Kreditgeschäft allgemein Seite 1 Oktober 2009
Kreditarten Abstattungskredit Kontokorrentkredit (New Speak VKrG: Überziehung) (Krediteröffnungsvertrag mit Linie) a) revolvierend ausnützbar b) einmal ausnützbar Überziehungskredit (New Speak VKrG: Überschreitung (Verfügungen, die durch Guthaben oder vereinbartem Kredit nicht gedeckt sind, aber dennoch zugelassen werden) Forderungserwerb (Forderungsankauf, Factoring) Diskontkredit (Ankauf von Wechseln) Haftungskredit Avalkredit, Akzeptkredit, Wechselaval, Akkreditiveröffnungsauftrag,m Akkreditivbestätigungsauftrag Seite 2 Oktober 2009
Konzessionstatbestand 1. (1) Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden: 3.der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft); 4.der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft); die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft); Seite 3 Oktober 2009
Fehlende Konzession 100 BWG Wer Bankgeschäfte ohne Konzession betreibt, hat keinen Anspruch auf Vergütungen, insbesondere Zinsen Die Rechtsunwirksamkeit zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam. Seite 4 Oktober 2009
Darlehen/Kredit I neue Rechtslage 983 ABGB Darlehensvertrag Darlehensgeber verpflichtet sich, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen zur Verfügung nach seinem Belieben zu übergeben. Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Zuzählung keine Voraussetzung des Zustandekommens des Vertrags 984 (1) ABGB Arten des Darlehensvertrags Gegenstand können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt: Zweifelsregel: Entgeltlichkeit Seite 5 Oktober 2009
Darlehen/Kredit II neue Rechtslage 988 ABGB: der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag; dazu zählt auch ein Vertrag, mit dem ein Geldbetrag zum Abruf zur Verfügung gestellt wird. Die Parteien dieses Vertrags heißen Kreditgeber und Kreditnehmer. Das Entgelt besteht in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen; für diese gilt 1000 Abs. 1. Seite 6 Oktober 2009
Kreditvertrag nach ABGB neu Kreditvertrag direkt auf die Zuzählung des Kredits gerichtet (Konsensualvertrag) Kredit[eröffnung]vertrag [ 988 ABGB: Zum Abruf bereit gestellt] Bank zur Kreditgewährung verpflichtet Kunde zum Abruf berechtigt, aber nicht verpflichtet Kunde hat daher ein vertragliches Gestaltungsrecht wie ein Optionsberechtigter Seite 7 Oktober 2009
Neu: Übereilungsschutz bei Unentgeltlichkeit 984 (2) ABGB unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt Heilung durch Übergabe/Zuzählung Seite 8 Oktober 2009
Auszahlungsanspruch/Abnahmeverpflichtung beim Kreditvertrag nach neuem Recht Kreditvertrag ist Konsensualvertrag => Geld wird zur Verfügung/zu Abruf bereit gestellt Auszahlungs-/Abrufanspruch entsteht mit Vertragsabschluss wie bisher*) keine Regelung zu Abnahmeverpflichtung Es bleibt wohl dabei: Mangels anderer Vereinbarung keine Kapitalabnahmeverpflichtung, aber Zinszahlungsverpflichtung auch ohne Kapitalabnahme *) bei Darlehen Abnahmeverpflichtung nur aus Vorvertrag ableitbar w/realvertrag (Sanktion bei Nichtabnahme: Schadenersatz auf Zinsentgang), bei Kredit abhängig von Vereinbarung, im Zweifel keine Abruf-, wohl aber Zinsenzahlungsverpflichtung Seite 9 Oktober 2009
Auszahlungsverweigerung neues Recht 991 ABGB Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind. gilt bei Unternehmerkrediten von Gesetzes wegen, bei Verbrauchern nur, wenn vereinbart Seite 10 Oktober 2009
Zinsen als Gegenleistung Kreditnehmers I ABGB: Darlehen kann verzinslich oder unverzinslich sein ( 984 ABGB), Zinszahlungsverpflichtung wird gesetzlich vermutet UGB für einseitiges Unternehmergeschäft: Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen ( 354 (1) ) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden ( 354 (2). AGB der Banken: Z 43. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen. Seite 11 Oktober 2009
Zinsen als Gegenleistung des Kreditnehmers II neues Recht Keine gesetzliche Regelung zum Beginn der Zinsenzahlungsverpflichtung beim Kredit, daher wohl abhängig davon, ob Abnahmeverpflichtung besteht Wenn keine Abnahmeverpflichtung, dann in oftmals vertraglich Bereitstellungsprovision. Seite 12 Oktober 2009
Zinsen als Gegenleistung des Kreditnehmers III geltendes Recht Beginn der Verzinsung 2 Kredit Zinsen vom Tag der Leistung an, weil 354 (2) UGB: Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden ( 354 (2). und Entgelt für Gebrauchsüberlassung üblich aber im Unternehmerkreditgeschäft: Bereitstellungsprovisionen Seite 13 Oktober 2009
Zinsen als Gegenleistung des Kreditnehmers IV Zinssatz Ausdrücklich oder konkludent vereinbart, Bei konkludenter Vereinbarung oftmals Referenz auf marktüblichen Zinssatz Mangels Einigung gesetzlicher Zinssatz dh 4% lt 1000 ABGB, auch für Unternehmergeschäfte Seite 14 Oktober 2009
Zinsen als Gegenleistung des Kreditnehmers V Kalkulation und Anpassung des Zinssatzes Siehe separate Unterlage Seite 15 Oktober 2009
Zinsen als Gegenleistung des Kreditnehmers VI Fälligkeit der Zinsen Mangels anderer Vereinbarung ( 1000 (3) ABGB): Bei Laufzeit bis 1 Jahr zusammen mit Kapitalrückzahlung Bei Laufzeit über einem Jahr jährlich Seite 16 Oktober 2009
Zinsen als Gegenleistung des Kreditnehmers VII Zinseszinsen: Mangels anderer Vereinbarung ab Streitanhängigkeit (Klagszustellung an Beklagten, 232 ZPO) Ab Saldoziehung beim Kontokorrent Derjenige, dem beim Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt, kann vom Tag des Abschlusses an Zinsen vom Überschuss verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind ( 355 (4) UGB) Seite 17 Oktober 2009
Ordentliche Beendigung des Kreditvertrag neues Recht 986 ABGB (neu): Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf. Achtung auf 989 ABGB (neu): Beim Kreditvertrag bestimmte Vertragsdauer nicht notwendiger Weise datumsmäßige Festlegung eines Endtermins, sondern kann sich ergeben auch aus den Vereinbarungen über Kreditbetrag Art der Rückzahlung des Kredits zu leistenden Zinsen ergeben. Seite 18 Oktober 2009
a.o. Kündigung des Kreditvertrags, neues Recht 987 ABGB: Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist. wichtige Gründe wie im bisherigen Recht, frühere Entwurfsfassung verwies auf Gründe aus der Sphäre des Vertragspartners Seite 19 Oktober 2009
Kündigung ohne sachliche Rechtfertigung nach Auszahlung unzulässig 990 ABGB (neu) Vereinbarungen, durch die dem Kreditgeber ein nicht an sachlich gerechtfertigte Gründe geknüpftes Recht zur vorzeitigen Kündigung eines auf bestimmte Zeit geschlossenen und seinerseits schon erfüllten Kreditvertrags eingeräumt wird, sind nicht wirksam Seite 20 Oktober 2009
Rechtsfolgen der Beendigung des Kreditvertrags 989 ABGB neu: Nach Ende des Kreditvertrags hat der Kreditnehmer den Kreditbetrag samt den noch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen Seite 21 Oktober 2009
Rückzahlung des Kredits, Inhalt der Verpflichtung I Inhalt der Verpflichtung: 983, 992 ABGB alt: ebensoviel und von derselben Gattung abweichende Vereinbarung zulässig 983 ABGB neu: Ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte Wertänderung 985 ABGB neu : Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen. Seite 22 Oktober 2009
Rückzahlung des Kredits, Inhalt der Verpflichtung II, Fremdwährung 905a ABGB: Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist. Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen Kurswert. Seite 23 Oktober 2009
Rückzahlung des Kredits Fälligkeit Die Zahlung des Kreditnehmers ist am vereinbarten oder sich aus dem Gesetz ergebenden Tag fällig Vorzeitige Zahlung ist mangels anderer Vereinbarung nicht zulässig ( 1413 ABGB, anders 16 VKrG) Problem der Refinanzierung Bei Verzug: Verzugszinsen, Schadenersatz Seite 24 Oktober 2009
Rückzahlung des Kredits Erfüllungsort Mangels anderer Vereinbarung: Schickschuld ( 905 (2) ABGB): Für Rechtzeitigkeit reicht Versendung, Gefahr trägt aber Schuldner [Übereinstimmung mit EU VerzugsfolgenRL fraglich] Regelmäßig vereinbart: Bringschuld, dh Geld muss zum Fälligkeitstermin rechtzeitig beim KI einlangen Seite 25 Oktober 2009
Rückzahlung des Kredits Verjährung Kapitalforderung: 40 Jahre, weil Bank juristische Person ( 1487, 1485 ABGB) Gerechnet ab Fälligkeit, wenn Kündigung oder Mahnung erforderlich: ab erstmöglichem Zeitpunkt der Kündigung Zinsenforderung: 3 Jahre aber wenn Annuitäten (Raten, die Zins- und Kapitalanteil beinhalten): 40 Jahre ( 1480 ABGB) Seite 26 Oktober 2009
Rückzahlung des Kredits Anrechnung 1415,1416 ABGB: Keine Teilzahlung gegen Willen des Gläubigers, aber: Anwendbar nur, wenn Teilzahlung dem Gläubiger erhebliche Probleme bereitet Mangels Einigung : Zinsen vor Kapital (Für Schuldner Problem, weil Basis der Zinsenberechnung trotz Zahlungen nicht sinkt) Eingefordertes vor fälligem Kapital Danach bei mehreren fälligen Kapitalien nach Beschwerlichkeit (richtet sich nach Verzinsung, [Dritt]Sicherheiten, andere Umstände Seite 27 Oktober 2009
Verzugszinsen I Grundsätzlich an Stelle des Vertragszinssatzes geschuldet Liegt Verzugszinssatz unter Vertragszinssatz, gilt dieser weiter Kumulation von Vertrags- und Verzugszinsen zulässig, aber klare Vereinbarung nötig Anspruch verschuldensunabhängig Seite 28 Oktober 2009
Verzugszinsen II Höhe Gegenstand der Vereinbarung Gesetzliche Verzugszinsen: Verbrauchergeschäft: 4% pa ( 1000 ABGB) Unternehmergeschäft: 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz ( 352 UGB, 1 1.Eur JuBeG): Zunächst der am 31. Dezember 1998 maßgebliche Diskontsatz. Änderung entsprechend dem Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Verlautbarung Wiener Zeitung und www.oenb.at, gegenwärtig 0,38 %, dh gesetzliche Verzugszinsen liegen bei 8,38% Seite 29 Oktober 2009
Verzugszinsen III Beschränkung vertraglicher Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern in 6 (1) Z 13 KSchG die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen dürfen den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz nicht um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen Seite 30 Oktober 2009
Terminsverlust als Verzugsfolge Terminsverlust: Vereinbarung, dass der Kreditgeber im Verzugsfall die Kreditsumme zur Gänze zurückverlangen kann, wenn der Kreditnehmer mit Rückzahlung oder Zinsen in Verzug gerät. Allgemein zulässig, Einschränkungen in 13 KSchG (zukünftig: 14 (3) VKrG) Verschulden des Kunden am Verzug nicht nötig (siehe 918 ABGB) Seite 31 Oktober 2009
Wucher, laesio enormis, AusbeutungsVO Wucher ( 879 (2) Z 4 ABGB, 7 (2) Wuchergesetz) (fahrlässige) Ausbeutung von Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung Auffallendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (bewegliches System, abhängig von umständen des Einzelfalls) Allgemeine Sanktion Nichtigkeit, bei Krediten lt WucherG Teilnichtigkeit: Verzinsung reduziert auf doppelten Basiszinssatz, Restvertrag bleibt aufrecht Seite 32 Oktober 2009
Wucher, laesio enormis, AusbeutungsVO Laesio enormis ( 934 ABGB): Vergleich vereinbartes Entgelt/marktüblichesEntgelt Irrtum/Zweifel über den wahren Wert Zwingend bei Verbrauchern, abbedingbar bei Unternehmern Bei Aufhebung: Rückzahlung samt angemessenen Zinsen Vermeidung Aufhebung des Vertrags durch Anpassung seitens Kreditgeber (auch für Vergangenheit) Seite 33 Oktober 2009
Wucher, laesio enormis, AusbeutungsVO AusbeutungsVO aus 1933 Auf Basis kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz erlassen, heute in Gesetzesrang Anwendungsbereich: Kredite gegen Sicherstellung auf Liegenschaften, auf fortlaufende Bezüge oder auf Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen Verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände Wer vorsätzlich für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses eines andern dienen soll, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens. eine übermäßige Gegenleistung fordert, sich gewähren oder versprechen lässt, wer vorsätzlich einen Anspruch auf eine übermäßige Gegenleistung geltend macht, wer vorsätzlich einen anderen veranlaßt, zur Sicherstellung eines Kredites, einen Lebensversicherungsvertrag unter Bedingungen abzuschließen, die sich als eine zur Sicherstellung des Kredites nicht notwendige und im Verhältnis zum Kreditbetrag übermäßige Belastung darstellen, Konzessionsentzug Ist die Tat im Betriebe eines Bankgewerbes begangen worden, so kann der Bundesminister für Finanzen dem Bankgewerbetreibenden die Bewilligung zum Betriebe des Bankgewerbes durch Widerruf entziehen. Zivilrechtliche Sanktion Rückforderungsanspruch binnen Jahresfrist, soweit di Übermässigkeit reicht, Kündigungsbeschränkungen für Kreditgeber Als übermäßig ist eine Gegenleistung oder Belastung anzusehen, wenn sie die bei im redlichen Verkehr üblichen vom Kreditnehmer zu leistenden Aufwendungen (Zinsen, Spesen und andere Nebenleistungen aller Art) in einem durch die Umstände des einzelnen Falles nicht gerechtfertigten Maß beträchtlich übersteigt Seite 34 Oktober 2009
Minderjährige 151 ABGB (1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. (2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. (3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam. Seite 35 Oktober 2009
Aufsichtsrechtliche Schranken I Organgeschäfte 28 BWG 1 Geschäfte mit Geschäftsleitern/Vorstandmitgliedern (bei Gen) Vorstandsmitgliedern Mitgliedern des Aufsichtsrates gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden Unternehmen, Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von 72 Abs. 2 StGB, Kindern, Wahl- und Pflegekindern der genannten Person, Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis 5 genannten Person handeln, nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates zulässig. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht. Beschlüsse haben Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Seite 36 Oktober 2009
Aufsichtsrechtliche Schranken I Organgeschäfte 28 BWG 2 Ausnahmen Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt; andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt oder weniger als 5 000 Euro beträgt; Dauerschuldverhältnisse, bei denen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt; Bankgeschäfte des täglichen Lebens zu marktüblichen Bedingungen. Seite 37 Oktober 2009
Aufsichtsrechtliche Schranken I Organgeschäfte 28 BWG 3 Rechtsfolgen fehlender Genehmigung (auch nachträglich möglich) Gewährte Kredite und Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt werden. Seite 38 Oktober 2009
Aufsichtsrechtliche Schranken II Großveranlagung 28 BWG 1 Kreditinstitute haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Eine Großveranlagung liegt vor, wenn das finanzielle Engagement bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vh der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes erreicht und mindestens 500 000 Euro betragen. Seite 39 Oktober 2009
Aufsichtsrechtliche Schranken II Großveranlagung 28 BWG 2 Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vh der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen darf 800 vh der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten. Besondere Berechnungsmethoden für die Veranlagung mit unterschiedlicher Gewichtung und Berücksichtigung von Gruppen verbundener Kunden Seite 40 Oktober 2009
Aufsichtsrechtliche Schranken II Großveranlagung 28 BWG 3 Überschreitet die Veranlagung 10 vh der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 750 000 Euro, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Kreditgewährung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Seite 41 Oktober 2009
Aufsichtsrechtliche Schranken III Mindesteigenmittelerfordernis 22 BWG Kreditinstitute haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis Z 5 zu verfügen: 8 vh der gemäß Abs. 2 ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;.. Siehe Darstellung zur Verzinsung Seite 42 Oktober 2009