Leistungsübersicht OSP ITA



Ähnliche Dokumente
Ospita Spitalversicherung. Bestimmungen über die Zusatzversicherung Ospita Ausgabe: 0609

Ospita Plus Zusatzversicherung. Bestimmungen über die Zusatzversicherung Ospita Plus Ausgabe: 0609

sodalis Spitalversicherung Bestimmungen über die Zusatzversicherung sodalis Spitalversicherung nach VVG Ausgabe 0812

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007

KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND

Zusätzliche Versicherungsbedingungen (ZVB) für die Spitalversicherung CLINICA gemäss VVG. Ausgabe

KOMBI Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger ÖKK Versicherungen AG, Landquart

KOMBI. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe Träger: ÖKK Versicherungen AG. Inhaltsverzeichnis

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

KRANKENKASSE LUZERNER HINTERLAND ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ÜBER DIE KRANKENPFLEGE-ZUSATZVERSICHERUNG (ABT.

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor

Sie müssen demnächst ins Spital? Was Sie vorher wissen sollten. Das Wichtigste auf einen Blick

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

KOMBI. 1. Grundlagen der Versicherung Zweck

Dienstleistungsvertrag

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Krankenzusatzversicherung

Statuten in leichter Sprache

zum Glück ist er wieder fit war schon richtig, der Arztbesuch gestern

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG

KOMBI. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe Träger: ÖKK Versicherungen AG

Ihre Rechte und Vorteile bei der CH- Versichertenkarte. Information zur Versichertenkarte aus Sicht der Patienten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am Dr. Thomas Vollmoeller

BusinessClass für Ihre Mitarbeiter und die Familie

KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.

- 1 - Betreuung. an der Hugo-Kükelhaus-Schule. ohne Integrationshelfer. Privatrechtlicher Vertrag

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.

-Prüfung der Tragwerksplanung-

Mehr Qualität für Ihre Gesundheit!

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007

Die Gesundheit ist zwar nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts.

Screening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs

n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

COMPLEMENTA. Hat das Hausarztsystem Vorteile? Wenn Sie bereit sind, bei gesundheitlichen Problemen immer zuerst Ihren Hausarzt aufzusuchen, hat das

Fakten, die für die PKV sprechen.

Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE

Hohe Leistung, tiefe Prämie. Michèle Bowley, Geschäftsleiterin «Gsünder Basel»

Versicherungsreglement

Versicherungsschutz für das neugeborene Kind

Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Freier Mitarbeiter Vertrag

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Auszug aus der Taxordnung

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Leistungsübersicht Tarif TAA/TAF, gültig ab

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hausarztversicherung Ausgabe

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Krankenbehandlung und Auslandsbezug

Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Verordnung über die Krankenversicherung

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

krankenversicherung Kooperation der Knappschaft mit dem Grönemeyer Institut für MikroTherapie in Berlin

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Heimtarife gültig ab 1. Januar 2016

1. Weniger Steuern zahlen

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!

Anspar-Darlehensvertrag

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

«Ich will kurzfristig entscheiden, wie ich im Spital liege.» «Ich will im Spital im Zweitbettzimmer liegen.» ÖKK HALBPRIVAT ÖKK FLEX

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Anhang 1 Tarifordnung gültig ab 1. Januar 2015

Verband der privaten Krankenversicherung

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

Vertrag -Tragwerksplanung-

Vertrag über eine Praxisphase

Das neue Reisekostenrecht 2014

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

Pflege ein großes Thema...

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen

Aufenthaltsvertrag. Gesetzliche/r Vertreter/in des Kindes...

Transkript:

Leistungsübersicht OSP ITA 9 Leistungsdauer Soweit in den einzelnen Bestimmungen dieser Zusatzversicherungsbedingungen nicht etwas anderes festgehalten ist, werden bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung infolge akuter Erkrankung aus der OSPITA Zusatzversicherung die Leistungen zur Deckung der Aufenthalts und Behandlungskosten in allen Spitälern (Ziffer 3) und anerkannten Geburtshäusern der Schweiz während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet. Ein stationärer Aufenthalt liegt vor, wenn die Aufenthaltsdauer mindestens 24 Stunden beträgt. 10 Behandlung als Akutpatient in besonderen Fällen Bei Aufenthalten von akut erkrankten und spitalbedürftigen Versicherten in als Heilanstalten anerkannten Mehrzwecksanatorien, medizinischen Rehabilitationsabteilungen und kliniken gelten für die Kostenvergütung für die ersten 30 Tage die Bestimmungen gemäss Ziffer 9 sinngemäss. Für längerdauernde Aufenthalte werden grundsätzlich nur die Beiträge gemäss Ziffer 15 ausgerichtet. Auf Gesuch hin prüft der Versicherer jedoch das weitere Vorgehen, insbesondere dann, wenn die Aufenthalts und Behandlungskosten bei mindestens gleichwertigem Ergebnis günstiger sind als im Akutspital. 11 Kostenvergütung für Neugeborene Sofern sich das Neugeborene ununterbrochen zusammen mit der Mutter im Spital aufhält, werden bei Geburten auch die ungedeckten Kosten für das gesunde Kind aus der Versicherung der Mutter wie folgt übernommen: aus der Zusatzversicherung F1 solange sich das Neugeborene mit der Mutter im Spital aufhält. aus der Zusatzversicherung F2 oder F3 während längstens 10 Wochen. 12 Leistungen für Chronisch und Suchtkranke a) Bei Zuständen dauernder gleichförmiger Beeinträchtigung der Gesundheit, die zwar Pflege oder Isolierung, nicht aber ständiges und unmittelbares ärztliches Pikett erfordern, vergütet der Versicherer innerhalb von 3 Kalenderjahren einmal die Leistungen wie folgt: Tagespauschale während den ersten 90 Tagen aus der Zusatzversicherung F1 Fr. 60. aus der Zusatzversicherung F2 Fr. 80. aus der Zusatzversicherung F3 Fr. 100. Tagespauschale ab 91. Tag während längstens weiteren 90 Tagen aus der Zusatzversicherung F1 Fr. 30. aus der Zusatzversicherung F2 Fr. 40. aus der Zusatzversicherung F3 Fr. 50. b) Nimmt ein längerer Aufenthalt im Akutspital die Eigenschaften einer solchen Chroniker Behandlung an, so kann der Versicherer die Leistungen auf das Mass nach Punkt a reduzieren. Dies ist jedoch erst nach einmonatiger Voranzeige durch den Versicherer möglich. 13 Nerven und P sychiatriekliniken Bei Aufenthalt in einer Klinik inkl. stationäre psychiatrische Behandlungen in Akutspitälern und Spezialanstalten für Epileptiker, übernimmt der Versicherer einmal innerhalb von 3 Kalenderjahren die nachstehend von ihm festgesetzte Tagespauschale während 180 Tagen wie folgt:

Tagespauschale während den ersten 90 Tagen aus der Zusatzversicherung F1 Fr. 60. aus der Zusatzversicherung F2 Fr. 80. aus der Zusatzversicherung F3 Fr. 100. Tagespauschale ab 91. Tag während längstens weiteren 90 Tagen aus der Zusatzversicherung F1 Fr. 30. aus der Zusatzversicherung F2 Fr. 40. aus der Zusatzversicherung F3 Fr. 50. Für längerdauernde Aufenthalte im Akutspital gilt die Bestimmung gemäss Ziffer 12 b sinngemäss. 14 P flegefälle Keine Leistungen gemäss Ziffer 10 (in Spitäler und anerkannten Geburtshäusern) und Ziffer 13 werden ausgerichtet für die blosse Pflege oder Überwachung betagter, gebrechlicher oder invalider Personen. 15 Ärztlich verordnete Bade oder Erholungskuren Bei ärztlich angeordneten und in der Schweiz durchgeführten Kuren, oder Kuren in ärztlich geleiteten anerkannten inländischen Heilbädern, übernimmt der Versicherer für Bade oder Erholungskuren für höchstens 21 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren den nachstehend von ihm festgesetzten Pauschalbeitrag an die Kosten der ärztlichen Betreuung, der Therapie sowie der Unterkunft und Verpflegung, jedoch höchstens die tatsächlichen Kosten wie folgt: aus der Zusatzversicherung F1 max. 21 Tage à Fr. 30. aus der Zusatzversicherung F2 max. 21 Tage à Fr. 40. aus der Zusatzversicherung F3 max. 21 Tage à Fr. 50. Dieser Beitrag wird im übrigen nur ausgerichtet, wenn vor der Kur eine intensive ärztliche Behandlung des entsprechenden Leidens durchgeführt wurde, und wenn während der Bade oder Erholungskur eine intensive physiotherapeutische Behandlung absolviert wird (blosses Benützen z.b. des Thermalbades gilt nicht als solche Behandlung). 16 Behandlungen im Ausland Mit diesen Leistungen werden Behandlungskosten während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes von längstens 6 Monaten gedeckt. Diese Leistungen werden nur gewährt, wenn der Versicherte unverhofft als Notfall einen Arzt aufsuchen oder sich in ein Spital begeben muss. Die Leistungen der Krankenpflegeversicherung (Medica) gehen voraus. Bei einem Spitalaufenthalt im Ausland (auf der versicherten Abteilung) besteht nur ein Leistungsanspruch, wenn der Versicherer oder die SOS Assistance innert 48 Stunden informiert wurden. aus der Zusatzversicherung F1 max. Fr. 30'000. aus der Zusatzversicherung F2 max. Fr. 40 000. aus der Zusatzversicherung F3 max. Fr. 50 000.

17 Ambulant durchgeführte Operationen Die von der Krankenpflegeversicherung nach KVG nicht gedeckten Kosten von ambulanten Operationen werden bezahlt, sofern der Eingriff üblicherweise stationär erfolgt und für ambulante Operationen Zuschläge verrechnet werden dürfen. 18 Ausgew iesene, medizinisch begründete Kranken oder Unfalltransporte Soweit im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, werden in Ergänzung zu Ziffer 1 e der AVB an die Bruttokosten bei Verlegung ab Erkrankungs oder Rettungsort ins nächste Spital oder zum nächsten Arzt, oder bei Verlegung von Arzt zu Spital, zu anderen Kostenvergütern (z.b. Air Zermatt, Air Glaciers, REGA, Leistungen aus Schutzbriefeinrichtungen und ähnliches ohne Versicherungscharakter etc.) pro Kalenderjahr komplementär 50%, höchstens aber folgende Beiträge vergütet: aus der Zusatzversicherung F1 Fr. 1 000. aus der Zusatzversicherung F2 Fr. 2 000. aus der Zusatzversicherung F3 Fr. 3 000. 19 Unübliche Honoraransätze Sind bei Spitalbehandlung oder ambulanten Operationen die geforderten Honorare und weiteren Kosten zu übersetzten oder unüblichen Tarifen berechnet, so kann der Versicherer vom Rechnungssteller eine entsprechende Herabsetzung verlangen. Der Versicherte hat dem Versicherer zu diesem Zweck die unbezahlten Rechnungen einzureichen, seine Rechte abzutreten und ihm auf Verlangen die nötige Prozessvollmacht zu erteilen. Tritt der Versicherte seine Rechte nicht ab oder verweigert er eine angeforderte Prozessvollmacht, so vergütet der Versicherer seine Leistungen nach den ihm in solchen Fällen angemessen scheinenden Ansätzen. Verlangt dagegen der Versicherer keine Herabsetzung, so hat er die ausgewiesenen Kosten bis zum versicherten Beitrag vollständig zu erstatten. 21 Versicherte, die profitieren Die Rückvergütung erfolgt nur dann, wenn die günstigere gewählte Spitalabteilung während des gesamten Spitalaufenthaltes beibehalten wird. Der auf diese Weise auszuzahlende Betrag kann mit den übrigen ungedeckten Kosten verrechnet werden. 22 Besondere Bestimmung Für die Beanspruchung dieser Dienstleistung bedarf es zwischen den Vertragsparteien keine besondere schriftliche Vereinbarung

23 Gültigkeitsdauer Die Dienstleistung hat solange Gültigkeit, bis der Versicherer sie schriftlich oder durch Bekanntmachung im offiziellen Informationsorgan widerruft. Widerruf und Abänderung muss mindestens drei Monate vor dem Ende des Gültigkeitszeitpunktes erfolgen. 24 Keine Gültigkeit oder geltende Einschränkungen Die Dienstleistung hat keine Gültigkeit, wenn das Spital über keine Halbprivat oder Privatabteilung verfügt; wenn eine Spitalfranchise vereinbart wurde; bei Spitalaufenthalt im Ausland; bei ambulanten Bade und Erholungskuren. Eine eingeschränkte Rückvergütung bezüglich der Höhe gilt für den Leistungsbezug bei stationärer Behandlung für Chronisch und Suchtkranke sowie bei Aufenthalten in Nerven und Psychiatriekliniken. In diesen Fällen werden 50% der in Artikel 12 und 13 der Bestimmungen für kombinierte Spitalversicherung OSPITA aufgeführten Tagespauschalen zurückvergütet. Sofortige Rückerstattung in Franken je Tag bei freiwilliger Wahl in einer günstigeren Spitalabteilung, mit Berücksichtigung der unter Artikel 24 Abs. 2 erwähnten Einschränkung! Der Versicherte liegt im Spital gemäss... Jew eilige maximale Rückvergütung pro Kalenderjahr bei Spitalaufenthalt nach... Die Person ist in der OSPITA Zusatzversicherung w ie folgt versichert...... KVG sowie F1 Allgemeine Abteilung eines öffentlichen Akut spitals in der Mehrbettzimmer... F2 Halbprivate Abtei lung eines öffentlichen Akut spitals in der 2 Bettzimmer... KVG sowie F1 Allgemeine öffentlichen Akut spitals in der Mehrbettzimmer... F2 Halbprivate Abteilung eines öffentlichen oder pri vaten Akutspitals in der 2 Bettzimmer

...für F2 Halbprivate öffentlichen oder privaten Akutspitals in der 2 Bettzimmer....für F3 P rivate öffentlichen oder privaten Akutspitals in der 1 Bettzimmer. 100. 1 500. 200. 100. 2 500. 1 500.