Reglement für die Gremien und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) sowie Dritte



Ähnliche Dokumente
Leistungsreglement Bildungsfonds GAV Holzbau

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 15. April 2013

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

I. Gegenstand und Wirkung II. Zertifizierungsvoraussetzungen III. Zuständigkeit und Verfahren... 4

Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement

Reglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement)

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Infoblatt Lehrer Organisation der Finanzierung und der Buchführung

Reglement Aus- und Weiterbildung. (gestützt auf die Ziffer 5 des Personalreglements)

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Zusatzprämientarif. Gültig ab 1. April 2013 (Version 5.0/2013)

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Berufungsentscheidung

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Betriebs- und Benützungsreglement für Sportanlage Bachmatten Muri inkl. Skateboard-Anlage

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

Versetzungsregeln in Bayern

der Baugenossenschaft Rotach REGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

REGLEMENT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON MUSIKTAGEN

VKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016

Einwohnergemeinde 3428 Wiler b. U. Wiler's Energiebatze 2014

Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand )

Statuten des Vereins guild42.ch

Informationen zur Mitgliedschaft

vom 9. Dezember 2008

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Gemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe

Das Berufsregister wird von der Geschäftsstelle SW geführt.

Heidelberger Lebensversicherung AG

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

GW 103. Reglement zur Auftragsabwicklung bei der Zertifizierung der Fachkundigkeit von Personen. GW 103 d Ausgabe Januar 2007 REGELWERK

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Reglement Generalsekretariat SDM

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

golfclub-fleesensee.de

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

2.3. Bestimmungen für die Abwicklung internationaler Geldüberweisungen mit dem System Privat Money

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr ISIN: DE Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES

Teilliquidationsreglement

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

Lehrgangsbestimmungen Lehrgang Pflegehelferin, Pflegehelfer SRK

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

Qualitätssicherung für Weiterbildungsstätten

Statuten in leichter Sprache

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Freier Mitarbeiter Vertrag

Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER

Anspar-Darlehensvertrag

Lehrer: Einschreibemethoden

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Förderregelungen für die Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher im Erzbistum Hamburg

Reglement über die Zulassung zum Studium an der Universität Bern für Personen, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben (Reglement 30+)

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

SwiNOG Federation Statuten. Index

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen

Gültig ab Schuljahr 2015/16

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Elternzeit Was ist das?

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Vertrauensarzt (SGV) Fähigkeitsprogramm vom 1. Juli 2003 (letzte Revision: 16. Juni 2011) SIWF

Transkript:

spbh schweizerische commissione paritätische paritetica berufskommission nazionale holzbau costruttori in legno Leistungsreglement Bildungsfonds GAV Holzbau Reglement für die Gremien und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Holzbau (SPBH) sowie Dritte 1 Schwerpunkte 2 1.1 Ziel 2 1.2 1.2 Leistungsbereiche 2 1.3 1.3 Lenkung 2 2 Leistungsberechtigung 2 2.1 2.1 Leistungsberechtigte 2 2.2 2.2 Leistungsvoraussetzungen Kursteilnehmer 2 2.3 2.3 Leistungsvoraussetzungen Kursanbieter 3 3 Leistungsumfang und beurteilung 3 3.1 3.1 Grundsatz 3 3.2 3.2 Leistung im Kursbereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz 3 3.3 3.3 Leistungen im Kursbereich Administration 4 3.4 3.4 Massnahmen im Bereich Dozenten/Experten 5 3.5 3.5 Leistungen im Bereich branchenspezifische Projekte 5 4 Aufnahmeverfahren für Kursangebote 5 4.1 4.1 Ausgangslage 5 4.2 4.2 Antrag 5 4.3 4.3 Rechte der Kursanbieter 6 4.4 4.4 Pflichten der Kursanbieter 6 5 Gesuchbeurteilung 6 5.1 5.1 Gesucheinreichung im Bereich branchenspezifische Projekte 6 5.2 5.2 Gesuchbeurteilung 6 6 Organisatorisches 6 6.1 6.1 Rekurs im Bereich Kurse 6 6.2 6.2 Rekurs im Bereich Leistungen/Massnahmen Dozenten/Experten 7 6.3 6.3 Rekurs von Kursanbietern 7 6.4 6.4 Rekursstelle 7 7 Schlussbestimmungen 7 8 Inkrafttreten 7 1

1 Schwerpunkte 1.1 Ziel Der Bildungsfonds GAV Holzbau hat zum Ziel, die im schweizerischen Holzbaugewerbe tätigen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden (darunter auch Sicherheitsbeauftragte), welche dem betrieblichen oder betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich-erklärten GAV Holzbau unterstehen, im Bereich von Holzbau Vital und deren Leitbild das heisst im Bereich Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Generationenmanagement massgebend zu unterstützen. Ausgenommen hiervon sind Personalverleihfirmen sowie deren Mitarbeitende. 1.2 Leistungsbereiche Der Bildungsfonds GAV Holzbau fördert die folgenden Bereiche Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz Generationenmanagement im Rahmen des Leitbildes von Holzbau Vital. 1.3 Lenkung Zur Verstärkung einer branchenspezifischen Lenkung basierend auf den Schwerpunkten des Bildungsfonds GAV können befristete Leistungserhöhungen für einzelne Kurse oder Kursbereiche vorgenommen werden. 2 Leistungsberechtigung 2.1 Leistungsberechtigte Kursleistungen im Bereich Administration (vgl. Ziff. 3.3): Berechtigt sind Arbeitnehmende eines dem GAV Holzbau unterstellten Holzbaubetriebes, wobei die Kurse vom Bildungsfonds GAV subventioniert werden. Die Anmeldung erfolgt über den Betrieb. Kursleistungen Sicherheitsbeauftragte: Berechtigt sind die Sicherheitsbeauftragen eines dem GAV Holzbau unterstellten Holzbaubetriebes, wobei die Kurse vom Bildungsfonds GAV Holzbau direkt subventioniert werden. Die Anmeldung erfolgt über den Betrieb. Kursleistungen für Arbeitnehmende und Arbeitgebende: Berechtigt sind Arbeitnehmende und Arbeitgebende eines dem GAV Holzbau unterstellten Holzbaubetriebes, wobei die Kurse vom Bildungsfonds GAV Holzbau direkt subventioniert werden. Die Anmeldung erfolgt über den Betrieb. Branchenspezifische Projekte im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und Generationenmanagement: Dies wird über die Geschäftsstelle Holzbau Vital abgewickelt. Leistungen und Projekte im Bereich Dozenten/Experten hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz: Dies wird über die Geschäftsstelle Holzbau Vital abgewickelt. 2.2 Leistungsvoraussetzungen Kursteilnehmer Mitarbeitende müssen in einem dem GAV Holzbau unterstellten Betrieb angestellt sein und dem persönlichen Geltungsbereich des GAV unterstehen. 2

Mitarbeitende müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis nach der Probezeit befinden. Die Unterstützung bzw. Leistung pro Jahr und Kursteilnehmer im administrativen Bereich (vgl. Ziff. 3.3) ist auf maximal 30% der Kurskosten sowie einem absoluten Maximalbetrag von Fr. 400.- pro Jahr und Mitarbeitender beschränkt. Unternehmer und Kader müssen in einem dem GAV Holzbau unterstellten Betrieb arbeiten. 2.3 Leistungsvoraussetzungen Kursanbieter Leistungen werden nur erbracht, wenn der Kurs den Schwerpunkten gemäss Ziff. 3 entspricht. Zudem muss der Kurs den Qualitätsanforderungen des Bildungsfonds GAV Holzbau entsprechen, durch den Lenkungsausschuss als leistungsberechtigt beurteilt und im ordentlichen Aufnahmeverfahren anerkannt worden sein. Kurse im administrativen Bereich können zusätzlich nur von Kursanbietern mit anerkanntem Label (z.b. Eduqua) angeboten werden. Im Bereich Führung, Laufbahnberatung und Pensionierung werden Kurse mit anerkanntem Label bevorzugt. 3 Leistungsumfang und beurteilung 3.1 Grundsatz Der Bildungsfonds GAV wird nach dem Prinzip des Beitragsprimats unterhalten. Die Leistung gilt unter der Voraussetzung, dass das entsprechende Angebot durch den Lenkungsausschuss als leistungsberechtigt anerkannt worden ist. 3.2 Leistung im Kursbereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz1 Die Leistungen gelten unter der Voraussetzung, dass das entsprechende Angebot durch den Lenkungsausschuss als leistungsberechtigt anerkannt wurde. Der Bildungsfonds GAV Holzbau erbringt Leistungen in den folgenden Bereichen: Kurse im Bereich Arbeitssicherheit für Mitarbeitende Kurse im Bereich Arbeitssicherheit für Lernende (z.b. Staplerkurse) Kurse im Bereich Arbeitssicherheit für Sicherheitsbeauftragte Kurse im Bereich Arbeitssicherheit für Unternehmer/Kader (z.b. Sicherheitskultur) Kurse im Bereich Gesundheitsschutz für Mitarbeitende (z.b. Konflikte verstehen und lösen) Kurse im Bereich Gesundheitsschutz für Lernende (z.b. Lasten richtig tragen) Kurse im Bereich Gesundheitsschutz für Sicherheitsbeauftragte (z.b. Grundmodul Gesundheit) Kurse im Bereich Gesundheitsschutz für Unternehmer/Kader (z.b. Handlungsfelder Betriebliches Gesundheitsmanagement) Kurse im Bereich Generationenmanagement (z.b. Laufbahnberatung) Die Anerkennung eines Kurses erfolgt unter Beurteilung folgender Kriterien: Inhalt: Entspricht der Kursinhalt dem Leitbild von Holzbau Vital und den Schwerpunkten der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und/oder Generationenmanagement? Bedeutung: Ist der Kurs beruflich und betrieblich sinnvoll? 1 Der Bildungsfonds GAV Holzbau erbringt lediglich dann Leistungen, wenn kein Anspruch von anderweitigen Organisationen wie z.b. Versicherungen (IV, SUVA etc.) besteht (z.b. Umschulung). 3

Qualität: Erfüllt das Angebot die Qualitätsanforderungen? Kosten: Wie hoch sind die Kosten? Finanzen: Sind finanzielle Möglichkeiten im Rahmen des Budgets gegeben? Anerkannte Angebote werden im Kurskalender im Internet publiziert. Die effektiven Leistungen sowie deren Höhe sind im Anhang (publiziert im Internet) festgehalten. Im Bereich der Kurse Arbeitssicherheit für die Lernenden kann der Lenkungsausschuss die jeweiligen Kurskosten auf den durchschnittlichen Kurskosten (Mittelwert der auf dem Markt angebotenen Kurskosten) festlegen. Dies hat zu Folge, dass der Förderungssatz (%-Satz) in diesem Fall auf die jeweiligen vom Lenkungsausschuss festgelegten Kosten begrenzt ist. Die Anmeldung des Mitarbeitenden für einen Kurs erfolgt über den Betrieb. Eine allfällige Auszahlung erfolgt an den Betrieb. Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Mitarbeitende nicht leistungsberechtigt war, so wird der subventionierte Betrag vom Betrieb zurückgefordert. 3.3 Leistungen im Kursbereich Administration2 Die Leistungen gelten unter der Voraussetzung, dass das entsprechende Angebot durch den Lenkungsausschuss als leistungsberechtigt anerkannt wurde. Die effektiven Leistungen sind im Anhang (publiziert im Internet) festgehalten. Die Höhe der Leistungen ist auf einen Maximalbeitrag an den Kurskosten pro Jahr und Mitarbeitender von 30% der Kurskosten sowie einen absoluten Maximalbetrag von Fr. 400.- pro Mitarbeitender und Jahr beschränkt. Der Bildungsfonds GAV Holzbau erbringt Leistungen in den folgenden Bereichen: EDV (CAD, Office): nur für KV-Personal und Kader ab Stufe Holzbau-Vorarbeiter; Umschulung CAD auch Basispersonal Rechnungswesen: nur für KV-Personal und Kader ab Stufe Holzbau-Vorarbeiter Sprachen: Basispersonal, KV-Personal, Kader Führungsthemen: nur für Kader ab Stufe Holzbau-Vorarbeiter Brancheninterne Laufbahnberatung: Basispersonal, Kader Vorbereitung Pensionierung: Basispersonal, Kader, KV-Personal Die Anerkennung eines Kurses erfolgt unter Beurteilung folgender Kriterien: Inhalt: Entspricht der Kursinhalt dem Leitbild und den Schwerpunkten von Holzbau Vital? Bedeutung: Ist der Kurs beruflich (u.a. aufgrund Funktion) und betriebsbedingt notwendig? Hat der Mitarbeitende Interesse an diesem Kurs? Qualität: Erfüllt das Angebot die Qualitätsanforderungen (insb. ist der Kursanbieter mit einem anerkannten Label ausgezeichnet)? Kosten: Wie hoch sind die Kosten? Finanzen: Sind finanzielle Möglichkeiten im Rahmen des Budgets gegeben? Anerkannte Angebote werden im Kurskalender im Internet publiziert. Die Anmeldung des Mitarbeitenden für einen Kurs erfolgt über den Betrieb. Eine allfällige Auszahlung erfolgt an den Betrieb. Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Mitarbeitende nicht leistungsberechtigt war, so wird der subventionierte Betrag vom Betrieb zurückgefordert. 2 Der Bildungsfonds GAV Holzbau erbringt lediglich dann Leistungen, wenn kein Anspruch von anderweitigen Organisationen wie z.b. Versicherungen (IV, SUVA etc.) besteht (z.b. Umschulung). 4

3.4 Massnahmen im Bereich Dozenten/Experten Leistungen/Massnahmen im Bereich Dozenten/Experten können durch den Bildungsfonds GAV Holzbau unterstützt werden. Die Leistungen/Massnahmen werden durch den Lenkungsausschuss festgelegt. Die Leistung wird für jedes Projekt unter Berücksichtigung folgender Kriterien erteilt: Inhalt: Entspricht der Inhalt der Leistung/Massnahme den Schwerpunkten der Arbeitssicherheit und/oder des Gesundheitsschutzes? Dozenten/Experten: Hat die Leistung/Massnahme zum Ziel, die Wissensvermittlung in den Bereichen Arbeitssicherheit und/oder des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu optimieren? Bedeutung: Erscheint die Leistung/Massnahme in Bezug auf die Branche sinnvoll? Qualität: Erfüllt die Leistung/Massnahme die Qualitätsanforderungen? Dauer: Sind einmalige oder mehrmalige Aktivitäten vorgesehen? Kosten: Wie hoch sind die Kosten? Finanzen: Sind die finanziellen Möglichkeiten im Rahmen des Budgets gegeben? Ein Gesuch ist an die Geschäftsstelle Holzbau Vital zu richten, welche das Gesuch aufbereitet an den Lenkungsausschuss weiterleitet. 3.5 Leistungen im Bereich branchenspezifische Projekte Branchenspezifische Projekte im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz können durch den Bildungsfonds GAV Holzbau unterstützt werden. Die Leistungen werden durch den Vorstand SPBH festgelegt. Die Leistung wird für jedes Projekt unter Berücksichtigung folgender Kriterien erteilt: Inhalt: Entspricht der Inhalt des Projektes den Schwerpunkten der Arbeitssicherheit und/oder des Gesundheitsschutzes? Bedeutung: Erscheint das Projekt in Bezug auf die Branche sinnvoll? Qualität: Erfüllt das Projekt die Qualitätsanforderungen? Dauer: Sind einmalige oder mehrmalige Aktivitäten vorgesehen? Kosten: Wie hoch sind die Kosten? Finanzen: Sind finanzielle Möglichkeiten gegeben? Ein Gesuch ist an die Geschäftsstelle Holzbau Vital zu richten, welche das Gesuch aufbereitet an den Vorstand SPBH weiterleitet. 4 Aufnahmeverfahren für Kursangebote 4.1 Ausgangslage Der Bildungsfonds GAV Holzbau entrichtet Leistungen für Kursangebote, die im ordentlichen Aufnahmeverfahren anerkannt wurden und auf dem Kurskalender mit einem entsprechenden Vermerk aufgeführt sind. 4.2 Antrag Um die Anerkennung für einen förderungsberechtigten Kurs zu erhalten, gibt der Anbieter seinen Kurs im Kurskalender ein. Nach Eingabe der vollständigen Informationen für einen Kurs erfolgt ein Anerkennungs- bzw. Aufnahmeverfahren durch den Lenkungsausschuss. Im ordentlichen Aufnahmeverfahren werden die Angebote darauf geprüft, ob sie den Kriterien des Reglementes entsprechen. 5

Die Anerkennung bzw. Ablehnung zur Leistungsberechtigung wird durch die zuständige Geschäftsstelle dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen bei der Rekursstelle schriftlich Rekurs erhoben werden. 4.3 Rechte der Kursanbieter Die Anbieter erhalten das Recht, für ein anerkanntes Angebot im Kurskalender mit entsprechendem Vermerk aufgeführt zu werden. Die Anbieter können die Rechnung dem Betrieb fakturieren. 4.4 Pflichten der Kursanbieter Die Anbieter verpflichten sich, für die anerkannten Kurse eine Präsenzliste (Anwesenheitskontrolle) zu führen. Die Liste ist spätestens ein Monat nach Abschluss des Bildungsangebotes der zuständigen Stelle unaufgefordert zuzustellen. Die Anbieter können verpflichtet werden, eine elektronische Teilnehmerbefragung (Qualitätskontrolle) durchzuführen. Die entsprechenden Formulare sind auf dem Bildungskalender erhältlich. Die Anbieter verpflichten sich, die Daten für die Kommunikation auf dem Kurskalender (Internetseite) selbst in eine Datenmaske einzugeben. Die Anbieter tragen die Verantwortung für Inhalt und Richtigkeit der darin gemachten Angaben. Die Anbieter verpflichten sich, eine Nichtdurchführung eines Angebotes/Kurses unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden. 5 Gesuchbeurteilung 5.1 Gesucheinreichung im Bereich branchenspezifische Projekte Gesuche um einen Beitrag für branchenspezifische Projekte im Rahmen dieses Reglementes sind vor dem Start des Projektes der Geschäftsstelle Holzbau Vital zur Prüfung und Vorlage an den Vorstand SPBH einzureichen. 5.2 Gesuchbeurteilung Ein Gesuch im Bereich branchenspezifische Projekte wird durch den Vorstand SPBH auf die reglementarischen Ansprüche geprüft und entschieden. Ein Entscheid wird schriftlich mitgeteilt. 6 Organisatorisches 6.1 Rekurs im Bereich Kurse Gegen den Entscheid betreffend Leistungsberechtigung (z.b. in der Anmeldebestätigung) oder den Entscheid betreffend Rückforderung der ausbezahlten Leistung, kann bei der Rekursstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dessen Bekanntgabe schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen. 6

6.2 Rekurs im Bereich Leistungen/Massnahmen Dozenten/Experten Gegen einen Entscheid des Lenkungsausschusses kann bei der Rekursstelle innert 30 Tagen nach dessen Bekanntgabe schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen. 6.3 Rekurs von Kursanbietern Gegen den Entscheid betreffend Nichtaufnahme als leistungsberechtigtes Kursangebot im Kurskalender kann innert 30 Tagen bei der Rekursstelle schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen. 6.4 Rekursstelle Die Rekursstelle setzt sich paritätisch aus mindestens je einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmervertreter zusammen. Der Vorstand SPBH bestimmt entsprechend die jeweiligen Vertreter. 7 Schlussbestimmungen Die Kompetenz zum Entscheid über allfällige Änderungen dieses Reglementes wird auf den Vorstand SPBH übertragen. Für die Auflösung des Bildungsfonds GAV Holzbau kann auf die Bestimmungen im Organisationsreglement verwiesen werden. Bei Wegfall der Allgemeinverbindlicherklärung kann auf die Bestimmungen des Organisationsreglementes verwiesen werden. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde von der Delegiertenversammlung SPBH am 10. Dezember 2014 genehmigt und vom Vorstand SPBH am 10. Dezember 2014 genehmigt und in Kraft gesetzt. Unterschriften Datum: Datum: Datum: Unterschrift Präsident Unterschrift Vizepräsident Unterschrift Geschäftsführer Beat Haupt Ernst Zülle Stefan Strausak 7