Schweizer Bürgerrecht



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Transkript:

Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger. Schrittweise Erweiterung der Kompetenzen des Bundes Art. 44 BV von 1874: Die Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechtes an Ausländer sowie diejenigen, unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten kann, werden durch die Bundesgesetzgebung geordnet. Seit 1898: Bund hat Kompetenz für die Regelung des Zivilrechts. Seither bestimmt Bundesrecht den Erwerb und Verlust des Bürgerrechts durch familienrechtlich relevante Vorgänge wie Geburt, Adoption, Heirat und Scheidung. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 2

Grundsätze des Bürgerrechts Dreifaches Bürgerrecht Jede Schweizerin und jeder Schweizer ist gleichzeitig Bürgerin oder Bürger einer Gemeinde sowie des Kantons und dadurch Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger: Art 37 Abs. 1 BV. Ausländerinnen und Ausländer können die drei Bürgerrechte nur miteinander erwerben, nicht einzeln. Verbot der Ungleichbehandlung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern Das Bürgerrecht einer fremden Gemeinde oder eines fremden Kantons ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung: Art. 37 Abs. 2 BV. Ausnahme: Im kantonalen Recht vorgesehene besondere Gemeinwesen wie Bürgergemeinden und Korporationen. Zulässigkeit des Doppelbürgerrechts Vermeidung von Staatenlosigkeit Siehe insbesondere Art. 38 Abs. 3 BV und das Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (SR 0.141.0). Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 3 Kompetenzverteilung Bund regelt gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BV Erwerb und Verlust des Bürgerrechts aufgrund familienrechtlicher Vorgänge (Geburt, Adoption, Heirat). Stimmt überein mit der Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts: Art. 122 Abs. 1 BV. Verlust des Bürgerrechts wegen anderer Gründe Wiedereinbürgerung In diesen drei Bereichen: Umfassende Bundeskompetenz. Bund erlässt gestützt auf Art. 38 Abs. 2 BV Mindestvorschriften für die ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern, die durch die Kantone erfolgt. Bund erteilt gestützt auf Art. 38 Abs. 2 die Einbürgerungsbewilligung. Kantone regeln Erwerb des kantonalen und kommunalen Bürgerrechts durch Schweizerinnen und Schweizer Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 4

Erwerb des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen (Art. 1-7 BüG) durch Abstammung und Adoption durch behördlichen Beschluss (Art. 12-41 BüG) durch die ordentliche Einbürgerung durch die erleichterte Einbürgerung insbesondere von Ehegatten von Schweiz Bürgerinnen und Schweizer Bürgern durch die Wiedereinbürgerung Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 5 Verfahren der ordentlichen Einbürgerung Art. 12-15 BüG Voraussetzungen für die Einbürgerung Einbürgerungsbewilligung des Bundes Art. 12 Abs. 2 BüG Formelle Voraussetzungen Wohnsitzerfordernis Art. 15 BüG o 12 Jahre o Die Jahre zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählen doppelt. Materielle Voraussetzungen Eignung aufgrund von Integration Art. 14 BüG Einbürgerungsakt des betroffenen Kantons und der Gemeinde Art. 12 Abs. 1 BV D.h. dass je nach Kanton und Gemeinde über die Mindestanforderungen des Bundes hinausgehende Anforderungen gestellt werden, v.a. bezüglich Wohnsitzdauer im betreffenden Kanton und der betreffenden Gemeinde. Kein bundesrechtlicher Anspruch auf Einbürgerung. Kantone und Gemeinden dürfen einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung vorsehen. z.b. 22 Abs. 1 Bürgerrechtsverordnung Kanton ZH (BüV, LS 141.11) und hierzu BGE 136 I 311. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 6

Nebeneinander von Voraussetzungen von Bund, Kanton und Gemeinde http://www.gaz.zh.ch/internet/justiz_inneres/ gaz/de/einbuergerungen/ord_einbuergerung /voraussetzungen/wohnsitzerfordernisse.ht ml Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 7 Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen (Art. 8-11 BüG) insbesondere durch Aufhebung des Kindesverhältnisses und bei Geburt im Ausland, sofern bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres keine Meldung bei einer schweizerischen Behörde erfolgt durch behördlichen Beschluss (Art. 42-48 BüG) durch Entlassung aus dem Bürgerrecht auf eigenes Begehren durch Entzug des Bürgerrechts bei Doppelbürgern, wenn sie die Interessen und das Ansehen der Schweiz erheblich verletzt haben Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 8

Nichtigerklärung der Einbürgerung Art. 41 BüG betrifft sowohl die ordentliche Einbürgerung als auch die erleichterte Einbürgerung Voraussetzungen Einbürgerung erschlichen durch falsche Angaben durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen innerhalb von acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts Klassische Konstellation: Erleichterte Einbürgerung des Ehegatten eines Schweizer Bürgers. Ehe war von Anfang an eine Scheinehe. Ehegatten behaupten/der ausländische Ehegatte behauptet das Vorliegen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft, obwohl die Beziehung beendet ist. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 9 Rechtsschutz gegen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration Betrifft insbesondere Einbürgerungsbewilligung von Art. 12 Abs. 2 BüG Entscheid über die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 32 BüG Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VVG) und anschliessend gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a BGG). Art. 83 lit. b BGG (d.h. Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung) bezieht sich nicht auf die in Art. 12 Abs. 2 BüG und Art. 13 ff. BüG geregelte Einbürgerungsbewilligung, die vom Bundesamt für Migration erteilt wird, und auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 10

Rechtsschutz betreffend das Verfahren in Kanton und Gemeinde Seit BGE 129 I 217 ff. und BGE 129 I 232 ff.: Bindung an die Grundrechte (Art. 35 Abs. 1 BV). Massgebend sind insbesondere Rechtliches Gehör inklusive Begründungspflicht Einbürgerungen an der Urne verletzen den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil keine Begründung für die Ablehnung gegeben werden kann: BGE 129 I 217 ff. Erw. 3.6 und BGE 129 I 232 ff. Erw. 3.5 bis 3.7. Einbürgerungen durch Gemeindeversammlung oder Parlament sind zulässig, sofern insbesondere eine sachgerechte Begründung erfolgt: BGE 130 I 140 ff. und BGE 132 I 167 ff. Diskriminierungsverbot Anspruch auf Achtung der Privatsphäre Vorgaben an das Verfahren gestützt auf die Rechtsprechung des BGer in Art. 15a-15c BüG Rechtsschutz auf Ebene Kanton: Gerichtsbehörde überprüft ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung Art. 50 BüG Rechtsschutz auf Ebene Bund: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid der kantonalen Gerichtsbehörde Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 83 lit. b BGG unzulässig, weshalb gemäss Art. 113 BGG nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zulässig ist. Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 11