Schutzschirmverfahren Ein neuer Weg zur Unternehmenssanierung oder brauchen wir ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren? Buchalik Brömmekamp Bankentag Düsseldorf, 6. März 2014
Agenda I. Insolvenz als Handlungsoption II. III. Vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) oder Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren [ 2 ]
In der Eigenverwaltung wird vom Unternehmen ein Insolvenzplan erstellt, damit das Unternehmen weitergeführt werden kann Ablauf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung 2-6 Wochen 2-3 Monate 3-5 Monate Unmittelbar bis zu wenigen Monaten I. II. Antragstellung Beschluss über Eröffnung vorläufiges Insolvenzverfahren und Einsetzung vorl. Gläubigerausschuss III. Beschluss über Eröffnung Insolvenzverfahren und Einsetzung Gläubigerausschuss Berichtstermin Abstimmungs- und Erörterungstermin IV. Bestätigung Insolvenzplan und Aufhebung Insolvenzverfahren 1. 2. 3. 4. Vorläufiges Insolvenzverfahren Eröffnetes Insolvenzverfahren Antragsvorbereitung Planerfüllung Die Antragsvorbereitung sollte einen Zeitraum von mind. 2-6 Wochen umfassen Vorl. Eigenverwaltung nach 270a InsO oder Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Eigenverwaltung nach 270 InsO Das vorläufige Insolvenzverfahren umfasst i.d.r. einen Zeitraum von 2-3 Monaten (=max. Insolvenzgeldzeitraum) Insolvenzplanerarbeitung; Vorlage im Schutzschirmverfahren 270, 270b InsO spätestens 3 Monate nach Antragstellung I. Insolvenz als Handlungsoption [ 3 ]
Die Anordnung der Eigenverwaltung war bisher erst im eröffneten Verfahren möglich Der Schuldner hatte keine Rechtssicherheit, ob die Eigenverwaltung überhaupt angeordnet wurde. Das Verhalten des Gerichtes im Hinblick auf die Anordnung war nicht vorhersehbar und nicht steuerbar. Durch die Bestellung eines vorläufig starken Insolvenzverwalters konnte das Gericht die Eigenverwaltung bereits im Keim ersticken. Risiken Auch der vorläufig schwache Insolvenzverwalter hatte die Möglichkeit, insbesondere durch entsprechend negative Stellungnahmen die Eigenverwaltung zu verhindern. Das Interesse an der Verhinderung war schon monetärer Natur, denn als Sachwalter im eröffneten Verfahren lag seine Vergütung i.d.r. bei 60% der Regelvergütung eines Verwalters. I. Insolvenz als Handlungsoption [ 4 ]
Mit der Eigenverwaltung in einem rechtssicheren Verfahren soll der Insolvenzschuldner einen Anreiz zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung erhalten Der eigenverwaltende Schuldner kann den Verfahrensausgang im Wesentlichen selbst bestimmen Voraussetzung ist, dass er seine Banken mit im Boot hält Das Unternehmen kann im Verfahren völlig neu aufgestellt werden Mit einem vereinbarten Investoreneinstieg können Bedenken gegen die Geschäftsführung beseitigt werden Zur Absicherung bieten sich Treuhandlösungen an Mit einem externen CRO lässt sich der Sanierungsprozess steuern und Insolvenzursachen beseitigen I. Insolvenz als Handlungsoption [ 5 ]
Agenda I. Insolvenz als Handlungsoption II. III. Vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) oder Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren [ 6 ]
Schutzschirm oder vorläufige Eigenverwaltung entscheidet sich meist anhand objektiver Kriterien 1 Regelinsolvenzverfahren Vorläufiger Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt Übergang Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis 2 Vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) Vorläufiger Sachwalter Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner Masseverbindlichkeiten nur bei Einzelermächtigung Antragsrecht des Schuldners auf Anordnung vorl. Sicherungsmaßnahmen Keine Pflicht des Gerichts vorl. Sicherungsmaßnahmen anzuordnen Kein Vorschlagsrecht hins. vorl. Sachwalter 3 Vorläufige Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) Vorläufiger Sachwalter Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner Befugnis, unbegrenzt Masseverbindlichkeiten einzugehen Eigenes Vorschlagsrecht des Schuldners im Hinblick auf vorl. Sachwalter Auf Antrag des Schuldners muss Gericht vorl. Sicherungsmaßnahmen anordnen Insolvenzantrag + Antrag auf Eigenverwaltung + Antrag auf Fristsetzung zur Planvorlage II. Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren [ 7 ]
Die Verfahren unterscheiden sich darüber hinaus in einer Reihe von Antragsvoraussetzungen Verfahren nach 270a InsO Antragsvoraussetzungen Schutzschirmverfahren nach 270b InsO Antragsvoraussetzungen Drohende Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Antrag auf Eigenverwaltung ist nicht offensichtlich aussichtslos Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Antrag auf Eigenverwaltung Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes Antrag auf Eigenverwaltung ist nicht offensichtlich aussichtslos Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber keine Zahlungsunfähigkeit II. Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren [ 8 ]
Die Befugnisse des Insolvenzschuldners im Schutzschirmverfahren sind sehr weitreichend Befugnisse Insolvenzschuldner Der Schuldner hat ein eigenes Vorschlagsrecht im Hinblick auf die Person des vorläufigen Sachwalters. Von diesem Vorschlag darf das Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist ( 270b Abs. 2 S. 2 InsO). Das Gericht hat Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn der Schuldner dies beantragt ( 270b Abs.2 Satz 3, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO). Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner (unbeschränkt) Masseverbindlichkeiten begründet. Der Insolvenzschuldner erhält die Stellung eines vorläufig starken Insolvenzverwalters ( 270b Abs.3 Satz 2 i.v.m. 55 Abs. 2 InsO). II. Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren [ 9 ]
Mit dem Schutzschirmverfahren wird dem Schuldner ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt Gesetzgeberische Intention beim Schutzschirmverfahren Schaffung eines zusätzlichen Anreizes zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung über die Grundnorm des 270a InsO hinaus Schaffung eines eigenständigen Sanierungsverfahrens Disziplinierung obstruierender Gläubiger II. Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren [ 10 ]
Die Vorteile eines Schutzschirmverfahrens sind überschaubar Bezeichnung Schutzschirmverfahren anstelle Insolvenzverfahren Der eigene Sachwalter darf mitgebracht werden Vorteile Auf Antrag sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen Auf Antrag darf der Schuldner Masseverbindlichkeiten eingehen Aufhebung des Schutzschirmverfahrens ist auf 3 Fallgruppen begrenzt: Wg. Aussichtslosigkeit der angestrebten Sanierung Auf Antrag des vorl. Gläubigerausschusses Auf Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers (sofern kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist) II. Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren [ 11 ]
Die Vorteile des Schutzschirmverfahrens gegenüber dem Verfahren nach 270a InsO relativieren sich bei genauerem Hinsehen Auch das Schutzschirmverfahren ist ein Insolvenzeröffnungsverfahren Ohne eine Abstimmung mit den wesentlichen Gläubigern über die Person des Sachwalters ist das Verfahren nicht durchführbar; mit einstimmigen Beschlüssen des vorläufigen Gläubigerausschusses ist der Sachwalter auch im Verfahren nach 270a InsO beim Gericht durchsetzbar Auch bei der vorläufigen Eigenverwaltung ( 270a InsO) werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt Die Erteilung von Einzelermächtigungen zur Eingehung von Masseverbindlichkeiten erfolgt auch in der vorläufigen Eigenverwaltung ( 270a InsO) Die Aufhebung eines 270a InsO-Verfahrens ist unwahrscheinlicher als die eines Schutzschirmverfahrens II. Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren [ 12 ]
Die Risiken eines Schutzschirmverfahrens können erheblich sein Risiken eines Schutzschirmverfahrens Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Schutzschirmverfahren kann auch der Antrag nach 270a InsO erfolglos sein (AG München und AG Erfurt) Die Insolvenzgeldvorfinanzierung im Schutzschirmverfahren ist nicht immer gesichert Die Anzeige des möglichen nachträglichen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit kann zur Verunsicherung bei den Gläubigern führen Es entstehen Kosten für die Erstellung der Bescheinigung und für die permanente Erstellung eines Liquiditätsstatus II. Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren [ 13 ]
Die praktische Bedeutung des Schutzschirmverfahrens ist auf wenige Ausnahmefälle begrenzt Wegen der Bezeichnung Schutzschirm können angloamerikanische Gläubiger oft in Anlehnung an Chapter 11 überzeugt werden Das Schutzschirmverfahren stellt ein geeignetes Mittel zur Disziplinierung von Nachranggläubigern und ungesicherten Gläubigern (z. Bsp. Anleihegläubiger) dar Bei Nichtveröffentlichung können Verhandlungen mit ungesicherten Gläubigern und Nachranggläubigern bis zu einem gewissen Umfang unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden. Veröffentlichung kann aber schnell zur Zahlungsunfähigkeit führen II. Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren [ 14 ]
95% aller Schutzschirmverfahren enden in einem Insolvenzeröffnungsverfahren und unterscheiden sich damit nicht von einem Verfahren nach 270a InsO Schutzschirmverfahren in der Praxis In der Praxis führte das Schutzschirmverfahren nicht zur Herausbildung eines eigenständigen Sanierungsverfahrens, sondern allenfalls zu einer Sonderform der vorläufigen Eigenverwaltung nach 270a InsO Das gesetzgeberische Ziel - zeitweiliger Schutz vor der Durchsetzung der Interessen einzelner - wurde nur bedingt erreicht Eine Kommunikation an die wesentlichen Stakeholder ist unvermeidlich. Sie führt ggf. zu Kreditkündigungen und Linienstreichungen bei Kreditversicherern Aufhebung des Schutzschirmverfahrens und Übergang zur außergerichtlichen Sanierung dagegen eher unwahrscheinlich Keine Vergabe von öffentlichen Aufträgen in der Bauwirtschaft Zurückhaltung im Projektgeschäft bei privaten Auftraggebern II. Vorläufige Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren [ 15 ]
Agenda I. Insolvenz als Handlungsoption II. III. Vorläufige Eigenverwaltung ( 270a InsO) oder Schutzschirmverfahren ( 270b InsO) Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren [ 16 ]
Mit einem echten vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren unter gerichtlichen Schutz in einem rechtssicheren Rahmen können neue Sanierungswege beschritten werden Beschränkung von Bilanzsanierungen auf einzelne Gläubigerklassen denkbar Zeitgewinn, um einen Prepacked-Plan vorzubereiten und bei notwendiger Antragstellung sofort umzusetzen Normierung von Mehrheitsentscheidungen, an die die obstruierenden Gläubiger, ähnlich wie bei einem Insolvenzplan, gebunden sind Gerichtlicher Vollstreckungsschutz auch gegen den Willen obstruierender Gläubiger Keine Veröffentlichung Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren Streichung von Kreditversicherungslinien nicht zu erwarten Keine Beschädigung des Goodwill Kurze Entscheidungsdauer Nur ein kleiner Kreis von Gläubigern wird informiert Verfahrenseinleitung auch ohne Vorliegen von Insolvenzgründen III. Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren [ 17 ]
Eine außergerichtliche Sanierung unter einem sicheren Rechtsrahmen könnte die sehr guten Ansätze des neuen Insolvenzrechtes in hervorragender Weise ergänzen Eine Vermeidung der Insolvenz erhöht die Sanierungsaussichten und erhält oder steigert den Unternehmenswert Je höher die Anreize für die frühzeitige Einleitung eines nicht publizitätswirksamen ( heimlichen ) Sanierungsverfahrens gesetzt werden, um so größer die Sanierungsaussichten Je frühzeitiger eine erfolgsversprechende Sanierung eingeleitet wird, um so größer die Erfolgsaussichten Zeitweiliger Schutz vor der Durchsetzung der Interessen einzelner Geräuscharme Sanierung notfalls gegen den Willen bestimmter Gläubiger III. Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren [ 18 ]
Vorbild für ein vorinsolvenzliches deutsches Sanierungsverfahren könnte das englische Scheme of Arrangement sein Scheme of Arrangement Beschränkungen von Bilanzsanierung auf einzelne Gläubigerklassen Schnelle gerichtliche Entscheidungen und damit rasches Zustandekommen auch sehr komplexer Sanierungsvergleiche (z.b. innerhalb von 6 Wochen) Erstinstanzliche Zuständigkeit beim High Court, welcher mit in Wirtschaftsangelegenheiten hocherfahrenen Richtern besetzt ist Akzeptanz durch das Gericht nur, wenn das Scheme of Arrangement inhaltlich fair und annehmbar ist ( fair and reasonable), was durch einen Dritten zu bestätigen ist In der Praxis: Begleitung der Verfahren durch Berater mit intensiver Insolvenz- und Sanierungserfahrung III. Vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren [ 19 ]
Ansprechpartner: Robert Buchalik [robert.buchalik@buchalik-broemmekamp.de] Dr. Jochen Vogel [jochen.vogel@buchalik-broemmekamp.de] Dr. Jasper Stahlschmidt [jasper.stahlschmidt@buchalik-broemmekamp.de] Prinzenallee 15 40549 Düsseldorf T + 49 (0)211-82 89 77-0 Westendstraße 16 22 60325 Frankfurt T + 49 (0)69-24 75 215-0 Erfahren Sie mehr über uns auf www.buchalik-broemmekamp.de