Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform. im Bereich der Lebensversicherung



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Transkript:

Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform im Bereich der Lebensversicherung

Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform im Bereich der Lebensversicherung Inhalte des Vortrags I. Veränderungen die Aufsicht betreffend als Folge der Reform II. Wie setzen, aus Sicht der Aufsicht, die Versicherungsunternehmen die Reform um Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 2

Wichtigste Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Bereich Lebensversicherung Regelungen zum Rückkaufswert ( 169 VVG) Verankerung der Überschussbeteiligung ( 153 Abs. 1 VVG) Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven ( 153 Abs. 3 VVG) Verordnung über die Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV) Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 3

Regelungen zum Rückkaufswertes ( 169 VVG) 169 Rückkaufswert (3)1Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. 2Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach 7 Abs. 2. 3Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen. Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 4

Regelungen zum Rückkaufswertes ( 169 VVG) ( ) zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung ( ) bei einer Kündigung ( ) jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind ( ) mitzuteilen ( ) Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 5

Regelungen zum Rückkaufswertes ( 169 VVG) höhere Transparenz höhere Rechtsklarheit Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 6

Regelungen zum Rückkaufswertes ( 169 VVG) Neuregelung gilt nur für Verträge, die ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden Nach Ansicht der BaFin: spricht Sinn und Zweck der Regelung gegen eine Einbeziehung von Versicherungen gegen Einmalbeitrag (Versicherungsunternehmen (VU) können das Problem im Rahmen ihrer Vertragsgestaltung berücksichtigen) sieht die Möglichkeit zur befristeten Herabsetzung des Rückkaufswertes nach 169 Abs. 6 VVG eine Beteiligung der Aufsicht nicht vor Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 7

Verankerung der Überschussbeteiligung ( 153 Abs. 1 VVG) 153 Überschussbeteiligung (1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden. (2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. ( ) Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 8

Verankerung der Überschussbeteiligung ( 153 Abs. 1 VVG) Erstmals Verankerung von Vorschriften zur Überschussbeteiligung im Vertragsrecht (bislang nur aufsichtsrechtliche Anforderungen) Beteiligung kann durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen werden Zwei Komponenten der Überschussbeteiligung: Beteiligung am realisierten Überschuss Beteiligung an den Bewertungsreserven Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 9

Verankerung der Überschussbeteiligung ( 153 Abs. 1 VVG) Anwendungsbereich: 153 auch auf Altverträge ab dem 01.01.2008 anzuwenden, sofern eine Überschussbeteiligung vereinbart worden ist nach Ansicht der BaFin zumindest analoge Anwendung des 153 bei Kapitalisierungsgeschäften bei laufenden Renten ist nach Ansicht der BaFin eine Beteiligung an Bewertungsreserven vorzusehen Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 10

Verankerung der Überschussbeteiligung ( 153 Abs. 1 VVG) Gesetzlicher Anspruch des Versicherungsnehmers auf Beteiligung am Überschuss nach VVG, aber Ermittlung und Verteilung nicht im VVG geregelt: Ermittlung und Verteilung des Überschusses in drei Schritten. Ermittlung des Rohüberschusses auf Grundlage des Jahresabschlusses Zuführung zur RfB erfolgt nach aufsichtsrechtlichen Vorgaben individuelle Verteilung durch Deklaration Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 11

Verankerung der Überschussbeteiligung ( 153 Abs. 1 VVG) Beteiligung des VN an den Ergebnisquellen: Zeitgleich zur VVG - Reform Neufassung der Regelungen zur Ermittlung der Mindestzuführung zur RfB (frühere ZR-Quoten-Verordnung) in der Mindestzuführungsverordnung danach Unterscheidung nach drei Ergebnisquellen: 1. Kapitalanlageergebnis 2. Risikoergebnis 3. übriges Ergebnis (Zusammenfassung des Kosten- und sonstigen Ergebnisses) Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 12

Verankerung der Überschussbeteiligung ( 153 Abs. 1 VVG) Mindestbeteiligung an Kapitalanlageergebnis: 90% der anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich des Rechnungszinses Risikoergebnis: 75% (nur das Risikoergebnis der überschussberechtigten Verträge) übrigen Ergebnis: 50% (nur das übrige Ergebnis der überschussberechtigten Verträge) Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 13

Verankerung der Überschussbeteiligung ( 153 Abs. 1 VVG) Bei der individuellen Verteilung des Überschusses ist ein verursachungsorientiertes Verfahren ( 153 Abs. 2 VVG) anzuwenden. Sofern in AVB nun auf MZV Bezug genommen wird, folgt daraus, dass die dortigen Vorgaben Vertragsgegenstand werden. Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 14

Verankerung der Überschussbeteiligung ( 153 Abs. 1 VVG) Verpflichtung des VU bei Vorliegen der Voraussetzungen des 154 VVG zur Übermittlung einer Modellrechnung ( 2 Abs. 3 VVG-Info VO) Aufhebung des Rundschreibens 2/2000 des ehem. BAV Beobachtung der Entwicklung durch die BaFin und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Wahrung der Belange der Versicherten Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 15

Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven ( 153 Abs. 3 VVG) 153 Überschussbeteiligung ( ) (3) 1Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. 2Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. 3Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. (4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt. Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 16

Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven ( 153 Abs. 3 VVG) Jährlich neu zu ermittelnde Reserven verursachungsorientiertes Verfahren bei Vertragsbeendigung Hälfte zugeteilt und ausgeteilt (frühere Zuteilung möglich) BaFin: auch Versicherungen im Rentenbezug werden beteiligt Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 17

Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven ( 153 Abs. 3 VVG) Der GDV hat in Abstimmung mit der BaFin ein Musterverfahren entwickelt ( Vorschlag für ein verursachungsorientiertes Verfahren zur Beteiligung der VN an Bewertungsreserven ). Wichtige Punkte darin sind u.a.: Zuordnungsverfahren setzt auf der Passivseite der Bilanz an und berücksichtigt die Vertragshistorie Eine Kürzung der Beteiligung an Bewertungsreserven kann dann in Frage kommen, wenn sonst die Eigenmittelausstattung unzureichend wird ggf. Separierung von Teilbeständen (z.b. bei getrennten Abrechnungen als Auflage der Aufsicht nach Bestandsübertragungen/Verschmelzungen oder getrennten Sicherungsvermögen etc.) Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 18

Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven ( 153 Abs. 3 VVG) Höhe des Anteil des Einzelvertrages an den zu verteilenden Bewertungsreserven abhängig von: Länge der Bestandszugehörigkeit Höhe des Beitrags (abzgl. Risiko- und Kostenanteilen) Höhe der erwirtschafteten Erträge Abläufe und Festlegungen der Bewertungsstichtage können z.b. in den AVB festgelegt werden Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 19

Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven ( 153 Abs. 3 VVG) Weitere Änderungen im Bereich der Lebensversicherung: Änderung bzw. teilweise Neufassung des Musters eines Gesamtgeschäftsplans für die Überschussbeteiligung des Altbestandes in der Lebensversicherung (Rundschreiben 10/2008 (VA)) Rundschreiben 1/2008 (VA) zur Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven bei Sterbekassen Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 20

Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven ( 153 Abs. 3 VVG) Im Zusammenhang mit der Neuregelung des VVG wird auch die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Bereich der Beschwerden häufiger thematisiert. Seitens der Verbraucher besteht eine hohe Erwartung im Hinblick auf diese Beteiligung. Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 21

Verordnung über die Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG - InfoV) VVG - InfoV ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Einige Regelungen (Kostenoffenlegung und Produktinformationsblatt) sind erst ab dem 1. Juli 2008 zu erfüllen. Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 22

2 Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; 2. Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können; 3. Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe; 4. Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte; 5. Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung; 6. das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind; 7. bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte; 8. allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben in Euro zu erfolgen. Bei Absatz 1 Nr. 6 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Garantie in Euro anzugeben ist. ( ) Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 23

Verordnung über die Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG InfoV) Aufhebung des Rundschreibens 5/1995 des ehem. BAV Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 24

2 Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (3) Die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung im Sinne von 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist mit folgenden Zinssätzen darzustellen: 1. dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67, 2. dem Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes und 3. dem Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes. ( ) Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 25

Verordnung über die Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG InfoV) Aufhebung des Rundschreibens 2/2000 des ehem. BAV Beobachtung der Entwicklung durch die BaFin und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Wahrung der Belange der Versicherten Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 26

II. Wie setzen, aus Sicht der BaFin, die Versicherungsunternehmen die Reform um Die Informationsbeschaffung erfolgte und erfolgt z.b. bei örtlichen Prüfungen. Derzeitiger Stand (in der ersten Jahreshälfte 2008): die Umsetzung der Reform war zum Teil noch nicht abgeschlossen (aber: VVG InfoV zum Teil noch nicht im Kraft) Arbeitsanweisungen müssen zum Teil noch angepasst werden Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 27

II. Wie setzen, aus Sicht der BaFin, die Versicherungsunternehmen die Reform um Weitere Feststellungen: VU wählen oft sowohl sog. Invitatio- als auch Antragsmodell Entscheidung, ob Änderung der AVB bei Altverträgen oder Rückgriff auf gesetzliche Bestimmungen mussten zum Teil noch getroffen werden Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 28

Erste Erfahrungen der Versicherungsaufsicht mit der VVG-Reform im Bereich Lebensversicherung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Maike Grau 3. HZV Symposium 19.04.2011 Seite 29