U.S. Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks Dringender Handlungsbedarf für Banken Präsentation
I. Pfeiler zur Lösung des Steuerstreits mit den USA II. Zweck des Programms III. Anwendungsbereich IV. Vier Kategorien von Banken V. Voraussetzungen eines Non-Prosecution Agreement VI. Voraussetzungen eines Non-Target Letter VII. Inhalt eines Untersuchungsberichts VIII. Vorteile und Risiken des Programms IX. Aufgaben des unabhängigen Prüfers X. Termine XI. BIA als Expertin des Programms 2
1. Gemeinsame Erklärung des U.S. Justizdepartements und des Eidg. Finanzdepartements (Joint Statement) vom 29. August 2013 2. Unilaterales U.S. Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks ( Programm ) 3. Bewilligungen des Bundesrates gemäss Art. 271 StGB zur Kooperation der Banken mit U.S. Behörden (vgl. Musterverfügung vom 3. Juli 2013) 3
Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den USA durch Kooperation mit dem U.S. Department of Justice ( DoJ ) Gewinnung von Rechtssicherheit Schweizer Banken, die noch nicht Ziel einer Strafuntersuchung des DoJ sind, können ihre Situation direkt mit den U.S. Behörden (freiwillig) regeln, indem sie ein Non-Prospecution Agreement abschliessen, das sie vor Strafverfolgung schützt (für Banken der Kategorie 2), oder einen Non-Target Letter verlangen, der bestätigt, dass die Bank mit keiner Strafverfolgung zu rechnen hat (für Banken der Kategorien 3 und 4) 4
Subjektiver Anwendungsbereich Anwendbar lediglich auf Schweizer Banken Keine Anwendung auf Schweizer Banken, gegen welche die Tax Division des U.S. Departement of Justice (DoJ) bereits die Eröffnung einer Strafermittlung bewilligt hat (Banken der Kategorie 1) Schweizer Banken bedürfen einer Bewilligung des Bundesrates im Sinne von Art. 271 StGB Zeitlicher Anwendungsbereich (Applicable Period) Verwaltung von U.S. Related Accounts zwischen 1. August 2008 und dem späteren der folgenden Daten: 31. Dezember 2014 Datum der Inkraftsetzung des FFI-Agreements Datum des Non-Prosecution Agreement Datum des Non-Target Letter 5
Objektiver Anwendungsbereich U.S. Related Accounts: Konten mit einem Wert von mehr als USD 50 000 zu irgend einem Zeitpunkt innerhalb der Applicable Period (Kontosaldo am letzten Tag eines jeden Kalendermonats massgeblich) Indizien, dass U.S. Personen oder U.S. Gesellschaften an den Konten wirtschaftlich daran beteiligt sind, Eigentum daran haben, oder eine Unterzeichnungsberechtigung (direkt und indirekt) oder eine andere Vollmacht (mit Recht zum Bezug von Geldern, zu Investmententscheidungen, zum Erhalt von Bankauszügen, Handelsabrechnungen oder anderen Kontoinformationen, zum Erhalt von Beratungen oder Angeboten) besitzen 6
Schweizer Banken, welche bereits informiert wurden, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen des DoJ eröffnet wurden Schweizer Banken der Kategorie 1 sind von der Teilnahme am Programm ausgeschlossen 7
Banken, gegen die das Department of Justice bis zum 29. August 2013 keine Strafuntersuchung eröffnet hat (keine Bank der Kategorie 1) Bank hat Grund zur Annahme, dass im Zusammenhang mit U.S. Steuern Delikte unter den Titeln 18 (Crimes) oder 26 (Internal Revenue Code) des United States Code und/oder Delikte im Zusammenhang mit undeklarierten U.S. Related Accounts unter den Bestimmungen für illegale Geldtransaktionen ( 5314 oder 5322) unter dem Titel 31 (Money and Finance) des United States Code begangen wurden Teilnahme am U.S. Programm verpflichtet Bank zur Lieferung von Informationen zur Struktur, Durchführung und Überwachung des grenzüberschreitenden Geschäfts mit U.S. Kunden (inkl. Leaver-Listen) Abschluss Non-Prosecution Agreement als Ziel 8
Banken, gegen die das DoJ bis zum 29. August 2013 keine Strafuntersuchung eröffnet hat (keine Bank der Kategorie 1) Bank hat keine Gründe zur Annahme, im Rahmen ihrer Kundenbetreuung U.S. amerikanisches Steuerrecht unter den Titel 18 (Crimes) oder 26 (Internal Revenue Code) des United States Code verletzt und/oder Delikte unter den Bestimmungen für illegale Geldtransaktionen ( 5314 oder 5322) unter dem Titel 31 (Money and Finance) des United States Code begangen zu haben und kann dies durch einen unabhängigen Prüfer darlegen Teilnahme am U.S. Programm verpflichtet zur Angabe des Totals der verwalteten U.S. Vermögenswerten und zur Darlegung eines wirksamen Compliance Programms zur Verhinderung der Verletzung von U.S. Steuerrecht Abschluss Non-Target Letter als Ziel 9
Banken, gegen die das DoJ bis zum 29. August 2013 keine Strafuntersuchung eröffnet hat (keine Bank der Kategorie 1) Banken mit Lokalkundschaft gemäss Definition FATCA (mind. 98% der Kundenvermögen werden von in der Schweiz oder in der EU ansässigen Personen während der massgeblichen Periode ab 1. August 2008 gehalten) Qualifikation als Bank mit Lokalkundschaft gemäss Definition FATCA muss während ganzer Applicable Period gegeben sein Unabhängiger Prüfer muss Einstufung als Bank der Kategorie 4 bestätigen Keine weiteren Informationen verlangt Abschluss Non-Target Letter als Ziel 10
Erste Standortbestimmung Wurden strafrechtliche Ermittlungen bereits eingeleitet? nein Ist die Bank ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut gemäss FATCA mit lokaler Kundschaft (d.h. mind. 98% aller gehaltenen Vermögenswerte per 31.12.2009 und per 29.8.2013 gehören Personen, die in der Schweiz oder der EU ansässig sind)? ja Kategorie 4 ja nein Kategorie 1 Interne Untersuchung durch unabhängigen Prüfer Non-Target Letter ja Möchte die Bank am Programm teilnehmen? nein Bestehen Gründe zur Annahme, dass U.S. amerikanische Gesetze ab 1.8.2008 verletzt wurden? nein Kategorie 3 Meldung an FINMA ja Kategorie 2 evtl. Strafverfolgung nein Möchte die Bank am Programm teilnehmen? ja Non-Prosecution Agreement 11
(Dokumentierter) Entscheid der Bank über Teilnahme am U.S. Programm Mitteilung an FINMA bis zum 9. Dezember 2013, ob Bank am U.S. Programm teilnehmen wird Schriftlicher Antrag an die Tax Division bis 31. Dezember 2013, inkl. Plan zur Einhaltung der U.S. Vorgaben innerhalb von 120 Tagen Nennung des unabhängigen Prüfers Bestätigung, dass alle für ein NPA notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden Zustimmung, dass bis zum Abschluss eines NPA oder eines Deferred Prosecution Agreements (DPA) keine Einreden aus Verjährung geltend gemacht werden für Verjährungsfristen, die am 29. August 2013 noch nicht abgelaufen sind 12
Kooperationsbereitschaft bei der Offenlegung von Beweisen und Informationen über: Tatsachen, wie das grenzüberschreitende Geschäft mit U.S. Kunden strukturiert, geführt und überwacht wurde Name und Funktion derjenigen Personen, welche während des relevanten Zeitraums das grenzüberschreitende Geschäft mit U.S. Related Accounts strukturierten, führten oder überwachten Kundenwerbung und Kundenservices Persönliche Präsentation und Dokumentation in Englisch, welche die Offenlegung der obigen Informationen unterstützt und die Kooperations- und Hilfsbereitschaft manifestieret die Anzahl der U.S. Related Accounts und der maximale Gesamtbetrag in USD dieser Konten per 1. August 2008; die zwischen dem 1. August 2008 und dem 28. Februar 2009 eröffnet wurden; die nach dem 28. Februar 2009 eröffnet wurden. 13
Die Lieferung von folgenden durch den unabhängigen Prüfer verifizierten Informationen bezüglich der während der Applicable Period aufgehobenen U.S. Related Accounts und bezüglich jedes einzelnen Kontos: Maximalwert des Kontos in USD während der Applicable Period vollständige Angaben über die Anzahl von U.S. Personen, welche mit dem jeweiligen Konto verbunden sind sowie die Umstände dieser Verbindung Angabe, ob das Konto einer natürlichen oder einer juristischen Person gehört Angabe, ob mit dem Konto U.S. Wertschriften gehalten wurden Name und Funktion jeder natürlichen oder juristischen Person, welche in irgendeiner Weise in die Kontobetreuung involviert war die monatlichen Übersichten über Kontobewegungen während der Applicable Period 14
Die Bank muss sämtliche im NPA genannten, von der Tax Division des DoJ geforderten Informationen auf eigene Kosten von einem unabhängigen Prüfer bestätigen lassen Der unabhängige Prüfer verfasst umfassenden Bericht zuhanden U.S. Justiz und bestätigt zudem, dass alle vorgeschriebenen Standards zur Zusammenstellung der Informationen eingehalten wurden Schweizer Recht (insbesondere Datenschutz, Geschäfts- und Bankkundengeheimnis, Arbeitsrecht) muss beachtet werden Die vom Programm verlangte Angabe von Namen und Funktionen der betroffenen Mitarbeiter und Dritter setzt bundesrätliche Bewilligung voraus (vgl. Musterverfügung vom 3. Juli 2013) 15
Keine Angabe von Kundennamen (Lieferung von Kundennamen ist nur im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens möglich) Die Bank muss all diejenigen Informationen sammeln und aufbewahren, welche in einem möglichen, späteren Amtshilfeverfahren verlangt sein könnten Die Bank verpflichtet sich zur Aufbewahrung aller Aufzeichnungen, welche den grenzüberschreitenden U.S. Geschäftsverkehr und die während der Applicable Period geschlossenen U.S. Related Accounts betreffen, für eine Dauer von zehn Jahren ab Abschluss des NPA-Verfahrens Busse auf unversteuertem U.S. Vermögen (20%-50%, je nach Datum der Kontoeröffnung) 16
(Dokumentierter) Entscheid der Bank der Kategorie 3 oder 4 über Teilnahme am Programm Mitteilung an FINMA bis zum 9. Dezember 2013, ob Bank am Programm teilnehmen wird Schriftlicher Antrag um Erlass eines Non-Target Letters an die Tax Division des DoJ (frühestens ab 1. Juli 2014, spätestens am 31. Oktober 2014) mit folgender Absichtserklärung: Plan zur Umsetzung und Einhaltung der U.S. Vorgaben des Programms innerhalb angemessener Frist, doch spätestens 120 Tage nach Datum der Absichtserklärung Nennung des unabhängigen Prüfers, inklusive dessen Qualifikationen Bestätigung, dass alle für ein Non-Target Letter notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden Zustimmung, dass bis dato des Non-Target Letters keine Einreden aus Verjährung für Verjährungsfristen, die am 29. August 2013 noch nicht abgelaufen sind, geltend gemacht werden 17
Beauftragung eines unabhängigen Prüfers mit interner Untersuchung unabhängiger Prüfer überprüft Bank in Bezug auf U.S. Related Accounts und verfasst Bericht zuhanden U.S. Justiz (bei Banken der Kategorie 3) unabhängiger Prüfer bestätigt Einstufung als Bank mit Lokalkundschaft gemäss Definition FATCA und verfasst Bericht zuhanden U.S. Justiz (bei Banken der Kategorie 4) unabhängiger Prüfer bestätigt das Vorhandsein eines wirksamen Compliance Program zur Verhinderung der Verletzung von U.S. Steuerrecht Wechsel von Kategorie 3 zur Kategorie 2 grundsätzlich möglich, falls während Untersuchung unversteuerte Vermögenswerte entdeckt werden 18
Zustimmung zur Aufbewahrung von Notizen, Entwürfen, Korrespondenz, Berichten und anderen Dokumenten oder Aufzeichnungen, welche dem unabhängigen Prüfer zugestellt oder von diesem erstellt oder gesichtet wurden während zehn Jahren ab Datum des Non-Target Letter zur Aufbewahrung relevanter Unterlagen, die die Qualifikation als Bank mit Lokalkundschaft gemäss Definition FATCA während zehn Jahren ab Datum des Non-Target Letter bestätigen (bei Banken der Kategorie 4) zur Schliessung aller Konten von widerspenstigen Kontoinhabern gemäss Art. 1471 (d) (6) des U.S. Internal Revenue Code (bei Banken der Kategorie 3) zur Einführung von Massnahmen zur Vermeidung, dass Mitarbeiter widerspenstige Kontoinhaber im Zusammenhang mit der Auflösung der Konten oder dem Transfer von Gelder bei der Verheimlichung ihrer Konten unterstützen (bei Banken der Kategorie 3) 19
Zustimmung dass keine U.S. Related Accounts eröffnet werden, es sei denn, dass diese gegenüber den USA offengelegt werden (bei Banken der Kategorie 3) dass, falls das Tax Departement zur Auffassung gelangen sollte, dass die Schweizer Bank wesentliche falsche, unvollständige oder irreführende Informationen oder Beweise den USA lieferten oder sonst Verträge mit den USA wesentlich verletzten, die USA alle rechtlichen Schritte gegen die Bank ergreifen dürfen und zwar ohne Berücksichtigung irgendwelcher Bestimmungen des Non-Target Letters oder dieses Programms 20
Nachfolgender Inhalt gilt für Banken der Kategorie 3: Prüfung und Nachweis des Verhältnisses der U.S. Related Accounts und Assets under Management im Vergleich zu allen Konten und Assets (keine Nennung von Kundennamen) Prüfung, dass die Bank über ein effektives Compliance Program verfügt und Beschreibung dessen Liste der Zeugen (inkl. Funktionen), welche vom unabhängigen Prüfer befragt wurden inkl. eine Zusammenfassung über jede einzelne Zeugenaussage Bezeichnung der untersuchten Dossiers Ausführungen über die tatsächliche Feststellungen Schlussfolgerungen 21
Unterstützung des Programms durch die FINMA Bereinigung der Altlasten mit unversteuertem U.S. Guthaben (Banken der Kategorie 2) Schutz vor Strafverfolgung durch U.S. Behörden im Zusammenhang mit unversteuerten U.S. Guthaben (Banken der Kategorie 2) Erhöhung der Rechtssicherheit Reduktion von Rechts- und Reputationsrisiken Stärkung des Kundenvertrauens dank Persilschein Risiko der Verletzung von Schweizer Recht, insbesondere Datenschutzrecht Geschäfts- und Bankkundengeheimnis Arbeitsrecht Strafrechtliche Bestimmungen 22
Unterstützung beim Entscheid betreffend Teilnahme am Programm Vorbereitung und Planung der Untersuchung Personelle Zusammenstellung des Projektteams Zeitliche Planung Erstellung von Fragebögen / Checklisten Identifizierung von Informationsquellen Festlegung der Filter für die Selektion von IT-Daten Sammlung der relevanten Daten Durchführung einer Untersuchung Analyse des Geschäftsmodells Befragung von verantwortlichen Personen Sichtung von Kundendossiers, Korrespondenz Management Auswertung der Informationen unter Schweizer und U.S. Recht Erstellung Untersuchungsbericht in Englisch Nachprüfung, sofern dies von der Tax Division verlangt wird 23
Kategorien Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 sofortiger Beginn der Untersuchung Mitteilung an FINMA über (Nicht-) Teilnahme bis 9.12.2013 Gesuch um NPA bis spätestens 31.12.2013 sofortiger Beginn der Untersuchung Mitteilung an FINMA über (Nicht-) Teilnahme bis 9.12.2013 Gesuch um Non-Target Letter ab 1.7.2014 bis 31.10.2014 sofortiger Beginn der Untersuchung Mitteilung an FINMA über (Nicht-) Teilnahme bis 9.12.2013 Gesuch um Non-Target Letter ab 1.7.2014 bis 31.10.2014 24
Regelmässige Mandatierung von BIA als Untersuchungsbeauftragte der FINMA Beratung von Banken und deren Mitarbeitenden und Dritten (z.b. Treuhänder, Asset Managers) im Zusammenhang mit Lex USA und Post Lex USA Spezifisches Know How (Beratung und Prozessführung) im Bereich des Internationalen Informationsaustauschs und Rechten von betroffenen Personen Schweizer und U.S. Recht aus einer Hand: Durch engste langjährige Zusammenarbeit mit in den USA zugelassenen U.S. Steueranwälten und ehemaligen IRS-Anwälten Grosses Know How in der Durchführung von Untersuchungen (Due Diligence Prüfungen) und in der Erstellung von Prüfberichten Anerkennung durch das DoJ als unabhängige Prüferin (Independent Examiner) 25
Ihre Ansprechspartner bei BIA Dr. Thomas Koch Partner thomas.koch@bialaw.ch Dr. Tobias Rohner Partner tobias.rohner@bialaw.ch BILL ISENEGGER ACKERMANN AG Witikonerstrasse 61 8032 Zürich Telefon: +41 (0)44 386 88 88 Fax: +41 (0)44 386 88 99 Webseite: www.bialaw.ch 26