Tarifvertrag zur Sicherung der nach 613a BGB zur ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH übergehenden Arbeitnehmer (SiTV-RAB) Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 1
Präambel Dieser Tarifvertrag wird in Erfüllung der sich aus der Protokollnotiz zu 31 RSTV ergebenden Verpflichtungen abgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, daß dem Arbeitnehmer Entgeltverluste im Rahmen des Betriebsübergangs nicht entstehen und daß für den einzelnen Arbeitnehmer wirksame Kündigungsbeschränkungen fortgelten. Ausführungsbestimmungen Der Widerspruch zum Übergang des Arbeitsverhältnisses führt nicht automatisch zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung; diese ist im Einzelfall zu prüfen. Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 2
1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt für den Arbeitnehmer, der unter den räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB AG fällt und dessen Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs nach 613a BGB in der Zeit bis 31. Dezember 1999 auf die ZUGBUS Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (nachfolgend RAB GmbH genannt) übergehen soll. Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 3
2 Information Vor einem Betriebsübergang ist die DB AG verpflichtet: - bei der Geschäftsführung der RAB GmbH darauf hinzuwirken, daß der Arbeitnehmer umfassend über seine Arbeitsbedingungen bei der RAB GmbH unterrichtet wird, - den Arbeitnehmer über die sich aus 613a BGB ergebenden Recht und Pflichten zu informieren. Ausführungsbestimmungen 1. Zu der Unterrichtung über die Arbeitsbedingungen gehört auch eine Information des Arbeitnehmers darüber, ob sein Arbeitsplatz aus heutiger Sicht auf Dauer erhalten bleibt. Sofern die Geschäftsführung der RAB GmbH eine entsprechende Zusicherung nicht abgeben kann und der Arbeitnehmer deshalb dem Übergang widerspricht, gilt die Erklärung der DB AG zum Verzicht auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen gemäß Abschnitt V Abs. 3 des "Beschäftigungsbündnis Bahn" vom 29. März 1996 i.v.m. der Protokollnotiz vom 06. Juni 1996 zum "Beschäftigungsbündnis Bahn". Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 4
2. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, daß die Unterrichtung des Arbeitnehmers umfassend und schriftlich zu tariflichen und sonstigen Arbeitsbedingungen - jeweils rechtzeitig vor dem Betriebsübergang - erfolgen soll. 3. Die DB AG wird dieses Schreiben inhaltlich mit der RAB GmbH abstimmen. 4. Die DB AG wird darauf hinwirken, daß die RAB GmbH dieses Schreiben ebenfalls vorab mit den Tarifvertragsparteien abstimmt. 5. Über die Weiterversicherung in der BVA Abt. B erhält der Arbeitnehmer eine rechtsverbindliche Information. Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 5
3 Sozialleistungen (1) 24 Abs. 1 bis 5 RSTV gilt entsprechend. (2) Die DB AG erklärt sich bereit, mit der RAB GmbH über einen Fahrvergünstigungsaustausch im Sinne des 24 Abs. 1 RSTV zu verhandeln. (3) Für die zur RAB GmbH Übergehenden, die innerhalb von 3 Monaten nach erstmaligem Angebot eines Arbeitsvertrags durch die RAB GmbH einen Arbeitsvertrag mit der RAB GmbH schließen, bildet die DB AG einen Fonds zur pauschalen Abgeltung von Nachteilen, wie unter anderem: - Auslaufen der Fahrvergünstigung, - Wegfall von Fahrpreisermäßigungen, - längere Anfahrtswege, - Befristung des Wohnrechts in Wohnungen mit Belegungsrecht der DB AG. Die Verteilung des Betrags nach Satz 1 wird durch Betriebsvereinbarung geregelt. Protokollnotizen: 1. In den Fahrvergünstigungsaustausch nach Abs. 2 sollen auch die der RAB zugewiesenen Beamten einbezogen werden. 2. Führen die Verhandlungen nach Abs. 2 zu einer Besitzstandsregelung für den betroffenen Arbeitnehmer, findet die Fondsregelung diesbezüglich keine Anwendung. 3. Die DB AG zahlt in den Fonds nach Abs. 3 für jeden Arbeitnehmer, der zur RAB GmbH übergeht und innerhalb von 3 Monaten nach dem erstmaligen Angebot eines Arbeitsvertrags seitens der RAB GmbH einen Arbeitsvertrag mit der RAB GmbH schließt, einen Betrag, der das Zweifache der jährlichen Nachteile, höchstens jedoch 3000,00 DM, ausgleicht. Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 6
4 Gültigkeit und Dauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 20. Februar 1996 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftliche gekündigt werden. Frankfurt am Main, 11. Juli 1996 Hauptvorstand Tarifabteilung Stand: April 2002 7