Zielvereinbarung nach 4 Budgetverordnung (BudgetV)



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Transkript:

Zielvereinbarung nach 4 Budgetverordnung (BudgetV) zwischen der Stadt, vertreten durch Frau, als zuständigen Leistungsträger für das Persönliche Budget gemäß 57 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - als beauftragter Träger und der AOK Baden-Württemberg Bezirksdirektion (nachfolgend AOK ), vertreten durch Frau Dr., als zuständigen Leistungsträger für das Persönliche Budget gemäß 35 a, 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und gemäß 2, 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und Frau, geb. wird auf Antrag von Frau vom 08.02.2007 zur Erbringung von Leistungen der Persönlichen Assistenz im Rahmen des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets die folgende Zielvereinbarung geschlossen: Teil I Allgemeiner Teil Die Unterzeichner vereinbaren das folgende Ziel: Frau wird eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in der selbst gewählten Wohnform im eigenen Haushalt und der Sicherstellung ihrer Mobilität ermöglicht. Um dieses Ziel zu erreichen bzw. zu erhalten, werden folgende Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Termine vereinbart: Maßnahme verantwortlich Termin/Dauer Durchführung der persönlichen Assistenz in eigener Verantwortung Frau dauerhaft Finanzierung der Assistenz und der Mobilität durch ein trägerübergreifendes Persönliches Budget Qualitätssicherung Stadt, AOK Frau unter Mitwirkung einer Pflegefachkraft eines anerkannten Pflegediensts dauerhaft, solange die ärztliche Verordnung und Qualitätssicherung dies befürworten regelmäßige Kontrolle, mindestens vierteljährlich 1

Zur Durchführung der Maßnahmen gelten folgende Regelungen: Teil II 1 Rechtsgrundlage Bei der Zielvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zur Ausführung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen im Rahmen des Persönlichen Budgets nach 17 Abs. 1 SGB IX, die auf Grund von 21 a SGB IX durch die Budgetverordnung als Rechtsverordnung in 4 BudgetV näher bestimmt wurde. 2 Leistungen (1) Das trägerübergreifende Persönliche Budget umfasst Leistungen zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Persönlichen Assistenz, mit der Frau eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird. (2) Der Inhalt der Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach 2, 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), 14, 35 a, 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), 17, 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und 53 ff, 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Das Persönliche Budget umfasst 1. das Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen nach 37 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI, 2. Behandlungspflege nach 37 Abs. SGB V, 3. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach 57, 61 ff. SGB XII und 4. Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft nach 53, 54, 57 SGB XII in Verbindung mit 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Budgetgeber für die Leistungen unter Nr. 1 und Nr. 2 ist die AOK als Kranken- und Pflegekasse sowie für die Leistungen unter Nr. 3 und Nr. 4 die Stadt als örtlicher Sozialhilfeträger. (3) Das Persönliche Budget wird als Geldleistung erbracht. Es errechnet sich aus einem anerkannten Betreuungsumfang von 24 Stunden täglich x 16,50 /Stunde. Dies ergibt ein Gesamtbudget in Höhe von 12.045,00 monatlich. Das Persönliche Budget beinhaltet im Einzelnen: 1. Das Pflegegeld in Pflegestufe III für selbstbeschaffte Pflegehilfen nach 37 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI in Höhe von 665,00 monatlich. 2

2. Die Behandlungspflege nach 37 Abs. 2 SGB V in Höhe von 3.053,00 monatlich. Sie errechnet sich aus einem anerkannten nächtlichen Bedarf von 8 Stunden abzüglich des nächtlichen Grundpflegebedarfs von 115 Minuten 365 Minuten täglich. 3. Teilhabe- und Pflegeleistungen nach dem SGB XII in Höhe von 8.327,00, die im Rahmen des Persönlichen Budgets nicht vorrangig durch Leistungen nach dem SGB V und SGB XI gedeckt werden. Das Budget wird in voller Höhe von der Stadt als beauftragter Träger an die Budgetnehmerin jeweils zum Monatsersten im Voraus ausbezahlt. (4) Frau stellt sicher, dass mit dem Persönlichen Budget ihre Persönliche Assistenz vollständig abgedeckt wird. (5) Die Teilbudgets der Kranken- und Pflegekasse der AOK in Höhe von 3.053,00 nach dem SGB V und in Höhe von 665,00 nach dem SGB XI wird der Stadt jeweils zum Monatsersten auf das Konto Nr. bei der Sparkasse (BLZ ) unter Angabe des Buchungszeichens erstattet. (6) Unterschreiten die tatsächlichen Kosten den Betrag des Persönlichen Budgets, wird dieser Betrag einer Schwankungsreserve zugeführt, aus der Kostenüberschreitungen zu bestreiten sind. Der Gesamtbetrag der Schwankungsreserve beträgt insgesamt max. 5.000,00. Frau verpflichtet sich, die Stadt als beauftragten Träger des Persönlichen Budgets umgehend zu informieren, sofern der Maximalbetrag der Schwankungsreserve überschritten wird, und dann ggf. einen Aufwendungsersatz zum Abbau der Schwankungsreserve auf den Maximalbetrag an die Stadt zu leisten. 1 Bei wiederholter Überschreitung der Schwankungsreserve ist das festgesetzte Budget zu überprüfen und ggf. zu reduzieren. (7) Frau erklärt verbindlich, dass evt. Kostenerhöhungen durch Krankheitsfälle, Schwangerschaften, o.ä. von ihren Assistenten und Assistentinnen bei ihrer Kalkulation des Persönlichen Budgets berücksichtigt worden sind und diese ggf. aus der Schwankungsreserve gedeckt werden können. (8) Bei Krankenhausaufenthalten oder sonstigen außergewöhnlichen Kostenabweichungen wird das Persönliche Budget mit Ausnahme des Teilbudgets für Behandlungspflege nach 37 Abs. 2 SGB V - auf eine Dauer von vier Wochen weitergewährt. Danach ist zu prüfen, ob das Persönliche Budget anzupassen ist oder eine Kündigung nach 6 Abs. 4 erfolgen soll. 1 Anmerkung ForseA: So wie das Budget nach "unten" korrigiert werden kann, wenn es zu hoch bemessen ist, muss es auch nach "oben" korrigeirt werden können, wenn es trotz nachgewiesenem wirtschaftlichem Umgang nicht ausreicht (z.b. wegen unerwartet hohen Entgeltfortzahlungskosten infolge Arbeitsunfähigkeiten der eingestellten Assistentinnen und Assistenten) ). 3

Für die Dauer von vollstationären Krankenhausaufenthalten ruht die häusliche Krankenpflege nach 37 Abs. 2 SGB V, da ein stationärer Aufenthalt die Behandlungspflege nach 37 Abs. 2 SGB V ausschließt. 2 (9) Der anerkannte Stundensatz im Persönlichen Budget in Höhe von derzeit 16,50 entstammt der Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII, die für die Individuelle Schwerstbehindertenassistenz (ISA) zwischen der Stadt und einem örtlichen Leistungsanbieter der Individuellen Schwerstbehindertenassistenz geschlossen worden ist. Der jeweils aktuelle ISA-Stundensatz der entsprechenden Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII wird auch bei der Berechnung des Persönlichen Budgets zugrunde gelegt. (10) Das Persönliche Budget wird zum Zeitpunkt des Todes von Frau eingestellt. 3 3 Konkurrenz mit weiteren Leistungen (1) Das Pflegegeld nach 64 SGB XII in Verbindung mit 66 Abs. 2 SGB XII wird zusätzlich in Höhe von 221,90 von der Stadt erbracht und mit dem Persönlichen Budget zusammen ausbezahlt. (2) Werden gleichartige Leistungen im Sinne von 66 Abs. 1, 88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, 37 SGB V, 37 SGB XI nach anderen Vorschriften erbracht, sind sie auf das Persönliche Budget anzurechnen. (3) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts bleiben von dem Persönlichen Budget unberührt. (4) Ein Kostenbeitrag aus Einkommen und Vermögen ist auf das Teilbudget nach dem SGB XII anzurechnen. Der Kostenbeitrag wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt. Die Teilbudgets nach dem SGB V und SGB XI werden einkommens- und vermögens-unabhängig gewährt. 4 Beratung und Unterstützung Frau ist in der Lage, auf die Ausgestaltung der Leistung Einfluss zu nehmen und ihre Funktion als Auftraggeberin auszuüben. Frau entscheidet in eigener Verantwortung, ob, wie, wo und von wem sie sich beraten lässt. Entstehen für die Beratung durch eine sog. Budgetassistenz zusätzliche Kosten, so hat diese die Budgetnehmerin aus den Mitteln des Persönlichen Budgets 2 Anmerkung ForseA: Zunächst ist zu prüfen, ob die Anwesenheit der Assistenz im Krankenhaus erforderlich ist. Falls ja, müssen beide Budgets (nach SGB V, SGB XI und SGB XII) ungekürzt weiterbezahlt werden (soweit Leistungen nach SGB V, SGB XI ausfallen, treten hierfür zusätzliche Leistungen nach SGB XII hinzu). Falls nein, müssen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Arbeitgeberin berücksichtigt werden. 3 Anmerkung ForseA: Auch an dieser Stelle sind noch bestehende vertragliche Verpflichtungen aus den beendeten Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. 4

zu bestreiten. Ein Beratungsangebot besteht auch bei der Stadt und bei der AOK. 5 Pflichten der Budgetnehmerin (1) Frau hat die Arbeiten der Lohnbuchhaltung, der Finanzbuchhaltung als auch die Abwicklung der Auszahlung an die Assistenten und Assistentinnen ordnungsgemäß selbst durchzuführen und die Einhaltung der Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgaben selbst zu überwachen oder kann diese Arbeiten gegen Bezahlung einem Steuerberater oder einer anderen geeigneten Stelle übertragen. Die Kosten hat Frau aus dem Budget zu leisten. (2) Frau meldet ihren Betrieb bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt und der Berufgenossenschaft an und sorgt für den ausreichenden gesetzlichen Gesundheits- und Unfallversicherungsschutz der Assistentinnen und Assistenten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsoder Dienstverträgen und erfüllt die Meldepflichten. Ihr obliegen in vollem Umfang die Pflichten einer Arbeitgeberin. (3) Frau wird für die Stadt einmal jährlich erstmals für das Jahr 2007 zum 28.02.2008 - einen Verwendungsnachweis in Form einer Jahresrechnung erstellen. Frau hat dabei der Stadt auf Nachfrage insbesondere die Belege zur Mittelverwendung zur Verfügung zu stellen. (4) Im Sinne der Regelung des 37 Abs. 3 SGB XI sorgt Frau für die Sicherung der Pflegequalität unter Heranziehung einer Pflegefachkraft eines ambulanten Pflegedienstes im Sinne von 71 SGB XI, der mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI geschlossen hat. Hierzu schließt Frau eine Kooperationsvereinbarung 4 mit diesem Pflegedienst, der vierteljährlich entsprechend der Regelung des 37 Abs. 3 SGB XI die Pflegequalität überprüft. Diese Qualitätssicherung bezieht sich sowohl auf die Grundpflege nach dem SGB XI und dem SGB XII als auch auf die Behandlungspflege nach dem SGB V. Diese Nachweise sind der AOK im Original und der Stadt in Mehrfertigung je Quartal unaufgefordert vorzulegen. Beim Einsatz der Assistentinnen und Assistenten im Rahmen des Persönlichen Budgets muss insbesondere bei der Behandlungspflege die Qualität der medizinischen Versorgung stets im Vordergrund stehen und sichergestellt sein. (5) Frau verpflichtet sich, Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegequalität oder ggf. zur Beseitigung von Mängeln nach Aufforderung durch die Pflegefachkraft des Kooperationspartners umgehend umzusetzen. Diese Nachweise sind der AOK im Original und der Stadt innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Aufforderung entsprechend Satz 1 vorzulegen. 5 4 Anmerkung ForseA: Wegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur vierteljährlichen Durchführung eines Pflichtpflegeeinsatzes nach SGB XI ist eine Kooperationsvereinbarung nicht erforderlich 5 Anmerkung ForseA: Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, ist dies ausreichend zu begründen. 5

(6) Die vierteljährlich erforderliche ärztliche Verordnung der Behandlungspflege nach 37 Abs. 2 SGB V wird von Frau unaufgefordert und rechtzeitig mindestens 3 Tage vor Ablauf der bestehenden Verordnung bei der AOK vorgelegt. Weiter muss der behandelnde Arzt auf jeder Verordnung bestätigen, dass sowohl die Grundpflege als auch Behandlungspflege mit dem eingesetzten Personal im häuslichen Bereich sichergestellt ist. (7) Insbesondere im Falle von festgestellten gravierenden Mängeln in der Grundund Behandlungspflege kann die AOK als zuständige Kranken- und Pflegekasse eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anberaumen. Die Stadt ist davon unverzüglich zu informieren. Werden Pflegemängel nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt oder voraussichtlich in Zukunft nicht vermieden, können die Stadt und die AOK in gegenseitiger Absprache die Zielvereinbarung außerordentlich kündigen und die Persönliche Assistenz durch den Kooperationsdienst oder eine andere anerkannte Pflegeeinrichtung erbringen lassen. 6 Geltungsdauer und Kündigungsfristen (1) Die Vereinbarung wird unter der Voraussetzung der Sicherstellung der Pflegequalität zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren beginnend am 01.04.2007 geschlossen. Spätestens bis zwei Monate vor Ablauf der Zielvereinbarung müssen sich die Vertragsparteien erklären, ob Sie eine Verlängerung wünschen. Die Zielvereinbarung verlängert sich dann um jeweils zwei Jahre. (2) Die Vereinbarung kann ordentlich von Frau, der AOK oder der Stadt zum Ablauf des Vereinbarungszeitraums mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Für die AOK und die Stadt müssen die Voraussetzungen für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach 47 SGB X oder einer Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse nach 48 SGB X vorliegen. Frau kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn mit dem Persönlichen Budget die Persönliche Assistenz nicht mehr sichergestellt werden kann. (3) Frau kann entsprechend 4 Abs. 2 BudgetV die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihr die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein solcher Grund liegt unter anderem vor, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, Assistentinnen und Assistenten zur Sicherstellung der Persönlichen Assistenz zu finden, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Verpflichtungen als Arbeitgeberin nach 5 erfüllen kann o- der die Leistungen für die Kosten der Persönlichen Assistenz nicht mehr ausreichen und deshalb eine Insolvenz droht. (4) Aus wichtigem Grund kann die AOK oder die Stadt mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Leistung nicht zweckbestimmt verwendet wird, Vorschriften der Rechnungslegung gravierend verletzt werden, Nachweise auch nach Aufforderung nicht erbracht werden, die Persönliche Assistenz mit dem Persönlichen Budget nicht mehr sichergestellt ist, bei der Qualität der Grund- 6

und Behandlungspflege gravierende Mängel festgestellt wurden oder die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen entfallen sind. (5) Ohne Kündigungsfrist kann die AOK oder die Stadt das Persönliche Budget außerordentlich kündigen, wenn die Voraussetzungen des 5 Abs. 5 vorliegen. Die AOK oder die Stadt hat vor der Kündigung von Frau eine Stellungnahme einzuholen. 7 Schlussbestimmung (1) Die Stadt als beauftragter Träger des Persönlichen Budgets verpflichtet sich, nach dem Abschluss der Zielvereinbarung zügig innerhalb einer Frist von 3 Wochen gemäß 14 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit 3 Abs. 5 BudgetV einen Verwaltungsakt über die Leistungen zu erlassen. Dieser Verwaltungsakt bezieht die Leistungen der Kranken- und Pflegekasse der AOK mit ein. (2) Änderungen und Ergänzungen der Zielvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. (3) Sollte eine Bestimmung dieser Zielvereinbarung unwirksam sein, so bleibt die Zielvereinbarung im Übrigen wirksam und die Vertragsparteien verpflichten sich, eine neue Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt., 22.03.2007 Budgetnehmerin Stadt AOK Baden-Württemberg, Bezirksdirektion 7