Merkblatt Rechtsschutzversicherung



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Transkript:

Merkblatt Rechtsschutzversicherung Allgemeine Hinweise zum Umgang mit rechtsschutzversicherten Mandaten 1. Klären Sie bereits bei Terminsvereinbarung, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist 2. Fordern Sie bei Nachfragen den vollständigen Versicherungsschein an 3. Prüfen Sie im Streitfall die zu Grunde liegende Rechtsfrage 4. Prüfen Sie den Umfang des Versicherungsschutzes Bei Vereinbarung des Erstberatungsgespräches sollte der Mandant ggf. durch die Mitarbeiter befragt werden, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht. Bejahenden Falls sollte die vollständige Police, mindestens aber eine Versicherungskarte oder die letzte Rechnung zum Erstberatungstermin mitgebracht werden. Wenn für den Mandanten eine Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer eingeholt wird und dieser Nachfragen stellt, muss der vollständige Versicherungsschein inklusive der vereinbarten Versicherungsbedingungen (ARB) vom Mandanten bzw. unter Hinweis auf 3 VVG vom Versicherer abgefordert werden. Hintergrund ist, dass es keine einheitlichen Versicherungsbedingungen gibt. Jeder Versicherer bietet inzwischen unterschiedliche Produkte zu unterschiedlichen Bedingungen an. Nur durch Einsicht in den vollständigen Versicherungsschein, kann geprüft werden, ob Versicherungsschutz besteht. Wenn dadurch offensichtlich wird, dass eine gebührenpflichtige Tätigkeit für den Mandanten übernommen wird, ist der Mandant hierauf hinweisen. Sollte der Rechtsschutzversicherer behaupten, dass das Risiko nicht mitversichert ist, muss nach dem Versicherungsschein die einschlägige Rechtsprechung zu der Rechtsfrage überprüft werden. Ausgewählte Entscheidungen des für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs werden regelmäßig von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht auf www.davvers.de veröffentlicht. Sollte sich bei Durchsicht des Versicherungsscheins des Mandanten herausstellen, dass ein Produkt vorliegt, bei dem lediglich gerichtlicher Rechtschutz versichert ist, ist der Mandant unverzüglich hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme für außergerichtliche Tätigkeiten nur für den Fall zugesichert hat, dass zuvor eine Mediation durchgeführt wird. Ob letzteres zulässig ist, ist derzeit Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung (vgl. LG Frankfurt vom 07.05.2014, Az. 2-06 O 271/13). 1

5. Gegen unzulässige Kürzungen können Sie klageweise vorgehen 6. Kulanzlösungen für den Mandanten verfolgen 7. Rechnen Sie die Erstberatung im Zweifelsfall gesondert ab Sofern ein Rechtsschutzversicherer eine Kürzung der Rechnung des Rechtsanwalts im Bereich der Rahmengebühren ( 14 RVG) vornimmt, ist die Differenz vom Mandanten zu tragen. Mit diesem Argument kann dieser aber auch dazu bewegt werden, den Rechtsschutzversicherer klageweise auf die Restzahlung in Anspruch zu nehmen, ggf. unter Freistellung vom Kostenrisiko. Oft wird die Differenz gezahlt, wenn Klage erhoben ist. Für den Fall, dass das Rechtsproblem des Mandanten ein nicht rechtsschutzversichertes Risiko zum Gegenstand hat, empfiehlt es sich, beim Mandanten oder seinem Agenten anzufragen, wie lange der Vertrag besteht und ob er häufig in Anspruch genommen worden ist. In vielen Fällen kann durch ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter eine Kulanzlösung herbeigeführt werden, z.b. in der Form, dass eine Kostenbeteiligung bis zur Höhe eines zu vereinbarenden Festbetrages übernommen wird. Bei den meisten Rechtsschutzversicherern, die die Erstberatung im Familienrecht und Erbrecht mitversichert haben, können diese beansprucht werden, auch wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit ein Mandatsauftrag erfolgt. Es ist insoweit zu empfehlen, dass dem Mandanten angeraten wird, nach der Erstberatung über eine etwaige Mandatierung nachzudenken und die Erstberatung separat abzurechnen. Informationen zur Prüfung des Versicherungsfalles und dem Deckungsumfang 8. Eintritt des Versicherungsfalles Wie in jeder Versicherung ist auch in der Rechtsschutzversicherung Grundvoraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dies ist in den Musterbedingungen ARB 2012 in Ziffer 2.4 geregelt. Dort ist auch im Einzelnen geregelt, was in welchem Rechtsschutzbereich als Versicherungsfall gilt. Besondern häufig entstehen hier Probleme beim Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen. Dort gilt ein Versicherungsfallgemäß Ziffer 2.4.3 ARB 2012 zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte oder ein Anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Es gibt allerdings viele Fälle, in denen eine anwaltliche Beratung oder Vertretung schon sinnvoll ist, obwohl ein Versicherungsfall in diesen Fällen (noch) nicht vorliegt. Ein typischer Fall ist der Arbeitsnehmer, der von seinem Arbeitgeber das Angebot zu einer Vertragsänderung oder -aufhebung erhält. Wird dies mit der Erklärung verbunden, ansonsten werde eine Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgen, liegt ein behaupteter Rechtsverstoß (Androhung einer unberechtigten Kündigung) vor. Handelt es sich jedoch nur 2

um eine Aufnahme von Gesprächen seitens des Arbeitgebers ohne Androhung einer Kündigung oder sonstiger Schritte, so fehlt es an einem Pflichtverstoß und es besteht kein Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung. Trotz meist bestehenden erheblichen Beratungsbedarfs muss der Arbeitnehmer dann die Kosten der anwaltlichen Beratung selbst tragen. Ein weiteres typisches Bespiel ist der Beratungsbedarf von Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit einem eingetretenen Versicherungsfall. Solange der Versicherer sich in der Regulierungsprüfung befindet und keine dem Versicherungsnehmer negative Entscheidung getroffen hat, fehlt es an einem Pflichtverstoß und damit dem Eintritt eines Versicherungsfalles in der Rechtschutzversicherung. Vor diesem Hintergrund muss die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt sehr genau prüfen, ob nicht doch ein Verhalten eines Anderen vorliegt, welches einen Rechtsverstoß darstellen kann (z.b. konkludente Androhung einer Kündigung, mündliche Ankündigung der Möglichkeit einer Leistungskürzung durch den Sachverständigen des Gebäudeversicherers bei der Schadensbeseitigung vor Ort). Wichtig ist, dass der Sachverhalt, aus dem sich der Pflichtverstoß ergeben soll, dem Rechtsschutzversicherer in der Deckungsanfrage eingehend mitgeteilt wird, damit dieser erkennen kann, worin der (behauptete) Pflichtverstoß liegt. Ergänzend ist zu beachten, dass inzwischen einige Rechtsschutzversicherungsverträge in beschränktem Umfang die Erstattung von Beratungshonoraren einschließen, ohne dass dies von einem begangenen oder behaupteten Rechtsverstoß abhängt. Daher muss stets der konkrete Rechtsschutzversicherungsvertrag geprüft werden, um eine Aussage zur Deckungspflicht machen zu können. 9. Fehlender Versicherungsfall bei Einbeziehung zusätzlich Gegenstände in einen Vergleich 10. Zeitliche Eingrenzung des Versicherungsfalles Ist ein Versicherungsfall eingetreten, so besteht der Deckungsanspruch nur hinsichtlich des konkreten Streitgegenstandes. Nicht selten kommt es aber vor, dass in einem gerichtlichen Vergleich weitere, den Streitwert erhöhende Gegenstände, geregelt werden, hinsichtlich derer kein Versicherungsfall im Sinne der ARB vorlag. Dann darf der Rechtsschutzversicherer seine Leistungen anteilig auf den Streitgegenstand begrenzen, bei dem allein ein Versicherungsfall vorlag. Die Kosten, die auf die zusätzlich geregelten Gegenstände entfallen, muss der Versicherte selbst tragen. Hierauf muss die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt im rechtsschutzversicherten Mandat ihren/seinen Mandanten zwingend vor Abschluss des Vergleiches hinweisen. Der Versicherungsfall muss zwischen Beginn und Ende des Versicherungsschutzes im konkreten Versicherungsvertrag eingetreten sein (Ziffer 2.4 Satz 1 ARB 2012). 3

Häufig wird vom Rechtsschutzversicherer eingewendet, dass der Versicherungsfall vor Vertragsschluss oder vor Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten gemäß Ziffer 3.1.1 ARB 2012 eingetreten ist. Dies geschieht oft in Fällen, in denen mehrere Rechtsverstöße vorliegen, wobei dann gemäß Ziffer 2.4.5 Satz 1 ARB der zeitlich erste maßgeblich ist. Hinzu kommt in einigen Fällen bei von durch den Versicherten vorgenommenen Willenserklärungen und Rechtshandlungen eine weitere zeitliche Vorverlagerung gemäß Ziffer 3.1.2 ARB 2012. Zudem ist bei Versicherungsfällen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, gemäß Ziffer 2.4.4 ARB 2012 dessen Beginn maßgeblich. Übersehen wird dabei oft die in früheren ARB (z.b. 4 Abs. 2 ARB 2008) enthaltende Begrenzung, dass jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. Hatte der Mandant die Rechtsschutzversicherung gewechselt, so ist zudem zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag ergänzende Regelungen für den Fall des Versicherungswechsels enthält (z. B. 4a ARB 2008). 11. Deckungspflicht nach Beendigung der Rechtsschutzversicherungsvertrag 12. Deckungspflicht bei Vergleichen Ist der Versicherungsfall noch vor Beendigung des Vertrages eingetreten, so muss der Rechtsschutzversicherer auch die Kosten übernehmen, die nach Ende der Rechtsschutzversicherung anfallen (z. B. auch die erstmalige Beauftragung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes, Einlegung von Rechtsmitteln und Durchführung des Rechtsmittelverfahren). Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherungsfall erstmals nach Ende des Vertrages dem Rechtsschutzversicherer gemeldet wird. Hier besteht jedoch eine zeitliche Grenze, da gemäß Ziffer 3.1.3 ARB 2012 bei einer Meldung nach Ablauf von 3 Jahren kein Leistungsanspruch besteht. Die Vergleichsklausel ( 5 Abs. 3b ARB) findet in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen Anwendung. Der BGH hat entschieden, dass der Versicherer die Zahlung in letztem Fall jedoch nur verweigern kann, soweit der Versicherungsnehmer Kostenzugeständnisse in der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht; vgl. Az. IV ZR 59/09. Empfehlung: Versuchen Sie möglichst vorab, die Zustimmung des Versicherers zur Kostenregelung einzuholen. Gelingt dies nicht, sollte in einem außergerichtlichen Vergleich die Bewertung des Obsiegens/ Unterliegens vorgenommen werden und der ausdrückliche Hinweis erfolgen, dass die Parteien keine Kostenregelung treffen. Im gerichtlichen Vergleich sollten die Kosten offen gehalten werden, wenn nicht eine offensichtliche Obsiegens-/Unterliegensquote vereinbart werden kann und die Kostenentscheidung durch das Gericht getroffen werden soll. 4

Praxistipp! Die meisten Rechtschutzversicherungen sind vollelektronisch erreichbar und an entsprechende Portale angeschlossen. Wenn Sie Ihre Deckungsanfragen beispielsweise über drebis, die WebAkte Rechtsschutz von e-consult oder die in RA MICRO integrierte RMO VS Schnittstelle verschicken, sind die Reaktionszeiten hier in der Regel deutlich kürzer. Dieses Merkblatt wurde Ihnen zur Verfügung gestellt vom Deutschen Anwaltverein mit freundlicher Unterstützung durch die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht (www.davvers.de). Kontakt: DAV-Geschäftsführung, RAin Nicole Pluszyk, Referentin, Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 030 726152-128, Fax: 030 726152-195, pluszyk [at] anwaltverein.de Bei Fragen rund um das rechtsschutzversicherte Mandat finden Sie in der Anwaltauskunft des DAV (www.anwaltauskunft.de) im Versicherungsrecht spezialisierte Kolleginnen und Kollegen, die Sie hierzu beraten können. Stand: Juni 2014 5