QUALITÄTSSICHERUNGSVEREINBARUNG



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Transkript:

QUALITÄTSSICHERUNGSVEREINBARUNG 1. Vorwort Um auch in Zukunft wettbewerbsfähig zu sein, muss dem Qualitätsaspekt besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Darunter verstehen wir die Produktqualität die Lieferzufriedenheit die Kundenbetreuung das Qualitätsmanagementsystem das Umweltmanagementsystem Unser gemeinsames Ziel ist dabei eine kontinuierliche Verbesserung des Qualitätsniveaus. Erreichbar ist dies durch die Anwendung von anerkannten Methoden im Qualitätsmanagement. Zur Sicherstellung der Kundenzufriedenheit und eines hohen Qualitätsniveaus wurden nachfolgend Regeln erstellt. Diese Richtlinie bildet die Grundlage für unsere Geschäftsbeziehung und ist somit Bestandteil des Rahmenvertrages. Die Qualitätsrichtlinien gelten für alle Lieferanten von Tratter Engineering. Tratter Engineering GmbH Direktion Einkauf Qualitätssicherung FO79A_QSV dt 09.10.2013 1/8

2. Allgemeine Vereinbarungen 2.1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand, PPM Korridor Diese Vereinbarung gilt zusammen mit allen zwischen Tratter Engineering und dem Lieferanten abgeschlossenen Einkaufsverträgen, sofern keine andere Regelung (als Anlage zu dieser Vereinbarung) getroffen ist. PPM Werte werden grundsätzlich nicht generell, sondern explizit und individuell pro Produkt spezifiziert. Es wird hier ein PPM Korridor definiert, wonach im 2. Jahr der Serienbelieferung erreicht werden muss: 0 bis 50 ppm Um besonderen Anforderungen Rechnung zu tragen, können spezifische Änderungen als Anlage zu dieser Qualitätssicherungsvereinbarung ergänzend vereinbart werden. 2.2 Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems gemäß DIN ISO 9001:2000 oder ISO TS 16949 und VDA. Der Lieferant ist dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet und muss seine Leistungen kontinuierlich optimieren. Soweit Tratter Engineering dem Lieferanten Produktions- und Prüfmittel, insbesondere Mittel und Einrichtungen im Rahmen des Bezugs von Lieferungen zur Verfügung stellt, müssen diese vom Lieferanten in sein Qualitätsmanagementsystem wie eigene Produktions- und Prüfmittel einbezogen werden. 2.3 Qualitätsmanagementsystem der Unterlieferanten Der Lieferant wird seine Lieferanten zur Einhaltung der von ihm übernommenen Pflichten aus diesem Vertrag verpflichten. Tratter Engineering kann vom Lieferanten dokumentierte Nachweise verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems bei seinen Unterlieferanten überzeugt hat. FO79A_QSV dt 09.10.2013 2/8

2.4 Audit Tratter Engineering ist berechtigt, durch ein Audit festzustellen, ob die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten die Kundenforderungen gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird ihm Einsicht in die vom Lieferanten zu erstellenden Fehler- Möglichkeits- und Einfluss-Analysen (FMEA s) und allen Qualitätsaufzeichnungen gewährt. Das Audit kann als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden und ist rechtzeitig vor geplanter Durchführung zu vereinbaren. Dabei werden angemessene Einschränkungen des Lieferanten zur Sicherung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert. Die anzuwendenden Auditsysteme sind in Zusatzvereinbarungen aufgeführt. Treten Qualitätsprobleme auf, die durch Leistungen und/oder Lieferungen von Unterlieferanten verursacht werden, hat der Lieferant auf Anfrage von Tratter Engineering die Möglichkeit eines gemeinsamen Audits beim Unterlieferanten zu klären, oder ist der Lieferant verpflichtet, ein Audit beim betroffenen Unterlieferanten zu ermöglichen. Das Ergebnis des Audits wird von dem Lieferanten mitgeteilt. Werden Abweichungen festgestellt, so verpflichtet sich der Lieferant, einen abgestimmten Maßnahmenplan mit Terminen aufzustellen und umzusetzen. 2.5 Dokumentation und Information Die Pflicht zur Aufbewahrung der Vorgabe- und Nachweisdokumente mit besonderer Archivierung beträgt nach Empfehlung von VDA-Band 1 15 Jahre. Der Lieferant hat dem Kunden auf Verlangen Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z.b. über Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermengen) nicht eingehalten werden können, so ist der Lieferant verpflichtet, Tratter Engineering hierüber zu informieren. Im Interesse einer schnellen Lösungsfindung ist der Lieferant zur Offenlegung der Daten und Fakten verpflichtet. Sämtliche Änderungen am Produkt und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren und entsprechend VDA-Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen zu behandeln. FO79A_QSV dt 09.10.2013 3/8

3. Vereinbarungen zum Produktlebenslauf 3.1 Entwicklung und Planung Wenn der Auftrag an den Lieferanten Entwicklungsaufgaben einschließt, ist die Anforderungsspezifikation durch die Vertragspartner schriftlich, z.b. in Form eines Lastenheftes, festzulegen. Der Lieferant verpflichtet sich bereits in der Planungsphase von Produkten, Abläufen und anderen bereichsübergreifenden Aufgaben, Projektmanagement anzuwenden und den Projektterminplan Tratter Engineering automatisch zu überstellen. Alle zur Unterstützung der Serienentwicklung nötigen technischen Unterlagen, wie Spezifikationen, Zeichnungen, Stücklisten, CAD-Daten müssen nach Erhalt vom Lieferanten auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit im allgemeinen und für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüft werden; über dabei erkannte Mängel muss Tratter Engineering unverzüglich informiert werden. In der Entwicklungsphase müssen die Vertragspartner geeignete präventive Methoden der Qualitätsplanung wie z.b. Herstellbarkeitsanalyse, Zuverlässigkeitsberechnung, FMEA usw. anwenden. Die Erfahrungen (Prozessabläufe, Prozessdaten, Fähigkeitsstudien etc.) aus ähnlichen Vorhaben sind zu berücksichtigen. Merkmale mit besonderen Anforderungen an die Dokumentation und Archivierung sind festzulegen. Für Prototypen und Vorserienteile sind zwischen Kunde und Lieferant die Herstellung- und Prüfbedingungen abzustimmen und zu dokumentieren. Ziel ist es, die Teile unter seriennahen Bedingungen herzustellen. Für alle funktionsrelevanten Merkmale (siehe Zusatzvereinbarung Besondere Merkmale) muss der Lieferant Analysen der Eignung der eingesetzten Herstellungsanlagen durchführen und dokumentieren. Werden festgelegte Fähigkeitskennwerte nicht erreicht, muss der Lieferant entweder seine Anlagen entsprechend optimieren oder geeignete Prüfungen der hergestellten Produkte durchführen, um mangelhafte Lieferungen auszuschließen. Vor Anlauf der Serienproduktion hat der Lieferant die Prozess- und Produktfreigabe nach VDA- Schrift 2 durchzuführen, die Art des Erstmusterprüfberichtes (Erstmusterprüfbericht VDA) wird in Zusatzvereinbarungen festgelegt. Fordert der Kunde eine Konstruktionsfreigabe, hat diese der Produktionsprozess- und Produktfreigabe vorauszugehen. FO79A_QSV dt 09.10.2013 4/8

Bei der Produktionsprozess- und Produktfreigabe ist der Maschinenfähigkeitsindex und/oder der Prozessfähigkeitsindex für vereinbarte Merkmale anzugeben. Bei Prozessstörungen und Qualitätsabweichungen müssen die Ursachen analysiert, Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet und ihre Wirksamkeit muss überprüft werden. Vorher muss von Tratter Engineering eine Sonderfreigabe eingeholt werden. Auch über nachträglich erkannte Abweichungen ist Tratter Engineering unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Reklamationsbearbeitung erfolgt mit der 8D Technik (8D Report). Der Lieferant verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte sicherzustellen. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss eine Rückverfolgbarkeit derart möglich sein, dass eine Eingrenzung der Mengen schadhafter Teile/Produkte durchgeführt werden kann. Der Lieferant stellt sicher, dass die Waren in geeigneten, von Tratter Engineering freigegebenen Transportmitteln angeliefert werden, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z.b. Verschmutzung, chemische Reaktionen) zu vermeiden. Bezüglich der Kennzeichnung von Produkten und der Verpackung sind die mit Tratter Engineering vereinbarten Forderungen einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch während des Transportes und der Lagerung erhalten bleibt. Abweichungen von bestehenden Kennzeichnungspflichten bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und Tratter Engineering. 3.2 Prüfungen, Beanstandungen, Maßnahmen Der Lieferant legt in eigener Verantwortung ein Prüfkonzept fest, um die vereinbarten Ziele und Spezifikationen zu erfüllen. Beide Vertragspartner sind dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet. Bei der laufenden Serie hat der Lieferant für alle funktionsrelevanten Merkmale mittels geeigneter Verfahren (z.b. statistische Prozessregelung oder manuelle Regelkartentechnik) über die gesamte Produktionszeit die Prozessfähigkeit nachzuweisen. Wird die geforderte Prozessfähigkeit nicht erreicht, so ist die Qualität mit geeigneten Prüfmethoden abzusichern und der Produktionsprozess ist entsprechend zu optimieren, um die geforderte Fähigkeit zu erreichen. Nach dieser Qualitätssicherungsvereinbarung werden alle Produkte ausschließlich beim Lieferanten geprüft; Tratter Engineering prüft die Produkte bei Anlieferung nur hinsichtlich ihrer Warengattung und äußerlich erkennbarer Schäden. FO79A_QSV dt 09.10.2013 5/8

Soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, wird Tratter Engineering entweder die unter Verwendung der Lieferung hergestellten Produkte vor Beginn des nächsten Fertigungsabschnitts prüfen oder das unter Verwendung der gelieferten Produkte hergestellte fertige Produkt einer Prüfung unterziehen. Mängel in einer Lieferung hat Tratter Engineering, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt wurden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insofern verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Lieferant erhält ausgefallene Teile zur Analyse zurück. Kommt es in Folge von fehlerhaften Lieferungen zu Fertigungsstillständen beim Endkunden, muss der Lieferant unverzüglich für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferungen, Sortier- oder Nacharbeit). Sofern der Lieferant aus eigenem Verschulden mangelhafte Ware angeliefert hat, so ist es alleinige Sache des Lieferanten, hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen, den Schaden zu beheben und etwaige Folgeschäden zu minimieren. Zu mangelhafter Ware zählt auch: zu wenig gelieferte Ware Ware an falschen Ort angeliefert Kosten mangelhaft gelieferter Ware: Der Lieferant trägt folgende Kosten im Zusammenhang mit einer mangelhaften Lieferung: pro Vorfall, Verwaltungspauschale Euro 150,00 zusätzliche, vom Kunden notwendige Tätigkeiten wie Aussortieren, Wareneingangskontrolle, Umpacken, Sondertransport nach Aufwand Sondertransporte durch Spedition sowie Tratter Engineering, Tätigkeiten beim Endkunden im Zusammenhang mit mangelhaft angelieferter Ware nach Aufwand zzgl. Fahrtspesen Tratter Engineering behält sich vor, etwaige weitergehende Forderungen insbesondere von Dritten an den Lieferanten weiterzubelasten. Daneben gelten die vertraglich vereinbarten und darüber hinausgehenden gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. FO79A_QSV dt 09.10.2013 6/8

3.3 Gegenprüfung / Requalifizierung Tratter Engineering fordert vom Lieferanten einmal jährlich eine Gegenprüfung aller an Tratter Engineering gelieferten Waren. Diese Gegenprüfung muss bestätigen, dass die Ware dem freigegebenen Stand zur Erstbemusterung entspricht, mindestens aber geometrische Maßprüfungen und sicherheitsrelevante Merkmale enthalten. Das Prüfergebnis ist zum festgelegten Termin im Freigabedokument der Erstbemusterung jährlich an Tratter Engineering in Form einer Deckblattbemusterung zu übermitteln. 3.4 Umweltmanagement Im Rahmen der Optimierung unseres Umweltmanagement-Systems wollen wir mit unseren Partnern in einem offenen, konstruktiven Dialog treten. Wir fordern unsere Lieferanten ausdrücklich auf, aktiv mit uns an der kontinuierlichen Reduzierung der betrieblichen Umweltbelastungen bei der Entwicklung von Produkten, der Planung von Fertigungsprozessen, bei der Verpackung und beim Transport von Produkten mitzuwirken. 3.5 Gesetzkonformer Betrieb von Anlagen Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen für diejenigen Anlagen und Nebeneinrichtungen vorliegen zu haben, mit denen an uns gelieferte Produkte hergestellt werden. 4. Haftung/Gewährleistung Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefergegenstand frei von erkennbaren und versteckten Mängeln und Rechten Dritter ist und den vereinbarten Spezifikationen und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Entspricht eine Lieferung nicht der festgelegten Qualität (Ziffer 2.2) oder ist sie sonst in irgendeiner Weise mangelhaft oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft, so ist der Lieferant verpflichtet, sofort Ersatz zu liefern und für eventuell aufgetretene Kosten und Schäden auf Seiten von Tratter Engineering und evtl. darüber hinaus auf Seiten des Endkunden auf Grund der mangelnden Lieferung, einzutreten. Hierunter fallen auch die Kosten für einen eventuell durchzuführenden Rückruf. Kommt der Lieferant dem Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsverlangen durch Tratter Engineering nicht unverzüglich nach bzw. ist die Nachbesserung erfolglos, kann Tratter Engineering von der Bestellung zurücktreten und auf Kosten des Lieferanten die Bestellung durch einen Dritten durchführen lassen. Die Gewährleistungsfrist beträgt, entsprechend der üblichen Gewährleistungsfrist in der Automobilindustrie, 48 Monate. FO79A_QSV dt 09.10.2013 7/8

5. Geheimhaltung Jeder Partner wird alle Unterlagen und Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhält, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Partner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Vereinbarung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder von dem empfangenden Partner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Partners entwickelt werden. 6. Versicherung Tratter Engineering empfiehlt dem Lieferanten, für die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Risiken hinsichtlich der Produkthaftung eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Lieferant wird Tratter Engineering den Abschluss einer ausreichenden Produkt-Haftpflicht- Versicherung vorweisen. 7. Laufzeit der Vereinbarung Diese Qualitätssicherungsvereinbarung gilt unbefristet. Sie kann jedoch von jedem der beiden Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Beendigung dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit laufender Einzellieferverträge bis zu deren vollständigen Abwicklung unberührt. 8. Weitere kunden-/produktspezifische Anforderungen Weitere kunden-/produktspezifische Anforderungen sind in Zusatzvereinbarungen festgelegt. Geschäftsleitung Tratter Geschäftsleitung Geschäftspartner Datum FO79A_QSV dt 09.10.2013 8/8