RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)



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Transkript:

REGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) I. GRUNDSATZ Art. 1 Grundsatz Der ZMLB gewährt allen Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen dem Zentralverband gegenüber nachgekommen sind, Rechtsschutz in Streitfällen, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Der Rechtsschutz wird ebenfalls den gesetzlichen Erben verstorbener Mitglieder gewährt, wenn sich der Streitfall auf die Funktion des Verstorbenen bezieht. Art. 2 Ausnahmen Der Rechtsschutz wird nicht gewährt: a) in Angelegenheiten, welche vor dem Eintritt des Mitglieds in den ZMLB entstanden sind; b) in persönlichen Streitfällen zwischen Mitgliedern des ZMLB; c) in Streitfällen zwischen einem Mitglied und einem der angeschlossenen Verbände; d) bei Lohnstreitigkeiten (Klassifizierung). II. Art. 3 Art Der Rechtsschutz umfasst alle Interventionen, welche dem Schutze der Interessen des Gesuchstellers dienen, insbesondere: a) Rechtsauskünfte durch das Sekretariat des ZMLB; b) gegebenenfalls Einholung von Rechtsgutachten; c) Intervention des Sekretariats oder einer von ihm beauftragten Person bei der betroffenen Instanz; 13

d) Beauftragung eines Anwalts mit der Verteidigung der Interessen des Mitglieds. Art. 4 Ausmass In der Regel wird der Rechtsschutz bis zum erstinstanzlichen Urteilsspruch oder bis zum Entscheid der Rekursbehörde gewährt. Ausnahmsweise kann das Direktionskomitee entscheiden, die Kosten für das Berufungsverfahren oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise oder ganz zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Art. 5. Das Sekretariat des Zentralverbandes kann, nach Anhören des Gesuchstellers, folgende Vorschläge unterbreiten: a) einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich; b) eine Vereinbarung. Art. 5 Kostengrenze Für die vom ZMLB übernommenen Ausgaben des Rechtsschutzes wird je Fall und global für alle Interventionen ein Höchstbetrag von Fr. 5000. festgelegt. Dieser Betrag wird dem Lebenskostenindex vom 1. Januar 1992 angepasst (der indexierte Betrag wird auf den 1. Januar 2009 auf Fr. 6000. festgelegt). Das Direktionskomitee kann im Falle einer Beschwerde der Gegenpartei oder wenn der Fall einen ganzen Berufssektor interessieren und neues Recht schaffen kann, von diesem vorgesehenen Betrag abweichen. III. GEWÄHRUNGSVERFAHREN Art. 6 Gesuch Das Gesuch ist zu begründen und unter Angabe des Sachverhaltes, mit eingeschriebenem Brief an das Sekretariat des ZMLB zu richten. Ein Doppel des Gesuchs ist an den Verband des Gesuchstellers zu adressieren. 14

Art. 7 Fristen Gesuche, welchen der Entscheid einer Behörde zu Grunde liegt, sind innert 10 Tagen nach Beginn der Rekursfrist einzureichen. In allen anderen Fällen ist das Gesuch unverzüglich nach dem Ereignis oder nach Kenntnis des Sachverhaltes, welcher zum Rechtsschutz führen könnte, einzureichen. Alle nicht fristgemäss eingereichten Gesuche, oder jene, die durch verspätetes Einreichen eine Intervention des ZMLB verunmöglichen, werden nicht mehr berücksichtigt. Art. 8 Überprüfung Die verantwortlichen Organe der Verbände überprüfen das Gesuch, vergewissern sich, ob der Gesuchsteller seinen Beitrag entrichtet hat, und richten unverzüglich einen Bericht an den ZMLB. Art. 9 Entscheid Der Präsident und der Generalsekretär prüfen das Dossier, treffen gegebenenfalls der Lage entsprechende dringliche Massnahmen und erstellen, nach Anhören des Gesuchstellers, einen Bericht an das Direktionskomitee. Dieses befindet über die Gewährung des Rechtsschutzes und die diesbezüglichen Modalitäten. Der Entscheid wird dem Gesuchsteller und dessen Verband unverzüglich zugestellt. Art. 10 Anwalt Unter grundsätzlicher Berücksichtigung der Vorschläge des Gesuchstellers bestimmt der ZMLB einen Anwalt. Die Bestimmungen des Art. 3 bleiben vorbehalten. Art. 11 Auskünfte Der Gesuchsteller oder sein Anwalt sind verpflichtet, das Sekretariat des ZMLB laufend über den Stand des Verfahrens zu unterrichten. Das Sekretariat kann jederzeit sachdienliche Auskünfte und Unterlagen verlangen. Die wichtigsten Akten, das vollständige Urteil oder der Entscheid müssen dem Sekretariat des ZMLB zugestellt werden. 15

IV. RÜCKZUG UND RÜCKERSTATTUNG Art. 12 Rückzug Der Rechtsschutz wird zurückgezogen: a) wenn feststeht, dass er aufgrund falscher Angaben des Gesuchstellers gewährt wurde; b) wenn der Gesuchsteller aus dem ZMLB ausgeschlossen wird; c) wenn der Gesuchsteller den bestimmten Rechtsanwalt ablehnt, sich gegen das Einschreiten der Zentralverbandsinstanzen im Verfahren widersetzt oder vom ZMLB vorgeschlagene Verfahren oder Vereinbarungen ausschlägt; d) wenn feststeht, dass der Gesuchsteller ein Vergehen oder Verbrechen begangen hat, welches im Zusammenhang mit den Tatsachen steht, die ihn zum Gesuch des Rechtsschutzes veranlassten. Art. 13 Rückerstattung Die Nutzniesser des Rechtsschutzes sind verpflichtet, die Kosten des Verfahrens an den ZMLB zurückzuerstatten. a) wenn der Rechtsschutz aus den in Art. 12 a) und d) erwähnten Gründen zurückgezogen wird; b) wenn das Verfahren zu ihren Gunsten entschieden wird, sind die von der Gegenpartei erhaltenen Beträge bis zum Gegenwert der vom ZMLB vorgestreckten Summe diesem zurückzuerstatten, mit Ausnahme der persönlichen Kosten wie vor allem Reisespesen und Genugtuungssummen. 16

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 14 Die für die Gewährung des Rechtsschutzes erforderlichen Gelder werden dem Hilfsfonds des ZMLB entnommen. Art. 15 Das vorliegende Reglement wurde von der Delegiertenversammlung vom 28. September 1991 genehmigt; es ersetzte das Reglement vom 27. August 1983 und trat am 1. Januar 1992 in Kraft. Es wurde von der Delegiertenversammlung vom 20. September 2008 bestätigt. Sitten, den 20. September 2008 Der Präsident: Pierre-André D ANDRÈS Der Generalsekretär: Michel PERRUCHOUD 17