Dr. Peter Schlaffke Stv. Hauptgeschäftsführer Leiter des Geschäftsbereichs Recht und Betrieb



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Transkript:

Dr. Peter Schlaffke Stv. Hauptgeschäftsführer Leiter des Geschäftsbereichs Recht und Betrieb Regelungsanforderungen an eine gesetzliche Neuregelung aus Sicht der Arbeitgeber Weimar, 29. / 30. Mai 2015

Agenda Wer ist NORDMETALL? Einordnung von Zeitarbeit und Werkvertrag Folgerungen aus Arbeitgebersicht Seite 2

Wir sind die sozialpolitische Interessenvertretung der Metall- und Elektroindustrie in den fünf norddeutschen Bundesländern

250 Mitglieder (Maschinenbau, Elektrotechnik, Schiffbau, Luftfahrt und Raumfahrt, Automobilindustrie, Metallerzeugung ) 110.000 Beschäftigte hauptsächlich mittelständisch (< 500 MA) Tarifbindung

Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag Arbeitsrechtliche Weisung Abgrenzung von ZEITARBEIT und WERKVERTRAG Überlassungsvertrag Zeitarbeitsunternehmen Einsatzbetrieb Werkvertragsunternehmen Werkvertrag Werkvertragliche Weisung Kunden-/ Einsatzbetrieb Zeitarbeitnehmer Arbeitnehmer

Agenda Einordnung von ZEITARBEIT Seite 6

Daten und Fakten zur Zeitarbeit bei M+E Einsatz von Zeitarbeit in M+E-Betrieben Anteil der M+E-Betriebe (in Prozent), die zum 30.6.2013 Zeitarbeit einsetzten 60,7% 39,3% mit Einsatz von Zeitarbeit ohne Einsatz von Zeitarbeit Quelle: IAB-Betriebspanel 2013 Knapp 40% setzen Zeitarbeit ein Seite 7

Zeitarbeit in der M+E-Industrie Flexibilität sichern Gründe für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern Anteil der Antworten in Prozent, Mehrfachnennungen 68 50 52 9 15 Outsourcing vermeiden Kosten senken Personalausfälle ausgleichen Flexible Personalplanung Auftragsspitzen abfangen Quelle: Gesamtmetall-Umfrage Zeitarbeit, April 2010 Seite 8

Zeitarbeit in der M+E-Industrie Beschäftigungschance für geringer Qualifizierte Qualifikation der eingesetzten Zeitarbeitnehmer im Durchschnitt der Betriebe Anteile in Prozent, Akademiker/Ingenieure Meister/Techniker 7 3 50 39 Facharbeiter An- und Ungelernte Quelle: Gesamtmetall-Umfrage Zeitarbeit, April 2010 Seite 9

Einsatzdauer der Zeitarbeitnehmer In der Mehrheit der Betriebe sind 12 Monate die Obergrenze bis 3 Monate 3 bis 6 Monate 6 bis 12 Monate über 12 Monate 13 Anteile in Prozent 28 24 36 Quelle: Gesamtmetall-Umfrage Zeitarbeit, April 2010 Seite 10

Tarifliche Rahmenregelungen der Zeitarbeit Tarifvertrag der M+E-Arbeitgeberverbände Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit vom Mai 2012 24 Monate Höchstüberlassungsdauer oder Sachgrund Öffnung für Betriebsvereinbarungen Tarifvertrag der Zeitarbeit Tarifvertrag Branchenzuschläge M+E-Industrie vom Oktober 2012 nach der sechsten vollendeten Woche 15 % nach dem dritten vollendeten Monat 20 % nach dem fünften vollendeten Monat 30 % nach dem siebten vollendeten Monat 45 % nach dem neunten vollendeten Monat 50 % Seite 11

Politische Bewertung der Inhalte des Koalitionsvertrages zur Zeitarbeit Seite 12

Inhalt des Koalitionsvertrages Gesetzliche Festlegung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten mit Tariföffnungsklausel. Gleichstellung der Zeitarbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten hinsichtlich des Arbeitsentgelts nach spätestens 9 Monaten (equal-pay). Kein Einsatz von Zeitarbeitnehmern als Streikbrecher. Gesetzliche Klarstellung, dass Zeitarbeitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen sind, sofern dies nicht der Zielrichtung der jeweiligen Norm widerspricht. Position der Metall- und Elektroindustrie: Zusätzliche gesetzliche Regelungen sind kontraproduktiv und abzulehnen. Seite 13

Position der Metall- und Elektroindustrie Höchstüberlassungsdauer 18 Monate nur mit Arbeitnehmerbezug Tariföffnungsklausel mit Öffnung für Betriebsebene keine Höchstgrenze für Tariföffnungsklausel ggf. zusätzlich Sachgrundlösung ZustimmungsverweigerungsR nach 99 BetrVG ausreichend 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) streichen: Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend. Seite 14

Position der Metall- und Elektroindustrie Equal pay Branchenzuschlagstarifverträge werden nach neun Monaten als equal-pay-regelung vom Gesetzgeber anerkannt. Gründe Bürokratiemonster (Schattenentgeltabrechnung), insbesondere für den Mittelstand Folgen für die Branchenzuschlagstarife (stufenweise Anhebung der Branchenzuschläge) noch nicht absehbar Seite 15

Agenda Einordnung von WERKVERTRAG Seite 16

Umfrage Werkverträge 2015 Quelle: AGV Nord / Nordmetall Über die Hälfte der Betriebe arbeitet ohne Werkverträge Seite 17

Tarifvertrag der Stahlindustrie Tarifvertrag über den Einsatz von Werkverträgen vom 08. Juli 2014 Entgeltstandards: möglichst DGB-Tarifniveau, im Übrigen Mindestlohn Prüfpflicht Fremdvergabe: Eigen vor Fremd Vertragsgestaltung: Entgelt bei Subunternehmern, Nachweispflicht zur Arbeitszeit Kontrollrechte Betriebsrat: gesetzliche Informationsrechte, Einrichtung Beschwerdestelle Konfliktbewältigung auf betrieblicher Ebene, ggf. Einschaltung der Tarifvertragsparteien Seite 18

Tarifvertrag der Meyer-Werft Haustarifvertrag über den Einsatz von Werkverträgen, Juli 2013 Mindestbedingungen für alle Fremd-Mitarbeiter auf dem Werftgelände Einhaltung nationaler Arbeitszeitregelungen Unterbringung lt. Zertifizierung Gleichberechtigung bei der Nutzung der Infrastruktur Gesundheits-/ Arbeitsschutz wie bei Stammmitarbeiter Mindestlohn Seite 19

Arbeitsteilung in der M+E-Industrie Seite 20

M+E-Praxis Werkverträge aus Sicht der Kundenbetriebe außerhalb des Betriebsgeländes auf dem Betriebsgelände insbesondere Zulieferindustrie Einkauf von Know-how Produktionsbegleitend: Logistik, Wartung und Reparatur, Lagerverwaltung Produktionsintegriert: Vormontage, Qualitätssichernde Nacharbeiten Ergänzender Service: Kantine, Gebäudereinigung, Werkschutz Langfristiger Einsatz von Unternehmen mit eigener Belegschaft Angriffspunkte der Gewerkschaftskampagne Seite 21

Rahmenbedingungen der Zukunft Seite 22

Inhalt des Koalitionsvertrages Informations- und Unterrichtungsrechte der Betriebsräte sollen sichergestellt und konkretisiert werden. Es ist vorgesehen, eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerkvertrag) stärker zu sanktionieren. Trotz Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis soll ein Beschäftigungsverhältnis zum Einsatzbetrieb entstehen, wenn es in der Praxis kein Werkvertrag, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung ist. Der gesetzliche Arbeitsschutz soll sichergestellt werden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen sollen gesetzlich niederlegt werden. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit soll personell ausgebaut werden. Position der Metall- und Elektroindustrie: Zusätzliche gesetzliche Regelungen sind kontraproduktiv, ergänzende tarifliche Regelungen sind abzulehnen. Seite 23

Position der Metall- und Elektroindustrie 1. Werkverträge sind klar geregelt seit 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch; ein notwendiges Instrument moderner Aufgabenteilung und Spezialisierung, um betriebs- und volkswirtschaftlich effiziente Produktion in Deutschland aufrechtzuerhalten. 2. Arbeits- und Tarifrecht gilt auch für Werkverträge kein Mittel, arbeitsrechtliche oder tarifliche Schutzstandards zu unterlaufen. 3. Unternehmerische Freiheit bewahren Die vom Grundgesetz geschützte unternehmerische Freiheit muss erhalten bleiben. Gestaltung der Wertschöpfungskette ist allein Arbeitgeberentscheidung. 4. Missbrauch ist schon lange verboten Umgehung von vertraglichen und gesetzlichen Standards durch die Scheinwahl von Vertragstypen ist abzulehnen; eine verstärkte staatliche Kontrolle von Werkverträgen auf Basis des bestehenden Rechts ist sinnvoll Arbeitnehmer hat in diesem Fall regelmäßig Anspruch auf gleiche Bezahlung wie ein Stammarbeitnehmer im Einsatzbetrieb; Betriebsrat hat in diesem Fall ein Vetorecht; Seite 24

Position der Metall- und Elektroindustrie 5. Betriebsratsrechte sind umfassend und ausreichend Der Betriebsrat möchte wissen wo Werkvertrags-Mitarbeiter arbeiten was sie machen wer das Weisungsrecht hat wer auf den Zugangskontroll-Listen steht welche Verträge es mit Werkvertrags-Firmen gibt Welche Rechte hat er? 80, 92, 92a BetrVG 80, 92, 92a BetrVG 80, 99 BetrVG 80, 92 BetrVG 80, 99 BetrVG und er möchte Vorschläge zur zukünftigen Personalplanung machen, die der Arbeitgeber beraten muss. 80, 92a BetrVG Seite 25

Position der Metall- und Elektroindustrie 6. Gesetzlicher Regelungsbedarf ist nicht vorhanden Neue Mitbestimmungsrechte gefährden die Spezialisierung und Aufgabenteilung und damit die Basis industrieller Produktion in BRD; neue Vermutungsregelungen, die Scheinselbständigkeit implizieren, sind kontraproduktiv; der Betriebsrat ist kein Co-Manager. 7. Im Flächen-TV ist die Regulierung von Werkverträgen nicht regel- und erstreikbar Fazit: Weitere Beschäftigungsbremsen darf es in dieser Legislaturperiode nicht mehr geben. Seite 26

Vielen Dank! schlaffke@nordmetall.de