Verwaltungsvorschriften zur Hamburgischen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (WHmbMVergVO)



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Verwaltungsvorschriften zur Hamburgischen Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (WHmbMVergVO) vom 19. Mai 2012 in der Vorbemerkung Der Ausnahmecharakter der Mehrarbeit setzt voraus, dass vor deren Anordnung zunächst die Möglichkeiten der Arbeitszeit- und Gleitzeitregelungen ausgeschöpft werden. In 61 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) wird die Mehrarbeit und ihre Vergütung als Ausnahmetatbestand geregelt: Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet Dienstzeit. Somit kann Mehrarbeit nur bei Beamtinnen und Beamte, die der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegen, festgestellt werden. Mehrarbeit darf nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. - Angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat ist durch Dienstbefreiung auszugleichen. Mehrarbeitsvergütung darf nur gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht möglich ist. Mehrarbeitsvergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern gewährt werden. 63 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) enthält eine Ermächtigung für den Senat, eine Rechtsverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung zu erlassen. Die Verordnungsermächtigung schränkt die Vergütungsmöglichkeit von Mehrarbeit auf Bereiche ein, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 63 Absätze 2 und 3 HmbBesG regeln die Höhe der Mehrarbeitsvergütung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung sind aus Gründen der Klarheit, Vollständigkeit und Anwendungsfreundlichkeit in die Verordnung aufgenommen worden.

1. Zu 1 Die Verordnung regelt abschließend alle Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung. Für darüberhinausgehende Sachverhalte kommt eine Vergütung nicht in Betracht. Mehrarbeit ist jeder angeordnete oder genehmigte Dienst, der von einer oder einem der Arbeitszeitregelung des 61 HmbBG unterliegender Beamtin oder unterliegenden Beamten zur Wahrnehmung von Aufgaben des ihr oder ihm übertragenen Amtes (Hauptamt) über die regelmäßige oder individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus tatsächlich geleistet wird. Begriffsklärung: Beamtinnen und Beamte mit regelmäßiger Arbeitszeit Mehrarbeit im Sinne des 61 HmbBG können nur Beamtinnen und Beamte leisten, die zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet sind. Bei Beamtinnen und Beamten, die einer solchen Verpflichtung nicht unterliegen - z.b. Professorinnen und Professoren-, kann vergütungsfähige Mehrarbeit nicht anfallen. übertragenes Amt Es ist unzulässig, die Vorschriften über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung dadurch zu umgehen, dass Tätigkeiten, die dem Hauptamt zuzuordnen sind, als Nebenamt übertragen und als solche vergütet werden. Regelmäßige oder individuell vereinbarte Arbeitszeit Regelmäßige oder individuell vereinbarte Arbeitszeit ist die in der nach 61 Abs. 4 HmbBG erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbzVO -) vom 12. August 1997 (HmbGVBI. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte regelmäßige oder nach 62, 63 HmbBG i. V. m. der Arbeitszeitverordnung vereinbarte Arbeitszeit (Teilzeit). Eine Vergütung für Mehrarbeit wird ausschließlich für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern gewährt. 2. Zu 2 In Absatz 1 und 2 sind die Bereiche bestimmt, in denen Mehrarbeit messbar im Sinne des 63 HmbBesG ist. Zur Messbarkeit: Die Messbarkeit bezieht sich nicht auf die Dauer der Anwesenheit, sondern auf ein objektives Maß der geleisteten Arbeit. Dabei reicht es nicht aus, dass die Dienstverrichtung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit messbar ist. Messbarkeit ist nur gegeben, wenn die Gesamtheit der Dienstleistung messbar ist (innerhalb und außerhalb der regelmäßigen oder individuellen Arbeitszeit). Die Dienstverrichtung muss von der Arbeitsweise und Arbeitseinteilung des Beamten unabhängig sein. Fällt im Rahmen eines Dienstes, der in nicht unerheblichen Umfang Tätigkeiten umfasst, bei denen sich die Beamtin oder der Beamte die Zeit für die Ausführung mehr oder weniger selbst einteilen kann, Mehrarbeit an, so ergibt sich aus der Zahl der Mehrarbeitsstunden nicht zugleich die effektiv erbrachte Mehrleistung. Diese Mehrarbeit ist nicht messbar im Sinne des 63 HmbBesG und dieser Verordnung. Es darf nur Mehrarbeit vergütet werden, die im Rahmen eines messbaren Dienstes geleistet wird.

2.1. Absatz 1 In den aufgezählten Bereichen ist typisch, dass der zu verrichtende Dienst messbar ist. Die Messbarkeit folgt hier aus aufgestellten Dienst-, Einsatz- oder Unterrichtsplänen. Diese Pläne resultieren aus der Notwendigkeit, gewisse Leistungen zu bestimmten Zeiten zu erbringen bzw. anzubieten (Sicherstellung des äußeren Betriebsablaufs). Der von den Beamtinnen und Beamten zu verrichtende Dienst besteht aus Tätigkeiten, deren zeitlicher Ablauf und Inhalt durch Dienst-, Einsatz- oder Unterrichtspläne vorgeschrieben ist. Hier ergibt sich aus der Dauer der Mehrarbeit ohne weiteres das Maß der erbrachten Mehrleistung. Unterliegen Funktionen in den genannten Bereichen keinen Dienst- oder Einsatzplänen (z.b. Sachbearbeitung, Verwaltungstätigkeiten), ist diese Tätigkeit ihrer Art nach nicht messbar und somit von der Regelung ausgenommen. Im Schuldienst ist für Lehrkräfte nur die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehende Unterrichtstätigkeit eine messbare Mehrarbeit. Als Lehrkräfte gelten auch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Vorschulklassen in Klassenleitungsfunktion, sofern sie der Lehrkräftearbeitszeit der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung unterliegen. 2.2. Absatz 2 Außer in den in Absatz 1 genannten Bereichen gibt es weitere Bereiche, in denen der insgesamt zu verrichtende Dienst aus messbaren Tätigkeiten besteht. Absatz 2 ermöglicht eine Bestimmung dieser Bereiche, indem er im Einzelnen die messbaren Tätigkeiten bzw. eine ihnen gleichstehende Tätigkeit (Absatz 2 Nr. 5) aufzählt. Wird der von einer Beamtin oder einem Beamten zu verrichtende Dienst in nennenswertem Umfang von nicht messbaren Tätigkeiten bestimmt und besteht lediglich die Mehrarbeit aus einer unter Absatz 2 aufgezählten Tätigkeit, z.b. Dienst in Bereitschaft, so liegt keine messbare Mehrarbeit im Sinne dieser Verordnung vor (siehe Nr. 2, die Gesamtheit der Dienstverrichtung muss messbar sein). 2.2.1. Absatz 2 Nummer 1 - Dienst in Bereitschaft Dienst in Bereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der Dienststelle an einem von ihr bestimmten Ort (außerhalb seiner privaten Sphäre; in der Regel die Dienststelle) aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können und die Zeitdauer der Dienstleistung nach durchschnittlicher Erfahrung mehr als 15 % und weniger als 50 % beträgt. Zum Umfang der Anrechnung von Bereitschaftsdienst siehe Nr. 5.1. Sofern es im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes zu einer tatsächlichen Dienstleistung kommt, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Der Bereitschaftsdienst ist unterbrochen und wird ggf. nach Beendigung der Dienstleistung wieder aufgenommen. Eine Rufbereitschaft stellt keinen vergütungsfähigen Dienst in Bereitschaft dar (aber auch hier gilt die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung, die im Rahmen einer Rufbereitschaft erbracht wird, als Arbeitszeit).

2.2.2. Absatz 2 Nummer 2 - Schichtdienst Ein Schichtdienst im Sinne der Verordnung ist ein Dienst im Schichtwechsel", der für Dienststellen oder Einrichtungen festgesetzt ist, bei denen der Dienstbetrieb über die Zeitspanne der regelmäßigen Arbeitszeit hinaus aufrecht zu erhalten ist. Die verschiedenen Schichten sind in einem Dienstplan, jeweils mit vorgegebenen Zeiten für Beginn und Ende einer Schicht, festgelegt. Es ist nicht erforderlich, dass der Schichtdienst die vollen 24 Stunden des Tages und/oder alle Kalendertage umfasst. 2.2.3. Absatz 2 Nummer 3 - Dienst nach einem besonderen Dienstplan Ein besonderer Dienstplan im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch ihn die Dienstzeit in der Weise geregelt wird, dass die Dienstleistenden zu unterschiedlichen Zeiten den in seinem zeitlichen Ablauf genau vorgeschriebenen Dienst antreten und beenden müssen und diese besondere Dienstzeitgestaltung wegen der Eigenart des Dienstes zwingend erforderlich ist, um eine sach- und zweckgerechte Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten sicherzustellen. Durch die Herausstellung des Begriffs Eigenart des Dienstes" wird klargestellt, dass es sich hierbei um spezifische, d.h. einem bestimmten Dienstzweig eigene Besonderheiten handeln muss, die sich aus der Aufgabenstellung ergeben. Bei allgemeinen, mehr oder weniger bei allen Dienstzweigen anzutreffenden Schwierigkeiten, z.b. Personalknappheit, handelt es sich nicht um eine Eigenart des betreffenden Dienstzweiges. Der Dienstplan muss ein Bestandteil der Organisationsstruktur des betreffenden Dienstzweiges sein, ohne den ein geordneter Betriebsablauf nicht möglich wäre. Der Dienstplan gilt allgemein, wenn er nicht auf die Bedürfnisse einzelner Beschäftigter, sondern allein auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes zugeschnitten ist und deshalb alle Dienstleistenden erfasst, die von der Eigenart des Dienstes betroffen sind. 2.2.4. Absatz 2 Nummer 4 - Dienst nach festgesetzten Richtwerten Ein solcher Dienst liegt vor, wenn er aus Tätigkeiten besteht, für die zuverlässige Richtwerte bezüglich der Zahl der in einer bestimmten Zeit zu erledigenden Arbeitsvorgänge festgesetzt werden konnte, weil diese wegen ihrer Gleichartigkeit im wesentlichen die gleiche Bearbeitungsdauer erfordern und außer ihnen keine nennenswerten anderen Dienstverrichtungen anfallen. 2.2.5. Absatz 2 Nummer 5 - Dienst zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren Ergebnisses Bei diesem Tatbestand handelt es sich um eine absolute Ausnahmeregelung, deren Charakter es nicht zulässt, sie zu einem Auffangtatbestand für allgemein nicht messbare Mehrarbeit - wie in der Regel bei Bürotätigkeiten - zu machen. Die Herbeiführung eines Ergebnisses liegt vor, wenn unter unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte (Sondereinsatz) ein näher bezeichnetes Arbeitsergebnis zu erzielen ist. Die laufende Bearbeitung von dienstlichen Vorgängen stellt keine Herbeiführung eines Ergebnisses im Sinne dieser Vorschrift dar.

Ein im öffentlichen Interesse liegendes Ergebnis ist dann gegeben, wenn eine Nichtherbeiführung erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit verursachen würde. Es genügt z.b. nicht ein allgemeines Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung. Die Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt bei Arbeiten zur termingerechten Berichterstattung über Ergebnisse oder bei Teilnahme an Sitzungen in Ausschüssen. Es wird zumindest ein besonderes nachvollziehbares Interesse gefordert. Unaufschiebbarkeit und Termingebundenheit eines Ergebnisses liegen vor, wenn der mit dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden kann, wenn es bis zu einem bestimmten nicht hinausschiebbaren Termin vorliegt. Bei der Beurteilung, ob das herbeizuführende Ergebnis unaufschiebbar und termingebunden ist, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Als unaufschiebbar und termingebunden ist ein Ergebnis nicht anzusehen, wenn Terminverlängerung erbeten werden kann. Die Voraussetzung ist grundsätzlich auch nicht erfüllt, sofern die Mehrarbeit anordnende Dienststelle die alleinige Verfügungsmöglichkeit über den Termin hat, es sei denn, die Verschiebung des Termins führt aufgrund von Dominoeffekten" in anderen Bereichen das zu erreichende Ergebnis nicht termingerecht herbei. Einer Termingebundenheit steht gleich, wenn ein Ergebnis sofort herbeigeführt werden muss, um solche Nachteile zu vermeiden. Während einer Vogelgrippe-Epidemie wird für die Veterinäre eines Bezirksamtes durchgehend - auch für die Wochenenden - Rufbereitschaft und für den Einsatzfall Mehrarbeit angeordnet. Im Falle einer Alarmierung muss die Veterinärin oder der Veterinär unverzüglich tätig werden. Sie bzw. er hat den betreffenden Nutzvogelbestand zu untersuchen und ggf. die sofortige Schlachtung und Entsorgung anzuordnen und zu überwachen. Neben einer Weiterverbreitung des Erregers auf andere Vogelbestände muss verhindert werden, dass kranke Tiere bzw. der Erreger in die Nahrungskette gelangen. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen steht ein Dienst nach 2 Absatz 2 Nr. 5 einem messbaren Dienst gleich, so dass z.b. auch bei Bürotätigkeiten Mehrarbeitsvergütung gewährt werden kann. 2.3. Absatz 3 - Konkurrenzregelung liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach Absatz 1 oder 2 vor, ist für Beamtinnen und Beamten, die Auslandsdienstbezüge oder eine Sicherheitszulage nach 53 HmbBesG erhalten, die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung nicht zulässig. Ausgenommen von dieser Konkurrenzregelung sind Personen des Observationsund Ermittlungsdienstes, die eine Sicherheitszulage erhalten und überwiegend, d.h. mit mehr als der Hälfte regelmäßigen bzw. individuellen Arbeitszeit, im Außendienst beschäftigt sind. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 für eine Gewährung müssen gleichwohl vorliegen.

3. Zu 3 Die Vorschrift gibt in Absatz 1 die bereits in 61 Absatz 3 HmbBG enthaltenen Voraussetzungen für die Vergütungsfähigkeit von Mehrarbeit wieder. 3.1. Absatz 1 3.1.1. Absatz 1 Nummer 1 - Anordnung und Genehmigung Voraussetzung für vergütungsfähige Mehrarbeit ist deren schriftliche Anordnung oder Genehmigung. Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit müssen sich auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Allgemeine oder pauschale Anweisungen hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit genügen nicht. Soweit Mehrarbeit aus Bereitschaftsdienst besteht, ist dies für die Ermittlung der Mehrarbeitsstunden von Bedeutung und deshalb in der Anordnung bzw. Genehmigung festzuhalten. 3.1.2. Absatz 1 Nummer 2 - Berechnung der geleisteten Mehrarbeitsstunden Die beamtenrechtliche Regelung des 61 Absatz 3 HmbBG, dass Mehrarbeit bis zu 1 /8 der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) im Monat ohne Entschädigung zu leisten ist, findet sich in der HmbMVergVO wieder. Erst wenn darüber hinaus Mehrarbeit geleistet wird, kann sie vergütet werden, dann jedoch von der ersten Stunde an. Eine schichtdienstleistende Polizistin ist mit% der durchschnittliehen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt (individuell vereinbarte Arbeitszeit). Im Monat April hat sie 3 Stunden angeordnete Mehrarbeit geleistet, im Monat Mai 5 Stunden. Berechnung: regelmäßige Arbeitszeit (Vollzeit) 40 Std. 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit 30 Std. 1 /8 der individuellen Arbeitszeit 3,75 Std. (3 Std. 45 Min.) Für den Monat April hat die Beamtin keinen Anspruch auf einen Ausgleich für die geleistete Mehrarbeit, da Mehrarbeit von weniger als einem Achtel ihrer individuellen Arbeitszeit angefallen ist. Im Monat Mai hat die Beamtin Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel ihrer individuellen Arbeitszeit geleistet, so dass eine Mehrarbeitsvergütung für 5 Stunden gezahlt werden kann, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht möglich war. Eine Übertragung der in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden auf einen anderen Monat ist nicht zulässig.

Bei der Ermittlung der im Kalendermonat geleisteten Mehrarbeitsstunden ist folgendes zu berücksichtigen: - Anhand des dienststellenüblichen Zeiterfassungssystems ist die monatliche Soll-Arbeitszeit (auf Basis der regelmäßigen oder individuellen Arbeitszeit) der monatlichen Ist-Arbeitszeit gegenüberzustellen. - Eine Dienstbefreiung (Dienstvergütung, Freizeitausgleich) ist bei der Ermittlung der monatlichen Ist-Arbeitszeit zu berücksichtigen, d.h. sie ist der faktisch geleisteten Arbeitszeit nicht fiktiv hinzuzurechnen. In dem Monat, für den Mehrarbeit angeordnet wurde, möchte der Beamte aus persönlichen Gründen an einem Tag ab 12.00 Uhr frei nehmen. Die Dienstbefreiung kann nicht mit einem Arbeitszeitguthaben der Vormonate verrechnet werden, sondern ist bei der Ermittlung der Ist-Arbeitszeit dieses Monats zu berücksichtigen. - Ein Bereitschaftsdienst, der außerhalb der regelmäßigen oder individuellen Arbeitszeit geleistet wird, wird für die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung in dem Umfang wie in Nr. 5.1. dargestellt ist, angerechnet. 3.1.3. Absatz 1 Nummer 3 Mehrarbeitsvergütung darf nur gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung (Freizeitausgleich) aus im Einzelnen darzulegenden zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb der Jahresfrist nicht möglich ist. Der Ablauf der Frist besagt nicht, dass danach eine Gewährung von Mehrarbeitsvergütung zwingend zu erfolgen hat. Die Beamtin oder der Beamte kann weiterhin eine Dienstbefreiung anstreben. liegen innerhalb der Jahresfrist keine zwingenden dienstlichen Gründe für ein Versagen der Dienstbefreiung vor, kann eine Mehrarbeitsvergütung - auch zu einem späteren Zeitpunkt - nicht gewährt werden. 3.2. Absatz 2 Die Regelung ist restriktiv anzuwenden. Eine Prognose ist nicht ausreichend. Steht fest, dass innerhalb eines Jahres eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, sind diese Gründe schriftlich darzulegen und zur Akte zu nehmen. 3.3. Absatz 3 - Höchstgrenze der Mehrarbeitsvergütung In einem Kalenderjahr sind sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitkräfte höchstens 370 Mehrarbeitsstunden vergütungsfähig. Die Höchstgrenze der zu vergütenden Mehrarbeit kommt erstmalig für Mehrarbeit, die im Kalenderjahr 2012 geleistet wird, zum Tragen. Für Mehrarbeit, die in den vorhergehenden Jahren - bis einschließlich des Kalenderjahres 2011 - geleistet wurde, ist die bisherige Höchstgrenze der MVergV von 480 Stunden zu Grunde zu legen.

4. Zu 4 4.1. Absatz 1 und Absatz 2 Es ist eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des Satzes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt der Entstehung der Mehrarbeit zu gewähren. Eine vollzeitbeschäftigte Beamtin hat im Dezember 2010 30 Stunden angeordnete Mehrarbeit geleistet. Im Monat der geleisteten Mehrarbeit gehörte die Beamtin der Besoldungsgruppe A 8 an, im Juli 2011 wurde sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 befördert. Die Beträge der Mehrarbeitsvergütung sind sowohl zum 1. April 2011 als auch zum 1. Januar 2012 im Rahmen der Besoldungsanpassung erhöht worden. Aus zwingenden dienstlichen Gründen war ein Freizeitausgleich innerhalb eines Jahres nicht möglich, so dass im Januar 2012 für die 30 Stunden eine Mehrarbeitsvergütung angewiesen werden soll. Ergebnis: Für die 30 Mehrarbeitsstunden ist eine Mehrarbeitsvergütung auf der Grundlage des im Dezember 2010 geltenden Stundensatzes für die Besoldungsgruppe A 8 zu gewähren. Bei einer Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe mit rückwirkender Einweisung in eine Planstelle ist der möglicherweise höhere Vergütungssatz bereits für die ab dem Tag der Einweisung geleisteten Mehrarbeitsstunden zu zahlen. 4.3. Absatz 3 - Vergütung für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte Für Mehrarbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamten über ihre durchschnittliche individuelle Arbeitszeit hinaus geleistet haben, ist für die Stundenanzahl bis zur durchschnittlichen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe ihrer oder seiner anteiligen Besoldung zu zahlen. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit im Rahmen eines Sabbatjahrmodells. Um festzustellen, wann die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird, ist die Differenz zwischen der durchschnittlichen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit und der durchschnittlichen individuellen monatlichen Arbeitszeit zu ermitteln. Bei der Berechnung sind Stundenanteile auf 2 Stellen hinter dem Komma kaufmännisch zu runden.

Die durchschnittliche regelmäßige monatliche Arbeitszeit errechnet sich wie folgt:? durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit x 4,348 Wochen? 40 Std./wö. x 4,348 Wo.= 173,92 Std./mtl. (173 Std. 55 Min.) Die durchschnittliche individuelle monatliche Arbeitszeit errechnet sich entsprechend:? durchschnittliche individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 4,348 Wochen Teilzeitbeschäftigte mit 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit:? 40 Std. X 4/5 = 32 Std. 32 Std./wö. x4,348wo. = 139,14Std./mtl. (139Std. 8 Min.) Die Anzahl der Stunden zwischen durchschnittlicher regelmäßiger und individueller Arbeitszeit ist nach Absatz 3 zu vergüten. Für die darüber hinaus geleisteten Mehrarbeitsstunden sind die Stundensätze des Absatzes 1 maßgeblich. regelmäßige monatliche Arbeitszeit individuelle monatliche Arbeitszeit Differenz = = = 173,92 Std. 139, 14 Std. 34,78 Std. Für 34,78 Stunden (34 Std. 47 Min.) kann eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Besoldung gewährt werden. Darüber hinaus geleistete Mehrarbeitsstunden werden nach 4 Abs. 1 vergütet. Die Höchstgrenze vergütungsfähiger Mehrarbeit nach 3 Absatz 3 HmbMVergVO in Verbindung mit Nr. 3.3. dieser W ist zu beachten. 5. Zu 5 5.1. Absatz 1 Satz 2 - Bereitschaftsdienst Für die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung ist Bereitschaftsdienst nach dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme mindestens mit 15 %, höchstens mit 50 % seiner Zeitdauer als Mehrarbeit anzurechnen.

5.3. Absatz 3 - Rundung Die Rundungsregelung bezieht sich auf die Ermittlung der vergütungsfähigen monatlichen Mehrarbeitsstunden. Die Berechnung der Stundenzahl für die Vergütung nach 4 Absatz 3 HmbMVergVO i.v.m. Nr. 4.3. dieser W wird davon nicht berührt. Eine Beamtin ist mit 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt (32 Std./Wo.). Sie hat in einem Monat in der ersten Woche 15 Std. in der zweiten Woche 11 Std. 45 Min. in der dritten Woche 6 Std. und in der vierten Woche 4 Std. 30 Min. Mehrarbeit geleistet. Insgesamt hat die Beamtin in diesem Monat 37 Std. und 15 Min. Mehrarbeit geleistet, so dass nach 5 Absatz 3 eine Mehrarbeitsvergütung für 37 Stunden gewährt werden könnte (die Höchstgrenze nach Nr. 3.3. der W ist zu beachten). (Die Berechnung der Stundenanzahl bis zur regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit für die Vergütung in Höhe der anteiligen Besoldung ( 4 Absatz 3 HmbMVergVO) hat nach Nr. 4.3. der W zu erfolgen und ist von dieser Rundungsregelung nicht betroffen.)