WEF-Vorbezug Der Traum von den eigenen vier Wänden



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Transkript:

WEF-Vorbezug Der Traum von den eigenen vier Wänden Datum: 27.04.2015 Verfasst von: Marc Sigrist Quellen: Verordnung über die Wohneigentumsförderung (WEFV) Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Steueramt Zürich (www.steueramt.zh.ch) www.axa-winterthur.ch, www.aargauerzeitung.ch 1. Einleitung Viele Erwerbstätige träumen vom eigenen Wohneigentum. In den meisten Fällen ist dafür auch eine Fremdfinanzierung in Form einer Hypothek notwendig. Wohneigentum gilt als finanziell tragbar, wenn die laufenden Kosten nicht mehr als ein Drittel des Einkommens ausmachen und höchstens 80 Prozent Fremdkapital nötig sind. Die monatliche Belastung ist, insbesondere aufgrund der aktuell sehr tiefen Hypothekarzinsen, oft kein Problem. Eine grosse Herausforderung bei der Finanzierung stellt vielfach die Erbringung des Eigenkapitals (20%) dar. Zusätzliches Eigenkapital kann zum Beispiel mit einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) mit Mitteln aus der 2. Säule beschafft werden. Doch was sind die Chancen, Einschränkungen und Konsequenzen bei einem WEF-Vorbezug? 2. Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) 3. Zulässige Verwendungszwecke Ein Vorbezug aus der Pensionskasse ist im Rahmen der Wohneigentumsförderung gemäss WEFV Art. 1 in folgenden Fällen zulässig: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum Wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen am Wohneigentum Beteiligungen am Wohneigentum Rückzahlung von Hypothekardarlehen Das aus der Pensionskasse vorbezogene Geld muss direkt ins Wohnobjekt investiert werden. Bauland kann mit einem WEF-Vorbezug finanziert werden, wenn ein konkretes Bauprojekt besteht. In WEFV Art. 4 wird festgehalten, dass der Vorbezug nur für Eigenbedarf zulässig ist. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Es ist folglich nicht möglich, das Haus des Lebenspartners, ein nicht selbst bewohntes Mehrfamilienhaus oder eine Ferienwohnung mit Vorsorgegeldern zu finanzieren. Der Standort des Wohneigentums hat somit dem Hauptsteuerdomizil des Versicherten zu entsprechen, kann aber auch im Ausland liegen. Seite 1

4. Finanzierung von Wohneigentum 4.1. Eigenkapital Bei der Vergabe von Hypotheken wenden Kapitalgeber (Banken, Versicherungen, etc.) eine Faustregel an. Das Wohneigentum soll zu mindestens 20% mit Eigenkapital finanziert werden können und zu maximal 80% mit einer Hypothek. Als Eigenkapital gelten: Eigene Mittel (Bankkonten, Wertschriften etc.) Private Darlehen (Bekanntenkreis, Familie) Vorbezug aus der Pensionskasse (nur eingeschränkt) Vorbezug aus der privaten Vorsorge (3. Säule) Seit dem 01.07.2012 wurde diese Bestimmung betreffend dem Vorbezug aus der 2. Säule entscheidend verschärft. So konnten früher theoretisch die vollen 20% Eigenkapital mittels eines Vorbezugs finanziert werden. Neu gilt, dass mindestens 10% aus echten eigenen Mitteln stammen müssen, Vorbezüge aus der 2. Säule sind dabei ausgeschlossen. Der Rest, also auch mehr als 10%, kann aus der Pensionskasse vorbezogen werden. 4.2. Hypothekarschuld sinkt Die Hypothekarschuld kann durch einen Vorbezug reduziert, bzw. klein gehalten werden, sodass die monatliche Belastung durch die anfallenden Hypothekarzinsen geringer ausfällt. 5. Höhe und Fristen bei einem Vorbezug 5.1. Minimaler Vorbezug Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20 000. Diese Limite gilt jedoch nicht für Beteiligungen (z.bsp. Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften). 5.2. Maximale Höhe Bis Alter 50 kann maximal die aktuelle Freizügigkeitsleistung vorbezogen werden. Ab der Vollendung des 50. Altersjahres kann maximal der höhere der folgenden zwei Beträge bezogen werden: Freizügigkeitsanspruch bei Alter 50 die Hälfte der Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des Bezuges Der maximal mögliche Betrag ist auf dem Vorsorgeausweis der Pensionskasse ersichtlich. 5.3. Sperrfrist für zuvor getätigte Einkäufe Wurden Einkäufe getätigt, so unterliegen diese einer dreijährigen Sperrfrist für Kapitalbezüge. Die Sperrfrist gilt nicht nur für die Summe der getätigten Einkäufe, sondern für das gesamte Altersguthaben der versicherten Person. Die dreijährige Sperrfrist bezieht sich auf volle Jahre. Das heisst bei einem Einkauf per 15.06.2015 kann frühestens ab dem 15.06.2018 ein Vorbezug für Wohneigentum erfolgen. 5.4. Häufigkeit Ein Vorbezug ist nur alle 5 Jahre möglich. Diese Frist gilt selbst dann, wenn ein Vorbezug in der Zwischenzeit zurückbezahlt wurde. Seite 2

6. Auswirkungen eines Vorbezugs 6.1. Altersleistungen Das voraussichtliche Endaltersguthaben reduziert sich. Dies hat zur Folge, dass auch die voraussichtlichen Altersleistungen (Rente/Kapital) tiefer ausfallen werden, sofern der Vorbezug nicht vor der Pensionierung zurückbezahlt wird. 6.2. Risikoleistungen Je nach Vorsorgeplan können auch die Risikoleistungen vom vorhandenen Altersguthaben abhängig sein. Wenn dies der Fall ist, sind auch die Invaliden- und Todesfallleistungen direkt vom Vorbezug betroffen. Eine Vorsorgelücke kann entstehen, welche je nach Bedarf über eine private Versicherung kompensiert werden sollte. 6.3. Möglichkeit von Einkäufen Wenn Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum getätigt wurden, dürfen freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse erst wieder erfolgen, nachdem die Vorbezüge zurückbezahlt wurden. Somit können keine Steuerersparnisse durch freiwillige Einkäufe erzielt werden, bevor der gesamte vorbezogene Betrag zurückbezahlt wurde. 6.4. Steuern Die Auszahlung des Vorbezugs ist steuerpflichtig. Der Steuersatz hängt unter anderem von der Höhe des Bezugs, dem Wohnort und dem Familienstand der versicherten Person ab. Eine vorgängige Absprache mit der Steuerbehörde ist empfehlenswert. 7. Rückzahlung 7.1. Pflicht zur Rückzahlung Ein Vorbezug muss in folgenden Fällen zurückbezahlt werden: Bei der Veräusserung des Wohneigentums Wenn einer Drittperson Rechte am Wohneigentum eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen (z.b. Vermietung) Wenn im Todesfall der versicherten Person keine Vorsorgeleistungen fällig werden. 7.2. Freiwillige Rückzahlung Eine freiwillige Rückzahlung des Vorbezugs ist bis zu 3 Jahre vor Anspruch auf Altersleistungen möglich. Diese Frist kann je nach Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung auch kürzer sein. Die freiwillige Rückzahlung ist in einem Betrag oder in Teilbeträgen möglich. Die Altersleistungen werden durch die Rückzahlung wieder erhöht. Die Risikoleistungen werden erhöht, falls diese im Vorsorgeplan vom angesparten Kapital und nicht vom Lohn abhängig definiert sind. 7.3. Mindestbetrag Der Mindestbetrag für eine freiwillige Rückzahlung beträgt CHF 20'000, ausser wenn der noch ausstehende Betrag geringer ist als der Mindestbetrag. 7.4. Steuern Eine Rückzahlung des Vorbezugs wird der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet. Innert dreier Jahre nach der Rückzahlung können die beim Vorbezug bezahlten Steuern zurückgefordert werden. Seite 3

8. Vorgehen 8.1. Simulationsberechnung Bei Interesse an einem Vorbezug sollte bei der Pensionskasse immer eine Offerte inkl. Simulationsberechnung der Leistungen bestellt werden. Auf der Simulationsberechnung sind die Veränderungen der Risikound Altersleistungen ersichtlich. Unter Einbezug der oben umschriebenen Auswirkungen sollte ein Vorbezug gut durchdacht sein. 8.2. Antrag Der Vorbezug muss bei der Vorsorgeeinrichtung schriftlich mit einem Formular beantragt werden. Verheiratete oder Personen in eingetragener Partnerschaft brauchen zusätzlich die schriftliche Zustimmung ihres Ehe bzw. Lebenspartners. Je nach Versicherungsgesellschaft ist das Vorgehen leicht unterschiedlich und es können für die Durchführung des Vorbezugs Gebühren in unterschiedlicher Höhe anfallen. In der Regel muss der Antrag inklusive Beilagen 30 Tage vor dem gewünschten Auszahlungsdatum bei der Vorsorgeeinrichtung eingetroffen sein. 8.3. Benötigte Dokumente Zusätzlich zum Antrag werden üblicherweise folgende Dokumente benötigt: Beim Kauf einer bestehenden Liegenschaft: Kopie des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages Kopie des aktuellen Grundbuchauszuges woraus die versicherte Person als Eigentümerin hervorgeht Hypothekar- bzw. Darlehensvertrag Bei Neu- oder Umbau: Kopie des unterzeichneten Werkvertrages oder Architektenvertrages Kopie des aktuellen Grundbuchsauszuges oder des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages über das Grundstück. Bestätigung der Bank, dass es sich beim zu begünstigenden Konto um ein Hypothekarkonto handelt, welches ausschliesslich für die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum verwendet wird. Für die Amortisation von Hypotheken: Kopie des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages über das Wohneigentum oder Kopie des aktuellen Grundbuchauszuges woraus die versicherte Person als Eigentümerin hervorgeht Hypothekar- bzw. Darlehensvertrag Einverständniserklärung des Darlehensgebers mit der Amortisation im gewünschten Umfang 8.4. Auszahlung Die Vorsorgeeinrichtung prüft, ob alle oben umschriebenen Dokumente fristgerecht eingereicht wurden. Die Auszahlung erfolgt anschliessend direkt an den Verkäufer, Ersteller oder Darlehensgeber. 8.5. Grundbucheintrag Die Vorsorgeeinrichtung lässt beim zuständigen Grundbuch eine Veräusserungsbeschränkung eintragen. Dies zum Schutz vor unbefugter Veräusserung. Die Kosten für die Eintragung dieser Anmerkung trägt in der Regel die versicherte Person. Gemäss BVG Art. 30e darf die Veräusserungsbeschränkung aus folgenden Gründen wieder gelöscht werden: drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung wenn nachgewiesen wird, dass der in das Wohneigentum investierte Betrag vollständig zurückbezahlt wurde Seite 4

9. Fazit Ob sich ein Vorbezug aus der 2. Säule lohnt oder nicht, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es sollte die individuelle Vorsorge-, Finanz- und Steuersituation der versicherten Person analysiert werden, bevor ein Vorbezug getätigt wird. Das Ausmass der Leistungseinbussen muss beurteilt und die Konsequenzen abgeschätzt werden. Je nach Situation ist für die Kompensation der Leistungen eine andere, private Versicherung empfehlenswert. Es sollte ganz auf den Vorbezug verzichtet werden, wenn sich die Auswirkungen als zu gravierend erweisen. Wird ein Vorbezug für die Finanzierung einer Hypothek genutzt, vergrössert sich dadurch der Eigenkapitalanteil und es reduziert sich die gesamte Hypothekarbelastung. Ein Vorbezug bietet deshalb eine hervorragende Chance, um Hypothekarschuldzinsen einzusparen. Zu beachten gilt es dabei aber, dass die Finanzinstitute mindestens 10% echtes Eigenkapital verlangen, das heisst Mittel, die nicht aus der 2. Säule stammen. Der Bundesrat hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach über Pläne geäussert, Vorbezüge aus der Pensionskasse zu beschränken oder gar ganz zu verbieten. Die Befürchtung des Bundesrats ist es, dass die vorbezogenen Gelder mit Immobilien verspekuliert werden könnten und dann die Altersleistungen nicht ausreichen. Kostspielige Ergänzungsleistungen wären die Folge. Ob und wie stark Vorbezüge von Vorsorgegeldern zu einer späteren Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen beitragen, ist wissenschaftlich jedoch nicht geklärt. Wie lange es dauert, bis die Bestimmungen für Wohneigentums-Vorbezüge eine Änderung erfahren werden, ist unklar. Es bleibt auf jeden Fall spannend, denn dieses Thema wird sicherlich auch im Zusammenhang mit der bevorstehenden Reform Altersvorsorge 2020 aktuell bleiben. Seite 5