Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz. Sehr geehrte Damen und Herren,



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Transkript:

<> Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie die Erfolgsbeteiligung von Arbeitnehmern an Ihrem Unternehmen steigern können, wie lange Sie gewerbliche Rechnungen aufheben sollten und natürlich Neues aus unserer Kanzlei erfahren Sie jetzt in unserem Juli-Newsletter. Denn unsere Themen sind diesen Monat: Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Kurzarbeit Aufbewahrungsfristen für Rechnungen - Hinweis auf Ihren Rechnungen Weitere personelle Verstärkung Personalqualifizierung Wie immer wünschen wir Ihnen viel Spaß beim Lesen. Ihre reichert & reichert Newsletter-Redaktion Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz Am 01.04.2009 ist unter großer Beachtung der Öffentlichkeit das Gesetz zur Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) in Kraft getreten. Nach der ersten Lektüre des neuen Gesetzes lässt sich bereits jetzt festhalten: Die großmundigen Ankündigungen der Bundesregierung zum Thema Mitarbeiterbeteiligung stellen sich in Gesetzesform als weitaus weniger beeindruckend dar, als vielerseits erhofft wurde. Ziel dieses Gesetzes ist es u.a. die Erfolgsbeteiligung von Arbeitnehmern am Unternehmen zu steigern, die in Deutschland im Vergleich zum europäischen Ausland bisher nur sehr schwach ausgeprägt ist. Des Weiteren soll durch das Gesetz auch eine stärkere Bindung der Arbeitnehmer an das beschäftigende Unternehmen erzielt werden. Druckversion reichert & reichert Newsletter Juli 2009 Seite 1 / 8

> Welche Regelungen sieht das Gesetz vor, um dieses Ziel zu erreichen? Verbesserte Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Die Steuerbefreiung beträgt, statt wie bisher EUR 135,00 nunmehr EUR 360,00 pro Jahr für geldwerte Vorteile aufgrund der an den Arbeitnehmer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen ( 3 Nr. 39 EStG). Erfasst werden zum einen Vorteile aus einer direkten Beteiligung am Unternehmen sowie auch Vorteile aus Beteiligungen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen. Der neue Steuerfreibetrag von EUR 360,00 pro Jahr ist an das Bestehen eines aktuellen Dienstverhältnisses gebunden und kann daher von einem Arbeitnehmer, für den Fall des Arbeitgeberwechsels während des Jahres oder bei mehreren Beschäftigungen für das Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI, mehrfach in Anspruch genommen werden. Wichtigste Vorrausetzung für die Anerkennung des neuen Steuerfreibetrags ist, dass die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angebotene Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt wird. Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage im Vermögensbildungsgesetz: Der Sparzulagesatz erhöht sich von früher 18% auf 20%, sofern es sich um vermögenswerte Leistungen handelt, die dem Erwerb von Vermögensbeteiligungen dienen. Zum Verständnis: Vermögenswirksame Leistungen sind solche Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf bestimmte, mit einer Sparzulage begünstigte Anlageformen anlegt. Des Weiteren wird die bisherige Einkommensgrenze im VermBG, bis zu der eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, für gegünstigte Mitarbeiterbeteiligungen von EUR 17.900,00 auf EUR 20.000,00 bei Einzelveranlagung und von EUR 35.800,00 auf EUR 40.000,00 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten angehoben. Investmentfonds als weitere Beteiligungsform im Investmentgesetz: Durch das neue Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz werden im Investmentgesetz ( 90 l - r InvG) sog. Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen als neue Fondskategorie aufgenommen. Die Verwaltung dieser neuen Fonds erfolgt durch eine Kapitalanlagegesellschaft. Der Fonds unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, kurz BaFin. Zwingende Bedingung für diese Fonds ist, dass ein Rückfluss von 60% des Fondsvermögens in die die beteiligten Unternehmen garantiert sein muss. Erreicht wird dieser Zweck durch eine gesetzliche Verpflichtung, wonach nach Ablauf einer Anlaufphase von drei Jahren 60 % des Fondsvermögens zwingend in die Unternehmen zu investieren ist, deren Arbeitnehmer an dem Fonds beteiligt sind. Wie wird sich das Gesetz in der Praxis auswirken? Fraglich ist zunächst, ob mit dem Gesetz das Primärziel der Steigerung der Mitarbeiterbeteiligungen tatsächlich erreicht wird. Aufgrund der nach wie vor recht geringen Steuerfreibeträge und Arbeitnehmer-Sparzulagen ist nicht mit einem signifikanten Anstieg der Mitarbeiterbeteiligungen zu rechnen. Auch ist zu befürchten, dass das Thema der Mitarbeiterbeteiligung so schnell wieder in Vergessenheit gerät, wie es in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gekommen ist. Die Zeit wird zeigen, ob sich durch das neue Mitarbeiterbeteiligungsgesetz tatsächlich etwas an den bisherigen Verhältnisse der Mitarbeiterbeteiligungen ändert. Zu hoffen ist es, da dieses Thema durchaus von großer wirtschaftlicher Relevanz ist, sofern es richtig angegangen und umgesetzt wird. Autor: Felix Strache Druckversion reichert & reichert Newsletter Juli 2009 Seite 2 / 8

Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Kurzarbeit In Zeiten der Wirtschaftskrise sind immer mehr Betriebe gezwungen ihre Kosten, insbesondere die Personalkosten, zu senken. Um dafür aber nicht zahlreiche Arbeitsplätze zu streichen, gibt es die Möglichkeit der Kurzarbeit. Von dieser Möglichkeit haben in den zurückliegende Monaten zahlreiche Betriebe Gebrauch gemacht, um die Zeit der Wirtschaftskrise zu überstehen und für den Wettbewerb nach dem Ende der Krise ausreichend gewappnet zu sein. Die Zeit der wirtschaftlichen Atempause sollte dazu genutzt werden, die Unternehmen und Betriebe für die Zukunft fit zu machen. Bestes Mittel dazu ist die Weiterbildung von Mitarbeitern, um sich einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen. Allerdings nehmen noch viel zu wenig Unternehmen und Betriebe diese Chance war, um aus der Krisenzeit noch einen Vorteil für die Zukunft zu schlagen. Der Hauptgrund dafür liegt wohl darin, dass viele Arbeitgeber die mitunter beträchtlichen Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen scheuen und sich über die staatlichen Fördermöglichkeiten für Weiterbildungsmaßnahmen nicht bewusst sind. Um diesbezüglich ein wenig Abhilfe zu schaffen und einen ersten Anhaltspunkt zu bieten, haben wir für Sie die wichtigsten staatlichen Förderungsmöglichkeiten von Weiterbildungsmaßnahmen in Zeiten der Kurzarbeit zusamengefasst: Wer kann und wird gefördert? Gefördert werden können alle Bezieher von Kurzarbeitergeld (egal ob kleines, mittleres oder großes Unternehmen), wenn die Ausfallzeiten für Weiterbildung genutzt werden. Förderungsfähig sind damit vor allem Kurzarbeiter, die gering qualifiziert sind, da diese meist zu erst von einer Kündigungswelle bedroht sind. Als gering qualifiziert gilt, wer: über keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mind. 2 Jahren verfügt oder eine abgeschlossene Berufausbildung hat, aber seit mindestens 4 Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt wird und die erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Gefördert werden allgemeine und spezifische Qualifizierungsmaßnahmen: allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen: sind Maßnahmen die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maße auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind spezifische Qualifizierungsmaßnahmen : sind Maßnahmen die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind. Aber auch qualifiziert Beschäftigte können gefördert werden, allerdings unter engeren Voraussetzungen und nicht in dem selben Umfang wie die gering Qualifizierten. Für die Förderung von Qualifizierten steht das ESF-BA- Programm zur Verfügung. Druckversion reichert & reichert Newsletter Juli 2009 Seite 3 / 8

Welche Maßnahmen können gefördert werden? Gefördert werden Maßnahmen, deren Inhalte nicht überwiegend auf den gegenwärtigen Arbeitsplatz des Beschäftigten ausgerichtet sind, sondern die Beschäftigungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sichern oder verbessern. Dies bedeutet, die Weiterbildung muss Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Förderfähig sind z.b. zertifizierte Teilqualifikationen Kurse, die mit einem verbands- oder branchenübergreifenden Zertifikat abschließen, Qualifizierungen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen. Es werden nur Maßnahmen gefördert, die nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) durch eine fachkundige Stelle für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen sind. Was für Vorraussetzungen müssen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sein? Für die Weiterbildungsförderung bei Kurzarbeit ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Für eine Weiterbildungsförderung nach Sozialgesetzbuch III während des Bezuges von Kurzarbeitergeld müssen folgende Kriterien erfüllt sein: für den/die Arbeitnehmer/in muss Qualifizierungsbedarf begründet werden, die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme darf nicht der Rückkehr zur Vollarbeitszeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit entgegenstehen und für diesen Fall muss der Abbruch der Maßnahme mit dem Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme vertraglich vereinbart werden, bei Maßnahmebeginn muss zu erwarten sein, dass die Qualifizierung innerhalb der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes abgeschlossen werden kann und der Gesamtumfang der Qualifizierung den Umfang der Kurzarbeit nicht wesentlich überschreitet, die Qualifizierungsmaßnahme und der Träger muss nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) zugelassen sein. Die Teilnahme kann im Einzelfall auch abweichend von dieser Voraussetzung gefördert werden, wenn ansonsten die individuelle Qualifizierungsmaßnahme nicht durchführbar wäre. Eine Zulassung der Qualifizierungsmaßnahme und des Trägers nach der AZWV ist nicht erforderlich, wenn die Weiterbildung im eigenen Betrieb mit eigenem Personal durchgeführt wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen mehrere Betriebe gemeinsam mit eigenem Personal innerbetriebliche Qualifizierungen anbieten. Art, Umfang und Höhe der Förderung: Allgemein (für gering qualifiziert Beschäftigte & qualifiziert Beschäftigte) Für Mitarbeiter/innen, die während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, können für diese Zeit die Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitgeber-Anteil)sogar bis zu 100 % ( statt sonst 50 % ) übernommen werden. Qualifizierte Beschäftigte Für allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen bis zu 60 % Erstattung der Weiterbildungskosten (Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maße auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind). Für spezifische Qualifizierungsmaßnahmen zu 25 % Erstattung der Weiterbildungskosten (die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind). Druckversion reichert & reichert Newsletter Juli 2009 Seite 4 / 8

In den Fällen, in denen die Weiterbildung im eigenen Betrieb mit eigenem Personal durchgeführt wird können Personalkosten der Ausbilder sowie Kosten für Lernmittel für allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen bis zu 60% und für spezifische Qualifizierungsmaßnahmen bis zu 25 % erstattet werden. Es können maximal 80 Prozent der Lehrgangskosten erstattet werden, die als angemessen im Sinne der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung (AZWV) gelten. Diese wird von der Agentur für Arbeit geprüft. Das Problem der Förderung von qualifiziert Beschäftigten ist, dass eine Förderung oftmals nur dann in Betracht kommt, sofern der Arbeitnehmer eine bestimmte Gehaltsschwelle nicht überschreitet. Diese liegt bei Einzelveranlagung bei einem Jahreseinkommen von derzeit EUR 20.000,00 und bei gemeinsamer Veranlagung bei derzeit EUR 40.000,00. Insoweit erfolgt eine Förderung von qualifiziert Beschäftigten nicht in jedem Fall und obliegt dann dem Arbeitnehmer selbst, u.u. im Rahmen einer Förderung durch den Arbeitgeber. Gering qualifizierte Beschäftigte Bei Vorliegen aller Voraussetzungen können folgende Weiterbildungskosten nach dem Sozialgesetzbuch III übernommen werden: 1. Übernahme der durch die fachkundigen Stellen im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgestellten notwendigen Lehrgangsgebühren zu 100 %. Diese schließen auch die Kosten für Lernmittel und evtl. anfallenden Prüfungsgebühren mit ein. 2. Übernahme notwendiger Fahrtkosten in Höhe der Kosten die bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels anfallen. 3. Einen Zuschuss zu den Kosten für eine wegen der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme erforderliche auswärtigen Unterkunft und Verpflegung. 4. Notwendige Kinderbetreuungskosten in Höhe von EUR 130,00 je Kind. Stichwort Bildungsgutscheinverfahren Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer/innen vor Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme durch die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit beraten werden. Sinn des Beratungsgespräches ist, gemeinsam das optimale Bildungsziel und die notwendige Dauer der Weiterbildungsförderung zu erarbeiten. Für Beschäftigte kann die Beratung alternativ auch telefonisch oder bei gleichgelagerten Sachverhalten in Form einer Gruppenberatung erfolgen. Die Arbeitnehmer/innen erhalten für die Förderung einen Bildungsgutschein. Der Bildungsgutschein ist die Zusicherung, dass die Weiterbildungskosten durch die Agentur für Arbeit übernommen werden. Deshalb müssen vor Aushändigung des Gutscheines alle Fördervoraussetzungen überprüft werden. Der Bildungsgutschein weist u. a. das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer, den regionalen Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer von längstens drei Monaten, in der der Bildungsgutschein eingelöst werden muss, aus. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen kann der Bildungsinteressent den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger seiner Wahl einlösen. Aber auch die Maßnahme muss für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein. Die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sich an den Weiterbildungskosten während der Zeit der Kurzarbeit. Die konkrete Höhe liegt zwischen 25 und 80 Prozent bei Qualifizierten Beschäftigten und bis zu 100 Prozent bei gering Qualifizierten Beschäftigten der übernahmefähigen Kosten und richtet sich nach der Art der Qualifizierung, der Betriebskosten und der Person der Arbeitnehmer/in. Wie funktioniert die Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit ganz praktisch? Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, können sowohl der Arbeitgeber, als auch die Arbeitnehmer/in auf die Agentur für Arbeit zugehen. Es wird die Anforderung für die Förderung geprüft, und bei positivem Ergebnis ein Bildungsgutschein an die Beschäftigten ausgehändigt. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen, können die Beschäftigen den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger ihrer Wahl einlösen. Autoren: Natalie Godzierz / Felix Strache Druckversion reichert & reichert Newsletter Juli 2009 Seite 5 / 8

In letzter Zeit wurde wieder vielfach diskutiert, welche rechtliche und insbesondere steuerrechtlichen Hinweise eine ordnungsgemäße Rechnung im unternehmerischen und auch im nicht unternehmerischen Bereich enthalten muss. Immer wieder macht der Gesetzgeber neue Vorgaben zum Inhalt einer ordnungsgmäßen Rechnung, wobei der Kreativität keine Grenzen gesetzt sind. Zunehmend fragen sich die Gewerbetreibenden, was sich der Gesetzgeber nun wohl als nächstes einfallen lässt und wann nun endlich Schluss mit den immer neuen Vorgaben ist. In letzter Zeit wurde wieder vielfach diskutiert, welche rechtliche und insbesondere steuerrechtlichen Hinweise eine ordnungsgemäße Rechnung im unternehmerischen und auch im nicht unternehmerischen Bereich enthalten muss. Immer wieder macht der Gesetzgeber neue Vorgaben zum Inhalt einer ordnungsgmäßen Rechnung, wobei der Kreativität keine Grenzen gesetzt sind. Zunehmend fragen sich die Gewerbetreibenden, was sich der Gesetzgeber nun wohl als nächstes einfallen lässt und wann nun endlich Schluss mit den immer neuen Vorgaben ist. Anlass der aktuellen Diskussion ist das Erfordernis eines Hinweises auf die nach dem Umsatzsteuergesetz vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Eingangsrechnungen im unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich. 1. 14 b Umsatzsteuergesetz (UStG) schreibt die Aufbewahrungspflicht für Eingangsrechnungen für Unternehmer und Nicht-Unternehmer vor. a) Unternehmer sind verpflichtet Eingangsrechnungen bzgl. Leistungen für den unternehmerischen Bereich zehn Jahre aufzubewahren. b) Für Nichtunternehmer gilt eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren. Diese Aufbewahrungspflicht besteht zwar nur für bestimmte Rechnungen, allerdings ist die grundsätzliche Aufbewahrung von Eingangsrechnungen für mindestens zwei Jahre schon allein im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung zweckmäßig und daher sehr zu empfehlen. c) Sowohl die zehnjährige als auch die zweijährige Aufbewahrungsfrist beginnen mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. 2. Um den jeweiligen Rechnungsempfänger auf diese Pflicht zur Aufbewahrung hinzuweisen, schreibt das UStG einen entsprechenden Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht in den Rechnungen vor. Zu beachten ist dabei allerdings, dass dieser Hinweis in der Rechnung lediglich eine Erinnerungs- bzw. Ermahnfunktion hat, da die Aufbewahrungspflicht auch für Nichtunternehmer sich nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein aus dem Gesetz ergibt und nicht von einem vorherigen Hinweis abhängig ist. Insoweit stellt der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht lediglich eine zusätzliche Dienstleistung gegenüber Ihren Kunden dar. In Anlehnung an einen vom Vorsitzenden des Ausschusses Steuerrecht der BRAK, Herrn Rechtsanwalt Dr. Otto, erstellten Vorschlag für einen Musterhinweis auf anwaltlichen Honorarrechnungen, empfehlen wir Ihnen folgende Formulierung für Ihre Rechnungen: Druckversion reichert & reichert Newsletter Juli 2009 Seite 6 / 8

Ist die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Rechnungsempfängers erbracht worden, muss die Rechnung zehn Jahre aufbewahrt werden. In anderen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ( 14 Abs. 1 UStG) ausgestellt worden ist ( 14b Abs. 1 UStG). Die Verletzung der Aufbewahrungsfrist kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden ( 26 a UStG). Wir empfehlen Ihnen den Hinweis auf der Rechnung entsprechend dem Formulierungsvorschlag möglichst allgemein zu fassen und im Zweifel ein gewisse rechtliche Unschärfe in Kauf zu nehmen, um Ihre Kunden hinreichend zu informieren. 4. Als zusätzlicher Service für Ihre Kunden ist ein entsprechender Hinweis auf die gesetzliche Aufbewahrungsfrist auf Ihren Rechnungen sehr zu empfehlen, da vielen Ihrer Kunden die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht wahrscheinlich nicht bewusst ist und ein kurzer Hinweis auf der Rechnung den jeweiligen Empfänger auf die Pflicht zur Aufbewahrung sowie die Rechtsfolgen eines Verstoßes aufmerksam macht. Autor: Felix Strache Weitere personelle Unterstützung Bereits im April 2009 konnten wird das Team unserer Unternehmensberatung nochmals durch eine weitere Mitarbeiterin verstärken. Frau Isabell Sauter hat an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt in den Bereichen Controlling und Rechnungslegung studiert und im vergangenen Jahr als Bachelor of Science (BSc) abgeschlossen. Frau Sauter wird als Junior-Beraterin anfangs mit Schwerpunkt im Bereich Controlling und in der Unterstützung komplexer Unternehmensplanungen mitarbeiten. Wir freuen uns auf die zukünftige Zusammenarbeit mit unserer neuen Kollegin und wünschen ihr für den Einstieg in unserer Kanzleigruppe viel Erfolg. Druckversion reichert & reichert Newsletter Juli 2009 Seite 7 / 8

Personalqualifizierung Bei den bestehenden Mitarbeitern erreichte Frau Stefanie Cierocki vergangenen März ihre Zertifizierung als Qualitätsmanagement-Fachkraft durch die TÜV Süd Akademie (Zertifikatsnummer 0951#310923849) und steht unseren Mandanten damit zukünftig als weiterer Ansprechpartner bei der Einführung und Pflege von Qualitätsmanagementsystemen zur Verfügung. Wir gratulieren Frau Cierocki zu ihrer zusätzlichen Qualifizierung und freuen uns über die Verstärkung unseres QM-Teams. Autor: Matthias Herkert Mit freundlichen Grüßen Verantwortlich im Sinne des Presserechts: reichert & reichert steuerberater & rechtsanwaltskanzlei Dr. Hansjörg Reichert Zeppelinstraße 7 78224 Singen Telefon: 07731 9587-0 Erreichbar unter: kanzlei@reichert-reichert.de Website: www.reichert-reichert.de 2009 reichert & reichert Druckversion reichert & reichert Newsletter Juli 2009 Seite 8 / 8