Rechnungszins unter Solvency II Pressekonferenz, Stuttgart 26.04.2012
Was ist eigentlich der Höchstrechnungszins? Der Rechnungszins für die Kalkulation des Beitrags in der Lebensversicherung ist in Grenzen frei Es gibt keinen zahlenmäßigen Höchstwert Er muss so hoch sein, dass das Unternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere die erforderlichen Rückstellungen bilden kann (VAG und Solvency II) Der Rechnungszins für die Berechnung der handelsrechtlichen Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung ist begrenzt Der höchstzulässige Wert heißt Höchstrechnungszins Er wird auf Basis des 341f HGB und der Verordnungsermächtigung in 65 VAG in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) gesetzlich festgelegt Die Verwendung des Höchstrechnungszinses (also die Ausschöpfung des Höchstwertes) ist marktüblich für Beitrag und Deckungsrückstellung 7
Warum sinkt der Höchstrechnungszins? Deutsche Anleihen der öffentlichen Hand, Restlaufzeit 9-10 Jahre, Tageswerte 2011 bis einschließlich 22.09.2011 3,5 3,3 Durchschnittlicher Rechnungszins im Bestand 3,1 2,9 2,7 2,5 2,3 2,1 Aktueller Rechnungszins im Neugeschäft 1,9 1,7 1,5 Zukünftiger Rechnungszins im Neugeschäft ab 1.1.2012 Nach dem Erreichen der Schwelle von 2,0% im September 2010 ist die Umlaufsrendite von deutschen Anleihen der öffentlichen Hand mit Restlaufzeit 9-10 Jahre nach einer Erholung im ersten Halbjahr 2011 im dritten Quartal 2011 wieder drastisch gesunken und hat am 22.09.2011 kurzfristig den ab 01.01.12 geltenden neuen Höchstrechnungszins von 1,75% unterschritten 8 03.01.2011 10.01.2011 17.01.2011 24.01.2011 31.01.2011 07.02.2011 14.02.2011 21.02.2011 28.02.2011 07.03.2011 14.03.2011 21.03.2011 28.03.2011 04.04.2011 11.04.2011 18.04.2011 25.04.2011 02.05.2011 09.05.2011 16.05.2011 23.05.2011 30.05.2011 06.06.2011 13.06.2011 20.06.2011 27.06.2011 04.07.2011 11.07.2011 18.07.2011 25.07.2011 01.08.2011 08.08.2011 15.08.2011 22.08.2011 29.08.2011 05.09.2011 12.09.2011 19.09.2011 Tagesrenditen, RLZ 9-10 Jahre
Was wird unter Solvency II aus dem (Höchst-) Rechnungszins für die Deckungsrückstellungen in der HGB - Bilanz? (1) DAV Stellungnahme zur 10. VAG-Novelle Bewertungseinheiten (IdW RS HFA 35) Vorschlag DAV-AG HGB- Rechnungszins unter S II Produkte ohne Rechnungszins ermöglichen, wenn so eine realitätsnähere Bilanzierung möglich wird Abgrenzung der Produktkategorien Konventionell, FLV ohne/mit Garantie (auch) an Hand der ALM - Strategien Angemessenes Verfahren zur Festsetzung des Höchstrechnungszinses Bessere Abbildung der Zinsstruktur (Höhe und Steilheit, i.e. Level und Slope) Trade Off zwischen schneller Reaktion und langfristiger Stabilität im Zins Rahmenbedingungen aus Sicht der DAV für den Höchstrechnungszins unter Solvency II Sicherstellung einer angemessen vorsichtigen HGB-Reserve Solvency II, BilMoG Anpassung an Solvency II, Ablösung 3. EU-Richtlinie, Auseinanderfallen von Rückstellungen unter HGB und SII Harmonisierung mit BilMoG (Pens.rückst., Zinskurve) Entkopplung Aufsichtsrecht / Handelsrecht Flexibilität in der Kalkulation von Prämien / Reserven / Zinszusatzreserven Bestandsschutz für konv. Produkte (Gewinnbeteiligung) FLV-Produkte ohne Garantie FLV-Produkte mit Garantie (Hybride) Glatter Übergang: Fortführung aktueller Tarife ermöglichen Vorschlag DAV-AG HGB zur Modernisierung der HGB-Reservierung 14
Was wird unter Solvency II aus dem (Höchst-) Rechnungszins für die Deckungsrückstellungen in der HGB - Bilanz? (2) Initialer Höchstrechnungszins für erste 15 Jahre Bereits zu Beginn durch Kapitalanlagen in tiefem und liquiden Markt bedeckbar 5-Jahres-Mittel der Null-Kupon-Euro-Zinsswap-Sätze der Deutschen Bundesbank mit der Laufzeit 10 Jahre mit Sicherheitsabschlag Rundung auf 0,25% Finaler Höchstrechnungszins ab dem 16. Jahr Langfristige Zinsannahme in Höhe des langfristigen Zinssatzes (Ultimate Forward Rate) von Solvency II (EIOPA, vermutlich 4,0 4,2%) Sicherheitsabschlag Rundung auf 0,25% Alternativ von der BaFin aufsichtsrechtlich selbst final festgelegter Zinssatz Aktueller Vorschlag der DAV Folgebewertung (Zinszusatzreserven) Ansatz von initialem und finalem Rechnungszins mit stark reduzierten Sicherheitsmargen Atmend, über die volle Laufzeit Mit Ansatz von Storno und Kapitalabfindung Übergangsregelung bei Einführung Produkte ohne Rechnungszins genau dann, wenn das Unternehmen eine Sicherungsbeziehung mit geeigneten Kapitalanlagen etabliert hat, es eine entsprechende Bewertungseinheit bildet, und die Bewertung mit einem festen Rechnungszins dazu führen würde, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mehr vermittelt. 15
Vorschlag der DAV-AG HGB-RZ unter Solvency II Erstbewertung (Diagramm) Historie bis Ende 09/2011 Konstanz bis Ende 2014 Fünfjahres- Mittel Finalzins (Basis UFR ist 4,0 oder %4,2%) Initialzins Ein Abschlag von 70% beim Initialzins wie vorgeschlagen führt zu einem Startwert 2012 von 2,50; ein Abschlag von 50% führt zu einem Startwert von 1,75% 16
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