Haushaltshilfen, für die das Vermittlungsverfahren



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Transkript:

Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz Seite 1 von 10 tätige Haushaltshilfen/ Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik Zum 01.05.2011 trat für diese EU-Länder die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Kraft (für Bulgarien und Rumänien erst zum 01.01.2014) Bulgarien, Rumänien bis zum 31.12.2013 Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik sowie Bulgarien und Rumänien. Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik sowie Bulgarien und Rumänien. Arbeitgeber Der Pflegebedürftige selbst oder ein Mitglied seines Haushalts Der Pflegebedürftige selbst oder ein Mitglied seines Haushalts Osteuropäisches Unternehmen (Das Unternehmen darf nicht nur eine Vermittlungsagentur sein. Es muss vielmehr im Heimatland Dienstleistungen im Bereich der Pflege und Betreuung erbringen.) Ohne Bei diesem Personenkreis besteht ein großes Risiko der Scheinselbständigkeit, was ggf. zu einer nachträglichen Feststellung der Sozialversicherungspflicht führt, so dass Beiträge und Steuern nachgezahlt werden müssen. Bei Bürgern aus Bulgarien und Rumänien handelt es sich dann auch um eine illegale Beschäftigung von Ausländern, weil diese darüber hinaus eine Arbeitserlaubnis benötigt hätten. Vermittlung Durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn die Arbeitnehmerinnen in einem Haushalt mit Pflegebedürftigen oder mit Personen mit erheblichem Betreuungsbedarf angestellt werden. Bundesagentur für Arbeit Zentrale Auslands- und Fachvermittlung ausschließlich in Haushalte mit Pflegebedürftigen oder mit Personen mit erheblichem Betreuungsbedarf Merkblätter, Hinweise, Formulare Keine Vermittlung durch Dritte notwendig. In der Regel werden aber durch private Vermittlungsagenturen in Deutschland die Dienstleistungsverträge mit dem osteuropäischen Entsendeunternehmen vermittelt. Keine Vermittlung durch Dritte notwendig. In der Regel werden aber durch private Vermittlungsagenturen in Deutschland die Dienstleistungsverträge mit dem osteuropäischen Entsendeunternehmen vermittelt. Vermittlung auch durch private Arbeitsvermittler möglich. Wer möchte, kann z. B. über

Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz Seite 2 von 10 Zeitungsanzeigen auch selbst suchen. tätige Haushaltshilfen/ Arbeitserlaubnis Nein Ja, bis zum 31.12.2013 Arbeitserlaubnis-EU Nein. Bei wirksamer Entsendung (im Rahmen der EU- Dienstleistungsfreiheit unter Beachtung der EU-Entsende-Richtlinien und des Arbeitnehmerentsendegesetzes AEntG ) arbeitsgenehmigungsfrei Bescheinigungen Nein Nein Bescheinigung A1 (= Nachweis, dass Sozialversicherung im Heimatland besteht, früher E 101). Befristung der Beschäftigung Nicht notwendig, aber möglich. Befristung ohne besonderen Grund bis maximal 2 Jahre zulässig ( 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz) Aber: Wenn zuvor mit demselben Arbeitnehmer schon ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist ja, auf 3 Jahre Aber: Nach 1jähriger Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt besteht Anspruch auf Erteilung einer uneingeschränkten Arbeitsberechtigung-EU ( 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArgV). ja, auf 24 Monate (früher 12 Monate). Die früher notwendige Verlängerung von 12 auf 24 Monate und die Bescheinigung E 102 entfallen damit. Nein grenzüberschreitende selbständige Tätigkeit im Rahmen der EU- Dienstleistungsfreiheit arbeitsgenehmigungsfrei. Zum Problem der Scheinselbständigkeit siehe unter Arbeitgeber a) Bescheinigung A1 (= Nachweis, dass Abgaben, Steuern und Beiträge im Heimatland gezahlt werden, früher E 101). b) Gewerbeanmeldung und tatsächliche Gewerbeausübung im Heimatland c) Bei Tätigkeit von mehr als 3 Monaten in Deutschland Mitteilung an deutsche Gewerbebehörde notwendig. ja, auf 24 Monate. Die frühere Verlängerung von 12 auf 24 Monate und die Bescheinigung E 102 entfallen damit.

Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz Seite 3 von 10 tätige Haushaltshilfen/ eine Befristung unzulässig. Die befristete Zulassung hat inzwischen eine geringe Bedeutung, weil die Zugangsbeschränkungen bereits vor Ablauf von drei Jahren wegfallen. Arbeitsaufnahme Jederzeit aber Achtung: Wenn der Arbeitsvertrag befristet werden soll, darf die Arbeitsaufnahme erst erfolgen, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Nach Vorliegen der Arbeitserlaubnis Zur eigenen Sicherheit nach Vorliegen der Bescheinigung A 1 (früher E 101). Zur eigenen Absicherung nach Vorliegen der Bescheinigung A 1 (früher E 101). Vertrag Arbeitsvertrag zwischen deutschem Haushalt und osteuropäischer Arbeitnehmerin. Weisungsrecht liegt beim Pflegebedürftigen als Arbeitgeber (Weisungsrecht: Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, soweit dies nicht im Arbeitsvertrag, tarifvertraglich oder durch gesetzliche Bestimmungen geregelt ist - 106 Gewerbeordnung) Arbeitsvertrag zwischen Pflegebedürftigem und Haushaltshilfe. Zu erbringende Leistung wird vereinbart. Weisungsrecht liegt beim Pflegebedürftigen als Arbeitgeber (Weisungsrecht: Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, soweit dies nicht im Arbeitsvertrag, tarifvertraglich oder durch gesetzliche Bestimmungen geregelt ist - 106 Gewerbeordnung) a) Dienstleistungsvertrag zwischen Pflegebedürftigem und osteuropäischem Unternehmen über Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Leistung Arbeitsvertrag zwischen osteuropäischem Unternehmen und Pflege-/Betreuungskraft. Das Arbeitsverhältnis muss vor Entsendung bestanden haben und/oder nach Ablauf des Entsendezeitraums fortbestehen. Für die Verträge muss das Recht des Herkunftslandes des Entsenders gelten. Bei der Anwendung deutschen Rechts ist Entsendung anzuzweifeln. a) Dienstleistungsvertrag zwischen Pflegebedürftigem und osteuropäischem Einzelunternehmer. Recht des Herkunftslandes ist ausschlaggebend. Weisungsrecht entfällt. Bei notwendiger oder gewünschter Änderung von Inhalt, Zeit und Ort muss der bisherige Vertrag geändert/ angepasst werden. b) Unter Umständen Vermittlungsvertrag mit deutscher Agentur Weisungsrecht liegt beim Entsendeunternehmen als Arbeitgeber. Der Pflegebedürftige muss z. B. bei gewünschter/notwendiger Änderung der vertraglichen vereinbarten Leistung oder der Arbeitszeit entspre-

Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz Seite 4 von 10 chende Vereinbarungen mit dem Entsendeunternehmen treffen. b) Unter Umständen Vermittlungsvertrag mit deutscher Agentur tätige Haushaltshilfen/ Leistungen Hauswirtschaft, Pflege, Betreuung nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag Hauswirtschaft und allgemeine Betreuung sowie seit 24.12.2009 pflegerische Alltagshilfen wie Hilfeleistungen beim Baden / Duschen / Waschen bei der Hautpflege bei der Haarpflege bei der Zahn- und Mundpflege bei der Nagelpflege beim Rasieren beim Toilettengang beim An- und Auskleiden beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen beim Essen und Trinken bei der Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft je nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Unternehmen Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft ja nach vertraglicher Vereinbarung mit der Einzelunternehmerin

Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz Seite 5 von 10 tätige Haushaltshilfen/ Vergütung Keine Vorgaben. Mindestlohnregelung für den Pflegebereicht gilt nicht für Pflegekräfte, die im Privathaushalt angestellt sind. Aber: Der Lohn darf nicht sittenwidrig sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Lohn dann sittenwidrig, wenn weniger als 2/3 des Vergleichslohns gezahlt werden. Vergleichslohn ist in der Regel die tarifliche oder branchenübliche Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer. Da der Vergleichslohn einem Privathaushalt kaum bekannt sein wird, scheint es durchaus ratsam, den Mindestlohn von 7,75 Euro/Stunde in den neuen Bundesländern und 8,75 Euro in den alten Bundesländern zu zahlen. Mindestens 1.409,00 Euro/Monat = Tariflohn in Rheinland-Pfalz Pflegebedürftiger zahlt vertraglich vereinbarten Preis an Entsendeunternehmen. Entsendeunternehmen als Arbeitgeber vergütet die Pflegekraft. Der Lohn der Pflegekraft darf nicht sittenwidrig niedrig sein (Entsendeleitlinien) Bei einer Erhebung zu einzelnen Angeboten durch die Stiftung Warentest lagen die Preise Anfang 2009 zwischen 1.300 und 2.500 Euro + freie Unterkunft und Verpflegung. Achtung: In der Pflegebranche ist seit 01.08.2010 ein Mindestlohn zu zahlen. Dieser liegt seit dem 01.01.2012 bei 8,75 Euro/Std. (7,75 Euro neue Bundesländer) zu zahlen. Das gilt auch für Arbeitnehmerinnen ausländischer Unternehmen, wenn diese in Deutschland überwiegend Grundpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen Rechtsverordnung zu 10 ff A- EntG. Preis wird zwischen Pflegebedürftigem und Einzelunternehmer/in vereinbart. Bei einer Erhebung zu einzelnen Angeboten durch die Stiftung Warentest lagen die Preise zwischen 1.300 bis 2.000 Euro + freie Unterkunft und Verpflegung Urlaub mindestens 24 Werktage gem. Bundesurlaubsgesetz Bis zum 29. Lebensjahr 26 Tage Ab dem 30. Lebensjahr 30 Tage Mindestens 24 Werktage gem. Bundesurlaubsgesetz Keine Vorgaben für Selbständige. Die Frage der Vertretung bei Ausfall der Einzelunternehmerin sollte aber geklärt und vertraglich geregelt sein.

Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz Seite 6 von 10 Arbeitszeit Grundsätzlich 8 Stunden/Werktag, im Einzelfall 10 Stunden/Werktag, wenn ein Ausgleich erfolgt, mit dem innerhalb von 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden/Werktag nicht überschritten wird (Arbeitszeitgesetz - ArbZG). Anmerkung: Umstritten ist noch, ob die hier angesprochenen Arbeitsverhältnisse so zu behandeln sind, wie die, bei denen z. B. ein Kind in den Haushalt einer Familie aufgenommen, dort versorgt, erzogen und gepflegt wird. Ggf. würde dann das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung finden. Eine Klärung der Frage (z. B. durch eine eindeutige gesetzliche Regelung oder durch Rechtsprechung) steht noch aus. 38,5 Stunden/Woche gemäß dem für diese Beschäftigungsverhältnisse anzuwendenden Tarifvertrag. Grundsätzlich 8 Stunden, im Einzelfall 10 Stunden/Werktag gemäß deutschem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Anmerkung: Das ArbZG würde keine Anwendung finden, wenn man bei diesen Beschäftigungen davon ausgehen dürfte, dass es sich um ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft handelt und die Betreuungskraft eigenverantwortlich pflegt. Ein solches Verständnis der Beziehung zwischen Auftraggeber und entsandter Arbeitnehmerin ist wegen der Kriterien für eine wirksame der Entsendung allerdings hoch problematisch und in keiner Weise rechtlich geklärt. Siehe auch entsprechende Anmerkung in Spalte 2 Hilfskräfte ohne Arbeitserlaubnis. tätige Haushaltshilfen/ Richtet sich nach vertraglicher Vereinbarung. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet keine Anwendung Mindestruhezeiten Ununterbrochen 11 Stunden zwischen Arbeitsende und Wiederaufnahme der Arbeit (gemäß ArbZG) ArbZG findet keine Anwendung

Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz Seite 7 von 10 tätige Haushaltshilfen/ Kündigungsfristen Nach 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), z. B. bei bestehendem Arbeitsverhältnis von bis zu 2 Jahren = 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats von 2 bis 4 Jahren = 1 Monat zum Ende des Kalendermonats von 5 bis 7 Jahren = 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats Der Arbeitsvertrag endet nicht mit dem Tod des Arbeitgebers/ Pflegebedürftigen. Er kann von den Erben nur mit der jeweiligen Frist nach 622 BGB gekündigt werden. Der Lohn ist bis zum Fristende weiter zu zahlen. Nach dem geltenden Manteltarif zwischen dem deutschen Hausfrauen-Bund und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss- Gaststätten mindestens 1 Monat zum Monatsende Ein Arbeitsverhältnis endet nicht mit dem Tod des Arbeitgebers bzw. des Pflegebedürftigen. Der Vertrag ist von den Erben fortzusetzen. Das heißt, beim Tod des Pflegebedürftigen kann von den Erben nur mit der Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Der Lohn ist bis dahin weiter zu zahlen ist. Unbedingt vertraglich vereinbaren. Da es sich um zeitlich befristete Verträge handelt, sind diese nur dann vor Ende der Vertragslaufzeit kündbar, wenn das ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Möglichst vereinbaren, dass der Vertrag bei Tod des Pflegebedürftigen endet. Unbedingt vertraglich vereinbaren. Da es sich um zeitlich befristete Verträge handelt, sind diese nur dann vor Ende der Vertragslaufzeit kündbar, wenn das ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist. Möglichst vereinbaren, dass der Vertrag bei Tod des Pflegebedürftigen endet. Probezeit Kann für längstens 6 Monate vereinbart werden (Kündigungsfrist während der Probezeit 2 Wochen) Maximal 4 Wochen Probezeit im eigentlichen Sinne kommt mangels Arbeitsverhältnis nicht in Betracht. Bei Unzufriedenheit mit der Leistung der entsandten Arbeitnehmerin kann Entsendeunternehmen aufgefordert werden, die Person durch eine andere zu ersetzen. Vertraglich zu vereinbaren

Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz Seite 8 von 10 tätige Haushaltshilfen/ (Freie) Unterkunft (Freie) Verpflegung Meldepflichten Lohnsteuer Nach Vereinbarung Der geldwerte Vorteil bei freier Unterkunft kann in Höhe des Sachbezugswertes auf die Vergütung angerechnet werden. 2012 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers 180,20 Euro/Monat Nach Vereinbarung Bei freier Verpflegung im Haushalt des Arbeitgebers kann der geldwerte Vorteil ebenfalls auf die Vergütung angerechnet werden. Der Sachbezugswert liegt 2012 bei 219,00 Euro/Monat. Besorgen einer Unterkunft ist Vermittlungsvoraussetzung. Zu vereinbaren ist, wer die Kosten trägt. Der geldwerte Vorteil bei freier Unterkunft kann in Höhe des Sachbezugswertes auf die Vergütung angerechnet werden. 2012 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers 180,20 Euro/Monat Nach Vereinbarung Bei freier Verpflegung im Haushalt des Arbeitgebers kann der geldwerte Vorteil ebenfalls auf die Vergütung angerechnet werden. Der Sachbezugswert liegt 2012 bei 219,00 Euro/ Monat. Unabhängig vom Meldegesetz SOFORT, weil sonst keine Steueridentifikationsnummer (IdNr) erteilt und die Steuermerkmale nicht elektronisch erfasst werden können. Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sind vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt zu überweisen. Seit 2011 werden keine Lohnsteuerkarten mehr ausgestellt. Soweit eine Lohnsteuerkarte 2010 vorhanden ist, behält diese vorerst ihre Gültigkeit. Bei einer ersten Arbeitsaufnahme in den Jahren 2011 und 2012 stellt das Finanzamt eine (vorläufige) Steuerbescheinigung aus, auf der die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten eingetragen sind. Stellen einer freien Unterkunft gehört regelmäßig zu den Vertragspflichten des Pflegebedürftigen. Freie Verpflegung gehört regelmäßig zu den Vertragspflichten des Pflegebedürftigen und ist zusätzlich zur vereinbarten Vergütung für das Unternehmen zu leisten. Da keine Steuer- und Sozialversicherungspflicht in Deutschland besteht, spielt der Sachbezugswert keine Rolle. Hoch problematisch, da dies regelmäßig im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Einsatzbereitschaft/Abrufbarkeit steht. Vgl. Beschluss des OLG Bamberg vom 22.10.2009, Az. 2 Ss OWi 725/2009 (nach Urteil Amtsgericht München vom 06.11.2008, Az. 1115 OWi 298 Js 43552/07 Freie Verpflegung ebenfalls problematisch. Bei Wohnsitz im Ausland besteht in Rheinland-Pfalz Meldepflicht, wenn der Aufenthalt mehr als 2 Monate dauert

Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz Seite 9 von 10 tätige Haushaltshilfen/ Deutsche Sozialversicherung Ab 2013 sollen die Steuermerkmale nur noch elektronisch erfasst werden. Nachdem der Haushalt seine Hilfskraft beim Finanzamt angemeldet hat, teilt dieses ihm die für die Berechnung der Steuern maßgebenden Daten mit. Bevor die Steuermerkmale elektronisch erfasst werden können, muss dem Arbeitnehmer eine Steueridentifikationsnummer (IdNr) zugeteilt werden. Verfahren: Die Meldebehörde erhebt die für das Bundeszentralamt für Steuern notwendigen Daten und übermittelt diese dorthin. Das Bundeszentralamt teilt der Haushaltshilfe die IdNr. zu und erfasst die Steuermerkmale. IdNr und Daten werden dem Arbeitnehmer mitgeteilt. Ja. Arbeitgeber muss bei der Bundesagentur für Arbeit, Betriebsnummernservice in Saarbrücken eine Betriebsnummer beantragen (Service-Nummer 0180-1664466). Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge werden insgesamt an die Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle abgeführt. Der Arbeitgeber muss einen Anteil von 7,3 % des Krankenkassen- und 0,975 % des Pflegeversicherungsbeitrags sowie die Hälfte des Beitrags zur Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen. Ausnahme: In Sachsen entfällt der Arbeitgeberanteil von 0,975 %. Nein Nein Gesetzliche Unfallversicherung Steuerliche Absetzbarkeit Ja. Innerhalb 1 Woche ab Arbeitsaufnahme Anmeldung beim je nach Bundesland. Informations-Telefon der gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 60 50 40 4 Zuständiger Träger in Rheinland-Pfalz: Unfallkasse Rheinland-Pfalz, Orensteinstr. 10, 56626 Andernach, Tel. 02632 / 960-0 Beiträge sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Nein, jedenfalls nicht in Deutschland. Hängt also vom Sozialversicherungssystem im Heimatland ab. Als haushaltsnahe Dienstleistung 20 % der Kosten, maximal 4.000,00 Euro/Jahr ( 35a Einkommensteuergesetz - EStG) Sowohl hauswirtschaftliche wie auch pflegerische Tätigkeiten sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Evtl. als außergewöhnliche Belastung. Nach 33 EStG abhängig von Einkommen und Familienstand. Nach 33a EStG maximal 624,00 Euro/Jahr. Nein

Grundlagen der Bedingungen und Voraussetzungen zur legalen Beschäftigung osteuropäischer Haushaltshilfen oder Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz Seite 10 von 10 Copyright: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Wir behalten uns alle Rechte vor, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Kein Teil dieses Merkblattes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers vervielfältigt oder verbreitet werden. Die Publikation darf ohne Genehmigung des Herausgebers auch nicht mit (Werbe-) Aufklebern o. ä. versehen werden. Alle Angaben ohne Gewähr.