ERBSCHAFTSRECHT(Britisch Kolumbien, Kanada)



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Transkript:

ERBSCHAFTSRECHT(Britisch Kolumbien, Kanada) Das Erbrecht (Testaments- und Nachlaßrecht) fällt als zivilrechtliche Angelegenheit unter die Zuständigkeit der einzelnen Provinzen und nicht der Bundesregierung. Daher muß, trotz teilweise sehr ähnlicher Rechtslage in den einzelnen Provinzen, das Recht jeder Provinz selbständig betrachtet werden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Provinz Britisch Kolumbien, mit Ausnahme von Fragen des Einkommenssteuerrechts, die in allen kanadischen Provinzen gleich behandelt werden. I TESTAMENTE Jede testierfähige Person kann ein Testament errichten, in dem sie, von einigen Einschränkungen abzusehen, von Todes wegen über ihr Vermögen verfügen kann. A Testierfähigkeit Testierfähig ist, wer 19 Jahre oder älter ist, verheiratet ist oder als aktiver Soldat in der kanadischen Armee oder einer alliierten Macht oder in der Marine dient. Die Testierfähigkeit setzt weiterhin voraus, das der Testator in der Lage ist, die Wirkung des Testaments, den Umfang seines Nachlaßes und diesbezügliche Ansprüche zu verstehen. Er muß fähig sein, rational und frei von Täuschungen, Betrug oder ungebührlichen Einflüssen, die seine Entscheidungen beeinflussen könnten, zu denken. B Testamentserrichtung Um formell wirksam zu sein, muß ein Testament schriftlich, nicht notwendigerweise eigenhändig, abgefaßt, vom oder für den Erblasser in seiner Gegenwart unterschrieben und in Gegenwart zweier Zeugen als solches von ihm anerkannt sein. Alle Beteiligten müssen das Testament in Gegenwart der anderen unterschreiben. Angehörige der kanadischen Armee im aktiven Dienst oder Angehörige der Marine benötigen keine Zeugen. Ein außerhalb Kanadas gefertigtes Testament muß diesen Anforderungen entsprechen, soweit es in Britisch Kolumbien belegene Immobilien betrifft. Hinsichtlich des beweglichen Vermögens, das sich in Britisch Kolumbien befindet, ist es ausreichend, daß das Testament nach dem Recht des Errichtungsortes, des Wohnsitzes zur Zeit der Errichtung oder der Abfassung oder des ursprünglichen Wohnsitzes des Erblassers gültig ist. Eine im Testament enthaltene Schenkung an einen Zeugen ist ungültig, es sei denn, daß es sich hierbei um einen nicht notwendigen Zeugen handelt. Ein Testament wird durch Heirat ungültig, es sei denn daß es ausdrücklich im Hinblick auf die geplante Heirat verfaßt wurde. Durch eine gerichtliche Trennung, ungültige Ehe oder Scheidung werden alle Verfügungen zugunsten des Ehegatten hinfällig. Die Tatsache einer Testamentserrichtung und Einzelheiten über den Ort der Abfassung können beim Director of Vital Statistics for the Province of British Columbia (= Standesamt) registriert werden. Diese Informationen werden nach dem Tod des Erblassers allen am Nachlaß Beteiligten zugänglich gemacht. C Einschränkungen der Testierfreiheit Gesetz über Testamentsänderungen

Wenn der Erblasser versäumt, in ausreichender Weise Vorkehrungen für den Unterhalt oder die finanzielle Unterstützung seines Ehegatten oder seiner Kinder zu treffen, kann das Gericht nach seinem Dafürhalten entsprechende Verfügungen treffen, und zwar ungeachtet der im Testament enthaltenen Verfügungen. Als Ehegatte gilt auch eine Person die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat. Vertragliche Verpflichtungen Ein Testament unterliegt allen bindenden oder gültigen Verträgen, die der Testamentsverfasser zu seinen Lebzeiten getroffen hat. Fortdauernde Anweisungen Eine Testamentsverfügung ist ungültig, wenn sie möglicherweise mehr als 21 Jahre nach Ableben einer Person in Kraft tritt, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am Leben war. Unbestimmtheit Testamentsverfügungen sind ungültig, wenn sie vage oder zweideutig, oder wenn sie praktisch nicht durchführbar sind. Wenn jedoch eine im Testament genannte wohltätige Einrichtung nicht mehr existiert, kann das Vermächtnis einer anderen wohltätigen Einrichtung übergeben werden, die einem vergleichbaren Zweck dient. D Vermögen Die folgenden Vermögensbestandteile werden nicht als Teil des Nachlaßes des Verstorbenen betrachtet und unterliegen weder den Bestimmungen des Testaments, noch der Gerichtsbarkeit des Ortes, das für den Nachlaß des Verstorbenen zuständig ist. _ Versicherungen mit einem benannten Begünstigten, bei dem es sich nicht um den Verstorbenen oder dessen Nachlaß handelt, werden unmittelbar diesem Begünstigten zugeführt. Ein eingetragener Pensionssparplan oder Ruhestandseinkommensplan (RRSP oder RRIF) mit einem benannten Begünstigten, bei dem es sich nicht um den Verstorbenen oder dessen Nachlaß handelt, werden unmittelbar diesem Begünstigten zugeführt. Alle beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenstände, die dem Verstorbenen und einer oder mehreren Personen als gemeinsames Eigentum in Form der Ajoint tenancy@ gehörten, gehen unmittelbar den anderen Miteigentümer über. Häufig gehört hierzu auch der Hauptwohnsitz oder andere Immobilien des Verstorbenen, die auf den Namen des Verstorbenen und dessen Ehegatte eingetragen waren. II NACHLAßVERWALTUNG Nach dem Tod einer Person ist dessen persönlicher Vertreter, (entweder Testamentvollstrecker wenn ein Testament vorhanden ist, oder sonst ein Verwalter), vorbehaltlich etwaiger Einwände, durch gerichtliche Bestellung ermächtigt, die Vermögensaktiva (das Eigentum) des Nachlasses des Verstorbenen in Empfang zu nehmen. Er ist verpflichtet, die Schulden und Steuern des Verstorbenen zu bezahlen und Rechnung abzulegen. Den verbleibenden Nachlaß hat er, unter

Beachtung etwaiger Gerichtsbeschlüsse, gemäß den Verfügungen im Testament bzw. bei dessem Fehlen gemäß dem gesetzlichen Erbrecht zu verteilen A Persönliche Vetreter _ TestamentsvollstreckerDer Erblasser ernennt im Testament wenigstens einen Testamentsvollstrecker, er darf auch miterbe sein, der den Nachlaß des Verstorbenen verwaltet.bei einem kleineren Nachlaß erübrigt sich möglicherweise die Hinzuziehung eines Gerichts,- je nach Art des Nachlasses und der für die Übertragung des Vermögens hinzuzuziehenden Behörden. In allen übrigen Fällen muß wenigstens einer der ernannten Testamentsvollstrecker einen Antrag auf Testamentsbestätigung (Letters Probate) bei dem Obersten Gerichtshof von Britisch Kolumbien, Nachlaßgericht, (Supreme Court of British Columbia, Pobate division) stellen. _ VerwalterWenn kein Testament existiert, kann jeder Verwandte, Anspruchs-oder Begünstigungsberechtigte einen Antrag auf gerichtliche Ermächtigung ("Letters of Administration") für die Nachlaßverwaltung stellen. Wenn ein gültiges Testament existiert, jedoch keine lebende Person zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist, die willens und fähig ist, als solcher zu agieren, kann dem Testament durch einen gerichtlich mittels eines ALetters of Administration with Will Annexed@ bestellten Nachlaßverwalter Wirksamkeit verliehen werden. Bei der Erteilung von Verwaltungsermächtigungen beider Art räumt das Gericht im Allgemeinen dem Ehegatten des Verstorbenen, gefolgt von dessen Kindern und anderen nahen Verwandten Vorrang ein, danach werden Gläubiger oder andere an Begünstigungen beteiligten Parteien berücksichtigt. Wenn kein geeigneter Antragsteller für den Posten des Nachlaßverwalters existiert, kann der öffentliche Treuhänder der Provinz Britisch Kolumbien als solcher fungieren. B Einwände Einwände gegen die Ernennung eines Antragsteller zum Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter oder gegen die Gültigkeit des Testaments können durch Geltendmachen eines Vorbehalts ("Caveat") erhoben werden, welcher alle 6 Monate erneut beantragt werden kann. Hierdurch wird sichergestellt, daß der Einspruch Erhebende von einem Antrag in Kenntnis gesetzt wird, so daß er sich schriftlich beim Gericht melden kann. Nach erfolgter Meldung darf ohne Zustimmung des Einwand Erhebenden oder gerichtliche Anordnung keine Testamentsbestätigung oder Verwaltungsermächtigung erteilt werden. Andererseits kann sich ein Einwand auch nur gegen eine durch den Erbschaftverwalter oder Antragsteller verursachte Verzögerung richten, und der Einspruch Erhebende kann durch Beantragen einer Vorladung (" Citation") den Antragsteller zu weiterem Handeln veranlassen. Betroffene Parteien haben auch die Möglichkeit, sich an das Gericht zu wenden, wenn sie eine Berichtigung, Auslegung oder eine Änderung des Testaments gemäß des Testamentsänderungsgesetzes (siehe oben) wünschen, oder in anderen, die Verwaltung des Nachlasses betreffenden Angelegenheiten, Hilfe in Anspruch nehmen möchten. C Gerichtliche Ermächtigung Bei Anträgen auf Testamentsbestätigung (ALetters of Probate@), gerichtliche Ermächtigung zur

Nachlaßverwaltung (ALetters of Administration@) und gerichtlich angeordnete Erbschaftsverwaltung bei Vorliegen eines Testaments (ALetters of Administration with Will Annexed@) müssen dem Gericht die folgenden Sachverhalte nachgewiesen werden: 1. Daß die betreffende Person verstorben ist;2. Daß sich der Wohnsitz des Verstorbenen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angegebenen Gerichts befand;3. Daß der Antragsteller alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um sich mit den Angelegenheiten des Verstorbenen vertraut zu machen;4. Daß es sich bei dem dem Gericht vorgelegten Testament, falls ein solches vorhanden ist, um das Letzte Testament handelt und keine weiteren Testamente bei den zuständigen Behörden (Division of Vital Statistics) in Britisch Kolumbien vorliegen;5. Daß alle Personen, die am Nachlaß beteiligt sind oder sein könnten, aufgeführt und benachrichtigt worden sind.6. Daß das dem Gericht vorgelegte Verzeichnis der Vermögensaktiva (und zwar innerhalb und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Gerichts), und der Schulden und andere Verpflichtungen, (Offenlegunserklärung) in richtiger Weise den Nachlaß und die Art und Weise der Verteilung darlegt. Das Gericht setzt Testamentseröffnungsgebühren von $ 14.- pro $1000.- des Wertes des im örtlichen Zuständigkeitsbereichs belegenen Vermögens fest. Die ersten $ 25 000.- des Vermögens werden dabei nicht berücksichtigt.eine einen Testamentsverwaltungsantrag stellende Person muß eine Sicherheitsleistung zur Sicherung des Nachlaßwertes erbringen, es sei denn, daß alle betroffenen Personen dies ausdrücklich für nicht notwendig erachten. Ausländische Verstorbene mit Vermögen in Britisch KolumbienWenn ein ausländischer Verstorbener in Britisch Kolumbia befindliches Vermögen hinterlassen hat, das formell überschrieben werden muß, muß dies, von einigen Ausnahmen abgesehen, durch ein Gericht in Britisch Kolumbien gehandhabt werden. Die Vorgehensweise ist von den jeweiligen Umständen abhängig: 1. Wenn keine Testamentsbestätigung (ALetters of Probate@) oder gerichtliche Ermächtigung zur Nachlaßverwaltung (ALetters of Administration@) erteilt wurde, kann ein Gericht in Britisch Kolumbien dies tun;2. Wenn eine Testamentsbestätigung (ALetters of Probate@) oder gerichtliche Ermächtigung zur Nachlaßverwaltung (ALetters of Administration@) innerhalb des Vereinigten Königreichs oder in britischen Gebieten erteilt wurde, kann die ausländische Bescheinigung erneut besiegelt werden;3. Wenn eine Testamentsbestätigung (ALetters of Probate@) oder eine gerichtliche Ermächtigung zur Nachlaßverwaltung (ALetters of Administration@) woanders erteilt wurde, a. kann die gerichtliche Ermächtigung zur Nachlaßverwaltung (ALetters of Administration@) für den Nachlaß in Britisch Kolumbien einem Rechtsanwalt des ausländischen persönlichen Vertreters erteilt werden, oder b. dem ausländischen persönlichen Vertreters kann eine zusätzliche Hilfstestamentsbestätigung oder Hilfsermächtigung zur Nachlaßverwaltung (Aancillary Grant of Probate@) erteilt werden. In allen geschilderten Fällen sind sämtliche Benachrichtigungen, Informationen und Sicherheiten, die für gerichtliche Ermächtigungen nach dem Recht Britisch Kolumbiens erforderlich sind, ebenfalls bereitzustellen. Bei der Wahl eines Nachlaßverwalters kann es aus Gründen der Einfachheit und aus steuerlichen

Gründen vorteilhaft sein, den nächsten in Kanada ansässigen Verwandten zu ernennen. Der Wohnsitz des persönlichen Vertreters spielt bei der Bestimmung der Belegenheit des Nachlasses eine Rolle. Wenn der Nachlaß sich innerhalb Kanadas befindet, kann der Verwalter das Einkommen samt steuerlicher Konsequenzen den Begünstigten zuteilen und das Vermögen veräußern, ohne daß die Steuervorschriften für Nichtansässige zum Tragen kommen. D Empfang von Vermögenswerten Wenn nicht ausdrücklich im Testament oder durch Übereinkunft aller betroffenen Parteien abweichend geregelt, muß der persönliche Vertreter alle Vermögensaktiva verkaufen und den Erlös bei einem anerkannten Finanzinstitut oder in Geldanlagen, die von der Regierung Kanadas oder Britisch Kolumbiens abgesichert sind, investieren. Normalerweise ist dem Nachlaßverwalter oder Testamentsverwalter dies für die Dauer eines Jahres gestattet. Bis zum Verkauf soll der persönliche Vertreter das Vermögen erhalten, und er darf die Geschäfte des Verstorbenen eine angemessene Zeit lang weiterführen. E Schulden Der persönliche Vertreter muß sämtliche Schulden des Verstorbenen begleichen und alle wirksamen Verträge einhalten, soweit dies möglich ist. Der persönliche Vertreter ist gegen Ansprüche von Seiten der Gläubiger, die er auf zumutbare Weise nicht ermitteln konnte, geschützt, wenn er vor der Verteilung des Nachlasses, wie im Treuhänder Gesetz vorgeschrieben, eine Anzeige mit Aufruf aller Gläubiger veröffentlicht hatte. In jedem Falle können Gläubiger fällige Summen, von den Begünstigten, bis zu dem von denen erhaltenen Wert, eintreiben. Im Allgemeinen sind auf Wunsch des persönlichen Vertreters Banken bereit, Schulden, fällige Steuern und Versicherungsbeiträge, Beerdigungskosten, Testamentseröffnungsgebühren und andere notwendige Ausgaben bereits vor Erteilung der gerichtlichen Testamentsbestätigung (ALetters of Probate@) oder Vorliegen der gerichtlichen Ermächtigung zur Nachlaßverwaltung (ALetters of Administration@) von den Geldern in bestehenden Konten zu bezahlen. F Steuern Einkommensteuer Das laufende Steuerjahr des Verstorbenen endet mit dessen Tod. Der persönliche Vertreter muß binnen 6 Monaten nach dem Tode oder bis zum 30. April des dem Tode folgenden Jahres, je nachdem,welcher Zeitspunkt von beiden später ist, eine Einkommensteuerklärung bis zum Todestag des Verstorbenen abgeben. Außerdem muß er etwaig fällige frühere Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen einreichen. Außer dem gewöhnlichen vom Verstorbenen erzielten Einkommen sind für das letzte Jahr die folgenden Einnahmen mitzuberücksichtigen: $ Die Hälfte von Veräußerungsgewinnen nach Abzug von Verlusten. Bei diesen Beträgen handelt es sich, allegemein gesprochen, um die Differenz zwischen dem Wert von nicht

aus Geld bestehendem Vermögen (mit Ausnahme eines Hauptwohnsitzes, sowie, soweit dies anerkannt wird, kleineren und landwirtschaftlichen Unternehmen) zum Zeitpunkt des Todes und der Summe für die dies ursprünglich erworben wurde. Wenn das Vermögen einem überlebenden Ehegatten oder zu treuen Händen eines solchen hinterlassen wurde, und der Verstorbene und sein Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes beide in Kanada ansässig waren, können solche Gewinne wahlweise bis nach dessen Tod aufgeschoben werden. $ Der gesamte Wert eines eingetragenen Pensionssparvertrags (RRSP), es sei denn, daß, wenn der Sparvertrag dem Ehegatten hinterlassen wurde (oder wenn kein Ehegatte vorhanden ist, einem Kind), der Ehegatte (oder das Kind) es vorzieht, die Steuerzahlung aufzuschieben, um den Kapitalanteil des RRSP Vertrags in einen eigenen RRSP- Sparvertrag zu investieren. $ Der gesamte Wert eines eingetragenen Ruhestandseinkommensplans (RRIF) es sei denn, daß, wenn der RRIF dem Ehegatten (oder wenn kein Ehegatte vorhanden ist, einem Kind) zugänglich ist, und der Ehegatte (oder das Kind) es vorzieht, die anfallenden Steuern anzunehmen und, wenn dies möglich ist, deren Zahlung aufzuschieben. Die steuerlichen Folgen der Einbeziehung von Veräußerungsgewinn und der Pensionssparplänen sind geringer, wenn der Verstorbene Zuwendungen an wohltätige Einrichtungen gemacht hat, und zwar entweder in seinem Testament oder im Jahr seines Ablebens, oder wenn ihm vor seinem Tode beträchtliche finanzielle Verluste oder medizinische Kosten entstanden waren. Das erste Steuerjahr des Nachlasses beginnt mit dem Datum des Todes und endet genau ein Jahr später, es sei denn, der persönliche Vertreter entscheidet sich für einen früheren Zeitpunkt. Steuererklärungen müssen innerhalb von 90 Tagen nach dem Jahresende eingereicht worden sein. Einkommen aus dem Nachlaß ist zum Satz einer Einzelperson zu versteuern, jedoch können keine persönlichen Freibeträge geltend gemacht werden. Wenn jedoch der Nachlaß als in Kanada belegen zu verstehen ist, kann der persönliche Vertreter das Einkommen den entsprechenden Begünstigten zuteilen, die dies dann in ihren jeweiligen Steuererklärungen berücksichtigen. Dies ist vor allem dann vorteilhaft, wenn die Begünstigten kein größeres Einkommen haben. Ob der Nachlaß als in Kanada belegen gilt oder nicht, hängt vom Wohnsitz des persönlichen Vertreters, der Begünstigten und dem Ort ab, an dem sich das Vermögen selbst befindet. Wenn aus einem nicht in Kanada belegenen Nachlaß Immobilien veräußert werden, muß für diese Veräußerung Quellensteuer entrichtet werden, die ja auch von allen anderen Nichtansässigen gezahlt werden muß. Die kanadischen Steuerbehörden erteilen auf Anfrage eine Unbedenklichkeitserklärung, sobald die letzte Einkommenssteuerklärung veranlagt wurde und alle Steuern bezahlt worden sind. Grunderwerbsteuer In Britisch Kolumbien müssen alle Empfänger von Immobilen eine Grunderwerbsteuer entrichten, die bei Werten bis zu $200.000,- 1%, danach 2% beträgt. Ausnahmen gelten für den Hauptwohnsitz des Verstorbenen und, mit gewissen Einschränkungen, für Ferienwohnungen, wenn diese Immobilien an bestimmte enge Verwandte

übertragen werden, die kanadische Staatsbürger sind oder in Kanada ihren Wohnsitz haben. Andere Steuern Neben den oben genannten Steuern, sowie Waren-und Dienstleistungssteuern können verschiedene Steuern im Rahmen der Erhaltung und Verfügung über Nachlaßgegenstände anfallen. Andere Erbschaftsteuern, Nachlaßsteuern, Erbfolgeabgaben oder zusätzliche Steuern, die unmittelbar mit dem Ableben des Verstorbenen zusammenhängen, existieren nicht. G Rechnungslegung Der persönliche Vertreter muß das gesamte Vermögen und alle Verpflichtungen des Verstorbenen bewerten und aufführen, und daraufhin sämtliche Quittungen und Auslagen verbuchen und mit den ihm zur Verfügung stehenden Vermögen abstimmen. Das Treuhänder- Gesetz schreibt vor, daß der persönliche Vertreter zumindest für die Dauer der ersten zwei Jahre nach dem Ableben des Verstorbenen Bücher führt. Wenn hierfür nicht die Zustimmung aller beteiligten Parteien eingeholt werden kann, können die Bücher dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies bezeichnet man als" Bücherübergabe". Der persönliche Vertreter darf für seine Dienste erst dann eine Vergütung beanspruchen, wenn die Bücher und die von ihm vorgeschlagene Vergütung genehmigt worden sind. Gemäß des Treuhänder-Gesetzes muß die Vergütung des persönlichen Vertreters fair und angemessen sein und sollte 5% des Bruttowertes des Nachlasses nicht übersteigen, es sei denn, daß diesbezüglich im Testament oder gesondert eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Eine jährliche Management-Gebühr von bis zu 0,4% des Nachlaßwertes ist auch zulässig. H Nachlaßverteilung _ Testamente Vorbehaltlich von Ansprüchen nach dem Testamentsänderungsgesetz, anderen Forderungen gegen den Nachlaß, ungültigen Testamentsverfügungen oder gerichtlichen Anordnungen richtet sich die Nachlaßverteilung nach den im Testament getroffenen Verfügungen. Es gibt keinen "Pflichtteil". Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten und Kindern sind im Testamentsänderungsgesetz geregelt. Der persönliche Vertreter hat vom Zeitpunkt des Todes an ein Jahr Zeit, ehe er zum Vorgehen gezwungen werden kann. Wenn ein Ehegatte und Kinder hinterlassen wurden, muß der Nachlaßverwalter nach Erhalt der Testamentsbestätigung 6 Monate warten, ehe er mit der Nachlaßverteilung beginnt. Dadurch wird dem Ehegatten und den Kindern Zeit gegeben, einen Änderungsantrag zu stellen. _ Verwaltung ohne Testament Wenn kein Testament vorhanden ist (Intestacy) wird das Vermögen gemäß den Richtlinien des im Folgenden zusammengefaßten Nachlaßverwaltungsgesetzes verteilt. Der Verwalter darf vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode keinerlei Nachlaß verteilen, es sei denn, daß das Nachlaßgericht eine vorzeitige Verteilung an einen Angehörigen anordnet.der persönliche Vertreter, ganz gleich ob es sich um den Nachlaßverwalter oder den Verwalter handelt, sollte außerdem solange mit der Nachlaßverteilung warten, bis seine Bücher genehmigt wurden, die in der Anzeige enthaltene Meldefrist für Gläubiger verstrichen ist und er eine Unbedenklichkeitserklärung von den Steuerbehörden in Händen hält. I Gesetzliches Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht ist im Nachlaßverwaltungsgesetz geregelt. Die Abkömmlinge des Erblassers erben nach Stämmen. Die Erwähnung von Kindern ist als Bezugnahme auf Kinder zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers am Leben waren, oder auf lebende Kinder eines verstorbenen Kindes, die gemeinsam das Kind repräsentieren und die selbst in vergleichbarer Weise in späteren Generationen repräsentiert werden können. Wenn der Verstorbene lediglich einen Ehegatten und keine Kinder hinterläßt, geht der gesamte Nachlaß auf den Ehegatten über. Wenn ein oder mehrere Kinder hinterlassen werden, soll der Ehegatte den gesamten Hausrat, lebenslanges Nutzungsrecht an jedem Haus, das er gemeinsam mit dem Verstorbenen bewohnte, sowie die ersten $ 65 000.- des verbleibenden Nachlasses erhalten. Vom verbleibenden Rest erhält er die Hälfte, wenn ein Kind hinterlassen wurde, oder ein Drittel, wenn der Verstorbene mehr als ein Kind hinterließ. Wenn kein Ehegatte vorhanden ist oder wenn, vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses des Gerichts, sich die Ehegatten mindestens ein Jahr vor dem Tod getrennt hatten, wird der gesamte Nachlaß zwischen den Kindern aufgeteilt. Wenn weder ein Ehegatte, noch Kinder hinterlassen wurden, geht der Nachlaß an die Eltern oder den noch lebenden Elternteil des Verstorbenen über, und wenn beide Eltern selbst verstorben sind, an die Brüder und Schwestern, die wiederum durch ihre Kinder repräsentiert werden können, deren Kinder jedoch nicht weiter repräsentiert werden dürfen. Wenn alle Brüder und Schwestern verstorben sind, dann ergeht der Nachlaß zu gleichen Teilen an alle noch lebenden Nichten und Neffen. Als Ehegatte gilt auch eine Person die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat. Wenn dies auf mehr als eine Person zutrifft, werden die Erbteile vom Gericht bestimmt. Das gesetzliche Erbrecht unterliegt keinen Änderungen durch Gerichtsbeschlüsse gemäß des Testamentsänderungsgesetzes. Das Erbschaftsgesetz, insbesondere dessen steuerliche Aspekte, ist vorbehaltlich von Qualifizierung, Ausnahmen, Auslegungen und Änderungen zu verstehen. Obige Ausführungen sind lediglich als Hintergrundinformation gedacht. Spezielle Situationen sollten immer im Hinblick auf die jeweils geltende Rechtsprechung und juristische Interpretation bewertet werden. Obige Zusammenfassung wurde als Hintergrundinformation für die Mitglieder des Deutschen Forums für Erbrecht erstellt von: Rechtsanwalt Heiko van Eijnsbergen, MacQuarrie Hobkirk 2020-777 Hornby Street Vancouver, B.C. Kanada V6Z 1T7 Tel.: (604) 684-6255, Fax: (604) 684-7575 email: machob@istar.ca Mit hilfreicher Unterstützung von: Rechtsanwalt (Deutsches Recht) Hubertus Liebrecht 1800-701 West Georgia Street Vancouver B.C. Canada V7Y 1C6 Tel: (604) 605-3000, Fax: (604) 605-3011 email: liebrecht@bc.sympatico.ca

von Referendar (Deutsches Recht) Christian Jochim Gierersberg 9 D90556 Cadolzburg Tel: 09103/2170; email: christian.jochim@stud.uni-bayreuth.de und mit Bezug auf Einkommensteuerfragen, von: Steuerberater Lothar Neweling C.A. 1101-1166 Alberni Street Vancouver B.C. V6E 3Z2 Tel: (604) 682-1663 Fax: (604) 682-8621 Email: info@lawfirmmh.com Erstellt im Jahr 2000, letzte Revision von Heiko van Eijnsbergen Februar 2003