Versicherungsreglement. PANVICAlife Genossenschaft



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Transkript:

PANVICAlife Genossenschaft PANVICAlife Genossenschaft Dieses Reglement ist gültig ab: 1. Juni 2011 Talstrasse 7 Postfach 514 3053 Münchenbuchsee www.panvica.ch Tel. 031 388 14 45 Fax 031 388 14 89 Druckversion: Sommer 2011

PANVICAlife Genossenschaft Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Grundlagen 1.2 Beteiligte Personen am Vertrag 1.3 Art der Leistungen 1.4 Eintrittsalter 1.5 Anzeigepflicht (Gesundheitserklärung) 1.6 Beginn des Versicherungsschutzes 1.7 Versicherungspolice 1.8 Höhe der Leistungen 1.9 Begünstigung 1.10 Geltendmachung der Ansprüche 1.11 Auszahlungsart 1.12 Abtretung und Verpfändung 1.13 Gültigkeit der Versicherung 1.14 Umwandlung in prämienfreie Versicherung 1.15 Rückkauf 1.16 Invaliditätsbegriff 1.17 Wiederinkraftsetzung 1.18 Militär, Krieg und Unruhen 2. Kapitalversicherungen 2.1 Gemischte Versicherung 2.2 Startup-Versicherung 2.3 Kapitalversicherung Spezial 3. Risikoversicherungen 3.1 Gemeinsame Bestimmungen 3.2 Todesfallkapital mit konstanter Summe 3.3 Invalidenrente 4. Überschussanteile 4.1 Festsetzung, Höhe 4.2 Anspruch, Gutschrift 5. Prämien und Einlagen 6. Zahlungsregelung und Prämienbefreiung 7. Verzugsfolge Ruhen der Leistungspflicht 8. Verwaltungskosten, Provisionskosten 9. Korrespondenz 10. Reglementsänderungen 11. Inkrafttreten

PANVICAlife Genossenschaft Seite 3 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Grundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrages bilden - der Antrag - die vom Versicherungsnehmer und Versicherten abgegebenen schriftlichen - Erklärungen - die vorliegenden Statuten und das - der allfällige Bericht des untersuchenden Arztes - das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 02.04.1908 - das Schweizerische Obligationenrecht 1.2 Beteiligte Personen am Vertrag Als Versicherungsnehmer wird diejenige Person bezeichnet, die mit der PANVICAlife einen Versicherungsvertrag abschliesst. Dem Versicherungsnehmer obliegen alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Als versicherte Person wird diejenige Person bezeichnet, auf deren Leben der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Begünstigte sind diejenigen Personen, die gemäss dem Willen des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung ganz oder teilweise erhalten sollen. 1.3 Art der Leistungen 1. Die PANVICAlife gewährt Kapitalversicherungen (Art. 2), Risikoversicherungen (Art. 3) sowie allfällige Überschussanteile (Art. 4). 2. Der Versicherungsnehmer kann gleichzeitig mehrere Versicherungen haben. 1.4 Eintrittsalter Als Eintrittsalter gilt für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2003 das bei Versicherungsbeginn ermittelte, auf ganze Monate genau gerundete Alter. Angebrochene Monate werden nicht berücksichtigt. 1.5 Anzeigepflicht (Gesundheitserklärung) Bei Verletzung der Anzeigepflicht kann die PANVICAlife innert 4 Wochen nach Kenntnis vom Vertrag zurücktreten.

PANVICAlife Genossenschaft Seite 4 1.6 Beginn des Versicherungsschutzes 1. Die versicherte Person ist provisorisch versichert (frühestens ab gewünschtem Versicherungsbeginn) mit der Zusendung (Datum des Poststempels) des unterzeichneten und vorgedruckten Antrages an die PANVICAlife, sofern a) die versicherte Person voll arbeitsfähig ist zum Zeitpunkt, wo sie den Antrag unterzeichnet, b) die versicherte Person gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung oder unter ärztlicher Kontrolle steht. 2. Je nach Ergebnis einer ärztlichen Gesundheitsprüfung können für die Mitgliedschaft besondere Bedingungen gestellt werden (Prämienzuschlag, Vorbehalt, Ablehnung etc.). 3. Der Versicherungsschutz wird endgültig, wenn die PANVICAlife dem Versicherungsnehmer die Police ausgehändigt hat, aber frühestens an dem in der Police festgesetzten Tag. 1.7 Versicherungspolice Wenn auch die Police kein eigentliches Wertpapier darstellt, ist sie trotzdem sorgfältig aufzubewahren. Sie dient dazu, Ansprüche geltend zu machen, ein Darlehen zu beschaffen, um den Versicherungsanspruch an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. 1.8 Höhe der Leistungen 1. Die Höhe der Versicherungsleistungen berechnet sich aufgrund des Alters beim Versicherungsbeginn, bzw. im Zeitpunkt allfälliger Änderungen nach dem Versicherungstarif. 2. Die Versicherungstarife für Kapitalversicherungen und Risikoversicherungen werden nach versicherungstechnischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der jeweils neusten anerkannten Rechnungsgrundlagen ermittelt und von der Kassenkommission erlassen. 1.9 Begünstigung Die Begünstigung kann frei gewählt werden und jederzeit durch den Versicherungsnehmer mittels schriftlicher Meldung an die PANVICAlife abgeändert werden (siehe auch Art. 2.1).

PANVICAlife Genossenschaft Seite 5 1.10 Geltendmachung der Ansprüche 1. Erlebensfall-Leistungen werden mit dem Erreichen des vereinbarten Schlussalters fällig. 2. Todesfallsummen werden beim Tode des Versicherten vor dem vereinbarten Schlussalter fällig, ausgenommen bei Startup-Versicherungen (Art. 2.2). Die PANVICAlife muss unverzüglich über den Tod der versicherten Person benachrichtigt werden. Vor Auszahlung der Leistungen ist die Police zurückzusenden sowie ein amtlicher Todesschein und ein ärztlicher Todesfallbericht einzureichen. 3. Die allfällig mitversicherte Prämienbefreiung wird gewährt, nachdem die Invalidität 3 Monate ununterbrochen gedauert hat. 4. Leistungen können erst nach Erhalt sämtlicher benötigter Unterlagen (wie z.b. ärztliches Zeugnis) ausgerichtet werden. 5. Nach Eintritt eines versicherten Ereignisses besteht sofortige Meldepflicht. Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich nach 2 Jahren. 1.11 Auszahlungsart Die Kapitalleistungen werden in einem Betrag ausgerichtet, die Invalidenrente der Risikoversicherung in vierteljährlichen, vorschüssigen Renten. 1.12 Abtretung und Verpfändung 1. Der Versicherungsanspruch kann an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. 2. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form sowie der Übergabe der Police und der schriftlichen Anzeige an die PANVICAlife. 3. Allfällige Begünstigungen aus dem Versicherungsvertrag erlöschen bei einer Abtretung oder Verpfändung. 1.13 Gültigkeit der Versicherung 1. Weltpolice Der Versicherungsschutz besteht ohne Einschränkung auf der ganzen Welt. 2. Grobe Fahrlässigkeit Die PANVICAlife erbringt die volle Versicherungsleistung, selbst wenn das versicherte Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt wird. 3. Selbsttötung Stirbt die versicherte Person durch Selbsttötung nach Ablauf von 3 Jahren seit Versicherungsbeginn, bzw. seit Wiederinkraftsetzung, wird die volle versicherte Leistung fällig.

PANVICAlife Genossenschaft Seite 6 Bei Selbsttötung oder Tod infolge eines Selbsttötungsversuches vor Ablauf dieser Frist wird nur das Deckungskapital vergütet. Selbsttötung liegt auch vor, wenn die versicherte Person im Zustand der Urteilsunfähigkeit, bzw. verminderter Urteilsfähigkeit gehandelt hat. 1.14 Umwandlung in prämienfreie Versicherung 1. Sind die Prämien für mindestens 3 Jahre bezahlt, kann die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung mit reduziertem Versicherungsschutz verlangt werden. 2. Die Umwandlung erfolgt nach versicherungstechnischen Grundsätzen unter Anrechnung des Deckungskapitals. 3. Risikoversicherungen (Art. 3) können nicht umgewandelt werden, sie erlöschen mit dem Ende der Prämienzahlung. 1.15 Rückkauf 1. Sind die Prämien für mindestens 3 Jahre bezahlt, kann die Versicherung zurückgekauft werden. Durch Einmaleinlagen finanzierte Versicherungen können sofort zurückgekauft werden. 2. Der Rückkaufswert ist gleich dem Deckungskapital, abzüglich 3 % der künftigen Prämien, mindestens aber gleich 2/3 des Deckungskapitals. Allfällige Ausstände werden in Abzug gebracht. 3. Das Deckungskapital wird nach den jeweils gültigen Rechnungsgrundlagen der PANVICAlife berechnet. 4. Risikoversicherungen (Art. 3) können nicht zurückgekauft werden. 1.16 Invaliditätsbegriff 1. Als Invalidität im Sinne dieses Reglementes gilt die ärztlich nachgewiesene, durch Krankheit, Gebrechen oder Körperverletzung entstandene, voraussichtlich dauernde gänzliche oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihrer Lebensstellung, Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist. 2. Bei Rückfall desselben Leidens innerhalb einem Jahr werden die Leistungen ohne Wartefrist gewährt. 3. Als vollinvalid gilt eine versicherte Person, die zu mindestens 70 % erwerbsunfähig ist. Teilinvalidität liegt vor, wenn die Erwerbsunfähigkeit weniger als 70 %, mindestens aber 25 % beträgt. Dazwischen wird die Erwerbsunfähigkeit entsprechend dem Grad genau berechnet. 4. Der Invaliditätsgrad wird vom Rückversicherer aufgrund des ärztlichen Befundes oder eines vorliegenden IV-Entscheides festgesetzt.

PANVICAlife Genossenschaft Seite 7 1.17 Wiederinkraftsetzung In prämienfrei umgewandelte Versicherungen können gegen Nachzahlung der Ausstände wieder in der bisherigen Höhe in Kraft gesetzt werden. Vorbehalten bleibt eine allfällige Gesundheitsprüfung. 1.18 Militär, Krieg und Unruhen Diese Bestimmungen gelten einheitlich für alle in der Schweiz tätigen Lebensversicherungs-Gesellschaften: 1. Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutralität sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, beides ohne kriegerische Handlungen, gilt als Militärdienst in Friedenszeiten und ist als solcher im Rahmen des es ohne weiteres in die Versicherung eingeschlossen. 2. Führt die Schweiz einen Krieg, oder wird sie in kriegsähnliche Handlungen hineingezogen, so wird vom Kriegsbeginn an ein einmaliger Kriegs- Umlagebeitrag geschuldet, der ein Jahr nach Kriegsschluss fällig wird. Ob die versicherte Person am Kriege teilnimmt oder nicht und ob sie sich in der Schweiz oder im Ausland aufhält, ist unerheblich. 3. Der Kriegs-Umlagebeitrag dient zur Deckung der durch den Krieg mittelbar oder unmittelbar verursachten Schäden, soweit sie Versicherungen betreffen, für welche diese Bedingungen gelten. Die Feststellung dieser Kriegsschäden und der verfügbaren Deckungsmittel sowie die Festsetzung des Kriegs-Umlagebeitrages und dessen Tilgungsmöglichkeiten gegebenenfalls durch Kürzung der Versicherungsleistungen erfolgen durch die PANVICAlife im Einverständnis mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde. 4. Werden vor der Festsetzung des Kriegs-Umlagebeitrages Leistungen aus der Versicherung fällig, so ist die PANVICAlife befugt, für einen angemessenen Teil die Zahlung bis ein Jahr nach Kriegsschluss aufzuschieben. Der aufzuschiebende Teil der Leistung und der Zinsfuss, zu welchem dieser Teil zu verzinsen ist, werden durch die PANVICAlife im Einverständnis mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde bestimmt. 5. Die Tage, die als Kriegsbeginn und als Kriegsschluss im Sinne obenstehender Bestimmungen zu gelten haben, werden von der schweizerischen Aufsichtsbehörde festgelegt. 6. Nimmt die versicherte Person an einem Kriege oder an kriegsähnlichen Handlungen teil, ohne dass die Schweiz selbst Krieg führt oder in kriegsähnliche Handlungen hineingezogen ist, und stirbt die versicherte Person während eines solchen Krieges oder binnen sechs Monaten nach Friedensschluss, bzw. nach Beendigung der Feindseligkeiten, so schuldet die PANVICAlife das auf den Todestag berechnete Deckungskapital, jedoch höchstens die für den Todesfall versicherte Leistung.

PANVICAlife Genossenschaft Seite 8 Die PANVICAlife behält sich vor, die Bestimmungen dieses Artikels im Einverständnis mit der schweizerischen Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für diese Versicherung abzuändern. Ausserdem bleiben gesetzliche und behördliche, im Zusammenhang mit einem Krieg erlassene Massnahmen, insbesondere solche über den Rückkauf der Versicherung, ausdrücklich vorbehalten. 2. Kapitalversicherungen 2.1 Gemischte Versicherung 1. Das versicherte Alterskapital wird beim Erleben des vereinbarten Schlussalters fällig, das gleich hohe Todesfallkapital beim Tode vor diesem Zeitpunkt. 2. Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat der Versicherungsnehmer. Durch schriftliche Mitteilung an die PANVICAlife oder durch Testament kann der Versicherungsnehmer die Begünstigten bestimmen, die die Leistungen erhalten sollen. Sofern die Begünstigungsklausel nicht unwiderruflich ist, kann der Versicherungsnehmer diese jederzeit widerrufen oder abändern. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers haben beim Fehlen einer anderslautenden Begünstigung folgende Personen Anspruch auf Leistungen: der Ehegatte, bei dessen Fehlen die Nachkommen, bei deren Fehlen die übrigen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung. 2.2 Startup-Versicherung 1. Das versicherte Kapital wird grundsätzlich erst im vereinbarten Zeitpunkt fällig. Stirbt der Versicherungsnehmer vorher, wird die Versicherung mit unveränderter Leistung prämienfrei weitergeführt. 2. Anspruch auf das versicherte Kapital steht der vom Versicherungsnehmer in der Police ausdrücklich bezeichneten Person zu. Stirbt diese vor Fälligkeit des Kapitals, wird dem Versicherungsnehmer das Deckungskapital ausbezahlt. 2.3 Kapitalversicherung Spezial 1. Das versicherte Alterskapital wird beim Erleben des vereinbarten Schlussalters fällig, das Todesfallkapital beim Tode vor diesem Zeitpunkt. 2. Das Todesfallkapital ist gleich dem linear steigenden Wert zwischen Einmaleinlage und Alterskapital im vereinbarten Schlussalter, berechnet auf den Todestag. 3. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen richtet sich sinngemäss nach Art. 2.1, Abs. 2.

PANVICAlife Genossenschaft Seite 9 3. Risikoversicherungen 3.1 Gemeinsame Bestimmungen 1. Risikoversicherungen können als Ergänzung zur Gemischten Versicherung (Art. 2.1) abgeschlossen werden. 2. Für die Risikoversicherungen sind zusätzliche Prämien zu entrichten. 3. Die Kassenkommission kann die Höhe der versicherten Leistungen beschränken. 3.2 Todesfallkapital mit konstanter Summe 1. Das versicherte Todesfallkapital wird beim Tod vor dem vereinbarten Schlussalter fällig. 2. Für den Anspruch auf das Todesfallkapital gilt sinngemäss Art. 2.1, Abs. 2. 3.3 Invalidenrente 1. Die Risikoversicherung Invalidenrente kann nur durch wiederkehrende Prämienzahlung finanziert werden. 2. Die versicherte Invalidenrente wird nach einer Wartefrist von 24 Monaten ausgerichtet. 3. Sie wird bis zum vereinbarten Schlussalter, längstens aber bis zum vollendeten 65. Altersjahr ausbezahlt. 4. Überschussanteile 4.1 Festsetzung, Höhe a) Die Generalversammlung entscheidet auf Antrag der Kassenkommission über Zeitpunkt und Höhe allfälliger Überschussanteile. b) Die Überschussanteile werden in Form prozentualer Verbesserungen der reglementarischen Versicherungsleistungen gewährt. 4.2 Anspruch, Gutschrift 1. Anspruch auf Überschussanteile haben die anwartschaftlichen Kapitalversicherungen (Art. 2) nach einer Versicherungsdauer von einem vollen Jahr. 2. Der jeweils für ein Jahr, gültig ab 1. Juli, beschlossene Überschussanteil wird monatlich zu einem Zwölftel vorschüssig gutgeschrieben.

PANVICAlife Genossenschaft Seite 10 3. Die erste Gutschrift erfolgt am Monatsanfang nach Vollendung eines vollen Versicherungsjahres, die letzte Gutschrift am Monatsanfang des Monats, in dem die Versicherung endet. 5. Prämien und Einlagen Die versicherten Leistungen können durch Prämienzahlungen oder Einmaleinlagen finanziert werden, ausgenommen die nur durch Einmaleinlagen finanzierbare Kapitalversicherung Spezial (Ar. 2.3) und die nur durch Prämienzahlung mit Prämienbefreiung finanzierbare Invalidenrente (Art. 3.3). 6. Zahlungsregelung und Prämienbefreiung 6.1 Die Prämienzahlungspflicht beginnt mit dem Versicherungsbeginn zu Beginn des vereinbarten Fälligkeitsmonats und endet mit dem Austritt, spätestens jedoch beim Eintritt des versicherten Ereignisses. Ist die Prämienbefreiung mitversichert, erlischt bei Vollinvalidität die Prämienzahlungspflicht nach dreimonatiger Erwerbsunfähigkeit; bei Teilinvalidität wird die Prämienzahlungspflicht auf den Grad der verbleibenden Erwerbsfähigkeit reduziert (siehe Artikel 1.16, 3.). 6.2 Die laufenden Prämien sind jährlich zum voraus zu bezahlen. Bei unterjähriger Ratenzahlung wird ein Zuschlag erhoben. 6.3 Ist die Prämie am Ende des Fälligkeitsmonates nicht bezahlt, kann die PANVICAlife eine zweite Zahlungsaufforderung verschicken. Bleibt auch diese ohne Erfolg, wird das Mitglied nach Ablauf eines weiteren Monates unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemahnt. 6.4 Einmaleinlagen werden beim vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. 7. Verzugsfolge Ruhen der Leistungspflicht 7.1 Nach Ablauf der Mahnfrist ruht die Leistungspflicht. Ist der Versicherungsnehmer trotz erfolgter Mahnung mit der Prämienzahlung mehr als 6 Monate in Verzug, erlischt die Versicherung. 7.2 Sind die Prämien für wenigstens 3 Jahre bezahlt, wird die Versicherung gemäss Art. 1.14 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. 7.3 Die PANVICAlife verzichtet auf eine allfällige Betreibung.

PANVICAlife Genossenschaft Seite 11 8. Verwaltungskosten Zur Deckung der Verwaltungs- und allfälliger Provisionskosten werden in den Versicherungstarifen besondere Kostenzuschläge eingerechnet. 9. Korrespondenz Alle Mitteilungen sind vom Versicherungsnehmer schriftlich an die PANVICAlife zu richten. Die PANVICAlife sendet ihre Korrespondenz an die letzte ihr bekannte schweizerische Adresse. Bei Wohnsitz im Ausland muss der Versicherungsnehmer in der Schweiz einen Vertreter bezeichnen, an den alle Mitteilungen rechtsgültig gerichtet werden können. 10. Reglementsänderungen Dieses kann von der Kassenkommission im Rahmen des Gesetzes und der Statuten jederzeit abgeändert werden. 11. Inkrafttreten Dieses wurde von der Kassenkommission am 30. Mai 2011 genehmigt und tritt auf den 1. Juni 2011 in Kraft. Es ersetzt alle früheren Reglemente, Änderungen, Ergänzungen und Nachträge. Für Versicherungen, die vor dem 1. Juni 2011 abgeschlossen worden sind, gilt das im Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Reglements.