1. Mitwirkungspflichten



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Transkript:

Inhaltsverzeichnis: 1. Mitwirkungspflichten... 2 2. Steuer-Identifikationsnummer... 2 3. Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen... 3 4. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)... 4 5. ELENA-Verfahren... 4 6. Sonstige Vorsorgeaufwendungen... 4 7. Rürup- und Riester-Policen... 5 8. Finanzierung unter Einsatz von alten Lebensversicherungen... 5 9. Betriebsprüfungen... 6 10. Elektronische Bilanz... 7 11. Rentenbezugsmitteilungen... 8 12. Gründung und Auflösung von Kapitalgesellschaften... 8 13. Sozialleistungen... 8 14. Übertragung von Grundstücken... 9 15. Mitteilung über Kapitalerträge... 9 16. Kontenabrufverfahren... 10 17. EU-Zinsrichtlinie... 10 18. Depotübertragungen/Schenkungen... 10 19. Erbschaften... 11

Die elektronische Arbeitsweise hat auch in der Finanzverwaltung Einzug gehalten. Bereits jetzt werden an zentralen Stellen wichtige Daten der Steuerpflichtigen gesammelt, die per Knopfdruck von der Finanzverwaltung abgerufen werden können. Auf welchen Wegen sich die Finanzverwaltung Informationen beschaffen kann, wird nachfolgend aufgezeigt. 1. Mitwirkungspflichten Kenntnisse über steuerlich relevante Sachverhalte gelangen auf verschiedenen Wegen zum Finanzamt. Hauptlieferant ist der Steuerpflichtige selbst. Per Gesetz ist er verpflichtet zur - Abgabe von Steuererklärungen, - Mitwirkung im Besteuerungsverfahren und - Mitwirkung bei der Außenprüfung. Mitwirkungspflichten sind Grenzen gesetzt Seit einiger Zeit verschickt die Finanzverwaltung vor Beginn einer Betriebsprüfung Fragebögen. Dabei handelt es sich u. a. um Fragen zu Erlösstrukturen und Kostenkalkulationen, die dem Betriebsinhaber nicht immer vollständig bekannt sein dürften. Da die Ergebnisse Hinzuschätzungen auf Basis der Angaben des Unternehmers rechtfertigen, empfiehlt der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe, Fragen, bei denen es um Vermutungen und Schätzungen geht, nicht zu beantworten. Die gesetzliche Auskunftspflicht beruht nämlich nur auf der Mitteilung von Wissen und Tatsachen. In geeigneten Fällen sollte Einspruch eingelegt werden. 2. Steuer-Identifikationsnummer Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren wurde jedem Steuerpflichtigen mit der Steuer-Identifikationsnummer ein einheitliches und dauerhaftes Identifikationsmerkmal zugeteilt. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungskennzahl, die aus einer zehnstelligen, willkürlich zusammengestellten Nummernfolge und einer zusätzlichen Prüfziffer besteht. Das Identifikationsmerkmal gilt von der Geburt bis zum Tod und ändert sich nicht bei Orts- oder Finanzamtswechsel. Somit wird jeder Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Stelle zentral erfasst. Die Kennziffer ist bei Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und sonstigem Schriftverkehr mit den Finanzbehörden zu verwenden. Beachte: Freistellungsaufträge, die Kapitalanleger ab 2011 erteilen, sind nur noch dann wirksam, wenn die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten sind.

Die Vorteile von einer einzigen bundeseinheitlichen Nummer für die Finanzbehörden liegen auf der Hand: Der Datenaustausch wird einfacher und effektiver. Die Transparenz des Steuerbürgers nimmt zu. Da die Identifikationsnummer nur einmalig vergeben wird und die persönlichen Daten hinterlegt sind, können zudem Steuerbetrug und Leistungsmissbrauch besser bekämpft werden. 3. Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28.02. des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ihrer Arbeitnehmer unter Verwendung der jeweiligen Steuer-Identifikationsnummer zu übermitteln. Ab dem 01.11.2010 darf die Lohnsteuerbescheinigung nur noch dann unter Verwendung der bisherigen elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (etin) übermittelt werden, wenn - die Steuer-Identifikationsnummer nicht auf der letzten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen ist, - der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat und - die Erhebung im automatisierten Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erfolglos war. Beachte: Das automatisierte Verfahren für Arbeitgeber zur Abfrage der Identifikationsnummern ihrer Arbeitnehmer stand bis Ende November 2010 zur Verfügung und ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Werden Lohnsteuerbescheinigungen korrigiert, so ist die Korrektur ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die Finanzverwaltung ist dadurch gewährleistet, dass im Rahmen der Veranlagung des Arbeitnehmers die aktuellste Lohnsteuerbescheinigung zur Verfügung steht. Aufgrund der in der Lohnsteuerbescheinigung enthaltenen Angaben (z.b. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, steuerfreier Jahresbetrag) kann die Finanzverwaltung prüfen, welche Steuerpflichtigen noch keine Einkommensteuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet sind. Hinweis: Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht u. a. dann, wenn - bei Ehegatten ein Ehegatte nach der Steuerklasse V besteuert oder das Faktorverfahren gewählt wurde, - auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag (steuerfreier Jahresbetrag) eingetragen wurde und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn mehr als 10.200 EUR (bei Ehegatten mehr als 19.400 EUR) betragen hat.

4. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte enthaltenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) sollen ab 2012 in einer Datenbank der Verwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt werden. Hinweis: Dies ist der Grund, warum die Gemeinden Papier-Lohnsteuerkarten letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt haben. Bis zum Start des elektronischen Verfahrens gibt es einen Übergangszeitraum, in dem die Lohnsteuerkarten 2010 weiterhin gültig sind. 5. ELENA-Verfahren Seit Anfang 2010 müssen Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer monatlich einen Datensatz an eine zentrale Speicherstelle übermitteln. Die übertragenen Daten dienen zunächst nur dazu, einen Datenbestand aufzubauen. Der Datenabruf, der ursprünglich ab 2012 starten sollte, wird nun frühestens ab 2014 beginnen. Dann sollen die für die Beantragung von Sozialleistungen (z.b. Eltern-, Wohn- und Arbeitslosengeld) erforderlichen Daten von den Behörden aus der Datenbank abgerufen werden können. Papiergebundene Arbeitgeberbescheinigungen werden dann nicht mehr nötig sein. 6. Sonstige Vorsorgeaufwendungen Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 können Aufwendungen für die Basiskrankenversicherung und die Pflegeversicherung vom Grundsatz her unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden. Der unbeschränkte Sonderausgabenabzug setzt allerdings voraus, dass die erforderlichen Daten entweder mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der Rentenbezugsmitteilung oder bei Vorliegen einer Einwilligung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Einwilligung der Versicherten Um dem Datenschutz gerecht zu werden, dürfen die Versicherungsunternehmen eine Datenübermittlung nur mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten vornehmen. Bestand das Versicherungsverhältnis bereits vor dem 01.01.2011, kann der Versicherer von einer Einwilligung ausgehen, wenn der Versicherte nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Informationen über die Datenübermittlung widerspricht.

Grundsätzlich gilt: Insbesondere die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben ihre Versicherten schriftlich über die Einwilligung zur Datenübermittlung zu informieren. Dies gilt auch für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit die entsprechenden Beitragsangaben nicht bereits im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzbehörde übermittelt werden. 7. Rürup- und Riester-Policen Beiträge zu einer Rürup-Rente werden ab dem Veranlagungszeitraum 2010 grundsätzlich nur noch dann berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter der Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen eingewilligt hat. Übermittelt werden vom Anbieter u. a. die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatten Beiträge. Die Datenübermittlung ersetzt die bisherige Papierbescheinigung, die dem Steuerpflichtigen postalisch zugesandt wurde und bei der Steuererklärung beizufügen war. Hinweis: In Analogie zu den Ausführungen unter dem Punkt sonstige Vorsorgeaufwendungen kann der Anbieter von einer Einwilligung zur Datenübermittlung ausgehen, sofern er den Steuerpflichtigen vorher informiert hat, dass es sich um einen Vertrag handelt, der vor 2011 abgeschlossen wurde und der Versicherte der Datenübermittlung nicht widerspricht. Handelt es sich demgegenüber um Verträge, die ab 2011 abgeschlossen werden, ist eine ausdrückliche Einwilligungserklärung erforderlich, die bereits bei Vertragsabschluss abgegeben werden kann. Auch die Gewährung der Riester-Zulage hängt davon ab, dass der Anbieter die relevanten Daten wie z.b. die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen übermittelt. Die übermittelten Daten dürfen mit den entsprechenden Daten der Träger der Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Meldebehörden, der Familienkassen und der Finanzämter im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüft werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Zulage und ein etwaiger Sonderausgabenabzug in zutreffender Höhe gewährt werden. 8. Finanzierung unter Einsatz von alten Lebensversicherungen Werden Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens eingesetzt, muss der Sicherungsnehmer (i.d.r. die Bank) dem für den Versicherungsnehmer zuständigen Finanzamt dies unverzüglich anzeigen. Betroffen von dieser Anzeigepflicht sind allerdings nur Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat und die demzufolge unter gewissen Voraussetzungen steuerbefreit sind.

Das Finanzamt prüft, ob es sich beim Einsatz der Versicherung um eine sogenannte schädliche Verwendung handelt. Beachte: Werden alte Kapital-Lebensversicherungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, ist regelmäßig kein Prämienabzug als Sonderausgaben zulässig. Darüber hinaus zählen die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Erträge zu den Kapitaleinkünften. 9. Betriebsprüfungen Das Finanzamt hat unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Betriebsprüfung durchzuführen und die Zahlen und Angaben des Unternehmers genauer unter die Lupe zu nehmen. Die Betriebsprüfung erfolgt bei EDV-gestützter Buchhaltung in digitaler Form. Die Buchhaltungsdaten werden dem Betriebsprüfer i.d.r. per Schnittstelle (Lesemodus) überlassen. Somit können mittels spezieller Software verschiedene Prüfmechanismen per Mausklick laufen. Zudem können im Rahmen der Betriebsprüfung Kontrollmitteilungen ergehen. Dies sind Feststellungen, die ein Betriebsprüfer über steuerlich relevante Verhältnisse dritter Personen oder des Steuerpflichtigen selbst trifft und den für diese Personen zuständigen Finanzämtern übermittelt. Der Chi-Quadrat-Test In Betriebsprüfungen werden immer häufiger statistisch-mathematische Verfahren, wie der Chi-Quadrat-Test eingesetzt. Mit dieser Methode wird unterstellt, dass der prozentuale Anteil aller Zahlen von 0 bis 9 ungefähr gleich groß sein muss. Da jeder Mensch unbewusst Vorlieben für diverse Zahlen hat, wird ein Unternehmer, der sein Fahrtenbuch manipulieren will, seine Lieblingszahlen häufiger verwenden. Hinweis: Sollte der Chi-Quadrat-Test als Beweismittel in einem Verfahren angeführt werden, ist dieser Test angreifbar, wenn die Überprüfung nur anhand einer kleinen nicht aussagekräftigen Datenmenge vorgenommen wurde. Ferner kann es in der Natur der Sache liegen, wenn diverse Zahlen häufiger verwendet werden. Falls z.b. die Hausbank mehrmals in der Woche aufgesucht wird, wird diese Kilometerzahl logischerweise recht häufig im Fahrtenbuch erscheinen. Elektronische Betriebsprüfung Die Finanzverwaltung bezieht vorgelagerte Systeme, wie z.b. das Warenwirtschaftssystem in die Betriebsprüfung ein und prüft die Daten dieser Systeme mittels der Prüfsoftware IDEA, Dabei gibt es drei Möglichkeiten des Datenzugriffs durch einen Prüfer:

Der unmittelbare Datenzugriff beinhaltet den Nur-Lesezugriff auf DV-Systeme durch den Prüfer zur Prüfung der Buchhaltungsdaten, Stammdaten und Verknüpfungen. Darunter fällt auch die Nutzung vorhandener Auswertungsprogramme des betrieblichen DV-Systems zwecks Filterung und Sortierung der steuerlich relevanten Daten. Beim mittelbaren Datenzugriff müssen die steuerlich relevanten Daten entsprechend den Vorgaben des Prüfers vom Unternehmen oder einem beauftragten Dritten maschinell ausgewertet werden, um anschließend einen Nur-Lesezugriff durchführen zu können. Verlangt werden darf aber nur eine maschinelle Auswertung mit den im DV-System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Die Kosten der maschinellen Auswertung hat das Unternehmen zu tragen. Darüber hinaus sind die Unternehmen zur Unterstützung des Prüfers durch mit dem DV-System vertraute Personen verpflichtet. Bei der Datenträgerüberlassung sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z. B. über die Dateistruktur, die Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Daten bei Dritten befinden. 10. Elektronische Bilanz Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, müssen bilanzierende Unternehmer ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt übermitteln. Wird die Handelsbilanz übermittelt, ist bei Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz was aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vermehrt vorkommen wird auch die Überleitungsrechnung zu übermitteln. Die Übermittlung hat in Form von XBRL-Datensätzen (XBRL = extensible Business Reporting Language) mittels standardisierter, verbindlich vorgegebener Taxonomie- Schemata zu erfolgen. Für den Unternehmer wird die elektronische Bilanz mit einem höheren Zeitaufwand und zusätzlichen Kosten verbunden sein. Für die Finanzverwaltung liegen die Vorteile klar auf der Hand: Per Knopfdruck können Ungereimtheiten herausgefiltert werden. Da die Bilanzen gleich aufbereitet sind, können Kennziffern zwischen Unternehmen der gleichen Branchen abgeglichen werden. Handelt es sich um ein Ausreißer - Unternehmen, d.h., weichen die Zahlen und Kennziffern vom Branchendurchschnitt ab, wird sie der Sachbearbeiter genauer unter die Lupe nehmen und ggf. Prüfungshinweise für eine Betriebsprüfung vermerken.

11. Rentenbezugsmitteilungen Durch Rentenbezugsmitteilungen melden die Rentenzahlstellen (z.b. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) die Rentenzahlungen bis zum 1.3. des Folgejahres an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Über die erfolgte Meldung muss der Mitteilungspflichtige den Leistungsempfänger informieren. Bestandteil dieser Rentenbezugsmitteilung ist u. a. die Höhe der ausbezahlten Leistungen (gesondert nach Art der Leistung). Die Übermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen stellt die Daten den zuständigen Finanzämtern zur Verfügung, die somit kontrollieren können, ob sich eine Steuerpflicht ergibt. Faustformel: Für alleinstehende Rentner, die ausschließlich eine gesetzliche Rente beziehen, die vor 2006 begonnen hat, besteht keine Steuerpflicht, wenn die Rente nicht mehr als 1.500 EUR (brutto) beträgt. 12. Gründung und Auflösung von Kapitalgesellschaften Notare müssen den Finanzämtern eine beglaubigte Abschrift der Urkunden zusenden, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Dabei besteht eine Frist von zwei Wochen (von Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde an gerechnet). Den an der Beurkundung Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst dann ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt übersandt wurde. 13. Sozialleistungen Nach einer neu gefassten Vorschrift sind die Träger bestimmter Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld verpflichtet, die Höhe der im Kalenderjahr gewährten Leistungen spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind. Der Leistungsempfänger ist über die Datenübermittlung zu informieren und auf die steuerliche Behandlung in seiner Steuererklärung hinzuweisen. Hinweis: Mit Schreiben vom 22.02.2011 gibt das Bundesfinanzministerium bekannt, dass die Neuregelungen erstmalig für die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen zu beachten sind. Davon abweichend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit die von ihr ausgezahlten Leistungen bereits erstmalig zum 28.02.2011 für die Kalenderjahre 2009 (Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld) und 2010 (alle von der

Bundesagentur für Arbeit erbrachten Lohnersatzleistungen) im Rahmen eines vorgezogenen Verfahrensbeginns. 14. Übertragung von Grundstücken Gerichte, Behörden und Notare haben dem Finanzamt nach dem Grunderwerbsteuergesetz binnen einer Frist von zwei Wochen alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum an einem inländischen Grundstück betreffen, anzuzeigen. Mit dieser Anzeigepflicht sollen grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge zeitnah besteuert werden. Hinweis: Vom Finanzamt werden die Anzeigen über den Veräußerungs- bzw. Übertragungsvorgang hinaus ggf. weiter verwertet. So kann z.b. im Fall einer Grundstücksveräußerung beim Veräußerer geprüft werden, wie er den hieraus erzielten Gewinn verwendet hat. Beim Grundstückserwerber kann nachgefragt werden, aus welchen Mitteln er den Kaufpreis finanziert hat. 15. Mitteilung über Kapitalerträge Das Bundeszentralamt für Steuern erhält von den Banken spätestens bis zum 31.05. (ab 2013: bis zum 01.03.) des Folgejahres Auskünfte über Kunden, denen im maßgebenden Jahr Kapitalerträge zugeflossen sind. U. a. werden Kapitalerträge, bei denen aufgrund eines Freistellungsauftrags kein Steuerabzug vorgenommen wurde, gemeldet. Somit kann überprüft werden, ob ein überhöhtes Freistellungsvolumen vorlag. Beachte: Ab 2013 müssen die Kreditinstitute die infolge einer Nichtveranlagungs- Bescheinigung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer ausgezahlten Erträge an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Dadurch können die Finanzämter nachträglich überprüfen, ob die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.

16. Kontenabrufverfahren Bereits seit April 2005 ist das automatisierte Kontenabrufverfahren in Kraft. Dadurch können die Finanzämter über das Bundeszentralamt für Steuern auf einen Datenpool zugreifen, um Konten oder Depots aufzuspüren. Abrufbar sind Bestands- bzw. Stammdaten der Konten- und Depotverbindungen (z.b. Konto- oder Depotnummer, Tag der Errichtung etc.). Nicht abrufbar sind hingegen Kontenbewegungen und Kontenstände. Auskunftsersuchen ins Blaue hinein oder Rasterfahndungen sind unzulässig. Wenn der Ermittlungszweck nicht gefährdet ist, soll den Beteiligten zunächst Gelegenheit gegeben werden, selbst Auskunft zu erteilen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Zulässigkeit des Kontenabrufverfahrens eingeschränkt. Ein Kontenabruf kann durchgeführt werden, - wenn die Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuertarif erfolgen soll, - die Kapitalerträge zur Bemessung einer steuerlichen Vergünstigung einzubeziehen sind, - zur Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen und privater Veräußerungsgeschäfte bis 2008, - zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern und - bei Zustimmung des Kapitalanlegers. 17. EU-Zinsrichtlinie Die EU-Staaten und wichtige Drittstaaten tauschen Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge aus. Deutsche Finanzbehörden erhalten Kontrollmitteilungen, wenn in Deutschland ansässige steuerpflichtige Einzelpersonen im Ausland Zinseinnahmen erzielt haben. Einige Länder verzichten auf Kontrollmitteilungen und setzten die Richtlinie durch einen anonymen Steuerabzug um. Länder, die die Quellensteuer anwenden, sind z.b. Luxemburg, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein. Hinweis: Ab dem 01.07.2011 steigt der Quellensteuersatz von 20 % auf 35 %. Nicht zuletzt aufgrund der Erhöhung sollte in Erwägung gezogen werden, der ausländischen Bank die Erlaubnis zur Übersendung von Kontrollmitteilungen ohne Steuerabzug zu erteilen. 18. Depotübertragungen/Schenkungen

Seit 2009 müssen Banken unentgeltliche Depotübertragungen (= Schenkungen) gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Ab 2012 hat diese Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch bis zum 31.05. des Folgejahres zu erfolgen. Der Vorteil für die Verwaltung: Sie kann eine mögliche Schenkungsteuerpflicht zeitnah prüfen bzw. den Erwerber kontaktieren, wenn er seiner Anzeigepflicht steuerpflichtige Erwerbe müssen binnen drei Monaten angezeigt werden nicht nachgekommen ist. 19. Erbschaften Eine weitere Anzeigepflicht besteht bei Erwerb von Todes wegen. Danach müssen u. a. Banken und Versicherungen dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis über den Todesfall sämtliche Bestände von Konten und Depots melden, sofern gewisse Grenzen (ab 2011: 5.000 EUR) überschritten werden.