Ausländische Forscherinnen und Forscher für Deutschland gewinnen! Stand der derzeitigen Änderungen der EU-Richtlinien zu - konzerninterner Entsendung (ICT-Richtlinie) - der Verbesserung der Forscher- und Studenten-Richtlinie sowie deren Ergänzung um weitere Personengruppen (REST-Richtlinie) Retrospektive und Perspektiven zum Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie
Grundlagen der Richtlinienverhandlungen Paket von fünf legislativen Vorhaben im Rahmen des Strategischen Plans zur legalen Zuwanderung vom Dezember 2005 Hochqualifiziertenrichtlinie (in Kraft seit 19.06.2009) Rahmenrichtlinie Arbeitnehmerrechte (in Kraft seit 24.12.2011) ICT-Richtlinie Saisonkräfte-Richtlinie Richtlinie für bezahlte Praktikanten Jetzt enthalten in der Rest-RL 2
Grundlagen der Richtlinienverhandlungen Die Richtlinien unterfallen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Im Rat wird mit qualifizierter Mehrheit entschieden Das Europäische Parlament ist über das Mitentscheidungsverfahren beteiligt 3
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung (ICT-Richtlinie) Verfahrensstand: Trilogverhandlung zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission Ziele der ICT-Richtlinie: Erleichterung der befristeten konzerninternen Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Trainees aus Drittstaaten in die EU. Erleichterung der Mobilität der entsandten Arbeitnehmer innerhalb der EU. Erhöhung der Attraktivität der EU für Drittstaatsunternehmen. 4
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung (ICT-Richtlinie) Inhalt der ICT-Richtlinie: Einführung eines EU-weit einheitlichen Zulassungsverfahrens auf der Grundlage harmonisierter Kriterien. Schaffung eines speziellen Aufenthaltstitels für konzernintern Entsendete (ICTs = intra-corporate transferees ). Gewährung bestimmter Mobilitäts- und Gleichbehandlungsrechte zugunsten von ICTs. Erleichterungen bei den Bedingungen für den Familiennachzug zu konzernintern Entsendeten. 5
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungsoder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung KOM legte am 26. März 2013 den Richtlinienvorschlag vor. Intern verwenden wir die Kurzbezeichnung "REST"- Richtlinie, da dieser Name die beiden wichtigsten betroffenen Personengruppen ("REsearchers" und "STudents") beinhaltet. Der Vorschlag enthält harmonisierte Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Wissenschaftler, Studenten, Schülern, bezahlten und unbezahlten Praktikanten, Freiwilligen in Freiwilligendiensten und Au-pairs. Für Forscher und Studenten gibt es bereits verbindliche EU- Richtlinien aus den Jahren 2004 (Studenten-RL) und 2005 (Forscher-RL). 6
Allgemeine Regelungen des Richtlinienvorschlags Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Richtlinie in Bezug auf alle enthaltenen Personengruppen umzusetzen. Es wird den Mitgliedstaaten verwehrt, für Personen, die unter den Anwendungsbereich der RL fallen mit wenigen Ausnahmen, günstigere oder einfachere Zulassungsbedingungen vorzusehen (Art. 4). Die im Richtlinienentwurf genannten Personengruppen sollen einen gebunden Anspruch auf Zulassung erhalten (Art. 5). Allgemeine Zulassungsbedingungen sind vorangestellt und werden durch spezielle Regelungen für die jeweiligen Personengruppen ergänzt (Art. 6). 7
Neuregelungen für Wissenschaftler Festlegung des Mindestumfangs der Aufnahmevereinbarung Bezeichnung des Forschungsprojekts Start- und Abschlusstermin des Forschungsprojekts Angaben zum Rechtsverhältnis zwischen der Forschungseinrichtung und dem Wissenschaftler Angaben zu den Arbeitsbedingungen Ausdehnung der Mobilität mit bestehender Aufnahmevereinbarung von drei auf sechs Monate, Zur Ausübung der Mobilität können die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel verlangen. 8
Neuregelungen für Wissenschaftler Einführung des Rechts für den Wissenschaftler, sich nach Abschluss der Forschungsarbeit, für zwölf Monate zur Arbeitsplatzsuche aufzuhalten Verzicht auf Integrationsleistungen der Familienangehörigen vor der Einreise Sofortiger Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige Befristung des Zeitraums, in dem die Entscheidung über die Zulassung (Aufenthaltserlaubnis) zu treffen ist, auf 30 Tage nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen 9
Neuregelungen für Studenten Ausdehnung der Mobilität auf der Grundlage des im ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels von drei auf sechs Monate Erleichterung der Mobilität bei Studenten in EU- Mobilitätsprogrammen, z.b. Erasmus Mundus Ausdehnung des Rechts von Studenten auf eine Teilzeitbeschäftigung von 10 auf 20 Stunden pro Woche Einführung des Rechts für Studenten, sich nach Abschluss des Studiums, für zwölf Monate zur Arbeitsplatzsuche aufzuhalten Befristung des Zeitraums, in dem die Entscheidung über die Zulassung (Aufenthaltserlaubnis) zu treffen ist, auf 30 Tage nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen 10
Verhandlungsstand der REST-Richtlinie Die Richtlinie wird derzeit in der Ratsarbeitsgruppe Migration behandelt. Wichtige Punkte: Zwingende Anwendung der Richtlinienvorgaben auf die in der Richtlinie genannten Personengruppen Mobilitätsregelungen für Wissenschaftler und Studenten Herausnahme von Au-pairs aus der Richtlinie bzw. Ausgestaltung als optionale Regelung für die Mitgliedstaaten Auch gegenüber den verbindlichen Regelungen für Schüler, Praktikanten und Freiwillige haben sich viele MS skeptisch gezeigt. 11
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Es gibt nur noch einen einzigen Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte mit Gehaltsgrenze, die Blaue Karte EU Es sind lediglich zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Abgeschlossenes Hochschulstudium und ein Arbeitsverhältnis mit einem Mindestbruttogehalt in 2013 von 46.400 Euro (2014: vrs. 47.600 Euro). Vorrang- oder Vergleichbarkeitsprüfung finden nicht statt. In Mangelberufen (MINT-Berufe, Ärzte und IT-Berufe) beträgt das Mindestbruttogehalt rd. 36.200 Euro (36.192 Euro), (2014 vrs. 37.128 Euro). Vergleichbarkeitsprüfung erfolgt. 12
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten grundsätzlich nach 33 Monaten eine Niederlassungserlaubnis, soweit ein Arbeitsvertrag fortbesteht. Haben sie gute deutsche Sprachkenntnisse, wird die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt. Familienangehörige müssen vor der Einreise keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen und dürfen nach der Einreise sofort unbeschränkt erwerbstätig werden. 13
Weitere Neuregelungen mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Ausdehnung der Beschäftigungsmöglichkeiten von Studenten auf120 ganze bzw. 240 halbe Tagen arbeiten (bisher 90/180) Erhöhung der Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium von 12 auf 18 Monate Einführung der uneingeschränkten Erwerbstätigkeit während der Arbeitsplatzsuche Aufhebung der Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur für Hochschulabsolventen, die einen angemessenen Arbeitsplatz gefunden haben Erleichterung der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit/ Unternehmensgründung (Prüfung des wirtschaftlichen Interesses entfällt). Hochschulabsolventen, die einen angemessenen Arbeitsplatz gefunden haben, erhalten nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis. 14
Weitere Neuregelungen mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Einführung des auf sechs Monate befristeten Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche; Erteilungsvoraussetzung Hochschulabschluss und Lebensunterhaltssicherung Absolventen einer Berufsausbildung können nach Abschluss der Ausbildung bleiben, wenn sie eine Beschäftigung im erlernten Beruf finden. Sie erhalten ein Jahr Zeit zur Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz und dürfen in dieser Zeit unbeschränkt arbeiten. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Berufe. Nebenbeschäftigung während der Berufsausbildung ist bis zu 10 Stunden pro Woche erlaubt. Streichung von Anforderungen an die Aufnahmevereinbarung mit einem Forscher (Bezeichnung des Forschungsvorhabens, Angaben zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Versicherung) 15
Weitere Neuregelungen mit dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Senkung der Anforderungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Unternehmensgründer: Streichung der erforderlichen Investitionssumme von 250.000 Euro und der Schaffung von fünf Arbeitsplätzen. Einführung einer Zustimmungsfiktion bei der Bundesagentur für Arbeit (BA); die Zustimmung gilt nach 14 Tagen als erteilt Einführung einer Vorabzustimmung (Arbeitgeber kann sich vor dem Visumantrag bereits an die BA wenden) Verringerung der Antragsunterlagen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen 16
Weitere Neuregelungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie 8. Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung* Einführung der Grenzgängerkarte für Studierende, 16 Abs. 3 AufenthG gilt entsprechend Einführung der Grenzgängerkarte für Beamte, z.b. beamtete Wissenschaftler an Hochschulen Beschleunigung des Visumverfahrens für Absolventen deutscher Auslandsschulen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung durch Verzicht auf die Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist Beschleunigung des Visumverfahrens der Arbeitsmigration durch Verzicht auf die Zustimmung der Ausländerbehörde im Regelfall * In Kraft seit dem 5. März 2013 17
Weitere Neuregelungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Neufassung der Beschäftigungsverordnung* Neue übersichtliche Struktur Einführung der Zuwanderungsmöglichkeit, wenn die Berufsqualifikation im Ausland erworben wurde: Gleichwertigkeit mit einer inländischen qualifizierten Ausbildung Beschäftigung entspricht beruflicher Qualifikation UND Positivliste ODER Vermittlungsabsprache der BA Zustimmung ohne Vorrangprüfung * In Kraft seit dem 1. Juli 2013 18
Weitere Neuregelungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Auf der Positivliste der BA sind aktuell: Gesundheits- und Pflegeberufe, Mechatronik- und Elektroberufe, Gebäude- und versorgungstechnische Berufe, Berufe aus dem Verkehrs- und Logistikbereich Der WHO-Kodex für die internationale Anwerbung von Gesundheitskräften wird berücksichtigt! 19
Weitere Neuregelungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern* Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten sofortige unbeschränkte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit Ausländer, die sich zur Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten, können nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für bis zu sechs Monate erhalten. * In Kraft seit dem 6. September 2013 20
Weitere Neuregelungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie 9. Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung* Beschleunigung des Visumverfahrens für Absolventen deutscher Auslandsschulen mit internationaler oder nationaler Hochschulzugangsberechtigung durch Verzicht auf die Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist Gleiches gilt für Ausländer, die an einer mit deutschen Mitteln geförderten Schule im Ausland eine nationale Hochschulzugangsberechtigung in Verbindung mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben. *tritt in Kürze in Kraft 21