Die Teilnahme der Eltern am erzieherischen Leben an der DISD wird umgesetzt durch:



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Transkript:

DEUTSCHE INTERNATIONALE SCHULE DUBAI ELTERNBEIRATSORDNUNG Vorwort: Die Väter, Mütter oder gesetzlichen Vertreter (nachfolgend Eltern) der Kindergartenkinder, Schüler und Schülerinnen haben das Recht und die Pflicht an der schulischen Entwicklung ihrer Söhne und Töchter oder ihnen anvertrauten Kinder (nachfolgend Schüler) mitzuwirken. Mit dem Ziel, diese Mitwirkung im Bereich der Schule zu regeln und zu fördern, wird diese Elternbeiratsordnung verfasst. Die Teilnahme der Eltern am erzieherischen Leben an der DISD wird umgesetzt durch: - jeden Elternteil eines Kindergartenkindes/Schülers - die Elternvertreter der Gruppe/Klasse - den Teil- und Gesamtelternbeirat Die Elternvertreter haben das Recht im Rahmen ihrer Aufgaben die Räumlichkeiten der Schule, sowie organisatorische Hilfestellung z.b. durch das Sekretariat der Schule in Absprache mit der Schulleitung, in Anspruch zu nehmen. Die Schulleitung bzw. die Klassenleiter haben rechtzeitig über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind, zu informieren. Die Wünsche der Elternschaft sollen wahrgenommen und umgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen hierfür geschaffen werden können. Alle Elternvertreter streben eine größtmögliche Beteiligung und Transparenz in ihrer Arbeit an. 1. Elternabende und Elternvertreter Elternabende können vom jeweiligen Klassenlehrer/Gruppenleiter oder Elternvertreter einberufen und geleitet werden. Auf Verlangen eines Viertels der Erziehungsberechtigten, des Schulleiters oder des Klassenlehrers/Gruppenleiters muss binnen zwei Wochen ein Elternabend stattfinden. Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vor dem Elternabend abgesandt sein und die Tagesordnung enthalten. An den Elternabenden nehmen die Klassenlehrer/Gruppenleiter teil. Der Schulleiter oder sein Vertreter und die anderen Lehrer der Klasse können teilnehmen. Am Elternabend sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse/Gruppe und Schule/Kindergarten erörtert werden. Die Erziehungsberechtigten der Schüler/Kinder einer Klasse/Gruppe wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Elternvertreter und seinen Stellvertreter. Elternbeiratsordnung, 14.12.2015 Seite 1 von 6

2. Aufgaben der Elternvertreter Kontakt und Bindeglied zwischen Eltern und Klassenlehrer/Gruppenleiter sowie den Fachlehrern sorgen für Aufklärung und Übermittlung von Fragen und Vorschlägen der Eltern der Klasse/Gruppe. Die Elternvertreter berichten über die aktuellen Themen und über die Arbeit des Elternbeirats. Weitere Aufgaben der Elternvertreter sind: Förderung der Anteilnahme der Erziehungsberechtigten am Leben und an der Arbeit der Klasse/Gruppe und der Schule/Kindergarten. Beratung bei Wünschen und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind und Weiterleitung an die Schule oder den Elternbeirat. Förderung des Verständnisses der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung. Mitwirkung bei der Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse. Wenn es sich um interne Angelegenheiten einer Klasse oder um Einzelfälle handelt, sollten sich die Elternvertreter zuerst an den Fachlehrer wenden, anschließend an den Klassenlehrer. Erst wenn Schwierigkeiten auf der Klassen- bzw. Gruppenebene nicht gelöst werden können, sollen der Elternbeirat und eventuell die Schulleitung einbezogen werden (siehe dazu auch Dokument Kommunikationswege bei Gesprächsbedarf ). 3. Wahlen der Elternvertreter Die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Klasse/Gruppe sind beschlussfähig, wenn die Mehrzahl anwesend ist. Die Wahl des Elternvertreters und seines Stellvertreters muss innerhalb von vier Wochen nach Schulbeginn stattfinden. Die Erziehungsberechtigten bestimmen einen Wahlleiter aus ihrer Mitte. Lehrer der Schule, Erzieher des Kindergartens und Mitglieder des Schulvereinvorstandes können nicht als Elternvertreter gewählt werden. Erziehungsberechtigte können nur in einer Klasse/Gruppe als Elternvertreter kandidieren. Die Wahl erfolgt schriftlich, im Einvernehmen aller auch offen. Die Erziehungsberechtigten haben für jedes Kind eine Stimme. Gewählt sind Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, tritt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenanzahl an seinen Platz. Jeder Elternvertreter kann ohne Einschränkung auch in sämtlichen Ausschüssen und Gremien tätig werden. Elternbeiratsordnung, 14.12.2015 Seite 2 von 6

4. Wahlen und Struktur des Elternbeirats Die Elternvertreter bilden den Elternbeirat. Der Schulleiter beruft die erste Sitzung der gewählten Elternvertreter innerhalb von sechs Wochen nach Schulbeginn ein. 4.1 Wahl der Teilelternbeiräte von Kindergarten, Grundschule und Sekundarstufe -Gesamtelternbeiratsgremium (6-er Gremium) Die anwesenden Elternvertreter ernennen einen Sitzungsleiter. In der ersten Sitzung wählen Kindergarten, Grundschule und Sekundarstufe als eigenständige Gremien räumlich getrennt voneinander einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Ist der Elternvertreter verhindert, ist sein Stellvertreter voll stimmberechtigt. Zur Leitung der Wahl bestimmen die jeweiligen Elternvertreter einen Wahlleiter aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt schriftlich in getrennten Wahlgängen, im Einvernehmen aller auch offen. Jede Klasse/Kindergarten-Gruppe hat eine Stimme. Gewählt sind Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, tritt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenanzahl an seinen Platz. Zur ersten Gesamtelternbeiratssitzung der Deutschen Internationalen Schule Dubai erhalten alle Elternvertreter mit der Einladung die gültige Elternbeiratsordnung und die Geschäftsordnung. 4.2. Wahl des Gesamtelternbeirats-Vorsitzes und dessen Stellvertreter (6er Gremium) Die drei Teilelternbeiräte konstituieren sich und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dabei sollten möglichst der Vorsitzende und sein Stellvertreter aus zwei verschiedenen Schulbereichen kommen (Kindergarten, Grundschule oder Sekundarstufe). 4.3. Abwahl der Teil- und Gesamtelternbeiratsvorsitzenden und deren Stellvertreter Falls der Elternbeirat mit der Arbeit der Teil- und Gesamtelternbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht einverstanden ist, kann mit einer Dreiviertelmehrheit die jeweilige Person aus dem Amt abgewählt werden. Auf Wunsch des Betroffenen kann der Schulleiter und der Vorsitzende des Schulvorstandes zu einem Vorab-Gespräch hinzugezogen werden. 5. Aufgaben des Gesamtelternbeirats-Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Elternbeiratsordnung, 14.12.2015 Seite 3 von 6

regelmäßige Information der Mitglieder des Elternbeirats über seine Tätigkeiten Einberufung sowie Leitung der Sitzungen des Gesamtelternbeirats. Einladung von Gästen zu Sitzungen des Gesamtelternbeirats und des 6er Gremiums. Veranlassen des Schreibens eines Protokolls (siehe hierzu Punkt 4.4 der Geschäftsordnung des Elternbeirats) 6. Aufgaben des Elternbeirates 6.1 Der Elternbeirat ist Vermittler zwischen Elterninteressen, Schulleitung und Schulvorstand, soll das Vertrauensverhältnis zwischen Erziehungsberechtigten und Schule vertiefen, die Interessen der Erziehungsberechtigten vertreten und die Schule bei der Erziehung und Bildung der Jugend unterstützen. 6.2 Der Schulvereinsvorstand und der Schulleiter können Fragen und Aufgaben, die die Schule als Ganzes betreffen, an den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter des Gesamtelternbeirates herantragen. 6.3 Der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter vertritt den Gesamtelternbeirat gegenüber dem Vorstand des Schulvereins und dem Schulleiter und kann auf Einladung als beratendes und nicht stimmberechtigtes Mitglied an bestimmten Sitzungen des Vorstandes und an den Lehrerkonferenzen teilnehmen. 6.4 Der Elternbeirat kann zu Fragen, die die Schule betreffen, Stellung nehmen, Vorschläge machen und Anregungen geben, insbesondere bei: 6.4.1 der Aufstellung oder Änderung der Schulordnung 6.4.2 der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes 6.4.3 der Verbesserung der räumlichen Verhältnisse der Schule 6.4.4 der Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln und Büchern 6.4.5 Fragen der Schulwegsicherung und Schülerbeförderung 6.4.6 Veranstaltungen der Schule (z. B. Basar, Schulfeste) 6.4.7 der Planung zusätzlicher Freizeitveranstaltungen außerhalb der Schule 6.4.8 allgemeinen Fragen der Zusammenarbeit mit - anderen Auslandsschulen - schulischen Einrichtungen des Landes - kulturellen Einrichtungen des Landes - anderen Behörden und Institutionen 6.5 Sollen Maßnahmen getroffen werden, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, ist der Gesamtelternbeirat rechtzeitig zu informieren und vorher anzuhören. Dies gilt insbesondere bei: 1. einer Änderung des Schultyps, einer Teilung der Schule und anderen Maßnahmen, die eine wesentliche Veränderung der Schule oder ihres Lehrbetriebes bewirken 2. einer Verlegung der Unterrichtszeit 3. der Einführung und Veränderung von Unterrichtsfächern 4. Der Schulleiter informiert den Elternbeirat über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und erteilt die, für dessen Arbeit notwendigen, Auskünfte. Er unterrichtet Elternbeiratsordnung, 14.12.2015 Seite 4 von 6

7. Verwendung von Geldern das Lehrerkollegium über die Beschlüsse des Elternbeirats. 5. Die Zusammenarbeit zwischen dem Elternbeirat und dem Schulvereinsvorstand erfolgt durch gegenseitige Information. 6. Der Elternbeirat kann Ausschüsse und Kommissionen zur Behandlung bestimmter Fragen und Aufgaben einsetzen, wie z.b. Festkomitee. Der Elternbeirat kann den Ausschüssen bzw. Kommissionen eine Frist zur Beendigung ihrer Arbeit setzen und Berichterstattung verlangen. 7.1 Dem Elternbeirat zufließende Gelder müssen, soweit nicht vorab anders bestimmt, den drei Stufen Kindergarten, Grundschule und Sekundarstufe gemessen an ihrer Personenstärke zu gleichen Teilen zugute kommen. Über die Verwendung der Gelder entscheiden die einzelnen Stufen. 7.2 Der Vorsitz des Gesamtelternbeirats ist in Abstimmung mit dem Elternbeirat befugt, laufende Ausgaben aus der Kasse des Elternbeirats zu bestreiten. Diese Ausgaben sollten dem Zweck angemessen sein, sind belegmäßig zu erfassen und unterliegen der Kassenprüfung. 7.3 Ausgaben, zu denen die Schule verpflichtet ist, werden vom Elternbeirat nicht übernommen. 7.4 Der Elternbeirat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, übrige Gelder bestimmten wohltätigen Zwecken zuzuführen. 8. Sitzungen des Elternbeirates 8.1 Der Gesamtelternbeirat wird vom Vorsitzenden des Gesamtelternbeirats- Gremiums (6-er Gremium), bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mindestens einmal pro Schulhalbjahr und nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel seiner Mitglieder, der Vorstand des Schulvereins oder die Schulleitung es verlangen und müssen binnen zwei Wochen stattfinden. 8.2 Der Elternbeirat berät die ihm von der Schul- oder Elternseite unterbreiteten Fragen selbstständig, wobei er Vertreter des Schulvereinsvorstandes, der Schulleitung, Eltern- oder Schülervertreter beratend hinzu bitten kann. Je nach Bedarf holt er über die Klassenelternbeiräte zusätzliche Informationen oder Meinungen ein. 8.3 Der Elternbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung Elternbeiratsordnung, 14.12.2015 Seite 5 von 6

9. Amtsdauer der Elternvertreter und des Elternbeirats 9.1 Die Amtsdauer der Elternvertreter und des Elternbeirates gilt bis zur Neuwahl im folgenden Schuljahr. 9.2 Eine Neuwahl eines Elternvertreters muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen, wenn er während seiner Amtszeit ausscheidet. 10. Abgrenzung Die Befugnisse des Vorstandes des Deutschen Schulvereins Dubai und der Schulleitung bleiben durch diese Ordnung unberührt. 11. Änderungen 11.1 Diese Ordnung kann auf Antrag mit einer zwei Drittel Mehrheit des Elternbeirates geändert werden. Eine solche Änderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Schulvereins. *Diese Elternbeiratsordnung ist geschlechtsneutral formuliert. 12. Schlussbestimmung 12.1 Die Kommunikation zwischen den verschiedenen Gremien der Elternmitwirkung und auch zu einzelnen Eltern erfolgt vorzugsweise über E- Mail und persönlichen Kontakt. Die vorstehende Elternbeiratsordnung ersetzt die Elternbeiratsordnung vom 25.05.2013, welche am 30.06.2015 in Kraft getreten war. Diese Elternbeiratsordnung wurde am 14.12.2015 redaktionell überarbeitet, durch den Elternbeirat am 13.02.2016 beraten, mit einer Zweidrittelmehrheit genehmigt und durch den Beschluss des Vorstandes am 17.01.2016 in Kraft gesetzt. Gesamtelternbeiratsgremium (6-er Gremium) Elternbeiratsordnung, 14.12.2015 Seite 6 von 6