Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen



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Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Transkript:

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft in.. geb. am:... (im folgenden Schülerin/Schüler) wird unter Zustimmung ihrer/ ihres/ seiner/ seines gesetzlichen Vertreter/s (nur bei Minderjährigen erforderlich), Frau/Herrn... wohnhaft in vorbehaltlich der schriftlichen Zusage der Berufsfachschule zur Aufnahme in den gewählten Ausbildungsgang folgender Ausbildungsvertrag geschlossen:

1. Gegenstand des Vertrags, Ausbildungszeit Gegenstand des Vertrages ist die praktische Ausbildung zur Staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen. Die praktische Ausbildung hat einen Umfang von 2400 Stunden. 1.1 Die praktische Ausbildung dauert insgesamt drei Jahre. Sie beginnt am 01.08.20, vorbehaltlich der am Ende des Vertragstextes schriftlich erfolgten Zusage der Berufsfachschule zur Aufnahme in den gewählten Ausbildungsgang. Lehnt die Berufsfachschule die Aufnahme ab, kommt kein Ausbildungsverhältnis zustande. Die praktische Ausbildung endet am 31.07.20 ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlängert sich die praktische Ausbildung um ein Jahr, sofern keine der Vertragsparteien den Ausbildungsvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Nichtbestehens der Abschlussprüfung kündigt. 1.2. Probezeit Die Probezeit beträgt drei Monate 1. Wird die Ausbildung während der Probezeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 2. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Runderlass des Kultusministeriums Genehmigung des Landesmodellprojektes einer dreijährigen Berufsfachschule Fachkraft für Kindertageseinrichtungen für die Schuljahre 2015/2016 2017/2018 in der jeweils geltenden Fassung, den tarifrechtlichen Regelungen und den Dienst- und Betriebsvereinbarungen des Trägers der praktischen Ausbildung in der jeweils geltenden Fassung. Auf folgende auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendende Dienstvereinbarungen wird hingewiesen: 3. Praxiseinrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung 3.1 Die praktische Ausbildung wird durchgeführt zu jeweils 800 Stunden für die 1 In Anlehnung an 3 TVPöD

Altersgruppe 2 a) der Kinder unter drei Jahren in b) der Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht in c) der Schulkinder/Jugendlichen in Erfolgt die praktische Ausbildung nur in zwei Altersgruppen, wird die für die dritte Altersgruppe vorgesehene Ausbildungszeit der Ausbildungszeit in den anderen Altersgruppen zugeschlagen. 3.2 Der Träger der praktischen Ausbildung behält sich eine Versetzung an andere Einrichtungen vor, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. 4. Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung Der Träger der praktischen Ausbildung verpflichtet sich, - die Schülerin/den Schüler zum Besuch der Berufsfachschule zu verpflichten und freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn ein Teil der Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstelle stattfindet, - dafür zu sorgen, dass der Schülerin/dem Schüler die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nach dem Rahmenplan für die praktische Ausbildung erforderlich sind, - geeignete Ausbilderinnen/Ausbilder (Praxisanleiterinnen/-anleiter) mit der Durchführung der Ausbildung zu beauftragen, - der Schülerin/dem Schüler vor Beginn der Ausbildung den Rahmenplan für die praktische Ausbildung zur Verfügung zu stellen, - der Schülerin/dem Schüler nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen, - der Schülerin/dem Schüler die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung 2 Bei praktischer Ausbildung in nur zwei Altersgruppen nicht Zutreffendes bitte streichen.

zu stellen, - der Schülerin/dem Schüler während der Ausbildung Praxiserfahrungen mit mindestens zwei Altersgruppen (Kinder der Altersgruppe von unter drei Jahren, Kinder der Altersgruppe von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht und/oder Schulkinder/Jugendliche) zu ermöglichen. 5. Pflichten der Schülerin/des Schülers Die Schülerin/der Schüler ist verpflichtet, die Kenntnisse, Fertigkeiten und beruflichen Erfahrungen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere - die ihr/ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, - an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Berufsfachschule sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen teilzunehmen, - den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Ausbildung erteilt werden, - Ausbildungsmittel und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, - über Vorgänge, die ihm/ihr im Rahmen der Ausbildung bekannt werden und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, auch über die Beendigung der Ausbildung hinaus Stillschweigen zu wahren, - die in der Berufsfachschule und beim Träger der praktischen Ausbildung zusätzlich geltenden Vorschriften zu beachten, - bei Fernbleiben von der Ausbildungsstelle oder von sonstigen Veranstaltungen unter Angabe von Gründen unverzüglich dem Träger der praktischen Ausbildung Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Träger der praktischen Ausbildung ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen, - Infektionskrankheiten unverzüglich mitzuteilen und - ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. 6. Vergütung und sonstige Leistung 6.1. Die Vergütung 3 der Schülerin/des Schülers beträgt im 1. Ausbildungsjahr:... 2. Ausbildungsjahr:... 3. Ausbildungsjahr:... Die Vergütung wird am Ende des Monats gezahlt. 3 Die Höhe der Vergütung soll sich an 8 TVPöD (für Praktikantinnen und Praktikanten mit dem Berufsziel Erzieherin/Erzieher) mit einem Zeitanteil von 50 % orientieren.

7. Arbeitszeit und Urlaubsanspruch Die Arbeitszeit beträgt täglich mindestens 6, maximal 8 Stunden. Insgesamt sind 2400 Stunden praktische Ausbildung nachzuweisen. Die Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Schulzeiten. Darüber hinaus sind die für die Beschäftigten des Trägers maßgebenden Regelungen über die Arbeitszeit entsprechend anzuwenden. Die Schülerin/der Schüler hat Anspruch auf Urlaub im Umfang von Tagen nach den Bestimmungen, die in der praktischen Ausbildungseinrichtung gelten, ggf. nach den tariflichen Regelungen. Der Urlaub ist während der Schulferien zu nehmen. 8. Kündigung 8.1. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 8.2. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden 8.2.1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, 8.2.2. von der Schülerin/dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, 8.2.3. wenn die Schülerin/der Schüler von der schulischen Ausbildung ausgeschlossen worden ist. Die Kündigung muss schriftlich, im Falle von Ziffer 8.2.1. unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 9. Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist der anderen Vertragspartei gegenüber geltend gemacht werden, verfallen. 10. Vertragsänderungen, Nebenabreden, Ausfertigung Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages sowie die Vereinbarung von Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Vorstehender Vertrag wird dreifach ausgefertigt. Die Schülerin/der Schüler, der Träger der praktischen Ausbildung und die Berufsfachschule erhalten jeweils eine Ausfertigung. Schülerin/Schüler. Gesetzliche Vertretung (bei Minderjährigen) Bei Minderjährigen: Wir/ich stimme/n dem Vertragsschluss zu. Meinem Kind darf im Rahmen der praktischen Ausbildung die alleinige Beaufsichtigung minderjähriger Kinder aller Altersklassen in angemessenem Umfang übertragen werden. Träger der praktischen Ausbildung Dem Ausbildungsvertrag wird/nicht *zugestimmt. (Nicht Zutreffendes streichen)...... Berufsfachschule