Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz



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Transkript:

Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Bedburg, 26.07.2010 Ingenieurbüro Jörg Potesil Web: www.potesil.de Mail: Joerg.std@potesil.de

Inhalt I II III Unternehmerpflichten Rechtsfolgen Führung Seite 2

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet alle Maßnahmen zum Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit zu treffen und zu optimieren. Unternehmerpflichten: Pflicht auf Unversehrtheit Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ArbSchG 3, Abs. 1: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Der Arbeitgeber muss Maßnahmen treffen (planen & umsetzten der gesetzl. Anforderungen) Der Arbeitgeber muss Maßnahmen kontrollieren Der Arbeitgeber muss ggf. Korrekturen veranlassen Der Arbeitgeber muss den Arbeitsschutz kontinuierlich verbessern Seite 3

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Unternehmerpflichten: Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ArbSchG 5: (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalisch, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusam-menwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten Seite 4

Der Arbeitgeber ist oberster Garant für die Sicherheit. Als höchster Verantwortlicher muss er sich für dessen Erfolg einsetzten und bei Misserfolg dafür gerade stehen. Unternehmerpflichten: Die Garantenverantwortung Der Unternehmer ist der oberster Garant für die Sicherheit im Unternehmen. Auch seine Führungskräfte (Verantwortliche) übernehmen Garantenverantwortung. Garantenstellung: Rechtspflicht und Rechtsmacht zur Gefahrenabwehr, z.b. durch Rechtsgut (Beschützergarant) per Gesetz (ArbSchG), Vertrag, Vertrauensverhältnis oder durch Gefahrenquelle wie z.b. Verkehrssicherungspflicht (Ladung, Glatteis) und Aufsichts- Überwachungspflicht Die Garantenverantwortung sinngemäß StGB 13: Verantwortlich ist man nicht nur für das was man tut, sondern auch für das, was man nicht tut! Verantwortung Sich für Erfolg einsetzten + Bei Misserfolg dafür gerade stehen Seite 5

Der Arbeitgeber muss über seine Verantwortlichen Sicherheit planen, durchführen, kontrollieren und ggf. Maßnahmen einleiten. Unternehmerpflichten: Umsetzung der Verantwortung Unternehmenspolitik Korrektur Ziele festlegen Kontrolle Planung Durchführung Seite 6

Inhalt I II III Unternehmerpflichten Rechtsfolgen Führung Seite 7

Die Garantenstellung zwingt den Unternehmer und seine Verantwortlichen zum Handeln. Auch wer nicht handelt kann sich strafbar machen. Rechtsfolgen Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen Gemeinschaftsregeln, z.b. Baurecht, Umweltschutz, Arbeitsschutz => Bußgelder bis 1 Mio. Strafrecht: Schutz von Rechtsgütern: Leben, Gesundheit, Eigentum => Abhängig von Fahrlässigkeit und Schuld Geld- und Haftstrafen Arbeitsrecht: Vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers => Verwarnung, Ermahnung, Abmahnung, Kündigung Zivilrecht: Jeder der andere schuldhaft schädigt muss die finanziellen Folgen tragen! Die BG tritt für Körperschäden und deren Folgen bei Arbeitsunfällen ein. ABER: Der Schädiger haftet gegenüber der BG wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat! Der Verzicht auf Regress liegt im Ermessen der BG. Seite 8

Verantwortung heißt Grenzen festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Rechtsfolgen: Verantwortungsbereiche eines Vorgesetzen 1. Organisationsverantwortung Betrieb/ Abläufe regeln durch klare Anweisungen! Sagen wo es lang geht 2. Auswahlverantwortung 3. Aufsichtsverantwortung 4. Meldepflicht Nur geeignete Mitarbeiter einsetzten Richtiger Mann am richtigen Platz Kontrollieren! Sich davon überzeugen das anweisungsgemäß gehandelt wird Vorgesetzten informieren! Melden, wenn man nicht weiter weiß Seite 9

Bereits ab grober Fahrlässigkeit ist der Versicherungsschutz eingeschränkt, bei jedem Vorsatz fehlt der Versicherungsschutz komplett. Rechtsfolgen: Fahrlässigkeit und Vorsatz Einfache Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist => unbewusst Fahrlässig Grobe Fahrlässigkeit: Grob Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße missachtet und schon einfachste und ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt ( Wie konnte er nur!? ) => bewusst Fahrlässig Bedingter Vorsatz: Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt eines Schadens für möglich hält und das billigend in Kauf nimmt Direkter Vorsatz: Direkt vorsätzlich handelt, wer die Folgen seiner Handlung kennt und die Folgen bewusst herbeiführt (Wissen und Wollen). Quelle: RA Dr. Jürgen Schliephacke, Hamburg Seite 10

Zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit sollte sich jeder Vorgesetzte die folgenden Fragen beantworten und entsprechend konsequent handeln. Rechtsfolgen: Ausführen einer Arbeitsaufgabe durch vorausschauendes Führen Kann das schief gehen? Alles klar, es kann losgehen! Nein Ja Ist das vermeidbar? Stopp! Nein Ja Bin ich an dieser Stelle wirklich konsequent? Leitsatz: Wenn die Arbeit nicht sicher * gemacht werden kann wird sie nicht gemacht! Nein Stopp! Melden: Vorgesetzten informieren! Kann und darf ich die notwendigen Maßnahmen ergreifen? Ja Alles klar, Maßnahmen ergreifen! Seite 11

Inhalt I II III Unternehmerpflichten Rechtsfolgen Führung Seite 12

Arbeitssicherheit ist ein Ziel und eine Unternehmenskultur. Der Kreislauf muss jedes Jahr aufs Neue durchlaufen werden. Führung: Fahrplan zur Arbeitssicherheit Unternehmenspolitik Korrekturmaßnahmen einleiten: Anordnungen treffen für Arbeitsabläufe, Mitarbeiter, eingesetzte Maschinen/ Anlagen, Stoffe etc. 5 Korrektur Organisationsverantwortung 1 Ziele festlegen Zielvereinbarungen treffen: Anz. Unfälle/ Ausfalltage Durchgeführte Unterweisungen & Prüfungen Mängelbeseitigung (Zeit/ Anzahl) Sauberkeit & Ordnung Auswahlverantwortung Aufsichtsverantwortung Planung von: Gefährdungsbeurteilung (Aktual.) Kontrolle durch Betriebsbegehungen Bewertung von Ereignissen 4 Kontrolle Meldepflicht 2 Planung Sicherer Technik Unterweisungen/ Schulungen Arbeitsabläufen: z.b. über Betriebsanweisungen, Erlaubniswesen/ Genehmigungen 3 Durchführung Seite 13