetreuung (Hort) Die Ferienbetreuung ist generell nur wochenweise und mit einer regulären Buchung in der Schulkindbetreuung möglich. Der Wechsel zwischen den Modulen ist jeweils nur zum Schuljahreshalbjahr möglich. 3

a) Kernzeit Modul 1 Kernzeitbetreuung plus Weissach: Flacht. 7:00-8:45 Uhr 7:00-8:30 Uhr Beitrag pro Kind (11 Monate im Jahr) 25,00 Modul 2 Kernzeitbetreuung: Weissach: 12:15-13:30 Uhr Flacht. 12:00-13:30 Uhr 12,00 3 Modul Ferien A (nur in Kombination mit Modul 1+2) Ferienbetreuung von 7:00-13:30 Uhr für neun Wochen jährlich buchbar (drei Wochen im Sommer) ohne Mittagessen! ohne Mittagessen! a) Hort 14,00 1 Kind i. d. Familie 4 / je Woche 2 Kinder i. d. Familie 32,00 / je Woche 3 Kinder i. d. Familie 24,00 / je Woche 4 Kinder i. d. Familie 16,00 / je Woche 1 Kind i. d. Familie 22,00 / je Woche 2 Kinder i. d. Familie 17,00 / je Woche 3 Kinder i. d. Familie 12,00 / je Woche 4 Kinder i. d. Familie 8,00 / je Woche Modul 3 Hort von 12:00-15:00 Uhr mit Mittagessen 45,00 (wegen fehlender Ferienbetreuung) Modul 4: Hort von 12:00-15:00 Uhr in Kombination mit Kernzeit plus inkl. Ferienbetreuung von 7:00-13:30 Uhr bzw. mit Aufschlag von 1 (8,00 * / 6,00 **/ 4,00 ***) je Woche ist Ferienbetreuung (Modul Ferien B) bis 17:00 Uhr möglich (Mittagessenspauschale beträgt 45,00 wenn Ferienbetreuung um 13:30 Uhr endet). Beitrag pro Kind (11 Monate im Jahr) 1 Kind i. d. Familie 10 + Mittagessen 2 Kinder i. d. Familie 85,00 + Mittagessen 3 Kinder i. d. Familie 6 + Mittagessen 4 Kinder i. d. Familie 45,00 + Mittagessen 1 Kind i. d. Familie 12 + Mittagessen 2 Kinder i. d. Familie* 105,00 + Mittagessen 3 Kinder i. d. Familie** 9 + Mittagessen 4 Kinder i. d. Familie*** 75,00 + Mittagessen 4

Modul 5: Hort von 12:00-17:00 Uhr ohne Ferienbetreuung (Mittagessenspauschale 45,00 wegen fehlender Ferienbetreuung) 1 Kind i. d. Familie 12 + Mittagessen 2 Kinder i. d. Familie 105,00 + Mittagessen 3 Kinder i. d. Familie 9 + Mittagessen 4 Kinder i. d. Familie 75,00 + Mittagessen (Mittagessenspauschale beträgt 2 wegen fehlender Ferienbetreuung) Modul 6: Hort von 12:00-17:00 Uhr in Kombination mit Kernzeit plus inkl. Ferienbetreuung von 7:00-17:00 Uhr Modul Ferien B (nur in Kombination mit Modul 3, 5 ) Ferienbetreuung von 7:00-17:00 Uhrfür neun Wochen jährlich buchbar (drei Wochen im Sommer) 1 Kind i. d. Familie 55,00 + Mittagessen 2 Kinder i. d. Familie 4 + Mittagessen 3 Kinder i. d. Familie 3 + Mittagessen 4 Kinder i. d. Familie 2 + Mittagessen 1 Kind i. d. Familie 135,00 + Mittagessen 2 Kinder i. d. Familie 12 + Mittagessen 3 Kinder i. d. Familie 105,00 + Mittagessen 4 Kinder i. d. Familie 9 + Mittagessen 1 Kind i. d. Familie 48,00 / je Woche 2 Kinder i. d. Familie 39,00 / je Woche 3 Kinder i. d. Familie 3 / je Woche 4 Kinder i. d. Familie 21,00 / je Woche + 15,00 Mittagessen/ je Woche 1 Kind i. d. Familie ca. 25,00 / je Woche 2 Kinder i. d. Familie ca. 21,00 / je Woche 3 Kinder i. d. Familie ca. 14,00 / je Woche 4 Kinder i. d. Familie ca. 1 / je Woche + 7,00 Mittagessen/ je Woche (4) Bei Buchungsmodellen, bei welchen die Betreuungszeit 14:00 Uhr überschreitet, ist ein Mittagessen hinzubuchen. Der Beitrag wird pauschal gemäß der Ganztagesbuchung an den wöchentlichen Essen bemessen. Der Pauschalbetrag für das Mittagessen einer 5- Tage-Woche liegt bei 6. Bei Buchungsmodellen mit weniger Wochentagen reduziert sich dieser Betrag entsprechend. Bei einer zusammenhängenden entschuldigten Fehlzeit von zwei Betreuungswochen werden die Beiträge zum Quartalsende zurückerstattet. (5) In allen Ganztageseinrichtungen und im Hort werden monatlich pauschal 5,00 für Getränke und Snacks erhoben. In Einrichtungen mit verlängerten Öffnungszeiten (30 und 35 Stundenmodell) sowie im Sharing-Modell reduziert sich dieser Betrag auf 3,00. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.10.2008 mit ihren Änderungen außer Kraft. Weissach, den 03.08.2015 Daniel Töpfer Bürgermeister 5