E.6 Windkraftanlagen. Raumentwicklungsstrategie. Instanzen. Ausgangslage



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Staatsratsentscheid: Genehmigung durch den Bund: Interaktion mit anderen Blättern: E.3, E.5, E.7 Raumentwicklungsstrategie 5.1 : Günstige Bedingungen für die lokale und erneuerbare Energieproduktion sowie für die Verwertung der Abwärme schaffen 5.3 : Die Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen optimieren Instanzen Zuständig: Beteiligte: DEWK Bund Kanton: DHDA, DJFW, DLW, DRE, DSVF, DUS, DWE, DWL, VRDVBU Gemeinde(n): Alle Weitere: Energieversorgungsunternehmen, Unternehmen im Bereich Windkraft Ausgangslage Die Windenergie ist eine der natürlichen Ressourcen, die im Rahmen der Energiestrategie 2050 des Bundes sowie der kantonalen Energiestrategie zur angestrebten erneuerbaren einheimischen Energieproduktion beitragen soll. Andererseits können Windkraftanlagen verschiedene Auswirkungen auf die Landschaft haben sowie Konflikte im Zusammenhang mit der Nutzung der natürlichen Ressource Boden verursachen. Eine räumliche Koordination ist somit erforderlich, insbesondere in der Nähe von Wohngebieten und für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW. In seiner Empfehlung zur Planung von Windenergieanlagen (2010) strebt der Bund bis 2030 eine nationale tromproduktion von 600 GWh an. Angesichts des Risikos einer Stromknappheit, der Schwierigkeit den Anstieg des Stromverbrauch zu lenken, dem bevorstehenden Ablauf der Stromimportverträge mit Frankreich und angesichts des eidgenössischen Entscheids, für den Bau von Kernkraftwerken keine Generalbewilligung mehr zu erteilen, wurden diese Ziele in jüngster Zeit erhöht. In seiner Energiestrategie 2050 strebt der Bund ein tromangebot von 660 GWh im Jahr 2020 an, 1 460 GWh im Jahr 2030. Die Umsetzung dieser Strategie wird im Konzept zur Förderung der Windenergie berücksichtigt. Im Wallis, wie in den anderen Kantonen, ist die Planung von Windkraftanlagen aus wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Sicht von grosser Bedeutung. Der Kanton möchte die Konzentration grosser industriell betriebener Windkraftanlagen (gemäss Definition im Konzept zur Förderung der Windenergie) an geeigneten Standorten und in Windparks fördern. Es ist zwar möglich, kleine Windkraftanlagen auf oder in der Nähe von Gebäuden zu errichten, aber die Auswirkung der zahlreichen Anlagen, die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind sowie die Gestehungskosten pro KWh sprechen deutlich für die vorgängige Prüfung der Installation einer Solaranlage. Wie im Anhang erwähnt, sollen künftig im Wallis 8 Windparks mit einer mindestens durchschnittlichen Produktion von 10 GWhJahr betrieben werden, diese Projekte befinden sich in den Gemeinden Bourg-St-Pierre (Windpark Bourg-St-Bernard und Combe de Barasson), Charrat (Grand Chavalard), CollongesDorénaz (Dents du Midi), Martigny (Rosel), Obergoms (Gries), Troistorrents (La ChauxCulet) und Visperterminen (Gibidum). 4 Versuchsanlagen sind in Betrieb. Diese befinden sich in den Gemeinden Collonges (Inbetriebnahme Ende 2005), Martigny (Mitte 2008), Obergoms (Ende 2011) und Charrat (Mitte 2012) und produzieren zusammen 18 GWhJahr, was 18% der Ende 2014 in der Schweiz erzeugten Elektrizität aus Windkraft entspricht. 1

Weitere Projekte sind in Planung. Da aber nicht alle Bedingungen für das oben genannte Konzept erfüllt sind, Interessenskonflikte oder offene Fragen bestehen und für die Vorhaben erst Vor- oder Machbarkeitsstudien erstellt wurden, hat der Staatsrat noch nicht über die Eignung der vorgesehenen Standorte befunden. Da im Kanton Wallis in gewissen Regionen ideale Windverhältnisse vorherrschen (Rhoneknie, Pässe), könnte er schweizweit zu einem der bedeutendsten Akteure der Windenergieproduktion werden. In diesem Zusammenhang, aber auch im Sinne der nationalen Solidarität, beabsichtigt der Kanton Wallis, bis 2020 über 200 GWh zu produzieren, was durch den Betrieb von rund 60 Windkraftanlagen verteilt auf rund 10 Windparks mit einer Durchschnittsleistung von 2 MW erreicht werden kann. Dieses kantonale Ziel kann nicht erwähnt werden, ohne dass die Auswirkungen auf die Stromtransport- und Versorgungsnetze sowie die Speichermöglichkeiten berücksichtigt werden. Je nach Standort der Windparks muss das bestehende lokale Stromnetz angepasst werden, um diese dezentrale Stromproduktion einzuspeisen. Ein weiteres Ziel ist es, den Anteil von 50 % der Aktivitäten in der Wertschöpfungskette der Windenergie, die von öffentlichen Körperschaften und anderen Walliser Akteuren (z.b. Energietransportunternehmen, andere Unternehmen, Pensionskassen, Private) geführt werden, zu halten. Ein rasches Wachstum der Windkraft, die im Wesentlichen in der Hand von lokalen Körperschaften und Unternehmen ist, könnte es ermöglichen, den Anteil einheimischer Energie zu erhöhen und den Energiebedarf des Kantons vor dem Heimfall der Wasserkraftkonzessionen zu decken. Koordination Grundsätze 1. Konzentrieren von grossen Anlagen in Windparks, die eine mittlere Jahresproduktion von rund 10 GWh anstreben. 2. Respektieren im Rahmen der Planung von Windparks der Interessen der Bevölkerung, der Landwirtschaft, der Natur, der Landschaft und des Schutzes der Wildtiere und Berücksichtigen der Ortsbilder, der Risiken für elektromagnetische Interferenzen, der Naturgefahren sowie der Auflagen im 2

Zusammenhang mit der Sicherheit der Luftfahrt und der Tätigkeiten der Armee auf der Grundlage einer Interessenabwägung. 3. Einhalten der Minimalabstände zu Bauzonen (Einhalten der Anforderungen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV)), zu Wohngebieten in Maiensäss-, Weiler und Erhaltungszonen, zu ISOS- Objekten, zu Schutzzonen, zum Wald, zur Rhone, zu Wasserflächen, zu Verkehrswegen, zu Bahn- und Hochspannungsleitungen, welche im kantonalen Konzept aufgeführt sind. 4. Verlangen eines Detailnutzungsplans (, Art. 12 kantonales Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (kprg)), für die Errichtung eines Windparks, welcher von einem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) begleitet wird, falls die installierte Leistung mehr als 5 MW beträgt. 5. Begrenzen der kleinen Anlagen ausserhalb der Bauzone auf diejenigen, welche an ein bestehendes Netz angeschlossen werden können. 6. Bewilligen von kleinen, nicht ans Netz anschliessbare Anlagen auf der Grundlage einer Interessenabwägung nur an schwer zugänglichen Standorten (z.b. Alphütten, Berghütten) oder bei bestehenden Infrastrukturen, wo eine Photovoltaikanlagen erwiesenermassen nicht möglich ist oder alleine nicht alle Bedürfnisse abzudecken vermag. Vorgehen Der Kanton: a) b) c) d) e) f) aktualisiert zum gegebenen Zeitpunkt die kantonale Strategie und das Konzept zur Förderung der Windenergie unter Berücksichtigung der Entwicklung des Wissensstands und der Technik, legt die Ziele fest und definiert die Massnahmen und Mittel, die zu deren Erreichung eingesetzt werden; fordert die Gemeinden auf, auf ihrem Gemeindegebiet potenziell interessante Standorte für die Entwicklung von Windparks zu identifizieren; bezeichnet geeignete Standorte für die Entwicklung von Windparks; koordiniert die Planung der Windparks mit den Nachbarkantonen und -ländern, wenn es erwiesen oder wahrscheinlich ist, dass die Auswirkungen des Projekts die Kantonsgrenzen überschreiten; erfüllt die mit der Windenergie zusammenhängenden Planungs-, Koordinations- und rechtlich technischen Unterstützungsaufgaben, welche in seinen Zuständigkeitsbereich fallen; beteiligt sich auf Verlangen an Informationskampagnen und -sitzungen bezüglich der Windenergie, die von Projektträgern und den Gemeinden geleitet werden. Die Gemeinden: gewährleisten auf ihrem Gemeindegebiet die Planung der Energieversorgung, die ihnen das Gesetz überträgt; berücksichtigen bei der Erarbeitung ihrer kommunalen und interkommunalen Energiestrategien die kantonalen Ziele im Zusammenhang mit der Windenergie; identifizieren auf ihrem Gemeindegebiet potenziell interessante Standorte für die Entwicklung von Windparks und informieren den Kanton darüber; erfüllen die mit der Windenergie zusammenhängenden Planungsaufgaben, welche in ihren Zuständig- keitsbereich fallen, insbesondere die Erstellung eines für die Errichtung eines Windparks; organisieren in Zusammenarbeit mit den Projektträgern Informationskampagnen und -sitzungen bezüglich der Windenergie. a) b) c) d) e) 3

Einzuhaltende Bedingungen für die Festsetzung Das Zonennutzungsplanverfahren (bzw. den ) und das Baubewilligungsverfahren setzten voraus, dass der Standort vom Kanton vorgängig als geeignet bezeichnet und dass das Projekt in der Kategorie «Festsetzung» klassiert wurde. Die Bezeichnung eines Standorts als geeignet ist ein positives Signal für die Fortsetzung der Projektierung, bietet aber keine Garantie für die Umsetzung des ursprünglich vorgesehenen Projekts. Bei der Erarbeitung des müssen gemäss Konzept zur Förderung der Windenergie alle zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens stichhaltigen Kriterien untersucht werden. Die Projekte mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt werden in der Kategorie «Festsetzung» klassiert, wenn im Rahmen der Koordination nachgewiesen wird, dass das Projekt die folgenden Bedingungen erfüllt: I. die lokalen Gemeindebehörden und die Nachbargemeinden sowie die betroffenen Kantone und die Nachbarländer unterstützen das Vorhaben; II. Windmessungen von ausreichender Qualität, welche nachweisen, dass der Standort für einen Windpark geeignet ist, wurden während mindestens 12 Monaten durchgeführt und bestätigen eine theoretische Jahresproduktion im Umfang von 10 GWh; III. der Anschluss ans Netz kann unterirdisch erfolgen; IV. der Windpark meidet Schutzzonen von kantonaler und kommunaler Bedeutung (Natur, Landschaft, Jagdbanngebiete, schützenswerte Ortsbilder, Quellschutzzonen S und Grundwasserschutzareale), Wildtierkorridore von regionaler oder überregionaler Bedeutung, heikle Zonen für Fledermäuse, Waldareale und Objekte von nationaler Bedeutung (z.b. BLN, ISOS, IVS, WZVV, Biotope); V. der Windpark kann unter Vorbehalt einer Kammlage sowie eines Standorts in einem regionalen Naturpark, in einem Biosphärenreservat oder in einer archäologischen Schutzzone geplant werden; VI. die Zugänglichkeit der Anlage während der Bauphase sowie für Betrieb und Unterhalt ist nachgewiesen; VII. Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 60 m innerhalb der Siedlungsgebiete und von 25 m in anderen Gebieten haben vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und von MeteoSuisse die Zustimmung erhalten, sofern diese Instanzen wünschten, sich in diesem Prozessstadium zu äussern; VIII. für jedes in einer Schutzzone im Sinne der Bedingungen IV. und V. liegenden Projekts müssen hinreichende Informationen für eine Interessenabwägung geliefert werden. Schliesslich wurde der Standort vom Staatsrat als geeignet eignet bezeichnet, dies auf Basis eines Berichts der interdepartementalen Arbeitsgruppe, die von der DEWK geleitet wird und durch Vertreter der folgenden Dienststellen gebildet wird: VRDVBU, DLW, DRE, DWE, DWL und DUS. Dokumentation DVER, Strategie Effizienz und Energieversorgung, Bericht an den Staatsrat, 2013 DVER, Strategie Effizienz und Energieversorgung, Teilstrategie «Windenergie», Bericht an den Staatsrat, 2013 Bundesrat, Erläuternder Bericht zur Energiestrategie 2050 (Vernehmlassungsvorlage), 2012 Kurt Gilgen, Alma Sartoris, Yves Leuzinger, Emmanuel Contesse, Empfehlung zur Planung von Windenergiee- anlagen. Die Anwendung von Raumplanungsinstrumenten und Kriterien zur Standortwahl, BFE, BAFU, ARE, 2010 Interdepartementalen Gruppe des Staates Wallis, Konzept zur Förderung der Windenergie. 1. Schritt: Bewer- tungskriterien von Windenergie-Projekten und Verfahren, Bericht an den Staatsrat, 2008 ARE, Konzept Windenergie des Bundes, (in Erarbeitung) 4

Anhang: Entwicklungsstand der Windkraftnutzung im Wallis (Stand am 31.12.2015) Nr. Projekt Gemeinde Projektträger Gewähltes Verfahren Anzahl geplanter Windkraftanlagen Geschätzte Produktion (GWhJahr) Stand der Koordination Datum des erläuternden Berichts 1 2 3 Bourg St- Bernard Combe de Barasson Dents du Midi 4 Gibidum 5 Grand Chavalard Bourg-St- Pierre Bourg-St- Pierre Collonges, Dorénaz Charrat 6 Gries Obergoms 7 La Chaux Culet Troistorrents RhonEole Commune, Sol-E ValEole Romande Energie 8 Rosel Martigny RhonEole 8 17-35 Festsetzung 7 14-17 Festsetzung Visperterminen 3 13 Festsetzung 8 15 Festsetzung 5 29-33 Festsetzung 4 13-14 Festsetzung 6 22 Festsetzung 3 39 Festsetzung 5