Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1
AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und Besonderheiten der zukünftigen Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen einschließlich Ausnahmen 3. Investmentfonds/ Übergangsregelung 4. LV/ FLV und Abgeltungsteuer 2
1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 3
ÜBERBLICK Definition Der Begriff "Abgeltungsteuer" wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt Die Abgeltungsteuer greift zum 01.01.2009 Es handelt sich um keine eigene Steuer, sondern ist Teil der Einkommensteuer 4
BISHERIGE BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unter Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Kapitalvermögen + andere Einkünfte - Sonderausgaben = Zu versteuerndes Einkommen (Steuersatz zwischen 15% und 42%/ 45% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) Verminderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch: Sparerfreibetrag (750/ 1.500 Euro) Werbungskosten bzw. Werbungskostenpauschale (51/ 102 Euro) Halbeinkünfteverfahren Steuerfreiheit außerhalb der Spekulationsfrist (außer bei Finanzinnovationen) 5
2. Grundprinzipien und Besonderheiten der zukünftigen Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen einschließlich Ausnahmen 6
GRUNDPRINZIPIEN ZUKÜNFTIGER BESTEUERUNG Die einbehaltene Kapitalertragsteuer von Privatanlegern erhält eine abgeltende Wirkung, es ist keine Veranlagung mehr notwendig Der Steuersatz für Kapitaleinkünfte beträgt 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, es werden max. 27,82% (bei 8% KiSt) erreicht Die Haltefrist für steuerfreie Spekulationsgewinne entfällt Der Werbungskostenabzug entfällt Es erfolgt die Einführung eines Sparer-Pauschbetrages (801/ 1.602 Euro) Das Halbeinkünfteverfahren entfällt Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, haben künftig keinen Einfluss mehr auf die Progression bei der tariflichen ESt (für Nicht- Kapitaleinkünfte ) 7
BESONDERHEITEN ZUKÜNFTIGER BESTEUERUNG Banken führen die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge unmittelbar an das Finanzamt ab Verluste oder negative Kapitalerträge können mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden ("Verrechnungstopf") Verluste aus Aktien können nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden Können beim direkten Abzug bestimmte Sachverhalte nicht berücksichtigt werden, ist eine Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich (z.b.: ausländische Kapitalerträge, Verlustverrechnung) 8
ZUKÜNFTIGE BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unter Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Einnahmen aus Kapitalvermögen* - Sparer-Pauschbetrag (801/ 1.602 Euro) = Einkünfte aus Kapitalvermögen (Pauschale Besteuerung von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) *Laufende Erträge aus Kapitalanlagen (z.b. Zinsen und Dividenden, auch aus Ausschüttungen/ Ertragsthesaurierungen bei Fonds) und positive/ negative Kursergebnisse 9
BESONDERHEITEN DER BESTEUERUNGS- GRUNDSÄTZE Übersteigen die Verluste die positiven Einnahmen innerhalb eines Kalenderjahres ist ein Verlustvortrag möglich Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden Abgezogene ausländische Quellensteuer kann grds. bis zur Höhe der Abgeltungsteuer angerechnet werden 10
ÜBERGANGSREGELUNGEN (allgemein) Erstmalige Besteuerung als Kapitalertrag von Veräußerungsgewinnen aus Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden Veräußerungsgewinnen aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen werden Veräußerungen von Kapitalforderungen (i.d.r. Zertifikate) Ausnahme: Kapitalforderungen (i.d.r. Zertifikate), die nicht zu Einkünften gem. 20 EStG alte Fassung führten ( Totalverlustrisiko ); dort werden alle Kapitalerträge nach dem 30.06.2009 erfasst, wenn die Kapitalforderung nach dem 14.03.2007 angeschafft wurde. 11
BEISPIEL Betrag Vor 2009 Ab 2009 Zinseinnahmen 25.000 25.000 25.000./. Werbungskosten 2.500 2.500 _ Zinseinkünfte 22.500 25.000 Dividendeneinnahmen 25.000 12.500 25.000./. Werbungskosten 2.500 1.250 _ Dividendeneinkünfte 11.250 25.000 Kursgewinne Aktien > 1 Jahr 10.000 0 10.000 Kursgewinne Aktien < 1 Jahr 10.000 5.000 10.000 Summe Kapitaleinkünfte 38.750 70.000 Einkünfte aus Vermietung 50.000 50.000 zu versteuerndes Einkommen 88.750 50.000 Einkommensteuer progressiv 29.030 13.081 Durchschnittsteuersatz 32,71 % 26,16 % Steuern flat (25%) 0 17.500 Einkommensteuer gesamt 29.030 30.581 Steuerbelastung v. Bruttoeinnahmen 24,19 % 25,48 % 12
BEISPIEL Betrag Vor 2009 Ab 2009 Zinseinnahmen 25.000 25.000 25.000./. Werbungskosten 2.500 2.500 _ Zinseinkünfte 22.500 25.000 Dividendeneinnahmen 25.000 12.500 25.000./. Werbungskosten 2.500 1.250 _ Dividendeneinkünfte 11.250 25.000 Kursgewinne Aktien > 1 Jahr 10.000 0 10.000 Kursgewinne Aktien < 1 Jahr 10.000 5.000 10.000 Summe Kapitaleinkünfte 38.750 70.000 Einkünfte aus Vermietung 50.000 50.000 zu versteuerndes Einkommen 88.750 50.000 Einkommensteuer progressiv 29.030 13.081 Durchschnittsteuersatz 32,71 % 26,16 % Steuern flat (25%) 0 17.500 Einkommensteuer gesamt 29.030 30.581 Steuerbelastung v. Bruttoeinnahmen 24,19 % 25,48 % 13
BEISPIEL Betrag Vor 2009 Ab 2009 Zinseinnahmen 25.000 25.000 25.000./. Werbungskosten 2.500 2.500 _ Zinseinkünfte 22.500 25.000 Dividendeneinnahmen 25.000 12.500 25.000./. Werbungskosten 2.500 1.250 _ Dividendeneinkünfte 11.250 25.000 Kursgewinne Aktien > 1 Jahr 10.000 0 10.000 Kursgewinne Aktien < 1 Jahr 10.000 5.000 10.000 Summe Kapitaleinkünfte 38.750 70.000 Einkünfte aus Vermietung 50.000 50.000 zu versteuerndes Einkommen 88.750 50.000 Einkommensteuer progressiv 29.030 13.081 Durchschnittsteuersatz 32,71 % 26,16 % Steuern flat (25%) 0 17.500 Einkommensteuer gesamt 29.030 30.581 Steuerbelastung v. Bruttoeinnahmen 24,19 % 25,48 % 14
BEISPIEL Betrag Vor 2009 Ab 2009 Zinseinnahmen 25.000 25.000 25.000./. Werbungskosten 2.500 2.500 _ Zinseinkünfte 22.500 25.000 Dividendeneinnahmen 25.000 12.500 25.000./. Werbungskosten 2.500 1.250 _ Dividendeneinkünfte 11.250 25.000 Kursgewinne Aktien > 1 Jahr 10.000 0 10.000 Kursgewinne Aktien < 1 Jahr 10.000 5.000 10.000 Summe Kapitaleinkünfte 38.750 70.000 Einkünfte aus Vermietung 50.000 50.000 zu versteuerndes Einkommen 88.750 50.000 Einkommensteuer progressiv 29.030 13.081 Durchschnittsteuersatz 32,71 % 26,16 % Steuern flat (25%) 0 17.500 Einkommensteuer gesamt 29.030 30.581 Steuerbelastung v. Bruttoeinnahmen 24,19 % 25,48 % 15
BEISPIEL Betrag Vor 2009 Ab 2009 Zinseinnahmen 25.000 25.000 25.000./. Werbungskosten 2.500 2.500 _ Zinseinkünfte 22.500 25.000 Dividendeneinnahmen 25.000 12.500 25.000./. Werbungskosten 2.500 1.250 _ Dividendeneinkünfte 11.250 25.000 Kursgewinne Aktien > 1 Jahr 10.000 0 10.000 Kursgewinne Aktien < 1 Jahr 10.000 5.000 10.000 Summe Kapitaleinkünfte 38.750 70.000 Einkünfte aus Vermietung 50.000 50.000 zu versteuerndes Einkommen 88.750 50.000 Einkommensteuer progressiv 29.030 13.081 Durchschnittsteuersatz 32,71 % 26,16 % Steuern flat (25%) 0 17.500 Einkommensteuer gesamt 29.030 30.581 Steuerbelastung v. Bruttoeinnahmen 24,19 % 25,48 % 16
3. Investmentfonds/ Übergangsregelung 17
INVESTMENTFONDS/ BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE Fondserträge: Der Abgeltungsteuer unterliegen alle ausgeschütteten Fondserträge, d.h. Zinsen, Dividenden, Wertpapierveräußerungsgewinne Der Abgeltungsteuer unterliegen alle thesaurierten Fondserträge, wenn sie aus Zinsen oder Dividenden stammen. Wertpapierveräußerungsgewinne bei thesaurierenden Fonds werden erst bei Rückgabe der Fondsanteile besteuert Rückgabebesteuerung: Der Abgeltungsteuer unterliegen alle Gewinne (bereinigt um den Zwischengewinn) aus der Rückgabe von Fondsanteilen, 8 Abs. 5 InvStG. 18
INVESTMENTFONDS/ ÜBERGANGSREGELUNG Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus Anteilen bzw. Termingeschäften werden bei Anteilen im Privatvermögen nur erfasst, wenn die Wertpapiere oder Termingeschäfte nach dem 31.12.2008 angeschafft oder abgeschlossen wurden. Für vorher angeschaffte Wertpapiere bzw. vorher abgeschlossene Termingeschäfte gilt weiterhin das Fondsprivileg! 19
4. LV/ FLV und Abgeltungsteuer 20
LV/ FLV UND Abgeltungsteuer Ausgangssituation: Seit der Neufassung des steuerlichen Privilegs der Lebensversicherungen ab dem 01.01.2005 ergab sich ein deutliches Ungleichgewicht in der Besteuerung v.a. zwischen der FLV und den sog. Investmentsparplänen: Investmentsparpläne haben bei Abschlussprovision durch eigene Provisionsmodule im Vergleich zur FLV nachgelegt. Investmentsparpläne wurden nur mit Zins- und Zwischengewinnen besteuert. Veräußerungsgewinne waren anders als bei der FLV i.d.r. steuerfrei. 21
LV/ FLV und Abgeltungsteuer Die FLV erhält ihre deutliche Privilegierung wieder: Fällt die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr an und hat der Versicherungsvertrag mindestens 12 Jahre bestanden (60/12-Regelung), gilt jedoch nach wie vor das Steuerprivileg der Lebensversicherung: Es muss der Kapitalertrag nur zur Hälfte (mit dem individuellen Steuersatz) besteuert werden. Das Steuerprivileg der Lebensversicherung führt zu einer max. steuerlichen Belastung des Kapitalertrags in Höhe von 22,5% (beim Spitzensteuersatz von 45% ab 500.000 Einkommen), und ist damit selbst beim höchsten Steuersatz geringer als die Abgeltungsteuer mit 25%. Das Steuerprivileg der Lebensversicherung führt bei Normalverdienern zu einer signifikanten steuerlichen Besserstellung der FLV ggü dem Investmentsparplan (bis zu 12,5% geringere ESt auf die Ablaufleistung). 22
LV/ FLV und Abgeltungsteuer Situation ab dem 01.01.2009 außerhalb der 60/12-Regel: Die Differenz zwischen eingezahlter Prämie und Auszahlungsbetrag (Kapitalertrag) unterliegt nun auch bei der Lebensversicherung der Abgeltungsteuer, d.h. einem Steuersatz von 25% (ohne SolZ und KiSt). Die Besteuerung der FLV außerhalb der 60/12-Regel wurde damit für Einkommensbezieher mit Grenzsteuersätzen jenseits von 25% (ohne SolzZ und KiSt, bei 15.000 / 30.000 zu versteuerndem Einkommen) ebenfalls deutlich verbessert. 23
LV/ FLV und Abgeltungsteuer Situation ab dem 01.01.2009 während der Ansparphase: Die FLV ist dem Investmentsparplan aber auch während der Ansparphase (in jedem Fall und immer) steuerlich deutlich überlegen: Beim Investmentsparplan wird auf thesaurierte Dividenden und thesaurierte Zinsen auf jährlicher Basis Abgeltungsteuer erhoben. Bei der FLV besteht ein Steuerstundungseffekt, da während der Laufzeit eine Besteuerung nicht stattfindet und die FLV damit vom Zinseszinseffekt thesaurierter Zinsen und Dividenden profitiert. 24
LV/ FLV und Abgeltungsteuer Fazit: Bei Annahme eines gleichen Kapitalertrags ist die FLV gegenüber dem Investmentsparplan steuerlich besser gestellt. Im Ergebnis korrigiert die Einführung der Abgeltungsteuer die bisherige Besserpositionierung von Investmentsparplänen im Vergleich zur FLV. Die FLV erhält ihre deutliche Privilegierung wieder. Als Resultat dürfte der Wettbewerbsdruck auf die FLV seitens der Sparpläne ab 2009 wieder deutlich zurückgehen. 25
Kontakt Rechtsanwalt/ Steuerberater Peter Fabry Partner Rölfs RP Steuerberatungsgesellschaft GmbH Mies-van-der-Rohe-Straße 6 D-80807 München Tel.: +49-(0)89-6 24 08-148 Fax: +49-(0)89-6 24 08-444 peter.fabry@roelfspartner.de www.roelfspartner.de 26