Wahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH. Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode

Ähnliche Dokumente
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Medien.

Wahlordnung zur Wahl eines Sprecherteams der Schülervertretung am Erzbischöflichen Suitbertus- Gymnasium, Düsseldorf-Kaiserswerth (WOSprT)

Vereinssatzung. NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland

Satzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Satzung des Fanclubs Red Devils e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

Satzung Our Bridge Oldenburg

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Verein für Protest- und Bewegungsforschung e.v. S A T Z U N G

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Grundordnung der Fachhochschule Mainz

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND

Satzung des Vereins Tourismus Region Hannover e.v

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Verein der Freunde und Förderer der Schule für Körperbehinderte Erfurt e. V. SATZUNG

SATZUNG. Geschäftsstelle. Bergstraße 9, Sonnenbühl

VEREINSSATZUNG. des Kinderhospiz Löwenherz e.v. Plackenstraße Syke. Tel: / Fax: /

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

1 - Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr. 2 - Zweck der Vereinigung. 3 - Mitgliedschaft. (1)Der Verein führt den Namen

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar

SATZUNG. des 1. Hailerer Karnevalvereins Die Heilichköppchen e.v.

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Satzung des Vereins Marketing für Bottrop e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins

Satzung des Vereins Regionalfenster

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Satzung Sinstorfer Kinderstube e.v. Seite 1. Satzung

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

Wahlen zum Schulpersonalrat + Gesamtpersonalrat

Satzung. Studenten helfen Schülern

Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule

Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz

Satzung der Turngemeinde Schömberg 1884 e.v.

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume

Herzlich Willkommen zur Elternversammlung der Abteilung Bautechnik an der Friedrich Dessauer Schule Limburg

I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins

Satzung von SWAN Deutschland e.v.

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

für die Volkshochschule der Stadt Bielefeld vom 22. Dezember 2000 veröffentlicht am 27. Dezember 2000

I. Name Sitz und Zweck des Vereins

S A T Z U N G. Verein zur Förderung von Forschung und Lehre am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der LMU München (VFKW)

Satzung. 1 Name und Sitz

Satzung der Initiative Region Koblenz-Mittelrhein e. V.

Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform

Förderverein der Musterschule e.v. Satzung

Muster-Jugendordnung. Vorschlag I für kleinere Vereine. Diese Jugendordnung ergeht im Rahmen des... der Vereinssatzung des Sportvereins...

Satzung (Stand ) Hamburger Institut für Mediation e. V.

Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015

Verein der Freunde und Förderer der Lernwerft Kiel

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung gültig ab Name und Sitz

Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

SATZUNG. 1 Name und Sitz

Verein KulturManagement an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg e. V.

TSV Bobingen 1910 e.v. Jugendordnung CHRISTIAN SCHREIER

Satzung der Regionalen Volks- und Schulsternwarte Tornesch e.v. (RVST e.v.)

Verein zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V.

Satzung des Heimatvereins Hohensaaten e.v.

Modalitäten der LSF-Belegung für die Lehrveranstaltungen

S A T Z U N G. Arbeitsgemeinschaft Futtersaaten, Futterbau und Futterkonservierung e.v. AG FUKO. der

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke - im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Geschäftsordnung. Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit. der Christlich-Sozialen Union in Bayern

Mitteilungsblatt Nr Änderung zum Prüfungsausschuss. für die Studiengänge:

S a t z u n g. 1 Name, Sitz und Ordnung

Name und Sitz. 2 Zweck der Stiftung

Männernetzwerk Dresden e.v.

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

Satzung. 1 Name und Sitz. nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Namenszusatz : 2) Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Frankfurt am Main

1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins

Satzung der Schießleistungsgruppe Schweinfurt im Bund der Militär- und Polizeischützen Paderborn E. V. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Transkript:

Wahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG a) Der/die LeiterIn des Fachhochschulkollegiums sowie dessen/deren StellvertreterIn. b) Sechs LeiterInnen der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge. c) Sechs VertreterInnen des Lehr- und Forschungspersonals der Fachhochschul-Studiengänge, die an der Fachhochschule eingerichtet sind, wobei davon vier aus der Gruppe der nebenberuflichen LektorInnen gewählt werden sollen und zwei aus der Gruppe des angestellten Lehr- und Forschungspersonals. d) Vier VertreterInnen von Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge. 2. Die VertreterInnen der Gruppe b) werden aus dem Kreis der StudiengangsleiterInnen gewählt. 3. Die VertreterInnen der Gruppe c) werden gemäß Wahlordnung für die VertreterInnen des Lehrkörpers in Wahlversammlungen des Lehr- und Forschungspersonals (je für Angestellte und nebenberuflich Lehrende) gewählt und in das Fachhochschulkollegium entsandt. 4. Die VertreterInnen der Gruppe d) werden von den Studierenden der an der Fachhochschule des bfi Wien GmbH eingerichteten Studiengänge gewählt und in das Fachhochschulkollegium entsandt. 5. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden VertreterInnen sind gemäß 10 (2) FHStG pro Gruppe nach Möglichkeit mindestens 45 v.h Frauen aufzunehmen. 6. Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Fachhochschulkollegiums (und der Stellvertreterin/des Stellvertreters) beträgt vier Jahre, die der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums aus dem Lehr- und Forschungspersonals beträgt grundsätzlich drei Jahre, jene der VertreterInnen der Studierenden beträgt ein Jahr (richtet sich nach der Wahlperiode der Studierendenvertretung). Seite 1 von 6

7. Scheidet eines der Mitglieder der Leitung des Fachhochschulkollegiums vorzeitig aus, ist eine Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen. Scheidet ein Mitglied der Personengruppen gem. Abs. 1 b bis d vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode das nächstgereihte Ersatzmitglied aus der Liste der Ersatzmitglieder anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds zu nominieren. Art. 2) Wahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums 1. Die Wahl der Mitglieder der im Fachhochschulkollegium vertretenen Personengruppen erfolgt in Wahlversammlungen, in denen auch die Ersatzmitglieder gewählt werden. 2. Die Initiative für Wahlen in das Fachhochschulkollegium geht in der Regel von der Leitung des Fachhochschulkollegiums aus. Diese ist gemeinsam mit den jeweils zuständigen Gremien auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Die Wahl der Leitung des Fachhochschulkollegiums wird in Abstimmung mit dem initiiert und durchgeführt. 3. Über die Vorgänge und Ergebnisse der Wahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums müssen die Leiterin/der Leiter des Fachhochschulkollegiums und der von den zuständigen Gremien schriftlich informiert werden. 4. Das aktive und passive Wahlrecht haben alle VertreterInnen der Personengruppen lt. Art. 1b), 1c) und 1d. Die Wahlen sind geheim durchzuführen; das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. 5. Wenn eine Personengruppe der Wahlverpflichtung nicht nachkommt, setzt die Leiterin/der Leiter des Fachhochschulkollegiums eine angemessene Frist. Verstreicht diese ergebnislos, gilt das Fachhochschulkollegium auch ohne die VertreterInnen dieser Gruppe als zusammengesetzt, um gültige Beschlüsse fassen zu können. 6. Die Mitgliedschaft einer Lektorin/eines Lektors im Fachhochschulkollegium ist an die aktive Lehrtätigkeit gebunden. (Siehe auch Art 4, Pkt. 3). Die Mitgliedschaft einer Vertreterin/eines Vertreters der Studierenden ist an einen gültigen Ausbildungsvertrag gebunden. Der Austritt aus dem Fachhochschulkollegium während einer Funktionsperiode ist für VertreterInnen der Personengruppen lt. Art 1 1b) bis 1d) ohne Angabe von Gründen möglich und dies ist der/dem Fachhochschulkollegiums-Leiterin/dem Fachhochschulkollegiums-Leiter schriftlich mitzuteilen. Seite 2 von 6

7. Die Wiederwahl eines in einer Funktionsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des Fachhochschulkollegiums bei der folgenden Wahl in das Fachhochschulkollegium ist möglich. 8. Falls die geringe Zahl der Ersatzmitglieder der Studierenden oder des Lehrund Forschungspersonals die Mitbestimmung dieser Gruppen an der Fachhochschule während einer Funktionsperiode gefährdet ist, ist von der Fachhochschulkollegiums-Leiterin/vom dem Fachhochschulkollegiums-Leiter die Durchführung von Wahlvorgängen für Ersatzmitglieder zu veranlassen. Art.3) Wahl der Leiterin/des Leiters des Fachhochschulkollegiums und der Stellvertreterin/des Stellvertreters; Vorsitz 1. Die Leitung sowie deren Stellvertretung sind gem. 10 Abs 3 Z 1 FHStG vom Fachhochschulkollegium aufgrund eines Dreiervorschlages des s zu wählen. Mit Zustimmung des Fachhochschulkollegiums kann dieser Vorschlag auf zwei Personen reduziert werden. 2. Für den Fall, dass die Wahl der Leiterin/des Leiters des Fachhochschulkollegiums sowie der Stellvertreterin/des Stellvertreters aufgrund eines Dreiervorschlages des s erfolgt, ist der/die LeiterIn bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter bei Einreichung der absoluten Mehrheit im ersten Wahlgang gewählt. In einem allenfalls notwendigen zweiten Wahlgang gilt die einfache Mehrheit. 3. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben und kann nicht delegiert werden. Die wahlberechtigten Mitglieder des Fachhochschulkollegiums haben die Möglichkeit, mittels einer Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Dazu müssen diese spätestens eine Woche vor der Wahl bei der Leitung des Fachhochschulkollegiums eine Wahlkarte beantragen und diese Wahlkarte spätestens zu Beginn der jeweiligen Wahl der Leitung der Wahl übergeben oder zustellen. Später einlangende Wahlkarten werden nicht berücksichtigt. 4. Ein Antrag auf Abberufung der Leiterin/des Leiters des Fachhochschulkollegiums oder seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters (vgl. 10 Abs 3 Z 2 FHStG idgf) kann nur nach einem Beschluss mit 2/3-Mehrheit im Fachhochschulkollegium gestellt werden. Die Angelegenheit muss auf der Tagesordnung enthalten sein. Seite 3 von 6

Art. 4) Wahl der VertreterInnen des Lehr- und Forschungspersonals 1. Die LektorInnen-Vertretung im Fachhochschulkollegium wird in Wahlversammlungen gewählt: a.: Eine Wahlversammlung zur Ermittlung von zwei Fachhochschulkollegiums-Mitgliedern aus dem Kreis des hauptberuflichen Lehr- und Forschungspersonals (sowie zwei Ersatzmitglieder) und b.: Wahlversammlungen der Studiengänge zur Ermittlung von vier Fachhochschulkollegiums-Mitgliedern aus dem Kreis der nebenberuflichen LektorInnen (sowie vier Ersatzmitglieder). 2. Bei der Wahlversammlung gem. Pkt. 1.a. haben alle hauptberuflichen MitarbeiterInnen der Fachhochschule, die Lehr- und/oder Forschungstätigkeit dienstvertraglich vereinbart haben, das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht haben jene MitarbeiterInnen des oben genannten Personenkreises, deren Dienstverhältnis zur Fachhochschule zum Zeitpunkt der Wahl bereits mehr als sechs Monate besteht. 3. Spätestens vier Wochen vor der Durchführung des Wahlganges informiert die Leiterin/der Leiter des Fachhochschulkollegiums alle hauptberuflichen Personen, die das aktive und passive Wahlrecht besitzen, über den Wahltermin und die Möglichkeit, zu kandidieren. Ebenfalls vier Wochen vor der Durchführung des Wahlganges informiert die jeweilige Studiengangsleiterin/der Studiengangsleiter alle nebenberuflichen Personen, die das aktive und passive Wahlrecht in dem Studiengang haben. 4. Damit eine Person das passive Wahlrecht wahrnehmen kann, muss die schriftliche Kandidatur bis spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung bei der Leiter/bei dem Leiter des Fachhochschulkollegiums (für die Wahl der hauptberuflichen LektorInnen) und bei der jeweiligen Studiengangsleiterin/der Studiengangleiter (für die Wahl der nebenberuflichen LektorInnen) einlangen. Die Fachhochschulkollegiums-Leiterin/der Fachhochschulkollegiums-Leiter und die Studiengangs-LeiterInnen prüfen mit Unterstützung der StudiengangskoordinatorInnen die Erfüllung der Voraussetzung für die Kandidaturen. Im Anschluss daran erfolgt die Bekanntgabe der KandidatInnen der einzelnen Wahlversammlungen an die jeweils Wahlberechtigten durch die für die Durchführung der Wahl Verantwortlichen (Fachhochschulkollegiums- LeiterIn und StudiengangsleiterInnen). 5. Die ersten zwei Personen, die auf der Reihungsliste nach dem Wahlgang der angestellten LektorInnen zu oberst aufscheinen, sind ordentliche Mitglieder des Fachhochschulkollegiums. Die (maximal) zwei Personen, die auf der Reihungsliste danach aufscheinen, sind Ersatzmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist zusätzlich eine Stichwahl durchzuführen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Seite 4 von 6

6. Die Wahlversammlungen gem. Pkt. 1.b. werden für jeden der an der Fachhochschule bestehenden Studiengänge durchgeführt. Das aktive und das passive Wahlrecht haben nebenberufliche LektorInnen, die (zum Zeitpunkt der Wahl) im laufenden Semester oder im jeweils vorangegangenen Semester eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von mindestens einer Semesterwochenstunde im betreffenden Studiengang nachweisen können. Dieses Wahlrecht kann sich auch auf zwei oder mehr Studiengänge erstrecken. Für die Vertretung im Fachhochschulkollegium während der Wahlperiode ist erforderlich, dass die/der nebenberufliche LektorIn zumindest eine Diplomarbeit oder eine Bachelorarbeit im betreffenden Studiengang betreut, falls keine aktuelle Lehrverpflichtung gegeben ist. 7. In jeder Wahlversammlung wird mindestens ein geheimer Wahlgang durchgeführt. Nach jedem Wahlgang wird eine Reihungsliste je nach den abgegebenen gültigen Stimmen für jede Kandidatin/jeden Kanditaten erstellt. 8. Die Person, die auf der (studiengangsbezogenen) Reihungsliste nach den Wahlgängen der nebenberuflichen LektorInnen zu oberst aufscheint, ist KandidatIn für die Mitgliedschaft im Fachhochschulkollegium, jedoch nur dann, wenn sie nicht bereits in einer anderen Wahlversammlung als KandidatIn gewählt wurde. 9. Die in Wahlversammlungen der einzelnen Studiengänge ermittelten KandidatInnen für die Vertretung der nebenberuflichen LektorInnen im Fachhochschulkollegium wählen in einer neuerlichen Wahlversammlung aus ihrer Gruppe vier VertreterInnen und vier ErsatzvertreterInnen für das Fachhochschulkollegium. Scheidet eines dieser Mitglieder während der 3-jährigen Periode aus dem Fachhochschulkollegium aus, rückt das jeweilige Ersatzmitglied in das Fachhochschulkollegium nach. 10. Wahlberechtigte Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals haben die Möglichkeit, mittels Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Dies gilt gleichermaßen für hauptberufliche und für nebenberufliche LektorInnen der Fachhochschule. Dazu müssen diese spätestens eine Woche vor der jeweiligen Wahl beim Leiter des Fachhochschulkollegiums oder beim/bei der zuständigen StudiengangsleiterIn eine Wahlkarte beantragen und diese Wahlkarte spätestens zu Beginn der jeweiligen Wahl dem Leiter dieser Wahl (Fachhochschulkollegiums-LeiterIn oder StudiengangsleiterIn) übergeben oder zustellen. Später einlangende Wahlkarten werden nicht berücksichtigt. 11. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlversammlung gem. Pkt. 1.a.und 1 b ist der Leiter/die Leiterin des Fachhochschulkollegiums. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlversammlungen gem. Pkt. 1.c. sind die jeweiligen StudiengangsleiterInnen. Sie informieren die Leiterin/den Leiter des Seite 5 von 6

Fachhochschulkollegiums über das Ergebnis der Wahlen durch Übermittlung der Reihungslisten. 12. Die Leiterin/der Leiter des Fachhochschulkollegiums stellt die Namen der gewählten Mitglieder des Fachhochschulkollegiums formal fest und informiert die Betroffenen sowie die übrigen LektorInnen und die Geschäftsführung über das Ergebnis der Wahlen. Art. 5) Wahlordnung für die VertreterInnen der Studierenden Die Wahlperiode für VertreterInnen der Studierenden beträgt ein Jahr. Das Prozedere dieser Wahl regeln die VertreterInnen der Studierenden autonom. Sie beachten dabei die relevanten gesetzlichen Regelungen, insbesondere 5 Abs. 4 FHStG. Seite 6 von 6