Vertrag zur Ausbildung und Integration von PflegehelferInnen im Rahmen des Modells Ausbildung&Vermittlung (A&V) der Personaldienstleistungen waff für Unternehmen des Pflege u. Sozialbereichs am Standort Wien abgeschlossen zwischen waff Arbeitsintegrations GmbH (AI) und xxxx (Name des Unternehmens)
INHALTSVERZEICHNIS...2 1.) Präambel...3 2.) Gegenstand der Vereinbarung...3 3.) Rahmenbedingungen der Auswahl und Ausbildung der zukünftigen ArbeitnehmerInnen...4 4.) Integrationsmodelle nach Ausbildung:...5 5.) Sonstige Bestimmungen... 7 Vertrag_Ausbildung&Vermittlung 2
1.) Präambel Die Personalsituation im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich, insbesondere in der stationären Altenpflege, mobilen Pflege und Betreuung, ist seit mehreren Jahren von Ressourcenknappheit geprägt. Aufgrund der demographischen Entwicklung und dem Fortschritt von Medizin und Pflege nimmt der Anteil älterer Menschen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung ständig zu, ebenso der Anteil an Menschen mit langjährigem beziehungsweise erhöhtem Pflege- und Betreuungsbedarf. Dies macht deutlich, dass der Bedarf an qualifiziertem Fachpersonal kontinuierlich gegeben ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten Jahren weiter steigen wird. Über das Modell der Implacementstiftung Sozial- und Pflegeberufe wurde in den vergangenen Jahren der Bedarf an HeimhelferInnen und Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen sehr gut abgedeckt. Beim Berufsbild der PflegehelferInnen traten die TeilnehmerInnen nach erfolgreich absolvierter Ausbildung jedoch in vielen Fällen den Dienst in dem ausbildungsfinanzierenden Unternehmen nicht an, sondern wechselten verstärkt in den stationären Bereich. Die Unternehmen waren deshalb nur mehr sehr eingeschränkt bereit, PflegehelferInnen im Rahmen der Stiftung auszubilden. Um dieses Risiko für die Unternehmen zu minimieren und dem steigenden Bedarf nach PflegehelferInnen Rechnung zu tragen, hat der waff gemeinsam mit dem Dachverband und dem AMS das Modell Ausbildung&Vermittlung (im folgenden A&V) erarbeitet: Das Angebot A&V ist ein zusätzliches Modell zur Finanzierung der Ausbildung von PflegehelferInnen für Unternehmen, die im Dachverband der Wiener Sozialeinrichtungen organisiert sind oder aufgrund ihrer hauptsächlichen Tätigkeit als Arbeitgeber im Sozial- bzw. Pflegebereich fungieren und ihren Sitz und/oder Betriebsstätte in Wien haben. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der AMS Maßnahme AquA Arbeitsplatznahe Qualifizierung, die vom waff durchgeführt wird und in deren Rahmen auch die Ausbildungskosten vom waff gefördert werden. Die Auswahl der TeilnehmerInnen erfolgt durch die einstellenden Unternehmen, in denen auch nach Möglichkeit die Praktika während der Ausbildung durchgeführt werden, um bei den zukünftigen MitarbeiterInnen eine möglichst hohe Unternehmensbindung zu erreichen. 2.) Gegenstand der Vereinbarung Die Vereinbarung regelt die Ausbildung und Integration der im Vorfeld durch das Unternehmen ausgewählten Personen in der(n) vom Unternehmen fest - gelegten und zur Ausbildung von PflegehelferInnen berechtigten Ausbildungseinrichtung(en). Die an die Ausbildung anschließende Integration erfolgt entweder. durch sofortige Anstellung der/s Teilnehmerin/s und Übernahme der Ausbildungskosten abzüglich Förderung oder Vertrag_Ausbildung&Vermittlung 3
mittels des Modells flex2work, einer auf drei Monate befristeten Überlassung durch flexwork gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung GmbH (im Folgenden flexwork) im Rahmen eines Pauschalüberlassungsvertrages und Übernahme der Ausbildungskosten abzüglich Förderung. flex2work ist eine gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung (nicht auf Gewinn ausgerichtet) und ist mit längstens drei Monaten begrenzt. 3.) Rahmenbedingungen der Auswahl und Ausbildung der zukünftigen ArbeitnehmerInnen 3.1.) Die Auswahl der Ausbildungseinrichtung wird vom Unternehmen getroffen. Die Zuteilung der Praktika soll in Absprache mit der Lehrgangsleitung weitestgehend beim zukünftigen Arbeitgeber erfolgen. 3.2.) Die Auswahl der TeilnehmerInnen (zukünftigen Beschäftigten) liegt bei den Unternehmen. Bei der Vorauswahl sind die jeweils gültigen Förderkriterien des AMS und waff zu berücksichtigen. Grundlegende Bedingung ist, dass der/die BewerberIn beim AMS Wien als Arbeitssuchend vorgemerkt ist. Von der Teilnahme ausgeschlossen sind BewerberInnen, die für eine dem AMS gemeldete offene Stelle eines (anderen) personalsuchenden Unternehmens ohne weitere Schulung geeignet sind, sofern für die Abdeckung dieser Stelle keine andere geeignete Person vorgemerkt ist und damit ebenfalls eine dauerhafte Beseitigung der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. die ihr letztes Dienstverhältnis zum Zwecke der Teilnahme an AquA selbst ohne vorheriges Einvernehmen mit den regionalen Geschäftstellen des AMS gelöst haben, es sei denn, es kann ein Übertritt in eine unmittelbar bevorstehende Langzeitarbeitslosigkeit verhindert werden. die während der letzten zwei Jahre entweder als Stammoder als LeasingmitarbeiterInnen in Ausbildungsunternehmen oder in einem Unternehmen, auf das dies einen maßgeblichen wirtschaftlichen Einfluss ausüben kann, beschäftigt gewesen sind. (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte) Während der Ausbildung darf kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit dem zukünftigen einstellenden Unternehmen oder einem dem Unternehmen wirtschaftlich verbundenen Unternehmen vereinbart werden. Eine Aufnahme in das Modell A&V erfolgt nach erfolgreicher Absolvierung des Aufnahmeverfahrens der Ausbildungseinrichtung und erfordert die Zustimmung des zuständigen AMS. Der waff unterstützt die Auswahl durch geeignete BewerberInnenmarketingmaßnahmen, Information der InteressentInnen im Vorfeld, Ausschreiben der Stelle sowie einer Vorselektion der BewerberInnen anhand definierter Kriterien mittels e-recruiting. Vertrag_Ausbildung&Vermittlung 4
3.3.) Die ausgewählten Personen werden dem waff namentlich zeitgerecht vor Eintritt in die Maßnahme schriftlich mitgeteilt (mindestens drei Wochen vor Ausbildungsbeginn). Diese Meldung ist eine Einstellzusage, wobei die Einstellung durch den vorherigen positiven Abschluss der Ausbildung bedingt ist. Die Einstellung hat entweder sofort nach der Ausbildung oder nach Abschluss der auf drei Monate befristeten Integrationsvermittlung zu erfolgen. 3.4.) Beiliegender Anhang I ( Regelung von Rückforderungen ) ist integraler Bestandteil des Vertrages. 4.) Integrationsmodelle nach Ausbildung: Den Unternehmen werden alternative Integrationsmodelle angeboten: 4.1.) Direkteinstellung Das Unternehmen begleicht die Ausbildungskosten direkt beim Ausbildungsinstitut und reicht anschließend beim waff zur Förderung ein. Die Förderung beträgt 50% der Kurskosten, maximal 2.000,--. Diese Regelung gilt auch, wenn eine Person während der Ausbildung aus der Maßnahme ausscheidet. Die ausbildungsbedingte Zuschussleistung wird vom AMS übernommen. Es gelten folgende Förderbestimmungen: 4.1.1 Nach Ende der Qualifizierung wird vom Unternehmen ein Förderantrag pro TeilnehmerIn für alle förderbaren externen und internen Qualifizierungskosten entsprechend dem vereinbarten Qualifizierungsplan an die waff Arbeitsintegrations GmbH mit den erforderlichen Beilagen (siehe dazu: Punkt 4.1.8. Beilagen zum Förderantrag) gestellt. Für Förderanträge ist das Formular lt. Anlagen zu diesem Kooperationsvertrag zu verwenden. 4.1.2 Spätestens 8 Wochen nachdem der/die TeilnehmerIn die Ausbildung über AquA beendet hat oder vorzeitig aus AquA ausgetreten ist, muss der Förderantrag eingelangt sein. Wird innerhalb dieser Frist kein Antrag vorgelegt, verfällt die Förderung. 4.1.3 Wenn das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Förderung der Nettobetrag (exkl. Umsatzsteuer) der Qualifizierungskosten. 4.1.4 Unvollständig eingereichte Unterlagen werden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist eingefordert. Nach Verstreichen der Nachfrist kann eine Abrechnung nur auf Basis der vorliegenden Abrechnungsunterlagen durchgeführt werden. Verspätet einlangende Unterlagen und Nachweise können bei der Abrechnung nicht berücksichtigt werden. 4.1.5 Der Förderbetrag wird dem Unternehmen auf das im Antrag bekannt gegebene Bankkonto überwiesen. 4.1.6 Das Unternehmen ist verpflichtet, der waff Arbeitsintegrations GmbH und dem Kontrollamt der Gemeinde Wien Überprüfungen (auch vor Vertrag_Ausbildung&Vermittlung 5
Ort), der diese Förderungen betreffenden Unterlagen vornehmen zu lassen. 4.1.7 Im Falle einer nicht widmungsgemäßen Verwendung ist der gesamte oder ein anteiliger Förderbetrag zurückzuerstatten. 4.1.8 Beilagen zum Förderantrag Dem vollständig ausgefüllten Förderantrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: a) Rechnung bzw. Honorarnote (Kopie), die vom externen Schulungsanbieter an das Unternehmen gelegt wurde diese muss die Beschreibung der Leistung, der Dauer (Datum von bis) und den Namen des/der TeilnehmerIn, des Unternehmens und des Schulungsanbieters beinhalten. Werden vom externen Schulungsanbieter die Qualifizierungskosten pro Ausbildung dem Unternehmen gesamt in Rechnung gestellt, muss zusätzlich eine TeilnehmerInnenliste (Auflistung aller TeilnehmerInnen, wobei die TeilnehmerInnen, die über AquA gefördert werden), beigefügt werden. b) Teilnahmebestätigung für den/die TeilnehmerIn (Kopie) c) Zahlungsbestätigung - das kann sein: ein Kontoauszug, Telebankingauszug mit Durchführungsdatum des Unternehmens oder eine Zahlungsbestätigung vom Empfänger/Schulungsanbieter (z.b. Kassabeleg). d) Zeugnis bei positiver Absolvierung 4.2.) flex2work 4.2.1. Es werden Pauschalverträge über drei Monate mit flexwork geschlossen. Das Unternehmen trägt das Risiko der Fehlzeiten, d.h. es werden keine Ersatzkräfte bereit gestellt. Die Anzahl der Wochenarbeitsstunden werden im Vorhinein vereinbart und bleiben für die Zeit der Integrationsvermittlung unverändert. 4.2.2. Die Ausbildungskosten werden separat in der Monatsrechnung ausgewiesen und verrechnet. Aufgrund der Erfahrungswerte der Vergangenheit wird in diese Kosten ein 40%iger Risikoaufschlag eingerechnet, um die Kosten für Ausfälle während der Ausbildung abzudecken (z.b. nicht bestandene Abschlussprüfung). Die Ausbildungskosten inkl. Risikozuschlag sind auch dann in der Gesamthöhe fällig (d. h. für drei Monate), wenn das Unternehmen sich entscheiden sollte, unter Angabe von Gründen den/die zukünftige MitarbeiterIn nicht wie vorgesehen in ein Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Im ersten Monat ist eine Beendigung der Integrationsvermittlung durch das Unternehmen unter Angabe von Gründen jederzeit möglich; in diesem Fall wird das aliquote Entgelt und ein Drittel der Ausbildungskosten von flexwork in Rechnung gestellt. Schon verrechnete bzw. bezahlte Teilzahlungen der Ausbildungskosten werden im Falle eines Austrittes seitens des/der zukünftigen MitarbeiterIn nicht rückerstattet. 4.2.3. Die Übernahme in das Beschäftigtenverhältnis ist ausdrückliches Ziel, d.h. es entstehen keinerlei Übernahmekosten. Vertrag_Ausbildung&Vermittlung 6
4.2.4. Eine vom Unternehmen beabsichtigte vorzeitige Beendigung des Einsatzes ist möglich, sofern die überlassene Arbeitskraft nachweislich nicht den Anforderungen für den Einsatz als PflegehelferIn entspricht oder Entlassungstatbestände setzt. Im Anlassfall ist flexwork umgehend zu kontaktieren. Die Kosten bis zum Auslaufen des Dienstverhältnisses werden dem Unternehmen in Rechnung gestellt. 4.2.5. Anteilmäßig während der Zeit der Integrationsvermittlung entstandener Urlaub muss während dieser Zeit verbraucht werden, bzw. wird am Ende der Integrationsvermittlung abgerechnet und dem Unternehmen in Rechnung gestellt. 4.2.6. Für das Modell flex2work gelten die im Anhang II ( Regelungen von flex2work ) genannten Konditionen und Tarife von flexwork als integraler Bestandteil des Vertrages. 5.) Sonstige Bestimmungen 5.1. Die Vereinbarung wird durch die Unterzeichnung beider Vertragsparteien gültig. Sie gilt bis zum Ende der Ausbildung&Vermittlung bez. flex2work von PflegehelferInnen mit Eintrittsdatum 2012. 5.2. Künftige Vereinbarungen bzw. Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form. 5.3. Bei der Weitergabe von Informationen und Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten. 5.4. Als Gerichtsstand wird Wien vereinbart. 5.5. Der Förderantrag gemäß Punkt 4.1.1 (Anlage) ist integrierender Bestandteil des Vertrages. Anzahl d. geplanten Eintritte zum Eintrittsdatum Ausbildungsbeginn Datum (TT.MM.JJ) Geplantes Ausbildungs- Institut * Kosten der Ausbildungen in pro Person Einstellungsart flex2work oder Direkteinstellung Summe * Für die Ausbildung kommen alle Wiener Einrichtungen in Frage siehe Anhang Anhang II_flex2work Vertrag_Ausbildung&Vermittlung 7
Wien, am waff Unternehmen Anlagen: Anhang I zum Vertrag Ausbildung&Vermittlung, Regelung der Rückforderung Anhang II zum Vertrag Ausbildung&Vermitlung, Regelung von flex2work Vertrag_Ausbildung&Vermittlung 8
Anhang I zum Vertrag Ausbildung&Vermittlung Regelung von Rückforderungen (1) Nimmt das Unternehmen während oder nach der Qualifizierung davon Abstand, den/die TeilnehmerIn in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, oder wird ein/e TeilnehmerIn oder das Unternehmen aus der Maßnahme ausgeschlossen, kann das Unternehmen in diesen Fällen bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Zahlungen (Qualifizierungskosten sowie eventuell ausbezahlte ausbildungsbedingte Zuschussleistungen) weder vom waff, dem Tochterunternehmen waff Arbeitsintegrations GmbH, noch vom AMS rückfordern. (2) Nimmt ein/e TeilnehmerIn während oder nach der Qualifizierung davon Abstand, ein vollversichertes Dienstverhältnis mit dem Unternehmen einzugehen, ist die gewährte Förderung vom Unternehmen nicht rückzuerstatten. Unter gewährten Förderungen im Sinne des ersten Satzes sind zu verstehen: ausbezahlte Förderbeträge vereinbarte Förderungen für Kosten, die dem Unternehmen für förderbare externe und interne Qualifizierungen bis zur (vorzeitigen) Beendigung der Qualifizierung durch den/die TeilnehmerIn entstanden sind, die aber noch nicht ausbezahlt wurden Die angefallenen Qualifizierungskosten und ev. ausbildungsbedingte Zuschussleistungskosten können vom Unternehmen weder vom waff, dem Tochterunternehmen waff Arbeitsintegrations GmbH, noch vom AMS rückgefordert werden (3) Ersatz von Ausbildungskosten der Unternehmen durch die TeilnehmerInnen: a) Werden zwischen der TeilnehmerIn aus der Maßnahme AquA oder flex2work und dem einstellenden Unternehmen Vereinbarungen zur Rückzahlung der Ausbildungskosten bei Nichtantritt bzw. Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der TeilnehmerIn geschlossen, so dürfen keinesfalls von Dritten geförderte Ausbildungskosten von dem/der TeilnehmerIn zurückgefordert werden. b) Unzulässig ist weiters jedenfalls die Rückforderung von: Praktikumskosten Ausbildungsbedingte Zuschussleistungen die TeilnehmerInnen während der Qualifizierung vom Unternehmen erhalten haben Einschulungskosten c) Die Forderung von Pönalen und dergleichen von TeilnehmerInnen ist jedenfalls unzulässig. d) Gegenverrechnung mit Lohn und Gehaltsansprüchen ohne rechtskräftiges Urteil sind ausgeschlossen. (4) Das Unternehmen kann Ausbildungskostenrückersatz nur fordern, wenn die Vereinbarungen über Rückforderungen von Ausbildungskosten vor Eintritt in die Maßnahme schriftlich und mit der Nennung konkreter Beträge abgeschlossen wurden die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde die Höhe des Ausbildungskostenrückersatzes aliquotiert wurde. Hierfür gilt ein Zeitraum von maximal einem Jahr, berechnet vom Zeitpunkt der Anhang I Regelung von Rückforderungen 1
alle bei Ausbildungsbeginn vorher schriftlich fixierten Eckpunkte des Dienstverhältnisses, insbesondere Gehalt, Stundenausmaß, geteilte Dienste und Beschäftigerbetrieb seitens des Dienstgebers eingehalten wurden oder alternativ dazu eine Probezeit vereinbart wurde die Auflösung (Kündigung) bzw. der Nichtantritt des Dienstverhältnisses durch die DienstnehmerIn erfolgt Eine nach diesem Absatz unzulässige Überwälzung von Kosten auf die AQUA TeilnehmerInnen berechtigt die waff Arbeitsintegrations GmbH zum Ausschluss des Unternehmens von (weiteren) Kooperationen. Anhang I Regelung von Rückforderungen 2
Anhang II zum Vertrag Ausbildung&Vermittlung Regelung flex2work 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die TeilnehmerInnen schließen ein auf drei Monate befristetes Dienstverhältnis bei der flexwork gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung GmbH (im Folgenden flexwork) ab. Während der Dauer der Integrationsvermittlung sind sie im Rahmen ihrer Aufgabengebiete an die Weisungen des Beschäftigerbetriebes gebunden. 1.2 Während der Zeit der Integrationsvermittlung gelten für alle Entgeltansprüche (Grundentgelt, Zulagen, Zuschläge, Nebengebühren usw.) aber auch Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, Diäten, Tagund Nächtigungsgelder, etc.) die auf Gesetz, Kollektivvertrag oder sonstigen Rechtsgrundlagen beruhenden branchenüblichen Regelungen. 1.3 Das Beschäftigerunternehmen verpflichtet sich, eine ausführliche Einschulung, den Einsatz der TeilnehmerInnen entsprechend ihrem Berufsbild sowie notwendige Orientierungs- bzw. wenn erforderlich, Kritikgespräche sicher zu stellen. 1.4 Die Bereitstellung erforderlicher Arbeitsmittel und Dienstkleidung erfolgt durch das Beschäftigerunternehmen. 1.5 Die Diensteinteilung erfolgt durch den Beschäftiger im Rahmen der vereinbarten Wochenarbeitszeit. Die Tagesarbeitszeit im Beschäftigerbetrieb kann dabei bis zu dem gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages bzw. entsprechender Betriebsvereinbarung zulässigen Höchstmaß andauern. Die diesbezüglichen Regelungen im Arbeitzeitgesetz sind vom Beschäftigerbetrieb einzuhalten. 1.6 Während der Zeit der Integrationsvermittlung sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten zu führen. Sämtliche Aufzeichnungen sind spätestens zum Monatsende inklusive Angabe der auszuzahlenden variablen Entgelte vom Beschäftiger zu prüfen, mittels Unterschrift und Stempel zu bestätigen und an flexwork zu übermitteln. 1.7 Der Beschäftiger verpflichtet sich, mit den TeilnehmerInnen die Urlaube einvernehmlich so zu vereinbaren, dass der in der Zeit der Integrationsvermittlung entstandene Urlaubsanspruch bis zum Ende der Integrationsvermittlung verbraucht wird. Die jeweiligen Vereinbarungen sind ebenfalls an flexwork zu übermitteln. Sollte eine entsprechende Urlaubsvereinbarung, aus welchen Gründen auch immer, nicht zustande kommen, ist flexwork darüber zu informieren. Dies gilt sinngemäß auch für den Abbau von Zeitguthaben. 1.8 Die Genehmigung von Urlaubsanträgen durch den Beschäftiger erfordert jedenfalls im Vorhinein die Abstimmung mit flexwork, sofern der geplante Anhang II Regelung flex2work 1
1.9 Für die Dauer der Integrationsvermittlung trägt der Beschäftiger die Eigenschaft als Arbeitgeber im Sinne der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften. Damit verbunden ist die Mitwirkung am persönlichen ArbeitnehmerInnenschutz (z.b.: Arbeitszeit, Mutterschutz). Die TeilnehmerInnen werden beim Diensteintritt darauf hingewiesen, dass sie beim Beschäftigerbetrieb in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unterwiesen werden. 1.10 flexwork verpflichtet sich, die MitarbeiterInnen vor Einsatzbeginn von den Punkten 1.1 bis 1.9 gemäß den Fürsorgepflichten des Dienstgebers zu unterrichten. 2 Bestimmungen für die Ab- und Verrechnung der Dienstleistung 2.1 Die vom Beschäftiger bestätigten Arbeitszeitnachweise werden spätestens zum Monatsende durch den Beschäftiger per Fax oder Mail an flexwork für die Abrechnung übermittelt. Der Beschäftiger hat sicher zu stellen, dass sämtliche Belege zur Bestätigung bezahlter Abwesenheiten (z.b.: Urlaub, Krankenstand, Pflegefreistellung, Arztwege, Amtswege) von den MitarbeiterInnen unmittelbar an flexwork übermittelt werden bzw. können diese der Abrechnung beigelegt werden. 2.2 Für die Verrechnung gelten die Sätze entsprechend dem im Anhang dargestellten Finanzierungsmodell flex2work, die unter Berücksichtigung der branchenüblichen Entgeltregelungen kalkuliert wurden. Bei Änderung der Grundentgelte bzw. Zulagen und Zuschläge werden die jeweiligen Verrechnungssätze entsprechend der prozentuellen Höhe angepasst. 2.3 Fehlzeiten wie Urlaub, Krankenstand usw. gehen zu Lasten des Beschäftigers. 2.4 Die Rechnungslegung erfolgt monatlich im Nachhinein, zahlbar 8 Tage netto nach Rechnungserhalt. 3 Finanzierungsmodell flex2work 3.1 Integrationsvermittlung Die Verrechnung der Integrationsvermittlung erfolgt pauschal pro Monat auf Basis der vertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit zuzüglich einer Verwaltungspauschale. Verrechnungssätze 2012: Stundensatz: 18,36 exkl. MwSt. Verwaltungspauschale/Person und Monat: 250,00 exkl. MwSt. Anhang II Regelung flex2work 2
Beispiel zur Berechnung der Monatspauschale bei 30 Wochenstunden: Monatspauschale = Stundensatz x Wochenstunden x Wochen/Monat plus Verwaltungspauschale (18,36 x 30 x 4,33) + 250 = 2.635 Monatspauschale (exkl. MwSt.) Der angegebene Stundensatz bezieht sich auf die Normalstunde und wurde unter Berücksichtigung der branchenüblichen Entgeltregelungen kalkuliert. Zulagen und Zuschläge werden gesondert in Rechnung gestellt. Für die Überlassung ab 01.01.2013 werden die Verrechnungssätze entsprechend der branchenüblichen Erhöhungen angepasst. 3.2 Ausbildungskosten Die Verrechnung der von flexwork vorfinanzierten Ausbildungskosten erfolgt in drei Pauschalraten. Die Kosten sind abhängig von der gewählten Ausbildungseinrichtung. Formel der Berechnung der in Rechnung gestellten Ausbildungskosten: Abzüglich Zuzüglich Ausbildungskosten des Institutes waff Förderung => 50 % der Ausbildungskosten, maximal 2.000,-- 40 % Risikoaufschlag (gerechnet von Ausbildungskosten abzüglich Förderung) Untenstehend finden Sie die von der MA 415 anerkannten Ausbildungsstätten: Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel Jagdschlossgasse 25 1130 Wien Tel.: (01) 801 10 50 01 Fax: (01) 802 46 20 E-Mail: khl.sdr@wienkav.at Soziale Dienste der Adventmission, gemeinnützige GmbH Handelskai 388/7/4 1020 Wien Tel.: (01) 789 10 70 Berufsförderungsinstitut Wien Holzhausergasse 4 1020 Wien Tel.: (01) 219 86 40-111 E-Mail: l.hokkanen@bfi-wien.or.at Anhang II Regelung flex2work 3
ABZ, Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes Franzosengraben 6 1030 Wien Tel.: (01) 795 80 63 01 Fax: (01) 795 80 96 50 E-Mail: c.michalica-zottl@w.roteskreuz.at Berufsförderungsinstitut Niederösterreich Pottendorferstraße 25-27/Stg. 3/ 4.Stock 1120 Wien Tel.: (01) 812 00 55 Fax: (01) 812 00 92 E-Mail: pflegehilfe.wien@bfinoe.at Schulungszentrum der SOPHOS AKADEMIE Organisationsberatung und Bildungsmanagement GmbH Wilhelminenstraße 80-82/2. Stock, Tür 5-6 1160 Wien Tel.: (01) 481 47 71 E-Mail: office@sophosgmbh.at Bildungsforum Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung, MERA Bildungsholding GmbH Schottenfeldgasse 59 1070 Wien Tel.: (01) 585 40 90 E-Mail: wien@bildungsforum.at AWZ Aus- und Weiterbildungszentrum Soziales Wien GmbH Geibelgasse 18-20 1150 Wien Tel.: (01) 313 99 170910 Fax: (01) 313 99-370 910 E-Mail: office@wisoz.at Schulungszentrum Dr. Kienbacher Akademie für Gesundheitsberufe Meiselstraße 60 1160 Wien Tel.: (01) 982 28 00 Fax: (01) 982 28 00 25 E-Mail: pflege@schulungszentrum.or.at Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege an der Pflegeakademie der Barmherzigen Brüder Johannes-von-Gott-Platz 1 1020 Wien Tel.: (01) 211 21 13 10 Fax: (01) 211 21 13 15 E-Mail: schule@bbwien.at Anhang II Regelung flex2work 4
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Sozialmedizinischen Zentrum Süd Kundratstraße 3 1100 Wien Tel.: (01) 601 13 50 01 Fax: (01) 601 13 50 09 E-Mail: szx.sch.sekr@wienkav.at Anhang II Regelung flex2work 5