Dienstvereinbarung Suchtmittelmissbrauch und Suchtmittelabhängigkeit Polizei Baden-Württemberg Neufassung
Einleitung Wunsch nach landeseinheitlichen Standards Auftrag LPP: Federführung für Landes-DV bei KoST KHH, Mitwirkung Polizeiarzt, Suchtkrankenhelfer, Polizeiseelsorger, Sucht- Therapeut, Hauptpersonalrat, Führungstraining Gültig seit/ab 20.04.2010
Präambel Abhängigkeit von Suchtmitteln ist Krankheit Kollegialität zeigt sich im Hinsehen und Handeln Der Krankheit entgegenwirken ist Aufgabe aller Vorgesetzten Unterstützungsangebote sind breit vorhanden DV gilt für alle suchtgebundenen Mittel und auch stoffungebundene Suchtformen
Geltungsbereich und Ziele Gilt für alle Beschäftigte der Polizei des Landes Baden-Württemberg - Beamte und Tarif Vorbeugung, Früherkennung, Intervention, Nachsorge Arbeitssicherheit und geordneter Dienstbetrieb gewährleisten
Alkohol und sonstige bewusstseinsbeeinträchtigende Substanzen im Dienst Für Polizeibeamte: 0,0 %o Grenze PDV 350, Übrige Beschäftigte - Gebot der Nüchternheit Arbeitsschutzvorschriften sind eindeutig Rechtsprechung u. Unfallverhütungsvorschriften Grundsatze der Prävention
Gebrauch von Alkohol und sonstiger bewusstseinsbeeinträchtigender Substanzen Im Dienst kein Alkoholgenuss, Ausnahmen muss der Dienstvorgesetzte genehmigen Kenntlichmachen von Alkohol in Speisen
Suchtkrankenhelfer im Nebenamt Bestellung und Rechtsstellung Bestellung durch Dienstvorgesetzten verpflichtend, PÄD und ÖPR werden einbezogen unabhängig von Beschäftigungsstatus, Amt, Laufbahn Qualifizierung gem. Standard der DHS für die Ausbildung Betrieblicher Suchtkrankenhelfer In der Funktion unmittelbar dem Leiter der Behörde zugeordnet und in Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei
Aufgaben des Vorgesetzten Handlungspflicht für Vorgesetzte bei Anhaltspunkten für Suchtgefährdung Suchtkrankenhelfer und/oder Polizeiarzt beraten Stufenplan erlaubt flexibles Vorgehen
Stufenplan Stufe 1 Vertrauliches Gespräch Stufe 2 Formelles Gespräch Stufe 3 Ermahnung/ärztl. Untersuchung/Einleitung diszipl. Maßnahmen/Androhung Abmahnung Stufe 4 Erweiterung Disziplinarverf. / Kündigungsandrohung Stufe 5 Kündigung / Weiterf. Disziplinarverfahren
Dienstrechtliche Belehrung nach erfolgreichem Abschluss einer Suchttherapie Nach erfolgreich durchgeführten Suchttherapie werden in Abstimmung mit dem PÄD (tatsächlich vorliegende Abstinenz) durch einer dienstrechtliche Belehrung des DienstVG auf seine Beamtenpflichten hinzuweisen Beamte durch den Dienstvorgesetzten über ihre Beamtenpflichten förmlich belehrt Tarifbeschäftigte durch die personalführende Stelle über die arbeitsrechtlichen Folgen eines Rückfalls schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Rückfall Nach Rückfall erneutes Gespräch mit Dienstvorgesetzten Maßnahmen nach Stufenplan Erneute therapeutische Behandlung
Wiedereingliederung Gespräch mit dem Betroffenen über weitere dienstliche Verwendung Hinweis des Umfeldes auf Suchtproblematik Absprache mit SKH/PÄD wird empfohlen Keine Gewährung von Urlaub nach Therapie
Nachsorge Aufforderung Betroffener zum Besuch einer SHG Hinweis auf rechtl. Folgen einer Nichtbefolgung von Auflagen Folgegespräch nach 3 Monaten durch Dienstvorgesetzten.
Aktenaufbewahrung und Verwertungsverbot Akten, Schriftstücke und Dateien, die bei der Anwendung dieser DV entstehen, unterliegen den einschlägigen Bestimmungen des Beamtenrechts, des Landesdisziplinargesetzes, bzw. dem Arbeitsrecht hinsichtlich Aufbewahrungs-/Speicherfristen und Verwertungsverboten
Änderungs- und Kündigungsklausel Änderungen dieser Dienstvereinbarungen sind im beiderseitigen Einvernehmen möglich Schriftform
Mit Unterzeichnung In-Kraft-Treten