Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins



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Transkript:

Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zu den Mitteln gehört das gesamte im Eigentum einer steuerbegünstigten Körperschaft stehende Vermögen, also das Vermögen des ideellen Körperschaftsbereichs 1, das Vermögen des steuerfreien Zweckbetriebs 2, das Vermögen der steuerfreien Vermögensverwaltung 3 und das des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 4. Hinweise zur Mittelverwendung 1. Keine Verwendung der Mittel des ideellen Bereichs, Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus Vermögensverwaltung und des entsprechenden Vermögens, für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.b. Verlustausgleich). (die Belastung von Vermögen des ideellen Bereichs oder der Vermögensverwaltung mit einer Sicherheit für ein betriebliches Darlehen ist jedoch zulässig) 2. Die Ausgaben für die allgemeine Verwaltung, einschließlich der Werbung um Spenden, dürfen einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen (zur Erfüllung der Verbindlichkeiten darf höchstens 1/3 des Einkommens verwendet werden). Ausnahme: Übersteigung des Rahmens ist während der Aufbau- oder Gründungsphase unschädlich (Der mit BFH-Beschluß vom 23.09.1998 BStBl. II 2000 S.320 zugestandene Zeitraum von vier Jahren ist als maximale Obergrenze zu verstehen. In der Regel ist von einer kürzeren Aufbauphase auszugehen.). 1 z.b.: die vereinseigenen Sportanlagen eines Sportvereins 2 z.b.: das Altenheimgrundstück einschl. des dem Altenheim dienenden BV 3 z.b.: das Vermögen einer verpachteten Vereinsgaststätte 4 z.b.: das der vom Sportverein selbst betriebenen Vereinsgaststätte dienende Vermögen

2 Eine einzelne nicht angemessene Verwaltungsausgabe ( z.b. Geschäftsführergehalt) kann zur Versagung der Steuervergünstigung führen. 3. Mittel dürfen nicht für die Förderung politischer Parteien verwendet werden. 4. Grundsatz der Vermögensbindung ( 55 Abs.1 Nr.4 AO): Das Vermögen darf bei der Auflösung der Körperschaft nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 5. 55 Abs.1 Nr.5 AO: Gebot der zeitnahen 5 Mittelverwendung keine Verwendung der Mittel für die Ausstattung einer Körperschaft mit Vermögen, außer: die Mittel werden zeitnah für satzungsmäßige Zwecke verwendet Die zeitnahe Verwendung ist anhand einer sogenannten Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen, soweit die Verwendung der Mittel nicht im Jahre des Zuflusses erfolgt. Das Vermögen des Vereins unterliegt dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht! Nur die Erträge daraus. Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt das Vermögen auch insoweit, als es durch Umschichtungen entstanden ist. 6 6. weitere steuerlich unschädliche Betätigungen ergeben sich aus : 58 Nr.11 AO: eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt: a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat, b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden, d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören 5 zeitnah= Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Wirtschaftjahr 6 z.b. Verkauf eines zum zulässigen Vermögen gehörenden Grundstücks einschließlich des den Buchwert übersteigenden Teils des Preises

3 Gebot der Unmittelbarkeit bedient dich die Körperschaft einer Hilfsperson, muss: - die Tätigkeit der Hilfsperson den Satzungsbestimmungen entsprechen - die Körperschaft nachweisen, dass sie die Hilfsperson überwacht - die Körperschaft sicherstellen, dass die Mittel weisungsgemäß verwendet werden 7. 58 Nr.6 AO: Gebot der Rücklagenbildung ( sog. Zweckrücklage 7 ), wenn - ohne die Bildung der Rücklage eine nachhaltige Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke nicht möglich ist Die Rücklage kann aber nur gebildet werden, wenn - die Durchführung der Vorhaben bereits zeitlich konkretisiert ist - oder glaubhaft gemacht werden kann und finanziell zeitnah möglich ist Eine sogenannte Betriebsmittelrücklage 8 ist immer möglich. 8. 58 Nr.7 AO: Freie Rücklage besteht aus: - jährlich höchstens 1/3 der Einkünfte aus der Vermögensverwaltung und - höchstens 10% der sonstigen nach 55 Abs.1 Nr.5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel ( Überschüsse bzw. Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gewerbebetrieben und Zweckbetrieben, sowie Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich) 7 z.b.. Investitionsrücklagen, um nach der Satzung zulässige Investitionen im ideellen Bereich oder im Bereich des Zweckbetriebs vorzunehmen oder Förderrücklagen, um längerfristige Projekte im Bereich der Satzungszwecke zu finanzieren 8 z.b.: für Löhne und Gehälter, Miete

4 weitere Vorschriften: - eine Nachholung (z.b. bei Verlusten) in späteren Jahren ist unzulässig - die freie Rücklage braucht während dem Bestehen der Stiftung nicht aufgelöst zu werden Die Rücklagen nach 9. und 10. sind gesondert im Jahresabschluss auszuweisen ( BFH-Urteil vom 20.12.1978, BStBl II 1979 S.496) Fazit: Die am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres noch vorhandene Mittel müssen in der Bilanz oder Vermögensaufstellung der steuerbegünstigten Körperschaft zulässigerweise, dem Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft den zulässigen Rücklagen den im zurückliegenden Kalenderjahr zugeflossenen Mitteln, die im folgenden Jahr für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind zuzuordnen sein. B. Sonderproblem Darlehensgewährung: a) Die Vermittlung und Bereitstellung zinsgünstiger oder zinsloser Darlehen ist kein gemeinnütziger Zweck und darf deshalb nicht Satzungszweck sein. b) Die Darlehensgewährung aus Mitteln, die nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen 9 ist im Rahmen ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung zulässig. c) Die Darlehensgewährung aus Mitteln, die dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen ist unschädlich, wenn: damit der Satzungszweck verwirklicht wird 10 das Darlehen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft gegeben wird, die es zeitnah für ihre Satzungszwecke verwendet ( 58 Nr.1 und 2 AO) 9 zur Erinnerung: Mittel aus dem vorhandenen Vermögen einschließlich der zulässigen Rücklagen 10 z.b.: Vergabe von Darlehen zur Ablösung von Bankschulden im Zusammenhang mit einer Schuldnerberatung; Stipendien für eine wissenschaftliche Ausbildung, die teils als Darlehen gegeben werden; Darlehen an Nachwuchskünstler zur Anschaffung von Musikinstrumenten

5 Allgemein gilt der folgende Grundsatz: Steuerbegünstigte Körperschaften müssen ihre liquiden, noch nicht abgeflossenen Mittel im Rahmen der Vermögensverwaltung ertragbringend anlegen. Es entspricht ihrem gemeinnützigen Auftrag, Chancen zum Erwerb zusätzlicher Mittel zu nutzen, solange damit für sie kein besonderes Risiko verbunden ist. d) Zinssatz: Abhängig von der Höhe des Darlehens, den Kündigungsfristen, dem Zeitraum, für den die Zinsvereinbarung gilt, und der Höhe des marktüblichen Zinses. Es gilt darüber hinaus der Grundsatz der Margenteilung 11. e) Arbeitnehmerdarlehen sind erlaubt, solange hierzu nicht die zeitnah zu verwendenden Mittel herangezogen werden. f) Darlehen im Rahmen des ideellen Bereichs sind nur in folgenden Ausnahmefällen zulässig: Verwirklichung eigener Satzungszwecke Förderung und Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften Hilfe für Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke Der Zinssatz ist dementsprechend niedrig oder das Darlehen ist sogar zinslos. Der Zinsverzicht ist nach 58 Nr.1 oder 2 AO eine besondere Form der Zweckverwirklichung und damit zulässig! Bochnig & Cie Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft B&C Revision Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stand: Oktober 2002 überarbeitet Juni 2005 11 die Körperschaft muß für das Darlehen eine etwas höhere Verzinsung erhalten, als sie von einem Kreditinstitut Geldanlagen erhalten könnte. Der Darlehensnehmer muß umgekehrt einen etwas geringeren Zins zahlen, als ihm das Kreditinstitut für einen entsprechenden Kredit berechnen würde