gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Spitalverbunde vom 22. September 2002 1



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Transkript:

4 01D 11.05.2006 Statut der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen vom 11. Mai 2006 Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Spitalverbunde vom 22. September 2002 1 als Statut: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtsform, Firma und Sitz Nach dem Gesetz über die Spitalverbunde vom 22. September 2002 1 bestehen vier öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung (Spitalverbunde), nämlich: a) das Kantonsspital St.Gallen mit den Betriebsstätten Kantonsspital St.Gallen, Spital Rorschach und Spital Flawil mit Sitz in St.Gallen; b) die Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland mit den Betriebstätten Spital Altstätten, Spital Grabs und Spital Walenstadt mit Sitz in Rebstein; c) das Spital Linth mit der Betriebsstätte Spital Linth in Uznach mit Sitz in Uznach; d) die Spitalregion Fürstenland Toggenburg mit den Betriebsstätten Spital Wattwil und Spital Wil mit Sitz in Wil. Art. 2. Geltungsbereich des Statuts Dieses Statut regelt die Organisation der vier Spitalverbunde. Art. 3. Zweck der Spitalverbunde Die Spitalverbunde betreiben Spitäler und damit zusammenhängende Nebenbetriebe gemäss Leistungsauftrag des Kantons St.Gallen. Sie können im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen Rechtshandlungen vornehmen, die mit dem Zweck im Zusammenhang stehen oder im Interesse des Spitalverbundes sind. Sie können mit anderen Gesellschaften zusammenarbeiten oder sich an ihnen beteiligen. 1 sgs 320.2.

-2- Art. 4. Dotationskapital Jeder Spitalverbund verfügt über ein vom Kantonsrat festgelegtes Dotationskapital. 2 II. Organisation der Spitalverbunde 1. Organe und Gremien Art. 5. Organe Organe sind: a) der Verwaltungsrat, das Koordinationsorgan und die Finanzkontrolle für die Spitalverbunde gemeinsam; b) die Geschäftsleitung je Spitalverbund. Art. 6. Unterstützende und beratende Gremien Der Verwaltungsrat wird unterstützt durch: a) den medizinischen Beirat und den pflegerischen Beirat; b) die Geschäftsstelle des Verwaltungsrates. Art. 7. Finanzierung Der Verwaltungsrat regelt die Verteilung der Kosten für die Organe und die unterstützenden und beratenden Gremien auf die Spitalverbunde. 2. Organe a. Verwaltungsrat Art. 8. Zusammensetzung Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates ergibt sich aus Art. 5 des Gesetzes über die Spitalverbunde 3. Art. 9. Aufgaben Der Verwaltungsrat besorgt die Aufgaben, die nicht durch Gesetz, dieses Statut oder ein vom Verwaltungsrat erlassenes Reglement einem anderen Organ eines Spitalverbundes übertragen sind. 2 Art. 2 GRB über die Schaffung von Spitalverbunden, sgs 320.20. 3 Art. 5 G über die Spitalverbunde, sgs 320.2.

-3- Insbesondere obliegen ihm: a) die Oberleitung der Spitalverbunde und die Erteilung der nötigen Weisungen 4 ; b) die Verabschiedung und Koordination der strategischen Ausrichtung und der Ziele der Spitalverbunde; c) der Entscheid über das Leistungsangebot der Betriebsstätten; allfällige Einschränkungen nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Spitalverbunde bleiben vorbehalten; d) die Gestaltung des Rechnungswesens, der internen Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung 4 ; e) die Genehmigung des Voranschlages; f) die Genehmigung der Unternehmenspläne, insbesondere der Finanz-, Investitions-, Personal- und Massnahmenpläne sowie des Controllingkonzeptes; g) die Regelung der Zuständigkeit für die Vornahme von Investitionen; h) die Genehmigung der Jahres- und Zwischenergebnisse; i) der Antrag an die Regierung über die Gewinn- und Verlustverteilung und die Bestimmung über die Verwendung eines dem Spitalverbund verbleibenden Gewinnes 4 ; j) Festlegung der Tarife für die Leistungen der Spitalverbunde 4 und der Abschluss von Verträgen mit Kostenträgern; k) die Verabschiedung der Geschäftsberichte 4 ; l) das Reporting nach den Vorgaben der Regierung 5 ; m) die Wahl der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitungen 4 und die Regelung ihrer Besoldungen und Zulagen; n) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen 4 ; o) die Wahl von Chefärztinnen und Chefärzten sowie die Regelung ihrer Besoldungen; p) die Regelung der Kompetenzen betreffend Anstellung der übrigen Mitarbeitenden; q) die Oberaufsicht über die Personalentwicklung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung; r) die Oberaufsicht über die Personalführung und das Betriebsklima; s) die Regelung der Zeichnungsberechtigung; t) der Erlass von öffentlich-rechtlichen Verfügungen und der Entscheid über Rechtsmittel gegen Verfügungen einer Geschäftsleitung; u) die Festlegung der Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates für individuelle Leistungen und für ihre Mitarbeit in Ausschüssen iom Rahmen der von der Regierung dafür zur Verfügung gestellten Mitteln.. Der Verwaltungsrat regelt die Aufgaben der Geschäftsleitungen durch Reglement. Art. 10. Beizug von Personen mit beratender Stimme An der Verwaltungsratssitzung nehmen mit beratender Stimme teil: a) die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung jedes Spitalverbundes, den das Geschäft betrifft; sie oder er kann sich durch weitere Personen aus dem Spitalverbund begleiten lassen; b) die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Gesundheitsdepartementes; c) die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle 6 ; sie oder er führt das Protokoll. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann bei Bedarf weitere Personen beiziehen. 4 Art. 8 Abs. 2 G über die Spitalverbunde, sgs 320.2. 5 Art. 15 G über die Spitalverbunde, sgs 320.2. 6 siehe Art. 26.

-4- Art. 11. Weisungsrechte Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben keine persönlichen Entscheidungsbefugnisse und kein Weisungsrecht gegenüber anderen Organen oder Angestellten der Spitalverbunde, soweit dieses Statut oder vom Verwaltungsrat beschlossene Reglemente nichts anderes vorsehen. Art. 12. Auskunfts- und Einsichtsrechte Jedes Mitglied kann bei den Sitzungen des Verwaltungsrates Auskunft über alle Angelegenheiten und Einsicht in alle Dokumente der Spitalverbunde verlangen. Die Vorschriften über das Berufsgeheimnis 7 bleiben vorbehalten. Wünscht ein Mitglied ausserhalb einer Sitzung Auskunft über einzelne Geschäfte oder Einsichtnahme in Geschäftsdokumente, richtet es dieses Begehren schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Wird das Begehren abgewiesen, kann das Mitglied es dem Verwaltungsrat vorlegen. Dieser entscheidet endgültig. Art. 13. Verwaltungsratspräsidium a) Aufgaben Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates (Verwaltungsratspräsidentin oder Verwaltungsratspräsident) leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates. Sie oder er vertritt den Verwaltungsrat gegen aussen. Für den Verwaltungsrat zeichnet die oder der Vorsitzende. Art. 14. b) Stellvertretung Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dessen Aufgaben. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, bestimmt der Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung. Art. 15. Ausschüsse a) Finanzausschuss Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen ständigen Finanzausschuss mit höchstens drei Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz. Der Finanzausschuss prüft und stellt Antrag an den Verwaltungsrat zu: a) Voranschlag einschliesslich Investitionen; b) Rechnungslegung; c) Gewinn- und Verlustverteilung. Er macht Vorschläge zur Ausgestaltung des Rechnungswesens. Der Verwaltungsrat kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. 7 Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0.

-5- Art. 16. b) weitere Ausschüsse Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er sorgt für eine angemessene Berichterstattung der Ausschüsse zu Handen des Verwaltungsrates. b. Koordinationsorgan Art. 17. Zusammensetzung Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus: a) der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Gesundheitsdepartementes; sie oder er hat den Vorsitz; b) der oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der vier Spitalverbunde. Art. 18. Aufgaben a) Verwaltungsratsgeschäfte Das Koordinationsorgan unterbreitet dem Verwaltungsrat Anträge, wenn der Verwaltungsratsbeschluss mehrere Spitalverbunde betrifft. Der Verwaltungsrat kann das Koordinationsorgan vor anderen Beschlüssen anhören. Er kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Art. 19. b) operative Geschäfte Das Koordinationsorgan entscheidet auf Vorschlag eines seiner Mitglieder oder des Verwaltungsrates über operative Geschäfte mit Koordinationsbedarf unter den Spitalverbunden. c. Geschäftsleitungen Art. 20. Zusammensetzung und Aufgaben Zusammensetzung und Aufgaben der Geschäftsleitungen und ihrer Vorsitzenden werden in den Organisationsreglementen der Spitalverbunde festgehalten. Art. 21. Zeichnungsberechtigung Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien. Art. 22. Stellvertretung von Geschäftsleitungsmitgliedern Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung richtet sich sachgemäss nach Art. 14 dieses Statuts. Die Geschäftsleitung bestimmt über die Stellvertretung der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder.

-6- d. Revisionsstelle Art. 23. Kantonale Finanzkontrolle Revisionsstelle ist die kantonale Finanzkontrolle. Sie prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Spitalverbunde 8. Art. 24. Unterlagen und Auskünfte Die Geschäftsleitung übergibt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilt ihr die benötigten Auskünfte. 3. Unterstützende Gremien a. Geschäftsstelle des Verwaltungsrates Art. 25. Wahl Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates bestimmt die Geschäftsstelle. Art. 26. Aufgaben Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle ist Sekretär des Verwaltungsrates und des Koordinationsorgans. Die Geschäftsstelle: a) bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates und des Koordinationsorgans vor; b) führt das Protokoll bei den Sitzungen; c) sorgt für die interne Kommunikation der Beschlüsse. Sie kann von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und von der oder dem Vorsitzenden des Koordinationsorgans mit weiteren Aufgaben betraut werden. b. Beiräte Art. 27. Wahl, Organisation und Entschädigung Der Verwaltungsrat wählt einen pflegerischen und einen medizinischen Beirat. Er regelt ihre Organisation und die Entschädigung ihrer Mitglieder durch Reglement. Art. 28. Aufgaben Der Verwaltungsrat kann die Beiräte bei medizinischen oder pflegerischen Fragestellungen beiziehen. 8 Art. 8 G über die Spitalverbunde, sgs 320.2.

-7- III. Rechnungslegung Art. 29. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Art. 30. Jahresrechnung Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung und der Bilanz und wird in Anlehnung an das Schweizerische Obligationenrecht (insbesondere Art. 662a ff.) sowie die allgemein anerkannten kaufmännischen und branchenüblichen Grundsätze geführt. IV. Übrige Bestimmungen 1. Sitzungsordnung 9 Art. 31. Einberufung von Sitzungen Die Organe werden von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen. Jedes Mitglied kann unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung verlangen. Art. 32. Beschlussfassung Das Organ ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Beschlüsse des Koordinationsorgans erfordern Einstimmigkeit; bei Uneinigkeit entscheidet der Verwaltungsrat. Beschlüsse der übrigen Organe werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. Mit Zustimmung aller Mitglieder können Beschlüsse auf dem Zirkularweg oder telefonisch gefasst werden. Art. 33. Protokoll Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird Protokoll geführt. Es wird von der oder dem Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. Art. 34. Reglement Sofern erforderlich regelt jedes Organ im übrigen seine Sitzungsordnung durch Reglement. 9 Auf die Revisionsstelle sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.

-8-2. Bekanntmachungen und anwendbares Recht Art. 35. Bekanntmachungen Publikationsorgan der Spitalverbunde für öffentliche Bekanntmachungen ist das Amtsblatt der Kantons St.Gallen und für öffentliche Beschaffungen soweit vorgeschrieben zusätzlich das SIMAP 10. Auf den Internetseiten jedes Spitalverbundes werden wenigstens veröffentlicht: a) das Statut; b) die Taxordnung. Art. 36. Rechtspflege und Verantwortlichkeit Auf die Organe, die unterstützenden Gremien und die Angestellten der Spitalverbunde ist das st.gallische Recht anwendbar, namentlich: a) das Verantwortlichkeitsgesetz 11 für die Haftung; b) das Disziplinargesetz 12 für die disziplinarische Verantwortlichkeit; der Verwaltungsrat wählt eine ständige Disziplinarkommission von drei Mitgliedern; die oder der Vorsitzende darf nicht der öffentlichen Verwaltung angehören, ein Mitglied darf nicht Mitglied eines Organs eines Spitalverbundes sein; c) das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 13, namentlich die Regeln über den Ausstand. 3. Vollzugsbeginn Art. 37. Vollzugsbeginn Dieses Statut wird nach Genehmigung der Regierung 14 ab 1. Januar 2006 angewendet. Für den Verwaltungsrat Die Präsidentin Heidi Hanselmann, Regierungsrätin 10 Art. 17 und 36 V über das öffentliche Beschaffungswesen, sgs 841.11; www.simap.ch. 11 sgs 161.1. 12 sgs 161.3. 13 sgs 951.1. 14 Art. 6 Abs. 1 G über die Spitalverbunde, sgs 320.2.

-9- Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1. Rechtsform, Firma und Sitz... 1 Art. 2. Geltungsbereich des Statuts... 1 Art. 3. Zweck der Spitalverbunde... 1 Art. 4. Dotationskapital... 2 II. Organisation der Spitalverbunde... 2 1...Organe und Gremien 2 Art. 5. Organe... 2 Art. 6. Unterstützende und beratende Gremien... 2 Art. 7. Finanzierung... 2 2...Organe 2 a. Verwaltungsrat... 2 Art. 8. Zusammensetzung... 2 Art. 9. Aufgaben... 2 Art. 10. Beizug von Personen mit beratender Stimme... 3 Art. 11. Weisungsrechte... 4 Art. 12. Auskunfts- und Einsichtsrechte... 4 Art. 13. Verwaltungsratspräsidium a) Aufgaben... 4 Art. 14. b) Stellvertretung... 4 Art. 15. Ausschüsse a) Finanzausschuss... 4 Art. 16. b) weitere Ausschüsse... 5 b. Koordinationsorgan... 5 Art. 17. Zusammensetzung... 5 Art. 18. Aufgaben a) Verwaltungsratsgeschäfte... 5 Art. 19. b) operative Geschäfte... 5 c. Geschäftsleitungen... 5 Art. 20. Zusammensetzung und Aufgaben... 5 Art. 21. Zeichnungsberechtigung... 5 Art. 22. Stellvertretung von Geschäftsleitungsmitgliedern... 5 d. Revisionsstelle... 6 Art. 23. Kantonale Finanzkontrolle... 6 Art. 24. Unterlagen und Auskünfte... 6 3...Unterstützende Gremien 6 a. Geschäftsstelle des Verwaltungsrates... 6 Art. 25. Wahl... 6 Art. 26. Aufgaben... 6 b. Beiräte... 6 Art. 27. Wahl, Organisation und Entschädigung... 6 Art. 28. Aufgaben... 6 III. Rechnungslegung... 7 Art. 29. Geschäftsjahr... 7 Art. 30. Jahresrechnung... 7 IV. Übrige Bestimmungen... 7 1...Sitzungsordnung 7 Art. 31. Einberufung von Sitzungen... 7 Art. 32. Beschlussfassung... 7 Art. 33. Protokoll... 7 Art. 34. Reglement... 7 2...Bekanntmachungen und anwendbares Recht 8 Art. 35. Bekanntmachungen... 8 Art. 36. Rechtspflege und Verantwortlichkeit... 8 3...Vollzugsbeginn 8 Art. 37. Vollzugsbeginn... 8 Inhaltsverzeichnis... 9

PROTOKOLL DER REGIERUNG DES KANTONS ST.GALLEN Sitzung vom: 23. Mai 2006 / Nr. 345 Spitalverbunde: Statut; Genehmigung Auszug an: Verwaltungsrat der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St.Gallen Geschäftsleitung Kantonsspital St.Gallen, Rorschacherstrasse 95, 9007 St.Gallen Geschäftsleitung Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland, Alte Landstrasse 106, 9445 Rebstein Geschäftsleitung Spital Linth, Spital, 8730 Uznach Geschäftsleitung Spitalregion Fürstenland Toggenburg, Fürstenlandstrasse 32, 9500 Wil Finanzkontrolle / Gesundheitsdepartement (4) / Rd (Pub) Beilage: Statut der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen vom 11. Mai 2006 Zugestellt am: Das Gesundheitsdepartement berichtet: A. Nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Spitalverbunde vom 22. September 2002 (sgs 320.2) regelt der Verwaltungsrat Organisation, Sitz und Firma des Spitalverbundes durch Statut. Die vier früheren Verwaltungsräte der Spitalverbunde erliessen daher je ein Statut. B. Mit dem Nachtrag zum Gesetz über die Spitalverbunde vom 22. November 2005 wurden die vier bisherigen Verwaltungsräte ersetzt durch einen, für alle vier Spitalverbunde zuständigen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat hat an seinen Sitzung vom 11. Mai 2006 ein Statut für alle vier Spitalverbunde verabschiedet. Gestützt auf dieses Statut hat er für jeden Spitalverbunde ein Organisationsreglement erlassen. Mit den Organisationsreglementen werden vor allem die Aufgaben zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sowie weiterer Kompetenzträger voneinander abgegrenzt. C. Das Statut ist wie folgt aufgebaut: I II III Allgemeine Bestimmungen (Rechtsform, Firma und Sitz, Zweck, Dotationskapital) Organisation der Spitalverbunde (Organe, Gremien, Unterstützende Gremien) Rechnungslegung IV übrige Bestimmungen (Sitzungsordnung, Bekanntmachungen, Vollzugsbeginn) 345+RRB+2006+en+7553

Nr. 345-2 - Das Statut orientiert sich weitgehend am Inhalt der bisherigen vier Statute. In Bezug auf die Geschäftsleitungen wird auf das Organisationsreglement verwiesen. Das Statut regelt weiter Zusammensetzung und Aufgaben des neu eingeführten Koordinationsorgans. Die Regierung beschliesst: 1. Das Statut der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen vom 11. Mai 2006 wird genehmigt. 2. Publikation in der Gesetzessammlung. 345+RRB+2006+en+7553