Die neue Maschinenrichtlinie in der Praxis: Bevollmächtigter wirft Fragen auf



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Transkript:

Wie bereits mehrfach berichtet, verpflichtet die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dazu, in der Konformitäts- bzw. Einbauerklärung eine Person zu benennen, die für die "Zusammenstellung" der technischen Unterlagen "bevollmächtigt" ist. Antworten auf einige grundsätzliche Fragen zu dieser neuen gesetzlichen Forderung finden Sie unter www.ce-wissen.de/?p=1305 (siehe Kasten). Dieser Beitrag informiert über die Rolle der benannten Person, beschäftigt sich mit der Frage, ob ein CE-Beauftragter in diesem Zusammenhang nützlich sein kann und berichtet über das neue Ausbildungskonzept von IBF, das bei der möglichst effizienten Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie in optimaler Weise unterstützt. Autor: Ing. Helmut Frick E: helmut.frick@ibf.at H: www.ibf.at Eigentlich nichts Neues?! Als grundsätzlich neu wird man diese Forderung im Grunde nicht einstufen können. Schon bisher stellte die MRL 98/37/EG in Anhang V, Unterpunkt 3 für Maschinen klar: "Bevor der Hersteller die EG- Konformitätserklärung ausstellen kann, muss er sich vergewissert haben und gewährleisten können, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle technische Unterlagen vorhanden sind und verfügbar bleiben werden." Wer diese Forderung ernst genommen hat, war wohl auch bisher in der Lage, die entsprechenden Unterlagen bereitzustellen bzw. bereitstellen zu lassen. Bei grenzüberschreitenden Projekten verteilen sich die technischen Unterlagen jedoch oft auf mehrere Unternehmensstandorte. Dies erschwert den Marktüberwachungsbehörden den Zugriff auf die erforderlichen Unterlagen erheblich. Hier soll die neue Regelung Erleichterung bringen. Wirklich neu ist die Forderung jedoch in Bezug auf unvollständige Maschinen! Risiko: Wer lässt sich nennen? Die neue Forderung birgt jedoch zumindest in jenen Fällen neuen Zündstoff, in denen sich der Unterzeichner der EG-Erklärung von der Häufige Fragen zum Dokumentationsbevollmächtigten: 1. Wozu dient diese neue Forderung? 2. Ist die Bezeichnung Dokumentationsverantwortlicher korrekt? 3. Ist die benannte Person für die Inhalte und die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich? 4. Muss die benannte Person beim Hersteller beschäftigt sein? 5. Muss eine natürliche Person benannt werden? 6. Muss die private oder die dienstliche Anschrift angeführt werden? 7. Muss die benannte Person unterschreiben? Antworten unter: www.ce-wissen.de/?p=1305 benannten Person zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen unterscheidet. Wer diesbezüglich nicht rechtzeitig entsprechende Maßnahmen gesetzt hat, könnte sich unter Umständen ab dem 29.12.2009 mit der Situation konfrontiert sehen, dass sich niemand im Unternehmen bereit erklärt, seinen Namen auf die Konformitätsoder Einbauerklärung setzen zu lassen. Aus gutem Grund: Jeder vernünftige Mensch wird sich die Frage stellen, welche möglichen Konsequenzen eine derartige Nennung im Einzelfall haben könnte. Wofür kann diese Person verantwortlich gemacht werden - zum Beispiel nach einem Schadensfall oder Unfall? Sind damit ziviloder/und strafrechtliche Haftungsrisiken verbunden? Welche Kompetenzen muss diese Person besitzen? Usw. Zweite Person erforderlich? Leider ist es in den letzten Jahren nicht selten zu leichtfertigen Unterschriften unter die Konformitätserklärung gekommen. Dieser Vorgehensweise ist jetzt in gewisser Weise Einhalt geboten, da die Konformitäts- oder Einbauerklärung nicht unterschrieben werden darf, bevor die benannte Person zur Zusammenstellung der Unterlagen nicht genannt ist. Und bevor die EG- Erklärung nicht unterschrieben ist, darf die Maschine oder die unvollständige Maschine im EWR nicht in den Verkehr gebracht, also nicht verkauft oder betrieben werden. Natürlich hat diese Person keinen Einfluss auf eine leichtfertige Unterschrift, kann aber aus den bereits erwähnten Gründen verhindern, dass ihr eigener Name auf der EG- Erklärung genannt wird - abgesehen von jenen Fällen, in denen die IBF GmbH www.ibf.at CE-InfoService 1

Person womöglich ohne deren Wissen genannt wird, was wohl spätestens bei akribischen juristischen Untersuchungen ans Tageslicht kommen wird und für das Unternehmen dann wohl auch nicht zum gewünschten Erfolg führt. Mögliche Auswege aus diesem Dilemma könnten darin bestehen, dass sich entweder der Unterzeichner selbst als benannte Person auf die EG-Erklärung setzt - natürlich mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen oder dass eine juristische Person genannt wird, was aber umstritten ist (siehe Frage 5 im Kasten auf Seite 1). Welche Rolle hat die benannte Person? In Anhang VII besagt die neue Maschinenrichtlinie: Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie müssen jedoch von der in der EG- Konformitätserklärung benannten Person entsprechend der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können. Die Maschinenrichtlinie äußert sich nicht weiter bezüglich der Rolle der benannten Person. In einem Interview in www.safetyreport.tv nimmt Dr.-Ing. Alfred Neudörfer von der TU Darmstadt diesbezüglich Stellung: Auf jeden Fall ist diese Person nicht verantwortlich für den rechtlichen Inhalt und die Richtigkeit dieser Erklärung und der getroffenen Maßnahmen. Diese Auffassung teilen auch andere Experten, schließlich sind die technischen Unterlagen, wenn alles korrekt abläuft, Ergebnisse der gesamten Planungsprozesse (siehe Abbildung 2). Gerade in komplexen Anlagenprojekten hat eine einzelne Person gar nicht die Chance, über die Richtigkeit der einzelnen Dokumente den Überblick zu wahren, weder zeitlich noch aus Sicht der erforderlichen Fachkompetenzen. Abbildung 1: Dr.-Ing. Alfred Neudörfer (TU Darmstadt) gibt auf www.safetyreport.tv Antworten auf brisante Fragen zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Aber können an diese Person nicht innerbetrieblich bestimmte Prüfpflichten delegiert werden? Dr. Neudörfer: das ist durchaus möglich, wenn die Person in die Organisation des Betriebes entsprechend eingebunden ist, das heißt, sie muss entsprechende Verantwortung tragen aber dazu braucht sie auch entsprechende Kompetenzen. (...) Verantwortlich für das ganze Prozedere ist letztlich derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Firma läuft und das ist immer noch der Unternehmer. Empfehlung: Rolle innerbetrieblich definieren Wird eine innerbetriebliche Klarstellung der Rolle dieser Person nicht getroffen, bleiben zum aktuellen Zeitpunkt mangels gerichtlicher Präzedenzfällen zumindest Zweifel, welche Prüfpflichten für die benannte Person im Rahmen ihrer üblichen Sorgfaltspflichten bestehen: Wird es notwendig bzw. ausreichend sein, zumindest zu prüfen, ob die in Anhang VII angeführten Dokumente vorhanden sind? Wird man der Person im Schadensfall gerechtfertigter Weise vorwerfen können, sie hätte auf Grund der augenscheinlichen Dürftigkeit der Unterlagen erkennen müssen, dass die Qualität der Unterlagen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen? Hätte die Person auf Grund dieser Dürftigkeit der Unterlagen nicht erkennen müssen, dass die Allgemeinen Gestaltungsleitsätze aus Anhang I der Maschinenrichtlinie im Produktentstehungsprozess nicht eingehalten wurden, die interne Fertigungskontrolle nicht erfolgt ist oder das 3- stufige System zur Erreichung der Sicherheitsziele nicht beachtet wurde? Aus diesen Gesichtspunkten erscheint es im Interesse des Herstellers besonders wichtig, möglichst exakt und schriftlich festzuhalten, welche Aufgaben die bevollmächtigte Person durch die Nennung in der Konformitäts- oder Einbauerklärung übernimmt und welche Kompetenzen sie besitzt. Für zusätzliche Klarheit ist gesorgt, wenn auch beschrieben wird, welche Aufgaben damit nicht verbunden sind. Soll ein CE-Beauftragter installiert werden? Die Diskussion um die Nennung der benannten Person zur Zusammenstellung der Unterlagen hat die Frage nach der Notwendigkeit eines CE-Beauftragten in den Unternehmen neu entfacht. Die Maschinenrichtlinie fordert nicht, dass so eine Person, Stelle oder Rolle geschaffen wird. Anders gesagt: Die Maschinenrichtlinie stellt es frei, mit IBF GmbH www.ibf.at CE-InfoService 2

Abbildung 2: Die Inhalte der technischen Unterlagen sind Ergebnisse aus dem Produktentstehungsprozess. Fehlende Dokumente belegen gegebenenfalls offensichtliche Mängel in den Prozessen. Die Nennung des Bevollmächtigten in der EG-Erklärung wird dadurch ggf. erschwert. welchen organisatorischen Maßnahmen sichergestellt wird, dass nur Maschinen in den Verkehr gebracht werden, die die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Sie überträgt diese Aufgabe in Artikel 5, Absatz 3 an den Hersteller: Der Hersteller muss über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Die Idee der Industrie erscheint durchaus pragmatisch, in Anlehnung an den Umweltschutz-, Strahlenschutz-, Brandschutz- oder Arbeitsschutzbeauftragten, jene Person, die sich um die durchgängige Einhaltung der einschlägigen Herstellergesetze kümmert, CE- Beauftragten zu nennen. Mangels klarer öffentlich rechtlicher oder normativer Definition wird es unumgänglich sein, die Rolle innerbetrieblich möglichst klar zu definieren. Ohne den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen, könnte eine Definition in Anlehnung an ISO 9001:2008, Abschnitt 5.5.2 (Beauftragter der obersten Leitung) zum Beispiel lauten: Die maßgebliche Aufgabe des CE- Beauftragten liegt darin, sicherzustellen, dass die erforderlichen Prozesse eingeführt, verwirklicht und aufrecht erhalten werden, damit nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den einschlägigen europäischen Richtlinien entsprechen. Die damit verbundenen Aufgaben könnten zum Beispiel wie folgt beschrieben werden: Effiziente Implementierung der gesetzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen in die Produktentstehungsprozesse. Organisation des optimalen Workflows. Für alle am Produktentstehungsprozess beteiligten Personen wird das für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich erforderliche Fachwissen und die am besten geeigneten Methoden der Wissensvermittlung und Wissensaktualisierung ermittelt und umgesetzt. Durch intelligente Kontrolle wird kontinuierlich validiert, ob die festgelegten Prozesse nachhaltig gelebt werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass europäische Richtlinien in der Regel nur für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen im EWR Relevanz besitzen. Wer Erzeugnisse in andere Länder exportiert, ist zur Einhaltung der gesetzlichen Inverkehrbringensregeln in den jeweiligen Staaten verpflichtet. Die Aufgaben des CE- Beauftragten müssten dann dementsprechend erweitert werden. Die zwei Rollen des CE-Beauftragten Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Benennung eines CE-Beauftragten in einem Unternehmen ein nicht IBF GmbH www.ibf.at CE-InfoService 3

unbedeutendes Risiko birgt: Alle anderen in die Produktentstehungsprozesse involvierten Personen meinen, für die CE- Kennzeichnung sei eben diese Person zuständig, was nicht selten dazu führt, dass alle anderen Beteiligten glauben, sie müssten sich mit den Anforderungen der einschlägigen Gesetze und Normen nicht beschäftigen. Gerade in der heutigen arbeitsteiligen, hochspezialisierten Arbeitswelt ist diese Sichtweise natürlich nicht haltbar. Die Maschinenrichtlinie definiert in Anhang I, Abschnitt 1.1.2 die Grundsätze für die Integration der Sicherheit. Diese sind nicht erfüllbar, wenn zum Beispiel die Risikobeurteilung nicht einen kontinuierlichen, konstruktionsbegleitenden Prozess darstellt. Somit definieren sich die Qualität und die Effizienz der CE- Kennzeichnung grundsätzlich auf zwei Ebenen: Unternehmensorganisation Projektmanagement Daher ergeben sich im Grunde zwei Rollen, die im Zusammenhang mit einer effizienten CE-Kennzeichnung nützlich sein können: CE-Beauftragter auf Unternehmensebene CE-Beauftragter auf Projektebene Die oben beschriebene Definition und Aufgabenbeschreibung trifft auf den CE-Beauftragten zu, der sich um die organisatorischen Belange auf Unternehmensebene kümmert. CE-Beauftragter auf Projektebene Um nicht den Eindruck zu erwecken, es würde hier eine bürokratische Stelle nach der anderen erfunden: In beiden Fällen ist nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass zusätzliches Personal erforderlich wird. Auch bisher waren Unternehmen gut beraten, nur Produkte in den Verkehr zu bringen, die frei von Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehlern waren. Somit muss es im Grunde in allen Unternehmen bereits entsprechende Strukturen geben, die, wenn sie sich bewährt haben und den aktuellen gesetzlichen Anforderungen genügen, wohl auch nicht verändert werden müssen. Auf Projektebene haben häufig die Projektleiter die Aufgabe übernommen, neben der funktionellen Qualität auch für die sicherheitstechnische Qualität zu sorgen. Dies kann im Grunde auch so bleiben. Eventuell kann es aber nützlich sein, klar festzulegen, dass der Projektleiter im jeweiligen Projekt eben auch die Rolle des CE-Beauftragten übernimmt. Er hat sich dann im gesamten Projekt darum zu kümmern, dass die gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig eingehalten werden. Selbstredend bedeutet dies, dass diese Rolle in verschiedenen Projekten von verschiedenen Personen übernommen werden kann und nur in den wenigsten Fällen der CE-Beauftragte auf Unternehmensebene sein wird. Je nach Unternehmensorganisation könnte der CE-Beauftragte auf Projektebene folglich diejenige Person sein, die ggf. die Kompetenz besitzen sollte, im Einzelfall die Auslieferung oder den Produktionsstart von Maschinen oder Anlagen zu stoppen. In vielen Fällen wird es pragmatisch sein, dass genau diese Person in der Konformitäts- oder Einbauerklärung als bevollmächtigte Person zur Aushändigung der technischen Unterlagen an die Behörden genannt wird. Ausbildung zum CE- Beauftragten durch IBF In Anlehnung an diese Überlegungen haben wir ein modulares Ausbildungskonzept entwickelt. Dabei wird insbesondere dem bereits vorhandenen Wissensstand im Unter- Modul 1: Praxisseminar Effiziente CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen Am ersten Tag erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen und normativen Zusammenhänge. Der zweite Tag steht im Zeichen der praktischen Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie. 3./4. Nov. 2009 Augsburg 17./18. Nov. 2009 Ostfildern Modul 2: Praxisseminar: Der CE-Beauftragte in der Praxis Erfahrene Experten unterstützen Sie dabei, die CE-Unternehmensziele zu definieren und praktikable Methoden zur möglichst effizienten und nachhaltigen Umsetzung zu entwickeln. Selbstverständlich können Sie direkt in das Modul 2 einsteigen, wenn Sie Modul 1 zu einem früheren Zeitpunkt bereits besucht haben oder die dort vermittelten Inhalte aus einer anderen Wissensquelle bereits besitzen. 9./10. Dez. 2009 Aschheim bei München Eine Übersicht über das gesamte Ausbildungskonzept, Detailprogramme und Anmeldung: www.ce-beauftragter.com IBF GmbH www.ibf.at CE-InfoService 4

nehmen voll und ganz Rechnung getragen. In besonderer Weise wird auch darauf geachtet, Informations- Overload zu vermeiden. Es ist zum Beispiel völlig unnötig, dass ein CE- Beauftragter auf Unternehmensebene Detailwissen, zum Beispiel über EMV-gerechte Konstruktion, die gesetzeskonforme Gestaltung von Betriebsanleitungen, die korrekte Auslegung sicherer Steuerungen,... besitzt. Er muss lediglich wissen, wer im Unternehmen welches Wissen benötigt und ob dies in ausreichendem Maße verfügbar ist. Als weitere Besonderheit dieses Ausbildungskonzept sei erwähnt, dass nicht die Ausbildung einer Person im Fokus steht sondern die Erreichung der mit der Geschäftsleitung bzw. dem Unterzeichner der Konformitäts- oder Einbauerklärung gemeinsam festgelegten Unternehmensziele. Höchste Effizienz durch individuelle Modulwahl Der modulare Aufbau der Ausbildung bietet die Möglichkeit, nur jene Module in Anspruch zu nehmen, die tatsächlich benötigt werden: Modul 1: Praxisseminar Effiziente CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen (Basiswissen) Modul 2: Praxisseminar: Der CE-Beauftragte in der Praxis Modul 3: Anhand einer von IBF entwickelten Checkliste werden mit dem CE-Beauftragen in einer WEB- Konferenz gemeinsam die CE-Ziele festgelegt. In einer weiteren WEB- Konferenz werden diese mit der Geschäftsleitung bzw. der Person, die die EG-Konformitäts- oder Einbauerklärung rechtsverbindlich unterzeichnet abgestimmt. Modul 4: Die Spezialisten von IBF unterstützen den CE-Beauftragten bei der möglichst effizienten Umsetzung der festgelegten Ziele im Unternehmen. Modul 5: Optional Audit des CE- Prozesses mit Statusbericht an die Geschäftsleitung oder den zuständigen Prokuristen. Weitere Informationen: www.ce-beauftragter.de Copyright IBF Sie erhalten diese Fachbeiträge im Rahmen unseres CE-InfoService kostenlos. Informieren Sie Kollegen und Geschäftspartner über diese nützliche Einrichtung. Kostenloser Download dieses und weiterer bereits erschienener Beiträge unter: www.ibf.at Herausgeber: IBF-Automatisierungs- und Sicherheitstechnik GmbH, E-Mail: office@ibf.at Kostenloser Download der aktuellen Normenliste und anderer Fachbeiträge zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unter: www.ibf.at/ce-infoservice IBF GmbH www.ibf.at CE-InfoService 5