Entwurf. Artikel 1 Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz BFGG) Inhaltsverzeichnis



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Transkript:

1 von 41 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts- Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 FVwGG 2012) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz BFGG) Inhaltsverzeichnis 1. Teil Organisation des Bundesfinanzgerichtes 1. Abschnitt Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes 1. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes 2. Sitz 3. Zusammensetzung und Ernennung der Richter 4. Fachkundige Laienrichter 2. Abschnitt Organe des Bundesfinanzgerichtes 5. Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung 6. Geschäftsführung, Geschäftsordnung 7. Leiter der Außenstellen 8. Vollversammlung 9. Geschäftsverteilungsausschuss 10. Personalsenat 11. Disziplinargericht, Disziplinarsenat 12. Kammern 13. Senate 3. Abschnitt Geschäftsverteilung 14. Geschäftsverteilung 15. Geschäftsverteilungsübersicht 4. Abschnitt Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes 16. Präsidialbüro 17. Controllingstelle 18. Evidenzstelle

2 von 41 19. Geschäftsstellen 5. Abschnitt Controlling und Berichtswesen 20. Controlling 21. Berichtswesen 22. Tätigkeitsbericht 6. Abschnitt Evidenzierung und Veröffentlichung der Entscheidungen 23. Evidenzierung 24. Veröffentlichung der Entscheidungen 2. Teil Verfahren und Vollstreckung 25. Verfahren 26. Vollstreckung 3. Teil Schlussbestimmungen 27. Ausschluss von Ersatzansprüchen 28. Verweisungen 29. Sprachliche Gleichbehandlung 30. Inkrafttreten 31. Übergangsbestimmungen 32. Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes 33. Vollziehung 1. Teil Organisation des Bundesfinanzgerichtes 1. Abschnitt Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes 1. (1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. (2) Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter und 3. Zollämter. (3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind. Sitz 2. (1) Das Bundesfinanzgericht hat seinen Sitz in Wien. (2) Das Bundesfinanzgericht hat Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg. Zusammensetzung und Ernennung der Richter 3. (1) Das Bundesfinanzgericht besteht aus folgenden hauptberuflichen richterlichen Mitgliedern: 1. dem Präsidenten, 2. dem Vizepräsidenten und 3. den sonstigen Richtern.

3 von 41 (2) Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG obliegt dem Personalsenat ( 10). (3) Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richter am Sitz und an jeder Außenstelle vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine dieser Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung ( 14) ist für jeden Richter, der nicht am Sitz des BFG seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist der Sitz des BFG. Fachkundige Laienrichter 4. (1) Fachkundige Laienrichter wirken nach Maßgabe des 13 an der Rechtsprechung mit. Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen. Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang. (2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen, ausgenommen jene der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, haben für den Sitz ( 2 Abs. 1) und jede Außenstelle ( 2 Abs. 2) auf die Dauer von sechs Jahren in erforderlicher Anzahl fachkundige Laienrichter für die Senate ( 13) zu entsenden. Entsendet dürfen nur Personen werden, die 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, 2. zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und 3. sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden. (3) Im Falle einer Amtsenthebung (Abs. 8) sind Ersatzentsendungen vorzunehmen. Das Amt von fachkundigen Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen sechsjährigen Amtszeit entsandt worden sind, endet mit deren Ablauf. Nach Ablauf ihrer Amtszeit haben die fachkundigen Laienrichter ihr Amt jedoch so lange weiter auszuüben, bis die für die nächste Amtszeit Entsandten ihr Gelöbnis geleistet haben. Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung beim Bundesfinanzgericht. (4) Die Unvereinbarkeit nach Art. 134 Abs. 5 B-VG steht auch einer Entsendung als fachkundiger Laienrichter entgegen. Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, sowie Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist. (5) Ihrer Entsendung als fachkundige Laienrichter können widersprechen: 1. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, 2. Personen, die über 65 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Senat gehindert sind, 3. Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen fachkundige Laienrichter des Bundesfinanzgerichtes waren, während der folgenden sechs Jahre, 4. aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften. (6) Die fachkundigen Laienrichter haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer vor dem Senatsvorsitzenden ( 13 Abs. 3) zu geloben: Ich gelobe, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person zu erfüllen und über alle einer Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu wahren. (7) Die für den Sitz entsendeten fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten, die für die Außenstellen entsendeten fachkundigen Laienrichter haben dem jeweiligen Leiter der Außenstelle ( 7) umgehend bekanntzugeben: 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen; 2. jeden Wohnungswechsel; 3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung und 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit. (8) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn 1. die Entsendungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind (Abs. 2); 2. Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar (Abs. 4) ist;

4 von 41 3. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt; 4. er die Leistung des Gelöbnisses verweigert; 5. er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft; 6. er der Entsendung widerspricht (Abs. 5); 7. oder er selbst um seine Amtsenthebung ersucht. (9) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 1 bis 4 hat der Personalsenat ( 10) zu entscheiden. (10) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 5 hat der Disziplinarsenat ( 11) zu entscheiden. (11) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 6 und 7 hat der Präsident zu entscheiden. 2. Abschnitt Organe des Bundesfinanzgerichtes Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung 5. (1) Der Präsident leitet das Bundesfinanzgericht und vertritt es nach außen. Er übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesfinanzgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben wahr. (2) Der Präsident kann für Justizverwaltungssachen dem Vizepräsidenten, den Leitern der Außenstellen, den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls anderen Richtern des Bundesfinanzgerichtes die Wahrnehmung von bestimmten Leitungsfunktionen ganz oder teilweise übertragen. Eine Einbeziehung bedarf außer im Fall des Vizepräsidenten, der Leiter der Außenstellen und der Kammervorsitzenden der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Vor Übertragung von Justizverwaltungssachen durch den Präsidenten an andere Richter hat der Präsident das Ausmaß der jeweiligen Freistellung von ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung festzulegen und ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Übertragung erfolgen. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit als Richter des Bundesfinanzgerichtes an die Weisungen des Präsidenten gebunden. (3) Ist der Präsident verhindert, wird er vom Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, von den nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen sonstigen Richtern in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Wurde keine Geschäftseinteilung erlassen oder enthält die Geschäftseinteilung keine Vertretungsregelung, ist im Fall der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten der an Lebensjahren älteste hauptberufliche Richter am Sitz und im Fall dessen Verhinderung der jeweils an Lebensjahren nächstälteste hauptberufliche Richter am Sitz zur Vertretung berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist. (4) Der Präsident und der Vizepräsident sind neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig. Das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung ist vom Präsidenten so festzulegen, dass dadurch die Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Geschäftsführung, Geschäftsordnung 6. (1) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichtes sind vom Präsidenten unter dessen Verantwortung ein Präsidialbüro ( 16), eine Controllingstelle ( 17), eine Evidenzstelle ( 18) und für den Sitz und für jede Außenstelle jeweils eine Geschäftsstelle ( 19) einzurichten. (2) Die Geschäftsführung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen. (3) Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesfinanzgerichtes sowie den Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung, des Geschäftsverteilungsausschusses, des Personalsenates und des Disziplinarsenates sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen. Sie ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen. (4) Das Bundesfinanzgericht ist Dienstbehörde im Sinne des 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981), BGBl. Nr. 162.

5 von 41 (5) Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes fallen in den Wirkungsbereich (im Sinn des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) des Bundesministeriums für Finanzen. Personal und Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für das Controlling ( 17), die Evidenzierung ( 18) und das Kanzleiwesen ( 19). Leiter der Außenstellen 7. (1) Der Präsident hat aus dem Kreis der in der Außenstelle ( 2 Abs. 2) tätigen Richter des Bundesfinanzgerichtes den Leiter der Außenstelle für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des betroffenen Richters. Vor der Bestellung hat der Präsident das Ausmaß der jeweiligen Freistellung von seiner Tätigkeit in der Rechtsprechung festzulegen und ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Bestellung erfolgen. Der Leiter der Außenstelle kann vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. (2) Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach 5 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten. (3) Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Richtern des Bundesfinanzgerichtes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Abs. 1. Eine Einbeziehung bedarf außer im Fall des Stellvertreters der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden. (4) Sind sowohl der Leiter der Außenstelle als auch der Stellvertreter verhindert, so ist der an Lebensjahren älteste hauptberufliche Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung der jeweils an Lebensjahren nächstälteste hauptberufliche Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist. Vollversammlung 8. (1) Die hauptberuflichen Richter des Bundesfinanzgerichtes ( 3 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung. (2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu: 1. Beschlussfassung über grundsätzliche Regelungen der Geschäftsverteilung ( 14); 2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ( 6 Abs. 3); 3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht ( 22); 4. Wahl zweier Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ( 9 Abs. 4) und deren Ersatzmitglieder; 5. Wahl der Mitglieder des Disziplinarsenates ( 11 Abs. 1) und deren Ersatzmitglieder; 6. die Anhörung bei der Bestellung der Leiter der Außenstellen und deren Stellvertreter ( 7 Abs. 1 und 3), bei der Bestellung der Kammervorsitzenden und deren Stellvertreter ( 12 Abs. 3), bei der Bestellung der Senatsvorsitzenden sowie bei der Übertragung von Justizverwaltungssachen durch den Präsidenten auf bestimmte Richter ( 5 Abs. 2); 7. Tätigkeit als Dienstgericht für die Richter des Bundesfinanzgerichtes. (3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Abs. 1) beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden. (4) Jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. (5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe. (6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der

6 von 41 abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. (8) Die Mitglieder der Vollversammlung (Abs. 1) können auch ohne Zusammenkunft in einer Sitzung Beschlussfassungen und Wahlen auf schriftlichem Wege vornehmen. Bei einer derartigen Abstimmung wird die zu einer Beschlussfassung oder Wahl erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet. Eine Sitzung der Vollversammlung ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden. (9) Zur Vorbereitung von Beschlussfassungen sind Versammlungen der den Kammern ( 12) und den Dienststellen ( 3 Abs. 3) zugeordneten Richter durchzuführen. Den Vorsitz führt hinsichtlich des Sitzes ( 2 Abs. 1) der Präsident, hinsichtlich der Außenstellen ( 2 Abs. 2) der Leiter der Außenstelle und hinsichtlich der Kammern ( 12) der Kammervorsitzende; die Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. (10) In Wahrnehmung ihrer sich nach den 8 bis 11 ergebenden Aufgaben sind die Richter an keine Weisungen gebunden. Geschäftsverteilungsausschuss 9. (1) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegt die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung unter Beachtung der von der Vollversammlung beschlossenen grundsätzlichen Regelungen, die Vorbereitung der Beschlussfassung der Geschäftsordnung und des Tätigkeitsberichts in der Vollversammlung sowie die Vorbereitung von Sitzungen der Vollversammlung. Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegt auch die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle, die ihm einmal vierteljährlich zeitnahe vor der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung gesammelt vom Präsidenten vorzulegen sind. (2) Der Geschäftsverteilungsausschuss ist vom Präsidenten in jenen Angelegenheiten der Justizverwaltung anzuhören, die in Ausführung der Geschäftsverteilung ( 14) und der Geschäftsordnung ( 6 Abs. 3) ergehen. (3) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie weiteren 13 gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Dienststelle ( 3 Abs. 3) von vier der Wahlmitglieder hat der Sitz ( 2 Abs. 1), von zwei dieser Wahlmitglieder die Außenstelle Linz sowie von jeweils einem Wahlmitglied jeweils die Außenstellen Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Salzburg zu sein. (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sind für die Dauer von sechs Jahren unter sinngemäßer Anwendung von 39 bis 46 RStDG zu wählen, wobei an die Stelle des Präsidenten als Leiter der Wahlkommission der an Lebensjahren älteste Richter ( 3 Abs. 1) des jeweiligen Wahlkörpers tritt; wahlberechtigt sind die jeweiligen Richter einer Dienststelle für die dieser Dienststelle zugehörigen (Abs. 3) Mitglieder. Für die beiden Wahlmitglieder, die keiner bestimmten Dienststelle angehören müssen, bildet die Vollversammlung den Wahlkörper. Wiederbestellungen sind zulässig. (5) Für die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ist in der Geschäftsordnung die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzusehen. (6) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt. Ihre Mitgliedschaft kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen durch Beschluss der Vollversammlung, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, vorzeitig beendet werden. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Nachwahl vorzunehmen; bis zu diesem Zeitpunkt tritt das erstgereihte Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds. (7) Die Sitzungen sind vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter ( 5 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Für das Verfahren im Ausschuss gelten die Bestimmungen des 8 Abs. 3 bis 8 sinngemäß. Das Protokoll über die Sitzungen ist allen hauptberuflichen Richtern ( 3 Abs. 1) zugänglich zu machen. (8) Jeder Richter ( 3 Abs. 1) ist berechtigt, an den Geschäftsverteilungsausschuss Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Der Geschäftsverteilungsausschuss kann beschließen, dass zu Sitzungen weitere Richter beratend beigezogen werden.

7 von 41 (9) Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. Personalsenat 10. (1) Dem Personalsenat kommen die in diesem Gesetz und die im RStDG genannten Aufgaben zu. (2) Der Personalsenat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie weiteren fünf auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Wiederbestellungen sind zulässig. Dienststelle ( 2 Abs. 4) von zwei der Wahlmitglieder hat der Sitz ( 1 Abs. 1), von jeweils einem dieser Wahlmitglieder entweder die Außenstelle Linz oder die Außenstelle Salzburg, entweder die Außenstelle Graz oder die Außenstelle Klagenfurt und entweder die Außenstelle Feldkirch oder die Außenstelle Innsbruck zu sein. (3) Die Wahl hat in sinngemäßer Anwendung von 9 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen, wobei die Richter der Außenstellen Linz und Salzburg, der Außenstellen Graz und Klagenfurt sowie der Außenstellen Feldkirch und Innsbruck jeweils einen eigenen Wahlkörper bilden. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Nachwahl vorzunehmen; bis zu diesem Zeitpunkt tritt das erstgereihte Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds. (4) Als Wahlmitglied aus den Außenstellen ist jeweils jener Richter gewählt, der von den Wahlkörpern die höchste Punktezahl erhalten hat. Als erstes Ersatzmitglied ist jeweils jener Richter mit der nächstniedrigen Punktezahl gewählt, dessen Dienststelle nicht jene des Wahlmitglieds ist. (5) Der Personalsenat kann beschließen, dass zu Sitzungen weitere Richter beratend beigezogen werden. Disziplinargericht, Disziplinarsenat 11. (1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet als Disziplinargericht ( 111 RStDG) durch einen Disziplinarsenat. Der Disziplinarsenat ( 112 RStDG) besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Vollversammlung aus der Mitte der Richter des Bundesfinanzgerichtes auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. (2) Die Wahl hat in der Vollversammlung in sinngemäßer Anwendung von 9 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen, wobei sämtliche Richter ( 3 Abs. 1) des Bundesfinanzgerichtes den Wahlkörper bilden. Hierbei sollte eine regional ausgewogene Zusammensetzung angestrebt werden. Die Wahl hat in sinngemäßer Anwendung von 7 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Nachwahl vorzunehmen; bis zu diesem Zeitpunkt tritt das erstgereihte Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds. Kammern 12. (1) Die Vollversammlung hat in der Geschäftsverteilung nach fachlichen, geographischen oder fachlichen und geographischen Bezügen (Geschäftsgebieten) Kammern einzurichten und diesen Richter zuzuweisen. Ein Richter kann auch mehreren Kammern zugewiesen werden, hat aber wenigstens einer Kammer anzugehören. (2) Der Kammer obliegt zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis insbesondere die Gewährleistung eines regelmäßigen fachlichen Meinungsaustausches zwischen den ihr zugewiesenen Mitgliedern und soweit ihr ein bestimmtes Fachgebiet vorwiegend oder ausschließlich zugewiesen ist (Fachkammer), in Bezug auf dieses die Mitwirkung an der fachlichen Fortbildung der Richter des Bundesfinanzgerichtes und die Koordination des fachlichen Meinungsaustausches zwischen diesen. Ferner obliegt der Kammer die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Beschlussfassungen der Vollsammlung und des Geschäftsverteilungsausschusses ( 8 Abs. 9). (3) Der Präsident hat aus dem Kreis der hauptberuflichen Richter des Bundesfinanzgerichtes ( 3 Abs. 1) Kammervorsitzende für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des betroffenen Richters. Vor der Bestellung hat das Ausmaß der jeweiligen Freistellung von seiner Tätigkeit in der Rechtsprechung der Präsident festzulegen und es ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Bestellung erfolgen. Der Kammervorsitzende kann vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (4) Der Kammervorsitzende leitet die Kammer. Ferner wirken die Vorsitzenden von Fachkammern an der redaktionellen Bearbeitung der zu veröffentlichenden Entscheidungen ( 23) mit. Die Vorsitzenden von Fachkammern haben dem Präsidenten über eine abweichende Rechtsprechung zu berichten.

8 von 41 Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Kammervorsitzenden als Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Kammervorsitzender den Weisungen des Präsidenten. Der Präsident hat für einen regelmäßigen fachlichen Meinungsaustausch zwischen den Kammervorsitzenden Sorge zu tragen. Ein Kammervorsitzender kann auch mehrere Kammern leiten. (5) Die der Kammer zugewiesenen hauptberuflichen Richter ( 3 Abs. 1) bilden die Kammerversammlung. 8 Abs. 3 bis 8 sowie 8 Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden. Außerhalb einer Sitzung können Beschlüsse auch unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel gefasst werden. Senate 13. (1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter und durch Senate. (2) Der Senat besteht aus zwei Richtern ( 3 Abs. 1), wobei ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (Abs. 3) kommt, sowie zwei fachkundigen Laienrichtern ( 4). Ist einer der ordnungsgemäß geladenen fachkundigen Laienrichter ( 4) zu einer mündlichen Verhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, kann die mündliche Verhandlung dennoch durchgeführt werden, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Den verbleibenden drei Senatsmitgliedern kommen die gleichen Befugnisse wie beim vollständig besetzten Senat zu. (3) Der Präsident hat aus dem Kreis der Richter des Bundesfinanzgerichtes Senatsvorsitzende für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung erfolgt in Ausübung des richterlichen Amtes des Präsidenten und bedarf der Zustimmung des betroffenen Richters. Vor der Bestellung ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Bestellung erfolgen. Der Senatsvorsitzende kann vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen, wer einen Senatsvorsitzenden vertritt. Ein Senatsvorsitzender kann auch mehrere Senate leiten. Präsident und Vizepräsident sind kraft Amtes Senatsvorsitzende. (4) In der Geschäftsverteilung ( 14) ist bei der Betrauung der Senatsvorsitzenden und der hauptberuflichen richterlichen Beisitzer mit der weiteren Funktion eines Einzelrichters auf das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung im Senatsverfahren Bedacht zu nehmen. (5) Die Geschäftsverteilung hat festzulegen, welcher hauptberufliche Richter Berichterstatter im Senat ist, und für den Fall, dass der Vorsitzende demnach auch Berichterstatter ist, das zweite hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates. Die Geschäftsverteilung hat ferner festzulegen, wer bei Wegfall der Senatszuständigkeit als Einzelrichter zu entscheiden hat. (6) In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden, hat die Geschäftsverteilung zu beachten, dass je ein fachkundiger Laienrichter von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss. In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, wird die Besetzung der fachkundigen Laienrichter im Finanzstrafgesetz geregelt. (7) Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf 1. Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975; 2. die Hälfte des im 18 Abs. 1 Z 1 GebAG jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils. 3. Abschnitt Geschäftsverteilung Geschäftsverteilung 14. (1) Die vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte sind unter Beachtung der durch die Vollversammlung festgelegten grundsätzlichen Regelungen ( 8 Abs. 2 Z 1) durch den Geschäftsverteilungsausschuss ( 9) auf die Einzelrichter und die Senate für jeweils drei Kalendermonate (Quartale) im Voraus zu verteilen. (2) Vor Ablauf jedes Quartals hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Quartal mit Wirksamkeit jeweils ab 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsverteilungsübersicht zu beschließen; für Finanzstrafsachen wird der Zeitraum der Gültigkeit der Geschäftsverteilung im Finanzstrafgesetz festgelegt. Zuvor sind Versammlungen der den Kammern und den Dienststellen zugeordneten Richter ( 8 Abs. 9)

9 von 41 durchzuführen. Diese Versammlungen können Vorschläge für die zu beschließende Geschäftsverteilung erstatten. Sind zwei oder mehrere Kammern ausschließlich für eine Dienststelle eingerichtet, hat die Versammlung der dieser Dienststelle zugeordneten Richter zu trachten, einen gemeinsamen Vorschlag für diese Kammern herbeizuführen. Weicht der Geschäftsverteilungsausschuss von diesen Vorschlägen ab oder liegen unterschiedliche Vorschläge vor, hat er seine Entscheidung im Sitzungsprotokoll ( 9 Abs. 7) zu begründen. (3) Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen: 1. allgemeine Grundsätze der Geschäftsverteilung, wie die nähere Gliederung der Rechtssachen, die Festlegung von Verfahrenskategorien, die Abgrenzung von Zuständigkeiten, die Regelung von Kompetenzkonflikten oder die Regelung der Entscheidung über Ablehnungsanträge ( 268 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961); 2. die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate ( 12); 3. die Vorsitzenden und hauptberuflichen richterlichen Beisitzer der Senate ( 13 Abs. 2) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben; 4. die aus dem Kreis der fachkundigen Laienrichter ( 4) beizuziehenden Beisitzer der Senate ( 13 Abs. 2) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben; 5. die Verteilung der dem Bundesfinanzgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte ( 1) auf die Einzelrichter und Senate. In der Geschäftsverteilung ist die Dienststelle ( 3 Abs. 3) eines jeden Richters auszuweisen. (4) Die Verteilung der Geschäfte nach Abs. 3 Z 5 hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichter und Senate des Bundesfinanzgerichtes erreicht wird. Zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis sollen, soweit dies zweckmäßig ist, Rechtssachen nach fachlichen Bezügen zusammengefasst werden. (5) In der Geschäftsverteilung ist die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen. (6) Die Geschäftsverteilung hat eine den Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sicherzustellen. (7) In welchen Fällen sich ein hauptberuflicher Richter oder fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, regeln die Abgabenverfahrensvorschriften und das Finanzstrafgesetz. Gleiches gilt für die Ablehnung. (8) Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während eines Quartals im Voraus geändert werden. (9) Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Abs. 8 nicht innerhalb von sechs Wochen, hat der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft. (10) Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Quartals keine Geschäftsverteilung beschlossen, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter. (11) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht am Sitz ( 2 Abs. 1) und an allen Außenstellen ( 2 Abs. 2) aufzulegen. (12) Der Sitz und die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinn des 13 des Volksgruppengesetzes (VoGrG), BGBl. Nr. 396/1976. Geschäftsverteilungsübersicht 15. (1) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist in Kammern ( 12) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen: 1. die Geschäftsgebiete der Kammern; 2. die Namen der Einzelrichter und ihrer Vertreter;

10 von 41 3. die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreter und Ersatzbeisitzer. (2) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen. 4. Abschnitt Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes Präsidialbüro 16. (1) Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die sonstigen mit Aufgaben der Justizverwaltung betrauten Richter bei der Besorgung der ihnen nach 5 zukommenden Aufgaben zu unterstützen. (2) Dem Leiter des Präsidialbüros obliegen nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Präsidialbüros. Controllingstelle 17. (1) Die Controllingstelle hat die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des Bundesfinanzgerichtes zu liefern. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen. (2) Dem Leiter der Controllingstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Controllingstelle. (3) Die Controllingstelle unterstützt die Organe des Bundesfinanzgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Bundesfinanzgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert. Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist. Evidenzstelle 18. (1) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren, um dadurch eine einheitliche Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richter zu ermöglichen. (2) Dem Leiter der Evidenzstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle. Geschäftsstellen 19. (1) Die Geschäftsstellen sind mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Bundesfinanzgerichtes betraut und zur Unterstützung der Richter des Bundesfinanzgerichtes berufen. Am Sitz und an jeder Außenstelle ist jeweils eine Geschäftsstelle eingerichtet, eine Untergliederung in Geschäftsabteilungen ist zulässig. (2) Jede Geschäftsstelle wird von einem Vorsteher geleitet. Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten und an den Außenstellen auch nach den Weisungen des Leiters der Außenstelle den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten und den Leiter der Außenstelle zu unterstützen. (3) Inwieweit Bedienstete der Geschäftsstelle als Schriftführer oder zur Vorbereitung von Entscheidungen heranzuziehen sind, bestimmt die Geschäftsordnung. (4) Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung des Leiters ( 5) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

11 von 41 5. Abschnitt Controlling und Berichtswesen Controlling 20. Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes sind die Controllingstelle ( 17) und der Geschäftsverteilungsausschuss ( 9) berufen. Berichtswesen 21. (1) Der Präsident hat dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich einen Bericht zu erstatten, in dem die Rechtssachen nach Dienststelle, Jahr der Beschwerdeerhebung, Anzahl der am 1. Jänner und 1. Juli anhängigen Rechtssachen sowie Anzahl der im abgelaufenen Halbjahr erledigten Rechtssachen und Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung aufzuschlüsseln sind. (2) Die hauptberuflichen Richter des Bundesfinanzgerichts haben dem Präsidenten im Wege der Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchung (Endverfügung) laufend über die Anzahl der von ihnen erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien, und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten (Erledigungsausweis) und alle anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). (3) Im Einzelfall haben die Richter dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten. (4) Die Berichte nach Abs. 1 bis 2 sowie nach 22 Abs. 3 zweiter Satz sind vom Präsidenten gleichzeitig mit dem Bundesminister für Finanzen jedem hauptberuflichen Richter zu übermitteln. Tätigkeitsbericht 22. (1) Das Bundesfinanzgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. (2) Der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts dem Geschäftsverteilungsausschuss, dieser einen hierauf gegründeten Entwurf der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. (3) Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist vom Präsidenten dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten. 6. Abschnitt Evidenzierung und Veröffentlichung der Entscheidungen Evidenzierung 23. (1) Die laufende Evidenzierung obliegt der Evidenzstelle ( 18). (2) An der Evidenzierung wirken die Richter des Bundesfinanzgerichts mit. Sie haben insbesondere unter Verwendung der hierfür bereit gestellten elektronischen Hilfsmittel ihre Entscheidungen so vorzubereiten, dass die Übernahme einer anonymisierten Ausfertigung in die elektronische Entscheidungsdokumentation ohne nachträgliche Bearbeitung möglich ist, und die Entscheidungen für die elektronische Entscheidungsdokumentation gegebenenfalls mit redaktionellen Hinweisen zu versehen. Die Kammervorsitzenden und gegebenenfalls weitere Richter unterstützen darüber hinausgehend den Leiter der Evidenzstelle bei der Evidenzierung. (3) Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Abs. 2), ausgenommen jener nach 24 Abs. 4, den Weisungen des Präsidenten. (4) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen. Veröffentlichung der Entscheidungen 24. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen. (2) Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen.

12 von 41 (3) Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen kann unterbleiben. (4) Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Dieses hat bei zu veröffentlichenden Entscheidungen festzulegen, welche personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind; die Festlegung kann bei einem Senat einem Mitglied ganz oder teilweise übertragen werden. (5) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen. (6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen. 2. Teil Verfahren und Vollstreckung Verfahren 25. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts- Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. (2) Die von den Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln. (3) Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln. (4) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. (5) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen. (6) Die 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden. Vollstreckung 26. (1) Wenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (2) Soweit dies nicht ist in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. 3. Teil Schlussbestimmungen Verweisungen 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sprachliche Gleichbehandlung 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Inkrafttreten 29. 1 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz UFSG), BGBl. I Nr. 97/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, außer Kraft.

13 von 41 Übergangsbestimmungen 30. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen gemäß Art. 151 Abs 51 B-VG bereits ab Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen. (2) Der Präsident hat möglichst bis 30. Juni 2013 einen Entwurf einer Geschäftsordnung und einer Geschäftsverteilung zu erstellen. Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 30. Juni 2013 durch die im Zeitpunkt der Wahl dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B-VG angehörigen Richter zu wählen ( 9 Abs. 3 und 4). Die Vollversammlung der im Sitzungszeitpunkt dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B-VG angehörigen Richter hat möglichst bis 30. Juni 2013 die grundsätzlichen Regelungen der Geschäftsverteilung sowie die Geschäftsordnung ( 8 Abs. 2 Z 1 und 2) zu beschließen und die von ihr soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, im Wege eigener Wahlkörper zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des ersten Personalsenates und des ersten Disziplinarsenates ( 8 Abs. 2 Z 5 und 6) zu wählen. Bei dieser Vollversammlung ist auch die Anhörung nach 5 Abs. 2, 7 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 13 Abs. 3 vorzunehmen, bis dahin haben vorläufige Bestellungen zu erfolgen. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat möglichst bis 30. November 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum ab dem 1. Jänner 2014 zu beschließen. (3) Der unabhängige Finanzsenat hat für das Jahr 2013 keinen Tätigkeitsbericht mehr zu erstellen. (4) Beim unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 im Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen ( 1 Abs. 2 UFSG) anhängig gewesene Rechtssachen sollen, soweit gemäß 270 Abs. 3 BAO ein Referent bestellt wurde, tunlichst auf diesen als Einzelrichter oder Berichterstatter im Senat übergehen, sofern dieser als Richter übergeleitet wurde. Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes 31. (1) Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates können bis spätestens 31. Dezember 2012 im Dienstweg beim Bundesminister für Finanzen schriftlich die Ernennung zum Richter des Bundesfinanzgerichtes beantragen. Sind über Art. 151 Abs. 51 Z 3 und 4 B-VG hinausgehend weitere richterliche Planstellen zu besetzen, sind diese vom Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben; 7 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundesminister für Finanzen einzubringen. (2) Die Richter des Bundesfinanzgerichtes sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu ernennen. Richter, die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 4 B-VG überzuleiten sind, sind auf eine Planstelle im Bereich des Sitzes oder einer der Außenstellen zu ernennen, die der in der am 1. Jänner 2013 gültigen Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates gemäß 11 Abs. 2 zweiter Satz UFSG festgelegten Dienststelle des Mitglieds des unabhängigen Finanzsenates entspricht. (3) Entsendungen nach den 263 ff. BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012, gelten als für das Bundesfinanzgericht nach 4 Abs. 2 bis 31. Dezember 2016 erfolgt. (4) Einem Mitglied des unabhängigen Finanzsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zum Richter des Bundesfinanzgerichtes ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richter des Bundesfinanzgerichtes und dem Bezug, den das Mitglied als Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richter des Bundesfinanzgerichtes die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt. Gebührte dem Mitglied bisher eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 6, tritt an die Stelle der Funktionsgruppe 5 die Funktionsgruppe 6. Vollziehung 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

14 von 41 Artikel 2 Änderung der Bundesabgabenordnung Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2012, wird wie folgt geändert: 1. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. 2. 4 Abs. 2 lit. b entfällt. 3. 10 entfällt. 4. In 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge erster Instanz. 5. In 43 entfällt die Wortfolge und bei der Gewerbesteuer. 6. In 52 entfällt die Wortfolge und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat UFSG. 7. 76 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 erster Teilsatz wird nach dem Wort Abgabenbehörden die Wortfolge und der Verwaltungsgerichte eingefügt. b) Abs. 1 lit. d lautet: d) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung ( 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist. c) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen. 8. 78 Abs. 1 lautet: (1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige ( 77), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist ( 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag ( 264) gestellt hat. 9. In 83 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes Familienmitglieder die Wortfolge Angehörige ( 25). 10. Nach 85 wird folgender 85a eingefügt: 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen ( 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. 11. Nach 93 wird folgender 93a eingefügt: 93a. Die für Bescheide geltenden Bestimmungen sind, soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf gemäß 42 Abs. 3a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1955 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden. 12. 103 Abs. 2 wird nach dem Wort Abgabenbehörden die Wortfolge und Verwaltungsgerichten eingefügt. 13. In 104 entfällt im ersten Satz die Wortfolge erster Instanz.

15 von 41 14. 118 wird wie folgt geändert: a) Die Überschriften vor 118 lauten: B. Auskunftsbescheid, Forschungsbestätigung Auskunftsbescheid b) In 118 Abs. 9 tritt an die Stelle der Wortfolge Berufungsvorentscheidung ( 276 Abs. 1), mit Berufungsentscheidung ( 289 Abs. 2) die Wortfolge Beschwerdevorentscheidung ( 262), mit Beschluss ( 278), mit Erkenntnis ( 279). 15. 120 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift vor 120 lautet: 2. Schenkungsmeldung und andere Anzeigepflichten b) In Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck (eine Betriebsstätte). c) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge erster Instanz. 16. In 122 Abs. 1 entfällt die Wortfolge erster Instanz. 17. 148 Abs. 3 lit. c lautet: c) im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung ( 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde ( 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise ( 270). 18. 160 Abs. 1 lautet: 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder 23a Abs. 6 Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz 1955 vorliegt. 19. In 171 Abs. 1 lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis die Wortfolge Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. 20. In 182 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge Kunst- oder technischen Betriebsgeheimnisses die Wortfolge Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses. 21. Die 187 und 189 entfallen. 22. In 190 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung 185 bis 189 die Zitierung 185 bis 188. 23. 191 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 entfallen lit. b und lit. d. b) Abs. 3 lautet: (3) Einheitliche Feststellungsbescheide ( 186) wirken gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind. Feststellungsbescheide ( 188) wirken gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden. 24. 205 wird wie folgt geändert: a) Vor 205 wird folgende Überschrift eingefügt: Anspruchszinsen b) Abs. 6 lautet: (6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,

16 von 41 a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses ( 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder b) als ein Guthaben ( 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat. 25. 205a samt Überschrift lautet: Beschwerdezinsen 205a. (1) Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides festzusetzen (Beschwerdezinsen). (2) Der Antrag (Abs. 1) hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der Bescheidbeschwerde, von deren Erledigung die Abgabenhöhe unmittelbar oder mittelbar abhängt; b) die Bezeichnung des Bescheides, mit dem die entrichtete Abgabenschuldigkeit herabgesetzt wurde; c) die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebenden Angaben. (3) Zinsen sind nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt. (4) Die Zinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. 26. 206 wird wie folgt geändert: a) Vor 206 wird folgende Überschrift eingefügt: Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung b) Der bisherige Text des 206 erhält die Absatzbezeichnung (1). c) In Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort Abgabenanspruch die Wortfolge gegenüber dem Abgabepflichtigen eingefügt. d) Folgender Abs. 2 wird angefügt: (2) Durch die Abstandnahme (Abs. 1) erlischt der Abgabenanspruch ( 4) nicht. Die Abstandnahme berührt daher nicht die Befugnis, diesbezügliche persönliche Haftungen gegenüber Haftungspflichtigen geltend zu machen. 27. In 209a wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis ( 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß 278 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe ( 97) des aufhebenden Beschlusses ergeht. 28. 209b entfällt. 29. 212 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge auf Antrag des Abgabepflichtigen. b) Abs. 4 lautet: (4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge ( 264) sinngemäß anzuwenden. 30. 212a wird wie folgt geändert: a) Die Abs. 1 bis 5 lauten: (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem

17 von 41 Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. (2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. (3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. (4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge ( 264) sinngemäß anzuwenden. (5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf ( 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung ( 262) oder b) Erkenntnisses ( 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen ( 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. b) Folgender Abs. 10 wird angefügt: (10) Für die Einhebung von Abgaben, deren Höhe von der Erledigung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) oder von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) abhängen, gelten die Abs. 1 bis 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß: a) dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist eine Ablichtung der Revision oder der Beschwerde anzuschließen; b) der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich der Erledigung der Revision oder der Beschwerde zu verfügen; c) die Nachfrist des Abs. 7 erster Satz beträgt für den Fall des Ablaufes nach Abs. 5 lit. b sechs Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf. 31. In 213 Abs. 3 entfällt der erste Satz. 32. In 217 Abs. 8 entfällt die Wortfolge auf Antrag des Abgabepflichtigen. 33. In 227 Abs. 4 lit. a entfällt der Strichpunkt nach dem Wort unterrichtet und wird folgende Wortfolge angefügt: oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege ( 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind; 34. In 228 entfällt der Punkt nach dem Wort unterrichtet und wird folgende Wortfolge angefügt: oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege ( 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind. 35. In 229 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes auszufertigen die Wortfolge elektronisch oder in Papierform auszustellen.

18 von 41 36. Die Überschrift ( 1. Berufung ) vor 243 entfällt. An die Stelle der 243 bis 292 treten folgende Bestimmungen: 1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. 244. (1) Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. (2) Von Verwaltungsgerichten erlassene Verfügungen (Abs. 1) sind Beschlüsse im Sinn des Art. 133 Abs. 9 B-VG. 2. Einbringung der Beschwerde 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht ( 150) verweist. (2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung ( 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. (4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. (5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden. 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. (2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß 194 Abs. 5 wirken. 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß. 249. (1) Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Bescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß 245 beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten. (2) In den Fällen des 248 kann die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat. 3. Inhalt und Wirkung der Beschwerde 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

19 von 41 (2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. 251. Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides ( 200) treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären. 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. (2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungsoder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Ist ein Bescheid gemäß 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. 253. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. 4. Verzicht auf Beschwerde 255. (1) Auf die Einbringung einer Bescheidbeschwerde kann verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Vor Erlassung eines Bescheides kann ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen auszufolgen. (3) Eine trotz Verzicht eingebrachte Bescheidbeschwerde ist unzulässig ( 260). Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt unberührt. 5. Zurücknahme der Beschwerde 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe ( 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung ( 262) oder mit Beschluss ( 278) als gegenstandslos zu erklären. 6. Beitritt zur Beschwerde 257. (1) Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. (2) Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen. 258. (1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Die Abgabenbehörde (Abs. 1) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen, a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist, b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf das Erkenntnis ( 279) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

20 von 41 259. (1) Einer Bescheidbeschwerde gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid ( 196 und 197) können die im 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten. (2) Die Körperschaften (Abs. 1), deren Interessen durch das Beschwerdebegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der Bescheidbeschwerde unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Abs. 1) in Kenntnis zu setzen. (3) Das Beschwerdeverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Abs. 2) abgegeben wird. 7. Zurückweisung der Beschwerde 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung ( 262) oder mit Beschluss ( 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. 8. Gegenstandsloserklärung der Beschwerde 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung ( 262) oder mit Beschluss ( 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid. (2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß 299 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ( 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid ( 299 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung ( 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ( 262) oder mit Beschluss ( 278) als gegenstandslos zu erklären. 9. Beschwerdevorentscheidung 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. (2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb eines Monats ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. (3) Wird in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn das Bundesministerium für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ( 260) noch b) als zurückgenommen ( 85 Abs. 2, 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos ( 256 Abs. 3, 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages ( 264) hinzuweisen. (3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss ( 278) bzw. ein Erkenntnis ( 279) über die Beschwerde. (4) 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in 278 Abs. 3 oder in 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.