Besteuerung von Wertpapieren: Kursgewinnsteuer



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Transkript:

Veranlagen Besteuerung von Wertpapieren: Kursgewinnsteuer Die Kursgewinnsteuer (auch unter Vermögenszuwachssteuer bekannt) trat am 1.4.2012 vollständig in Kraft und ist Teil der Kapitalertragssteuer (KESt). Seit 1.4.2012 sind die österreichischen Banken verpflichtet bei n die Kursgewinnsteuer in Höhe von 25 % abzuziehen. Von der neuen Besteuerung werden nur in Österreich steuerpflichtige Privatpersonen betroffen sein. Devisenausländer und juristische Personen wie z. B. Aktiengesellschaften, GesmbH und Stiftungen unterliegen nicht der KGSt. Ob ein Wertpapier unter die Kursgewinnsteuer fällt oder nicht, ist abhängig vom Kaufzeitpunkt. Für Aktien und war bereits am 1.1.2011 der Stichtag, ab dem alle Neuzugänge als relevant für die Kursgewinnsteuer gesehen werden. Seit dem 1.1.2011 werden die neuen Stücke, auch Neubestand genannt, von bereits davor erworbenen Anteilen, auch Altbestand genannt, getrennt. Bei Anleihen, Zertifikaten und verbrieften Derivaten war der 1.4.2012 der Stichtag zur Trennung von Altbestand und Neubestand. Steuerberechnung Grundsätzlich wird die Kursgewinnsteuer in Höhe von 25 % auf den Kursgewinn (positiver Differenzbetrag) vom Anschaffungskurs zum Verkaufskurs eingezogen. Wurde ein Wertpapier in mehreren Tranchen gekauft, so wird ein durchschnittlicher Anschaffungskurs errechnet. Bei der Berechnung werden bereits bezahlte Steuern innerhalb des Produkts (z.b. innerhalb eines ) berücksichtigt, damit es zu keiner doppelten Besteuerung kommt. Spesen werden jedoch nicht berücksichtigt. So werden z. B. keine Börsespesen oder Ausgabeaufschläge bei berücksichtigt. Festpreisgeschäfte werden zu den Preisen berücksichtigt, zu denen das Geschäft mit dem Kunden ausgeführt wurde. Bei Anleihen werden zukünftig Stückzinsen zur Berechnung der Kursgewinnsteuer auf den Kurswert aufgeschlagen. Berechnung des durchschnittlichen Anschaffungskurses (DAK) Für Neubestand wird zukünftig der durchschnittliche Anschaffungskurs mitgeführt. Es wird als Basis immer der Durchschnitt des Kurses aller Eingänge berücksichtigt. Hauptsächlicher Einflussfaktor auf den durchschnittlichen Anschaffungskurs sind Käufe. Verkäufe beeinflussen den durchschnittlichen Anschaffungskurs nie. Bei Verkauf wird dann immer Verkaufskurs gegen den durchschnittlichen Anschaffungskurs gerechnet. Ansparpläne von werden wie thesaurierende Stücke behandelt und bilden mit diesen eine Einheit. Der durchschnittliche Anschaffungskurs kann über drei verschiedene Methoden zustande kommen: 1) Anschaffungskurs berechnet Dies wird der Standardfall sein. Es liegen der Bank alle nötigen Daten zur Berechnung des durchschnittlichen Anschaffungskurses vor. Seite 1 von 7

2) Anschaffungskurs abgeleitet Stehen der Bank keine genauen Anschaffungsdaten zur Verfügung, so wird eine Pauschalierung vorgenommen. Sollte ein aktueller Kurs vorhanden sein, so gilt dieser als Ausgangsbasis. Pro abgelaufenen Monat werden 0,5 % des aktuellen Werts als Wertsteigerung angenommen. Die Rückrechnung erfolgt bis zum bekannten Anschaffungsdatum. Sollte kein Anschaffungsdatum bekannt sein, so muss bei Aktien und auf bis zum 1.1.2011 und bei allen anderen Wertpapieren bis zum 1.4.2012 zurückgerechnet werden. Eine Korrektur auf die tatsächlichen Kaufwerte ist durch den Kunden selbst über durchzuführen. Auf diese Methode wird in der Praxis zumeist bei Überträgen mit unvollständigen Daten bzw. bei Erlägen von effektiven Stücke zurückgegriffen werden. 3) Anschaffungskurs nicht ermittelbar Sollten weder die tatsächlichen Kurse zum Erwerb der Wertpapiere der Bank bekannt sein und auch kein aktueller Kurs für eine Ableitung zur Verfügung stehen, so kommt es bei Verkauf zur Pauschalierung. Hierbei muss der halbe Verkaufserlös als Anschaffungskurs angenommen werden. Dies entspräche einer Wertentwicklung von 100 % des Wertpapiers. Auch hier ist die Korrektur auf die tatsächlichen Anschaffungskosten über durch den Kunden vorzunehmen. Hinsichtlich der Bewertung der Käufe von Aktien und vom 1.1.2011 bis zum 1.4.2012 ist mittels einer Verordnung eine Pauschalierung der Anschaffungskosten für diesen Zeitraum vorgeschrieben. Es werden die Kurse per 1.4.2012 ohne Auf- oder Abschlag als steuerliche Basis herangezogen. Verlustausgleich im Detail (neu durch BBG 2012) Die Bestimmungen zum Verlustausgleich sehen vor, dass eine Gegenrechnung aller realisierten und Erträge (z. B. Kupons, Dividende) mit realisierten Verlusten innerhalb eines Kalenderjahres durch die inländische depotführende Bank durchzuführen ist. Im Rahmen des Verlustausgleichs werden sämtliche Wertpapiere berücksichtigt, für die auch die Kapitalertragsteuer (KESt) mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zur Anwendung kommt. Vom Verlustausgleich ausgenommen sind Zinserträge aus Einlageprodukten bei Kreditinstituten sowie Erträge aus Forderungswertpapieren, die vor dem 1.4.2012 erworben wurden. Wird ein Kursverlust realisiert und wurde bereits Kapitalertragsteuer (KESt) für positive Einkünfte im laufenden Jahr einbehalten, so erfolgt eine KESt-Gutschrift. Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigt der realisierte Verlust die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige Gewinne und Erträge in Evidenz gehalten. Etwaige weitere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. Erträgen ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich. Ein depotübergreifender Verlustausgleich erfolgt nur zwischen Einzelinhaber-Depots bei derselben depotführenden Bank. Hält also ein Kunde z. B. zwei Depots bei einer Bank, so erfolgt der Verlustausgleich über beide Depots. D.h., kommt es zu einem Verlust auf dem einen Depot und ein Gewinn auf dem anderen Depot des gleichen Inhabers, wird beim Verlustausgleich dies depotübergreifend durch die Bank berücksichtigt. Bei Depots mit mehreren Inhabern wird der Verlustausgleich nur innerhalb dieses einen Mehrinhaber-Depots von der Bank durchgeführt. Unterhält der Kunde Depots bei mehreren Banken, so ist eine Gegenrechnung von Gewinnen und Verlusten im Sinne eines bankenübergreifenden Verlustausgleichs nicht vorgesehen. Die Gegenrechnung kann ausschließlich nur im Rahmen der Steuererklärung des Kunden erfolgen. Die depotführende Bank führt den Verlustausgleich ab 1.1.2013 auf täglicher Basis durch. Für das Jahr 2012 (Zeitraum 1.4.2012 bis 31.12.2012) erfolgt der Verlustausgleich nachträglich bis Ende April 2013. Seite 2 von 7

Besteuerung der bei Aktien Käufe vor 01.01.2011 Verkauf ab 01.04.2012 Erträge 25 % KESt auf Dividenden keine Änderung keine Änderung steuerfrei (1 Jahr) mit Einkommensteuer- Tarif über Verlängerte Spekulationsfrist bis 01.04.2012: Besteuerung mit Einkommensteuertarif auf, über Steuererklärung zu 25 % Steuer auf, Abzug durch die Bank Besteuerung der bei Anleihen Käufe vor 01.10.2011 bzw. Käufe ab 01.10.2011 mit Käufe zwischen 01.10.2011 und 31.03.2012 mit Verkauf ab 01.04.2012 Käufe ab 01.04.2012 Erträge 25 % KESt auf Kupons KESt-Belastung gemäß Stückzinsen keine Änderung (25 % Steuer auf Kupons) ab 01.04.2012 keine KESt- Gutschriften auf Stückzinsen keine Änderung (25 % Steuer auf Kupons) ab 01.04.2012 keine KESt- Gutschriften auf Stückzinsen steuerfrei bei Emissionen unter pari 2 % steuerfreier Tilgungsgewinn bei 5jährigen Anleihen (1 Jahr), Besteuerung mit, über die 25 % Steuer auf (beinhalten auch die Stückzinsen, Details siehe unten), Abzug durch die Bank Sonderfall Wohnbauanleihen Kupons bis 4 % KESt-frei Anrechnung als Sonderausgaben nur für Käufe bis 31.12.2010 möglich steuerfrei (1 Jahr), Besteuerung mit Kupon bis 4 % KESt-frei kein Sonderausgabenabzug, über die Kupons bis 4 % KESt-frei kein Sonderausgabenabzug 25 % Steuer auf, Abzug durch die Bank Details hinsichtlich Stückzinsen-KESt: Bei allen Anleihenkäufern, die vor dem 01.04.2012 getätigt wurden, erfolgt eine KESt-Gutschrift und beim Verkauf eine entsprechende KESt-Belastung (auch bei Verkäufen nach 01.04.2012). Bei Anleihenkäufen ab 01.04.2012 gibt es weder KESt-Gutschriften noch KESt-Belastungen. Seite 3 von 7

Besteuerung der bei Investmentfonds Käufe vor 01.01.2011 Verkauf ab 01.04.2012 Erträge im realisierte innerhalb des nichtrealisierte innerhalb des 25 % Steuer keine Änderung keine Änderung Die aktuelle Steuerbehandlung (25 % auf 20 % der realisierten Aktien- und Options- das entspricht effektiv 5 % ) gilt bis 31.12.2011 für, deren Geschäftsjahr bis zum 30.06. beginnt Einschleifregelung (gültig für Alt- und Neubestand): ab 01.07.2011: 25 % auf 30 % der realisierten Aktien- und Options- (entspricht effektiv 7,5 %) für mit Geschäftsjahrbeginn nach dem 30.06.; ab 01.01.2012: 25 % auf 40 % der realisierten Aktien- und Options- (entspricht effektiv 10 %); ab 01.01.2013: 25 % auf 50 % sämtlicher realisierter (entspricht effektiv 12,5 %); ab 01.01.2014: 25 % auf 60 % sämtlicher realisierter (entspricht effektiv 15 %). Eine Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen wird im nicht durchgeführt, sondern dies muss bei Betriebsvermögen über erfolgen. Verlustausgleich und Verlustvortrag sind innerhalb eines möglich! Ausnahme: Absicherung zu Tilgungsträger, ausländische und offene Immobilienfonds (siehe unten) Offene Immobilienfonds: bereits jetzt 25 % Steuer auf 80 % der Bewirtschaftungs- und Bewertungsgewinne innerhalb des. Keine Änderung hierzu keine Besteuerung keine Änderung keine Änderung bei Verkäufen von anteilen steuerfrei (1 Jahr) Besteuerung mit verlängerte Spekulationsfrist bis 01.04.2012: Besteuerung mit Einkommensteuertarif auf, über die 25 % auf den Differenzbetrag vom Anschaffungswert (Kaufkurs zzgl. ausschüttungsgleiche Erträge abzgl. bezahlte Steuer auf ausschüttungsgleiche Erträge abzgl. steuerfreie Ausschüttungen) und Verkaufserlös keine Doppelbesteuerung Abzug durch die Bank Ausnahme: Absicherung zu Tilgungsträger (siehe unten). Seite 4 von 7

Besteuerung der bei Investmentfonds (Fortsetzung) Ausländische Ab 01.04.2012 werden nur mehr transparente und intransparente unterschieden: Bei den transparenten wird die Berechnung wie oben in der Tabelle dargestellt erfolgen; Die Steuerbelastung erfolgt jedoch im Vergleich zu inländischen über das Verrechnungskonto des Anlegers analog zum bisherigen Steuerabzug bei den blütenweißen. Bei den intransparenten beträgt die Besteuerung 25 % auf 90 % des Unterschiedsbetrages, jedoch mindestens 10 % des letzten Rechenwertes. Dies ist von der Bank einmal jährlich (erstmals am 31.12.2012) vom Kundenkonto abzuführen. Somit kann es auch bei Verlusten zu einer Besteuerung kommen. Der Sicherungseinbehalt entfällt ab 01.04.2012 aufgrund der Besteuerung durch die Bank. Sonderlösung für Tilgungsträger Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (z. B. als Kredittilgungsträger) und Derivaten, die im Zuge eines vor dem 01.11.2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden bzw. werden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen über steuerfrei (Rückvergütung durch Finanzamt). Dies gilt nur für die Kursgewinnbesteuerung auf anteilscheinebene (nicht auf die im abgeführte Steuer) bei Verkauf durch den Kunden, wenn: der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, der für die Finanzierung für den Erwerb eines Eigenheimes, Wohnraumbeschaffung, Wohnraumsanierung im Sinne des 18 Abs. 1 Z3 (sonderausgabenfähig) verwendet wurde und die Darlehensvaluta EUR 200.000,-- nicht übersteigt. Besteuerung der bei Zertifikaten Käufe vor 01.10.2011 Käufe zwischen 01.10.2011 und 31.03.2012 mit Verkauf ab 01.04.2012 Käufe ab 01.04.2012 Erträge 25 % KESt auf Kupons keine Änderung keine Änderung 25 % Steuer auf ; keine Änderung keine Änderung Ausnahme: keine KESt bei n unter dem Emissionspreis sowie bei (Turbo-)Zertifikaten mit Hebel größer 5 bei Emission bei bisherigen Ausnahmen:, über die keine Ausnahmen mehr Achtung: 1 Jahr Spekulationsfrist bei beiden Varianten keine Ausnahmen Seite 5 von 7

Besteuerung der bei Optionsscheinen (inkl. Zinscaps) und verbrieften Derivaten steuerfrei Käufe vor 01.10.2011 und Käufe ab 01.10.2011 mit (1 Jahr) Besteuerung mit Käufe zwischen 01.10.2011 und 31.03.2012 mit Verkauf ab 01.04.2012, über die Käufe ab 01.04.2012 25 % Steuer auf Abzug durch die Bank Besonderheit bei Zinscap-Optionsscheinen Wenn das Geschäft zur Absicherung eines privaten Darlehens (außerhalb einer Einkunftsquelle) abgeschlossen wurde sind die laufenden Ausgleichszahlungen nach dem BMF-Richtlinienentwurf steuerlich unbeachtlich. Wegzug und Zuzug Wegzug Unter Wegzug wird verstanden, wenn ein Deviseninländer (KESt-pflichtige Person) zu einem Devisenausländer (nicht KESt-pflichtige Person) wird, indem die Person von Österreich nach Deutschland zieht Zum Zeitpunkt der Umstellung im System werden fiktive Verkäufe simuliert, um eine etwaige Steuerbelastung zum Zeitpunkt der Änderung zu errechnen. Die so errechnete Steuer ist nicht sofort fällig, sondern wird als Merkposten bei jedem einzelnen Wertpapier festgehalten. Erst wenn Teile oder das gesamte Wertpapier realisiert werden, wird die offene Steuer abgetragen. Dabei wird nicht aliquot abgetragen, sondern die Steuer wird vorrangig beglichen. Zuzug Zuzug ohne vorherigen Wegzug: Am Tag des Zuzugs wird Altbestand zu Neubestand und wird - wie auch der andere Neubestand - mit Anschaffungskursen belegt, die dem letztverfügbaren Kurs am Tag des Zuzugs entsprechen. Zuzug mit vorherigem Wegzug: Die etwaige offene Steuer wird gelöscht und die ursprünglichen Anschaffungskosten werden wieder angesetzt (als ob der Kunde nie weggezogen wäre). Übertrag Bei Überträgen kommt es auf Grund der neuen Regelung zu mehreren Änderungen. So muss zukünftig Folgendes unterschieden werden: Depotinhaberschaft: gleiche Depotinhaber(n) oder andere(n) Depotinhaber Standort der involvierten Banken Grundsätzlich ist zu sagen, dass es bei Überträgen auf ein Depot mit anderem/n Inhaber(n) zu einer steuerlichen Abgrenzung kommt. Dies kann nur verhindert werden, wenn entweder Schenkung oder Verlassenschaft vorliegt oder eine Finanzamtsmeldung erfolgt. Hierfür müssen Beweisdokumente vorgelegt werden. Dies sind bei Verlassenschaft der Einantwortungsbeschluss bzw. bei Schenkung eine Schenkungsmeldung bei Finanzamt / Finanzonline oder Notariatsakt (Achtung: Notariell beglaubigte Schenkungsurkunden sind nicht ausreichend!). Bei bestätigter Schenkung und Verlassenschaft bedeutet dies eine Übernahme der Steuerdaten bei Neubestand bzw. Altbestand bliebe Altbestand. Seite 6 von 7

Bei Überträgen muss zusätzlich unterschieden werden, ob die empfangende Bank im Inland oder Ausland liegt. Im Inland kann bei gleichen Depotinhabern mittels Entbindung vom Bankgeheimnis die Datenweitergabe ermöglicht werden und es würde keine Kursgewinnsteuer abgegrenzt werden. Erfolgt keine Ermächtigung zur Datenweitergabe, kommt es zu einer steuerlichen Abgrenzung. Außerdem kann in diesem Fall auch die Schenkung und Verlassenschaft bzw. die Finanzamtsmeldung ausgewählt werden. Bei Überträgen ins Ausland ist eine Datenweitergabe nicht möglich. Daher kann die Steuerbelastung durch die Abgrenzung nur verhindert werden, wenn es zu einer Finanzamtsmeldung kommt. Erlag und Behebung Erlag Wertpapiere, welche vor 01.01.2011 (Aktien, ) bzw. 01.04.2012 (Anleihen) angeschafft wurden, können auf Kundenwunsch als Altbestand eingebucht werden, wenn geeignete Nachweise über die frühere Anschaffung vorliegen. Die Nachweise sind bei Erlag vorzulegen. In zentraler Stelle erfolgt eine Detailprüfung der Nachweise. Je nach Prüfungsergebnis werden die Stücke im Depot als Altbestand oder Neubestand eingebucht. Geeignete Nachweise sind: - Belege über den Erwerb, eine frühere Ausfolgung - Depotinhaber stimmen überein (Depotwortlaut) - ISIN/Wertpapierkennnummer stimmt überein - Nominale größer gleich den eingelieferten Stücken Behebung Bei Behebungen von Neubestand erfolgt eine steuerliche Abgrenzung. Dies bedeutet, dass die Entnahme wie ein fiktiver Verkauf gehandhabt wird und eine steuerliche Belastung bei n bei der Abrechnung erfolgt. Wir weisen Sie darauf hin, dass ein späterer Erlag möglicherweise auf Grund unzureichender Nachweise nicht mehr als Altbestand möglich ist. Ihr Kundenbetreuer informiert Sie gerne persönlich. Disclaimer Dies ist eine Werbemitteilung. Unsere Kommunikationssprachen sind Deutsch und Englisch. Diese Unterlage dient als zusätzliche Information für unsere Anleger und basiert auf dem Wissensstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktionsschluss. Unsere Analysen und Schlussfolgerungen sind genereller Natur und berücksichtigen nicht die individuellen Bedürfnisse unserer Anleger hinsichtlich Ertrag, steuerlicher Situation oder Risikobereitschaft. Bitte beachten Sie: Eine Veranlagung in Wertpapieren birgt neben den geschilderten Chancen auch Risiken. Die vollständige Information (Basisprospekt, Bedingungen, WAG 2007 Kundeninformation) zu den Produkten der Erste Group Bank AG liegt am Sitz des Emittenten, Graben 21, 1010 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten auf. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Stand: 23.3.2012 Seite 7 von 7