Teilnahmebedingungen für den Ideenwettbewerb "Elektromobilität Ländlicher Raum" 1. Wer kann sich bewerben? Bewerben können sich alle Kommunen Baden-Württembergs, die im Ländlichen Raum gemäß Landesentwicklungsplan liegen oder eine ländliche Prägung aufweisen. privatrechtliche Gesellschaften, Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen eine im Ländlichen Raum gelegene oder ländlich geprägte Kommune mehrheitlich beteiligt ist. 2. Welche ländlichen Lebensbereiche kommen für die modellhafte Erprobung der Elektromobilität in Betracht? Für die Demonstrationsprojekte kommen alle Lebensbereiche in ländlichen Kommunen in Betracht, in denen E-Mobilität eine Rolle spielt und sinnvoll und innovativ eingesetzt werden kann, insbesondere medizinische Versorgung (ambulant und stationär) Alten- und Behindertenpflege Kindergarten und andere Kinderbetreuungseinrichtungen Grund- und Nahversorgung mit Lebensmitteln und anderen Konsumgütern Besuch von Behörden Schülerbeförderung Berufspendlerverkehr ländlicher Tourismus.
- 2 - Bei der Auswahl sollen auch Projekte zum Zuge kommen, die die Anbindung dezentral gelegener ländlicher Gemeinden an große Verkehrsadern/Verkehrslinien (Intermodalität im Ländlichen Raum) vorsehen. Nach Möglichkeit soll auch der Bereich der Land- und Forstwirtschaft Berücksichtigung finden und zwar sowohl hinsichtlich der Anwendungsfelder als auch bei der regenerativen Stromerzeugung. 3. Welche übergeordnete Zielsetzung verfolgt der Ideenwettbewerb? Im Rahmen der Demonstrationsprojekte sollen innovative, vorbildliche und originelle Ideen für die speziellen Mobilitätsbedürfnisse im Ländlichen Raum praktisch erprobt und gleichzeitig überzeugende Beiträge zur Energiewende und zum Klimaschutz vor Ort geleistet werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise Projektanträge, die lediglich den Ersatz verbrennungsmotorischer Gemeindefahrzeuge gegen Hybridfahrzeuge oder reine Elektrofahrzeuge zum Gegenstand haben, die aber darüber hinaus keine weiteren innovativen Ansätze verfolgen, nicht zum Zuge kommen können. Dies gilt gleichermaßen für Mobilitätskonzepte mit e-mobiler Unterstützung, die andernorts bereits erfolgreich erprobt und in die Praxis eingeführt sind. 4. Woher soll der Strom für die Elektrofahrzeuge stammen? Mit der Elektromobilität kann nur dann ein wirksamer Beitrag zur Energiewende, zum Klimaschutz und zur Luftreinhaltung geleistet werden, wenn der Strom aus regenerativen Energiequellen (Sonne, Wind, Wasser) stammt. Deshalb sollten im Rahmen des Demonstrationsprojekts die folgenden Kriterien erfüllt werden: Elektrofahrzeuge, die im Rahmen des Demonstrationsprojekts eingesetzt werden, sollten zumindest teilweise mit Strom versorgt werden, der in Solar- und Windkraftanlagen, in Blockheizkraftwerken auf Basis nachwachsender Rohstoffe und in Wasserkraftwerken erzeugt wird oder aus sonstigen regenerativen Energiequellen (Solarthermie, Geothermie) stammt. Der "Ökostrom" sollte möglichst vor Ort erzeugt werden.
- 3 - Der Selbstversorgungsgrad der Modell-Kommune mit regenerativ erzeugtem Strom sollte möglichst über dem Bundesdurchschnitt liegen. 5. Welche sachlichen Anforderungen sollte das Demonstrationsprojekt darüber hinaus erfüllen? Das Demonstrationsprojekt sollte zu den kommunalen Besonderheiten vor Ort passen (z. B. Kurort, Fremdenverkehrsgemeinde, Schulzentrum, Krankenhaus, Altenund Pflegeheim, "Pendlergemeinde" etc.). Das Vorhaben sollte möglichst dazu beitragen, die negative demografische Entwicklung in ländlichen Gemeinden abzumildern. Auch das örtliche Handwerk und Gewerbe sollte eingebunden werden. Es sollte im Rahmen örtlicher Veranstaltungen für die Projekte geworben werden. Eine Adaption von E-Mobilitäts-Vorhaben von Kommunen aus dem Ballungsraum ist auszuschließen. Im Interesse einer positiven Bewusstseinsbildung für die E-Mobilität als Teil einer ökologischen Neuausrichtung der Mobilitätsanforderungen im Ländlichen Raum ist eine umfassende Bürgerbeteiligung sicherzustellen (Workshops, Informationsveranstaltungen, lokale Agenda usw.) 6. Wie gestaltet sich die Projektlaufzeit? Die Laufzeit der Demonstrationsprojekte beginnt am 1. Januar 2013 und endet am 31. Dezember 2015. Am Ende der Projektlaufzeit ist ein schriftlicher Abschlussbericht vorzulegen. Bei Bedarf können Zwischenberichte eingefordert werden. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz behält sich die Veröffentlichung der Berichte oder Teilen davon vor. 7. Mit welchen finanziellen Zuwendungen aus Landesmitteln kann der Projektträger rechnen? Für die Durchführung der Demonstrationsprojekte zur Elektromobilität im Ländlichen Raum stehen im Rahmen der Landesinitiative Elektromobilität II Haushaltsmittel des Landes zur Verfügung.
- 4 - Förderfähig sind investive und nichtinvestive Maßnahmen. Jedes Demonstrationsprojekt kann mit 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber maximal mit einem Betrag von bis zu 100 000 Euro, bezuschusst werden. Ein gemeinsames Demonstrationsprojekt mehrerer Kommunen (interkommunale Zusammenarbeit) kann mit 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber maximal mit einem Betrag von bis zu 150 000 Euro, bezuschusst werden. Fördermittel von dritter Seite können vom Projektträger eingeworben werden. Sie werden nicht auf den Förderbetrag des Landes angerechnet, soweit die Gesamtzuwendungen (Zuschussmittel des Landes und Fördermittel Dritter) die 100 %-Grenze nicht übersteigen. 8. Wo und wann wird der Ideenwettbewerb ausgeschrieben, wie gestaltet sich die Antragstellung und welche Fristen sind einzuhalten? Der Ideenwettbewerb wird ab 15. August 2012 auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg unter der Rubrik "Ländlicher Raum", Unterpunkt "Elektromobilität", offiziell ausgeschrieben (http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/laendlicher_raum/68691.html). Dort kann auch ein Formblatt heruntergeladen werden, auf dem das Demonstrationsprojekt zu beantragen und ausführlich zu beschreiben ist. Die Beschreibung umfasst unter anderem die Ziele des Projekts, die Verbesserungen und Innovationen gegenüber bereits bekannten Mobilitätskonzepten bzw. -technologien, den Antragsteller und ggf. Mitbeteiligte, den Durchführungszeitraum, die Gesamtprojektkosten, die beim Land und ggf. anderen Zuwendungsgebern beantragten Fördermittel, eine ausführliche Projektbeschreibung und die Arbeitsschritte mit Zeitplan. Der unterschriebene Antrag ist mit allen Anlagen zweifach in Papierform bis spätestens 30. November 2012 beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, z. Hd. Herrn FDir. Ludwig Müller, Postfach 10 34 44, 70029 Stuttgart, einzureichen.
- 5-9. Wer entscheidet, welche beantragten Demonstrationsprojekte zum Zuge kommen und bis wann? Die Auswahl der beantragten Demonstrationsprojekte wird von einer Jury unter Vorsitz des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vorgenommen, die sich aus zwei Vertretern des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und je einem Vertreter des Gemeindetags Baden-Württemberg, der Landesagentur für Elektromobilität und Brennstoffzellentechnologie, der Wissenschaft und der Landfrauenverbände zusammensetzt. Die Jurymitglieder treffen ihre Entscheidungen im Laufe des Monats Dezember 2012. Die Ergebnisse werden den Wettbewerbsteilnehmern möglichst noch vor Jahresende mitgeteilt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Stuttgart, 15. August 2012 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg