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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/8703 18. Wahlperiode 07.06.2016 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten A. Problem Die Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66) legt europarechtlich einheitliche Standards für die sichere Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich fest. Vorrangiges Ziel der Richtlinie ist es, das Auftreten schwerer Unfälle im Zusammenhang mit Offshore- Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu verhindern und die Folgen solcher Unfälle zu begrenzen. Durch die Richtlinie 2013/30/EU sollen der Schutz der Meeresumwelt und der Wirtschaft in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung erhöht, die Gefahr möglicher Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Europäischen Union verringert und die Notfallmechanismen im Falle eines Unfalls verbessert wer-den. Die Richtlinie war bereits zum 19. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen. Das deutsche Recht entspricht bereits jetzt in vielen Teilen der Richtlinie 2013/30/EU. Die darüber hinaus erforderliche Umsetzung der Richtlinie erfolgt größtenteils durch die Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels [BR-Drs. ergänzen], insbesondere durch deren Artikel 1 zum Erlass einer neuen Offshore- Bergverordnung. Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 und 2 und Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU erfordern dagegen eine gesetzliche Umsetzung. B. Lösung Entsprechend der Systematik des deutschen Rechts erfolgt die Umsetzung des Artikels 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 und 2 und Artikels 38 der Richtlinie 2013/30/EU durch Änderung des Bundesberggesetzes (Artikel 2 dieses Gesetzes) und des Umweltschadens- und Wasserhaushaltsgesetzes (Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes).

Drucksache 18/8703 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dieses Gesetz begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Dieses Gesetz begründet keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung Das Gesetz begründet auch keinen unmittelbaren Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung. Die Änderungen im Umweltschadens- und Wasserhaushaltsgesetz (Artikel 1 und 3) haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung. Bisher sind im Anwendungsbereich der deutschen Küstengewässer sowie der Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) keine Fälle bekannt geworden, die mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresgewässer oder der Gefahr solcher Umweltschäden verbunden gewesen wären. Es wird davon ausgegangen, dass die bestehenden, der Vermeidung von Schäden und Gefahren für die Meeresgewässer dienenden Sicherheitsvorschriften zusammen mit den zusätzlich neu in der Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels vorgesehenen Vorschriften auch in Zukunft den Eintritt solcher Schäden oder Gefahren verhindern werden. Auch die Änderung des Bundesberggesetzes (Artikel 1) begründet unmittelbar keinen Erfüllungsaufwand, da sie lediglich eine Ermächtigungsgrundlage betrifft. Der Erfüllungsaufwand entsteht erst durch Erlass einer verordnungsrechtlichen Regelung für die Deckungsvorsorge für bestimmte Haftungsverbindlichkeiten oder Maßnahmen auf Grundlage der neuen Ermächtigung. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/8703 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten 1 ) Vom Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Umweltschadensgesetzes In 3 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, werden nach den Wörtern natürlichen Lebensräumen die Wörter sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer eingefügt. Artikel 2 Änderung des Bundesberggesetzes Dem 66 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zu-letzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Rechtsverordnungen zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des Satzes 3 (Bergverordnungen) können auch festlegen: 1. die Art und den Umfang einer Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten, die infolge bergbaulicher Tätigkeiten entstehen können, sowie Anforderungen an den Nachweis der Deckungsvorsorge und 2. die Art und den Umfang der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit, die erforderlich ist, um Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, sowie Anforderungen an den Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit. Artikel 3 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter die Vorschriften des 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a. durch die Wörter die Vorschriften des 23, des Kapitels 2 Ab-schnitt 3a und des 90. ersetzt. 2. 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1 Dieses Gesetz dient mit seinem Artikel 2 der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 und 2 und mit seinen Artikeln 1 und 3 der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

Drucksache 18/8703 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort Küstengewässers das Wort oder durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort oder ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4. den Zustand eines Meeresgewässers;. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Vorschrift und der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick auf die Schädigung der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, 1. soweit ein Zusammenhang mit Tätigkeiten nach dem Bundesberggesetz besteht, die nach 136 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit 142 des Bundesberggesetzes bestimmte Behörde, sowie 2. im Übrigen das Bundesamt für Naturschutz; es bedient sich, soweit sachdienlich, der Hilfe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie des Umweltbundesamtes; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese zustimmen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Juni 2016 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Thomas Oppermann und Fraktion

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/8703 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung von Artikel 4 und Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66 Richtlinie 2013/30/EU). Die übrigen Vorgaben der Richtlinie werden, sofern das deutsche Recht der Richtlinie nicht ohnehin bereits entspricht, durch die Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels [BR-Drs. ergänzen], insbesondere durch deren Artikel 1 zum Erlass einer neuen Offshore- Bergverordnung umgesetzt. Die Richtlinie 2013/30/EU legt europarechtlich einheitliche Standards für die sichere Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich fest. Vorrangiges Ziel der Richtlinie ist es, das Auftreten schwerer Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu verhindern und die Folgen solcher Unfälle zu begrenzen. Durch die Richtlinie 2013/30/EU sollen der Schutz der Meeresumwelt und der Wirtschaft in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung erhöht, die Gefahr möglicher Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Europäischen Union verringert und die Notfallmechanismen im Falle eines Unfalls verbessert werden. Die Richtlinie war bereits zum 19. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Zur Umsetzung von Artikels 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/30/EU ist eine Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage in 66 des Bundesberggesetzes (BBergG) erforderlich. Damit wird es ermöglicht, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie verordnungsrechtliche Regelungen zu Art und Umfang einer Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten, die aus bergbaulichen Tätigkeiten entstehen können, sowie zu Art und Umfang der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit für Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen zu treffen. Zur Umsetzung der umweltschadensrechtlichen Vorgaben in Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU erfolgen die erforderlichen Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Umweltschadensgesetz (USchadG). III. Alternativen Die Regelungen dienen der Umsetzung von EU-Recht. Alternativen bestehen nicht. Aufgrund der möglichen länderübergreifenden Auswirkungen von Unfällen bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten soll eine bundeseinheitliche Regelung erfolgen. Derartige Unfälle können auch unmittelbare Auswirkungen auf andere Bundesländer sowie auf angrenzende andere Länder und deren Meeresgewässer haben. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich im Hinblick auf die Artikel 1 und 3 aus dem Kompetenztitel Wasserhaushalt (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes). Im Hinblick auf Artikel 2 (Änderung des BBergG) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 ( Bergbau) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da es sich bei den Gesetzesänderungen um die Ergänzung der Ermächtigungsgrundlagen des Bundes zum Erlass von Bergverordnungen im Bundesberggesetz zum Zwecke der Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt. Auch die übrigen Regelungen zur Umsetzung der

Drucksache 18/8703 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Richtlinie 2013/30/EU werden bundeseinheitlich in einer Bundes-Verordnung bzw. im WHG und USchadG getroffen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz dient der 1:1-Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 und 2 und Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das Gesetz enthält keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachungen. Die Regelungen knüpfen an bestehende Rechtsstrukturen an. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Ziele des Gesetzes, die Haftung für Umweltschäden nach dem Umweltschadensrecht auch auf Meeresgewässer auszudehnen und die Ermächtigungsgrundlage für Regelungen zur verpflichtenden Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten, die aus bergbaulichen Tätigkeiten entstehen können, sowie zur Vorsorge für Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen bei Erdöl- und Erdgas-Offshoreaktivitäten zu schaffen, stehen im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dieses Gesetz begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand Dieses Gesetz begründet keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Das Gesetz bergründet auch keinen unmittelbaren Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung. Die Änderungen im Umweltschadens- und Wasserhaushaltsgesetz (Artikel 1 und 3) haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung. Bisher sind im Anwendungsbereich der deutschen Küstengewässer sowie der Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) keine Fälle bekannt geworden, die mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresgewässer oder der Gefahr solcher Umweltschäden verbunden gewesen wären. Es wird davon ausgegangen, dass die bestehenden, der Vermeidung von Schäden und Gefahren für die Meeresgewässer dienenden Sicherheitsvorschriften zusammen mit den zusätzlich neu in der Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels vorgesehenen Vorschriften auch in Zukunft den Eintritt solcher Schäden oder Gefahren verhindern werden. Auch die Änderung des Bundesberggesetzes (Artikel 1) begründet unmittelbar keinen Erfüllungsaufwand, da sie lediglich eine Ermächtigungsgrundlage betrifft. Der Erfüllungsaufwand entsteht erst durch Erlass einer verordnungsrechtlichen Regelung für die Deckungsvorsorge für bestimmte Haftungsverbindlichkeiten oder Maßnahmen auf Grundlage der neuen Ermächtigung. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die vorgesehenen Regelungen unterscheiden nicht zwischen Männern und Frauen. Im Zuge der nach 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/8703 VII. Befristung; Evaluation Die Regelungen des Gesetzes sind nicht befristet, da die zugrundeliegenden Vorschriften der Richtlinie ebenfalls keine Befristung vorsehen. Eine nationale Überprüfung der gesetzlichen Regelung soll zeitnah nach der in Artikel 40 der Richtlinie 2013/30/EU vorgesehenen Überprüfung der Richtlinie durch die Europäische Kommission erfolgen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Umweltschadensgesetzes) Die Änderung des 3 Absatz 2 USchadG dient gemeinsam mit der Änderung in 2 Absatz 1a Satz 1 und 90 WHG (siehe unten Artikel 3) der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU. Die ursprüngliche Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56 - Umwelthaftungsrichtlinie), welche eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zur Abwehr von Gefahren von Umweltschäden und zur Sanierung nicht vermiedener Umweltschäden regelt, wurde durch das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in deutsches Recht umgesetzt. Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU ändert und erweitert punktuell die Begriffsbestimmung der Umwelthaftungsrichtlinie für die Schädigung der Gewässer, um sicherzustellen, dass die Haftung auch für Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19 - Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) gilt. Der geänderte Verweis in 3 Absatz 2 USchadG stellt sicher, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie im Bereich der AWZ und des Festlandsockels auch in Bezug auf eventuelle Umweltschäden bei Meeresgewässern Anwendung finden können. Dies wäre dann ein Umweltschaden im Sinne von 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit 2 Absatz 1 Buchstabe b USchadG. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesberggesetzes) Die Änderung dient der Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen nach 66 BBergG. Damit soll klargestellt werden, dass durch Rechtsverordnung auch Regelungen zur Art und zum Umfang einer Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten, die aus bergbaulichen Tätigkeiten entstehen können, sowie zur Art und zum Umfang der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit für Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen erlassen werden können. Ferner können durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Nachweis der Deckungsvorsorge und der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit festgelegt wer-den. Auf Grundlage der neuen Ermächtigung können durch Rechtsverordnung insbesondere Vorsorgeverpflichtungen für mögliche Ersatzverpflichtungen nach Berg- oder Zivil-recht und für Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen nach Bergrecht oder Umweltschadensgesetz geregelt werden. Dies ist nach dem bisherigen Wortlaut des 66 BBergG, der zur Bestimmung von Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren im Betrieb und zur Wahrung der in 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter und Belange ermächtigt, jedenfalls nicht eindeutig geregelt. Der neu eingefügte Satz 4 setzt nicht voraus, dass diese in 66 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind. Durch die Bezugnahme auf Rechtsakte im Sinne des Satzes 3 wird festgelegt, dass die neue Ermächtigungsgrundlage in Satz 4 nur für die Umsetzung von europäischem Recht, Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen herangezogen werden kann. Durch die Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage soll eine Umsetzung der Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/30/EU im Rahmen einer Verordnung ermöglicht werden. Nach der genannten Richtlinie sind die Mitglied-staaten u. a. verpflichtet, sicherzustellen, dass die zuständige Behörde eine Lizenz für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten nur dann erteilt, wenn sie sich aufgrund der Vorlage von Nachweisen vergewissert hat, dass der Antragsteller auf der Grundlage von Vorkehrungen, über die die Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, angemessen Vorsorge da-für getroffen hat oder treffen wird, dass die Haftungsverbindlichkeiten gedeckt sind, die aus Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten des Antragstellers entstehen könnten (siehe Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/30/EU). Die Mitgliedstaaten haben

Drucksache 18/8703 8 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode bei ihrer Prüfung u. a. auch die Angemessenheit der Vorkehrungen zu bewerten, um festzustellen, ob der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur unmittelbaren Aufnahme und ununterbrochenen Fortführung aller Maßnahmen verfügt, die für wirksame Notfalleinsatzmaßnahmen und die anschließende Sanierung erforderlich sind (Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/30/EU). Zu Artikel 3 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 2 Absatz 1a Satz 1 WHG) Die Ergänzung des 2 Absatz 1a Satz 1 WHG ist notwendig, um den Anwendungsbereich des 90 WHG auch auf Meeresgewässer erstrecken zu können. Zu Nummer 2 ( 90 WHG) Die Änderungen dienen der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU. Dessen Vorgaben werden durch die Änderung des 90 WHG zusammen mit der Änderung in 3 Absatz 2 USchadG eins zu eins umgesetzt. Die vorgesehene Änderung in 90 Absatz 1 bewirkt, dass künftig auch bei Schäden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Meeresgewässer oder bei unmittelbaren Gefahren solcher Schäden die Regelungen des Umweltschadensgesetzes - insbesondere die Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten Anwendung finden können. Dabei ist der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes bereits dadurch in hohem Maße eingegrenzt, dass nur solche Schäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden erfasst sind, die von beruflichen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum USchadG verursacht werden (vgl. 3 Absatz 1 Nummer 1 USchadG). Des Weiteren kann ein Schadensfall nach 90 Absatz 1 Satz 1 WHG nur dann vorliegen, wenn ein Schaden die Schwelle der erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut, hier den Zustand der Meeresgewässer, erreicht. Der Begriff der Meeresgewässer im Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, auf den Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU abstellt, entspricht der Definition in 3 Nummer 2a WHG und umfasst die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen AWZ und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes. Der Begriff Zustand der Meeresgewässer entspricht 45b Absatz 1 WHG. Der neue Absatz 3 enthält eine Zuständigkeitsregelung für den Vollzug des geänderten 90 WHG sowie des Umweltschadensgesetzes im Bereich der AWZ und des Festlandssockels. Während der Vollzug im Bereich der Küstengewässer weiterhin wie bisher von den zuständigen Behörden der Länder wahrzunehmen ist, wird für den Bereich außerhalb der Küstengewässer eine Aufteilung der Zuständigkeit vorgesehen: Soweit es sich bei den schadensverursachenden beruflichen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum USchadG um Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bundesberggesetz handelt, wird demnach für den Bereich der Nordsee sowie den Teil der Ostsee, der in der Zuständigkeit des Landes Schleswig Holstein liegt, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Niedersachsen, für den Bereich der Ostsee, der in der Zuständigkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt, das Bergamt Stralsund zuständig. Soweit es sich bei den schadensverursachenden beruflichen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum USchadG um Tätigkeiten außerhalb typisch bergbaulicher Tätigkeiten handelt, wird die Zuständigkeit durch 90 Absatz 3 Nummer 2 WHG dem Bundesamt für Naturschutz übertragen. Gemäß dem Vorbild des 5 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes kann sich das Bundesamt für Naturschutz zur Erfüllung dieser Aufgabe der Hilfe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und des Umweltbundesamtes sowie weiterer Stellen bedienen. Auch das Bundesberggesetz sieht in seinen besonderen Vorschriften für den Festlandsockel eine Teilung von Zuständigkeiten vor. So wird unter anderem mit 132 BBergG die Zuständigkeit für Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels dem Bundesamt für Schifffahrt und Hydrographie übertragen. 133 BBergG legt eine geteilte Zuständigkeit für Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen zwischen der zuständigen Landesbehörde und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie fest, während 136 BBergG klarstellt, dass die Wahrnehmung der typisch bergbaulichen Überwachungsaufgaben der zuständigen Landesbehörde obliegt. Diese Vorschrift zum Vollzug im Bereich der AWZ und des Festlandsockels entspricht weitgehend der vergleichbaren Regelung in 58 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, welche die Vollzugszuständigkeit für die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie für die Abwehr von Gefahren solcher Umweltschäden dem Bundesamt für Naturschutz zuweist. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.