Satzung der Stiftung Haigstkirche



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1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Transkript:

Entwurf 1.8a (Stand: 14.04.2008 ) Satzung der Stiftung Haigstkirche Präambel Die evangelische Haigstkirche, 1952/53 als erste Nachkriegskirche in Stuttgart erbaut, steht hoch über der Stadt an der Alten Weinsteige, sichtbares Zeichen christlicher Verkündigung. Sie ist das herausragende öffentliche Gebäude für den kleinen Wohnbezirk von derzeit 1750 Einwohnern mit einer hervorragenden verkehrsmäßigen Anbindung. Neben der geistlichen Begegnung mit dem Wort Gottes und anderen kirchlichen Aufgaben hat die Haigstgemeinde in ihrem Gebiet soziale, diakonische und kulturelle Aktivitäten entwickelt. Diese Bereiche sollen in den nächsten Jahren erhalten oder möglichst weiter ausgebaut werden. Die Haigstkirche soll Ort nachbarschaftlicher Begegnungen, ökumenischer Zusammenkunft und geistiger Auseinandersetzung zwischen den Konfessionen und Religionen sein. Ihre Räume sollen für kulturelle und soziale Veranstaltungen von allgemeinem Interesse für alle Bürger Stuttgarts offenstehen. Damit trägt die Haigstgemeinde der gesellschaftlichen und demographischen Entwicklung, aber auch der zunehmend starken Vereinsamung vieler Menschen Rechnung. Um das genannte Ziel dieser erweiterten Nutzung zu erreichen, bedarf es der nachhaltigen Sicherung des Unterhalts und Erhalts des Kirchengebäudes für die Zukunft. Da die bisherigen Finanzierungsstrukturen künftig nicht mehr ausreichen, so dass der Haigstkirche der Abriss, Verkauf oder eine grundlegende Umnutzung droht, errichten Bürgerinnen und Bürger die Stiftung Haigstkirche, die gegenüber der Haigstkirchengemeinde eine eigenständige Verantwortung wahrnimmt. 1 Name und Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Haigstkirche. (2) Sie ist eine auf Dauer eingerichtete nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Evangelischen Haigstkirchengemeinde in Stuttgart

- 2 - (nachstehend Stiftungsträger genannt) und wird von dieser im Rechtsverkehr vertreten. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart. 2 Stiftungszweck Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart (Körperschaft des öffentlichen Rechts) mit ihren Untergliederungen, der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur sowie der Bildung und Erziehung. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch: - Beschaffung von Mitteln und Weitergabe derselben an die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart, die diese zweckgebunden für die bauliche Unterhaltung, Ausschmückung und den Betrieb der evangelischen Haigstkirche und deren Erhaltung als Gottesdienstgebäude zu verwenden hat; - Unterstützung der Abhaltung von Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen; - Durchführung oder Unterstützung von Veranstaltungen, Projekten und Aktivitäten in den Bereichen Kunst, Kultur, Bildung und Erziehung, wie beispielsweise Konzerte, Vorträge, Ausstellungen u. ä.; - Durchführung oder Unterstützung von Veranstaltungen, Aktivitäten oder Einrichtungen der Jugend- und Altenarbeit, einschließlich Kindergärten. Die Tätigkeiten und Unterstützungsmaßnahmen der Stiftung sollen sich hierbei primär auf das räumliche Gebiet konzentrieren, das zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung zur Evangelischen Haigstkirchengemeinde gehört.

- 3-3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung. Die Stiftung kann ihre Zwecke jedoch auch dadurch verwirklichen, dass sie nach Maßgabe des 58 Nr. 1 Abgabenordnung Mittel zur Verwirklichung der in 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke für steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts beschafft und an diese weitergibt. 4 Stiftungsvermögen (1) Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt

- 4 - sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Sie darf auch so genannte Stifterdarlehen annehmen. (5) Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. (6) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen. (7) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. (8) Die Stiftung kann die Weitergabe von Mitteln an die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart insbesondere auch davon abhängig machen, ob und in welchem Umfang diese bzw. ihre Untergliederungen ihrerseits auch Mittel zum Erhalt der Haigstkirche als Gottesdienstgebäude bereitstellen. (9) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 5 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. (2) Zwei der Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden von den Gründungsstiftern im Stiftungsgeschäft bestellt; die drei weiteren Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden vom Kirchengemeinderat der Evangelischen Haigstkirchengemeinde bestimmt. Von den Mitgliedern des ersten Stiftungsrates scheidet nach Ablauf von vier Jahren jedes Jahr eines durch Rücktritt oder Losentscheid aus. (3) Die Amtszeit später hinzugekommener Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Zweimalige Wiederberufung ist möglich; auch nach Abs. 2 Satz 3 ausgeschiedene Mitglieder können wiederberufen werden.

- 5 - (4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates, das nicht vom Kirchengemeinderat der Evangelischen Haigstkirchengemeinde bestellt wurde, aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. Die Zuwahl hat mit der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates zu erfolgen. Scheidet ein Mitglied aus, das vom Kirchengemeinderat bestellt wurde, wird auch dessen Nachfolger vom Kirchengemeinderat bestimmt. (5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner jeweiligen Amtszeit als Mitglied des Stiftungsrates. Wiederwahl ist möglich. (6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat ein Mitglied abberufen. Über die Abberufung entscheidet der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. (7) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. (8) Mitglieder eines Organs des Stiftungsträgers können dem Stiftungsrat nicht angehören. 6 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsträger dieses verlangen. (2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsrat kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder

- 6 - fernmündlichen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. (3) So weit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. 7 Aufgaben des Stiftungsrates Der Stiftungsrat hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Er begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Stiftungsträgers und kann jederzeit Auskunft über alle die Stiftung betreffenden Vorgänge und Einsicht in alle Unterlagen der Stiftungsverwaltung verlangen. Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für: a) die Entscheidung über die Verwendung und Vergabe der Stiftungsmittel; b) die Entlastung des Trägers der Stiftung; c) die Entgegennahme und Prüfung der Rechenschaftsberichte; d) die Festlegung allgemeiner Richtlinien zur Vermögensverwaltung durch den Stiftungsträger; e) Konzeption und Entscheidung über Durchführung oder Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen der Stiftung. 8 Verwaltung durch den Stiftungsträger (1) Der Stiftungsträger hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Er verwaltet und bewirtschaftet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Das muss nicht durch den Stiftungsträger selbst, sondern kann auch durch eine andere hierzu

- 7 - geeignete Einrichtung oder Stelle, beispielsweise die Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder eine Bank, geschehen. Neben Renditegesichtspunkten können bei der Anlage des Stiftungsvermögens auch soziale, ökologische, ethische und christliche Kriterien berücksichtigte werden. Der Stiftungsträger vergibt die Stiftungsmittel nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrates und wickelt Fördermaßnahmen ab. (2) Der Träger der Stiftung legt dem Stiftungsrat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen ausführlichen Rechenschaftsbericht vor; dieser hat insbesondere detaillierte Angaben über den Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens sowie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. (3) Die Stiftung ersetzt dem Stiftungsträger die nachgewiesenen Verwaltungsaufwendungen. 9 Satzungsänderung (1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gefördert wird. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Stiftungsrats und der Zustimmung des Stiftungsträgers. (2) Änderungen des Zwecks der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates und der des Stiftungsträgers. 10 Änderungen der Gemeindestruktur

- 8 - Sofern die Evangelische Haigstkirchengemeinde aufgelöst bzw. ganz oder teilweise mit einer oder mehreren anderen Gemeinden verbunden werden sollte, steht das Bestellungsrecht des Kirchengemeinderates nach 5 dem Kirchengemeinderat derjenige Kirchengemeinde zu, in deren Gebiet die evangelische Haigstkirche nach der Gemeindeänderung steht. 11 Auflösung, Trägerwechsel, Vermögensanfall (1) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist. Dazu ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats und die des Stiftungsträgers erforderlich. (2) Im Falle der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers sowie wesentlichen Änderung der Gemeindestruktur der Evangelischen Haigstkirchengemeinde kann der Stiftungsrat mit Zustimmung aller Mitglieder die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger, die Fortsetzung als selbstständige Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung beschließen. Die Fortsetzung als selbstständige Stiftung kann auch beschlossen werden, wenn das Stiftungsvermögen mehr als 400.000,-- beträgt. Das Gesamtvermögen der Stiftung ist in diesen Fällen vom Stiftungsträger auf den neuen Träger bzw. auf die rechtsfähige Stiftung zu übertragen. Einer Zustimmung des Stiftungsträgers bedarf es in diesen Fällen - auch zu Satzungsänderungen - nicht. (3) Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt deren Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke, die den Zwecken der Stiftung möglichst nahe kommen sollen, im Raum Stuttgart zu verwenden hat.

- 9 -