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Transkript:

DiesellSchmittlAmmer Rechtsanwälte Fachanwälte Diesel I Schmitt I Ammer Postfach 2408 54214 Trier Hartmut Diesel (bis 2012) Amtsgericht Bitburg Gerichtsstr. 2/4 54634 Bitburg Reinhold Schmitt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Familienrecht Dr. Andreas Ammer Dr. Ralf Becker L IM. Dr. Frank Tenbrock 470/14 T10 Fa B itte s te ts v o llständig angeben! RA Dr. Tenbrock Sekretariat: Frau Krug 0651/94902-17 Jakob Joeres 05.03.2014 D8/38145 vorab per Fax: 06561/913-199 Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen! * In Sachen Hoffmann UG gegen Maria und Johann Hoffmann RAe. Diesel Schmitt Ammer -5 C 64/14- Metzelstraße 30 54290 Trier Postfach 2408 54214 Trier bestellen wir uns zu Bevollmächtigten der Antragsgegner. Namens und in Vollmacht der Antragsgegner beantragen wir, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen. Telefon 0 6 5 1 /9 4 9 0 2-0 Telefax 0651/94 90 2-22 email info@ra-diesel.de Bankverbindung Commerzbank Trier Kto. 3 01 86 52 BLZ 585 400 35 IBAN: DE38 58540035 0301865200 BIC: COBADEFFXXX Poslbank Ludwigshafen Kto. 27 10 670 BLZ 545 100 67 IBAN: DE83 54510067002 710670 BIC: PBNKDEFF Umsatzsteuer.: 4222508646

2. Fehlende Parteiidentität Die Antragstellerin ist nicht Partei des Hauptsacheverfahrens Az. 5 C 280/13. Die Antragsgegnerin zu 2 ist ebenfalls nicht Partei des vorgenannten Hauptsacheverfahrens. Ein Eilantrag zu einem laufenden Hauptsacheverfahren setzt jedoch Parteiidentität voraus. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Antrag unzulässig. 3. Fehlende Bestim m theit des Antrages Der mit dem Antrag begehrte Besitz der Geschäftsräume der Firma Hoffmann UG in der Gartenstraße 15 in Gindorf ist kein hinreichend bestimmtes Verfahrensziel. Die Antragstellerin hat an den einzelnen Grundstücken und den Immobilien auf diesen Grundstücken nie vollständigen Besitz gehabt. Das Grundstück Gartenstraße 15 beherbergt auch das private Wohnhaus, an dem den Antragsgegnern bereits auf der Grundlage der - inzwischen durch Rücktritt beseitigten - Übertragungsverträge stets ein alleiniges Wohnrecht zustand. Die Antragsgegner sind darüber hinaus nach notarieller Vereinbarung auch am übrigen Grundbesitz Gartenstraße 15 berechtigt. Insoweit dürfen wir auf die Anlagen B 2 und B 3 der Klageerwiderung Bezug nehmen. Nach den notariellen Verträgen vom 03.02.2005 und vom 27.07.2005 sollte den Antragsgegnern ausdrücklich ein lebenslängliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an allen Räumen und Flächen des veräußerten Grundbesitzes Gindorf, Flur 28, Nr. 222, zustehen. Das vorgenannte Wohn- und Bürogebäude sowie die vorgenannten Hallen befinden sich jedoch auf dieser Parzelle, so dass die Antragsgegner durch das ihnen ausdrücklich eingeräumte Besitzrecht aus den vorgenannten notariellen Urkunden geschützt sind. Ohne eine genaue Bezeichnung und Abgrenzung der Grundstücks- und Gebäudeteile, an denen die Antragstellerin Besitz begehrt, ist der Antrag unbestimmt und nicht vollstreckungsfähig. Es fehlt im Übrigen an jeglichem substantiierten Vortrag dazu, auf welche Grundstücks- und Gebäudeteile sich die Besitzansprüche der Antragstellerin erstrecken sollen. 4. Falsches Aktivrubrum Die Antragstellerin rubriziert in diesem Verfahren unter der Anschrift Schulweg 2 in 54662 Herforst.

Auf Nachfrage bestreitet der Steuerberater der Antragstellerin, Herr Franz Josef Lichter aus Bitburg, gegenüber den Antragsgegnern ausdrücklich, der Antragstellerin die Richtigkeit des Vortrages in diesem Antrag unter irgendeinem Aspekt bestätigt zu haben. Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr Gerd Hoffmann, hat vor Gründung der Antragstellerin die Hoffmann Fahrzeugbau GmbH in die Insolvenz geführt. Das Insolvenzverfahren ist vor dem Amtsgericht in Bitburg zu Aktenzeichen 9 IN 78/09 geführt worden. Die Insolvenz ist mangels Masse nicht eröffnet worden. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat im Insolvenzverfahren gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Boghossian, selbst erklärt, dass die insolvente GmbH keine Vorräte mehr besitze, die für die Deckung der Verfahrenskosten ausreichen würden. Sollte der Geschäftsführer der Antragstellerin jetzt behaupten, die Waren, die er für die Antragstellerin reklamiert, seien aus dem Bestand der insolventen GmbH übernommen worden, wird er dies besonders zu erklären haben. V. Zur Prozesskostenhilfe Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Fahrzeugbau und Handelsgesellschaft Hoffmann UG. Die UG erhält jedoch grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe. Für die Frage, ob Armut im Sinne des Gesetzes anzunehmen ist, käme es im Übrigen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der UG und nicht ihres Geschäftsführers an. Derzeit ist für die Antragsgegner nicht erkennbar, dass hierzu die notwendige Formerklärung vorliegt. VI. Unvollständigkeit der Zustellung des Antrages Der den Antragsgegnern zugestellte Eilantrag nimmt in seinen Gründen Bezug auf insgesamt 36 Anlagen. Die Antragsschrift ist jedoch ohne diese Anlagen zugestellt. Namens und in Vollmacht der Antragsgegner müssen wir deshalb zunächst um ergänzende Akteneinsicht bitten. Eine weitere Erwiderung behalten wir uns nach gewährter Akteneinsicht ausdrücklich vor. RAe. Schmitt, Dr. Ammer, Dr. Becker, Dr. Tenbrock und Joeres durch: Rechtsanwalt

DiesellSchmittlAmmer Rechtsanwälte Fachanwälte Diesel I Schmitt I Ammer Postfach 2408 54214 Trier Amtsgericht Bitburg Gerichtsstr. 2-4 54634 Bitburg Hartmut Diesel (bis 2012) Reinhold Schmitt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Familienrecht Dr. Andreas Ammer 2140/13 T10jk B itte ste ts v o llständig angeben! SB RA Dr. Tenbrock Sekretariat: Frau Krug Tel.: 0651/9490217 Dr. Ralf Becker LL.M. < v # Dr. Frank Tenbrock /I Jakob Joeres 04.11.2013 D2/50280 vorab per Fax: 06561 913-199 In Sachen Gerd Hoffmann RA. Richard Thönnissen gegen Johann Hoffmann RAe. Diesel Schmitt Ammer -5 C 280/13 - werden wir im Termin zur mündlichen Verhandlung folgenden Antrag verlesen: Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen. Metzelstraße 30 54290 Trier Postfach 2408 54214 Trier Gründe: 1. Insolvenz des Klägers Der Kläger ist insolvent. Mit Beschluss vom 24.09.2013, beigefügt als Telefon 0651 /94 90 2-0 Telefax 0651/94 90 2-22 email info@ro-diesel.de Bankverbindung Commerzbank Trier Kto. 3 01 86 52 BLZ 585 400 35 IBAN: DE38 58540035 0301865200 BIC: COBADEFFXXX Postbank Ludwigshafen Kto. 27 10 670 BLZ 545 100 67 ÜJnsaÄfeuemr.: 4222508646

Anlage Bl-, hat das AG Bitburg als Insolvenzgericht zu Geschäftsnummer 9 IN 65/13 die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Klägers angeordnet. Zugleich hat das Amtsgericht dem Kläger mit sofortiger Wirkung jede Verfügung über sein Vermögen ohne die ausdrückliche Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin untersagt. Selbst wenn - was unter mehreren Gesichtspunkten nicht der Fall ist - der Kläger Ansprüche gegen den Beklagten besäße, könnte er seine Forderungen nicht ohne die - unstreitig fehlende - Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin einziehen. Im Ergebnis kann dies dahinstehen, da demnächst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der hiermit zwingend verbundenen Prozessunterbrechung zu rechnen ist. Wir regen deshalb an, zunächst von einer Terminierung Abstand zu nehmen. Sollte das Gericht gleichwohl terminieren, bitten wir ausdrücklich darum, das persönliche Erscheinen des Klägers im Termin anzuordnen, so dass der Kläger verhaftet werden kann. Der Kläger entzieht sich derzeit der Zwangsvollstreckung wegen der dem Beklagten und seiner Ehefrau, Maria Hoffmann, zustehenden Rentenforderung aus dem Kaufvertrag des Notars Kuntz zu UR-Nr. 93/2005 mit Ergänzungsurkunde zu Nr. 746/2005. Die offene Schuld des Klägers aus dieser Urkunde beläuft sich für die Zeit vom 03.01.2010 bis zum 03.09.2013 auf 22.500,00 zzgl. Zinsen und Kosten. Herr Obergerichtsvollzieher Dietmar Neises hat den Kläger im Vollstreckungsverfahren zu Az. DR 11-0050/13 auf den 25.04.2013, 13.30 Uhr, zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Kläger hat diese Ladung missachtet, so dass wir Haftbefehl beantragt haben. 2. Fehlende Aktivlegitimation des Klägers Soweit der Kläger sein Klageziel auf seine formelle Geschäftsführerstellung für die Hoffmann Handelsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) stützen will, fehlt ihm die Aktivlegitimation. Vermeintliche Betretens- oder Besitzrechte der Hoffmann Handelsgesellschaft UG kann nur die Gesellschaft klageweise geltend machen. Solche Betretens- oder Besitzrechte, die in keiner Weise dargelegt sind, werden ausdrücklich bestritten.

3. Umfassendes Wohnrecht des Beklagten und seiner Ehefrau Der Beklagte und seine Ehefrau Maria Hoffmann, geb. Mayer-Nosbüsch, haben den als - Anlage B 2 - in Fotokopie beigefügten Kaufvertrag vom 03.02.2005 mit dem als - Anlage B 3 - in Fotokopie beigefügten Ergänzungsvertrag vom 27.07.2005 vor dem Notar Karl- Heinz Kuntz in Waxweiler mit dem Kläger abgeschlossen. Nach diesem Vertrag steht dem Beklagten gemeinsam mit seiner Ehefrau ein lebenslängliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an allen Räumen und Flächen des veräußerten Hausgrundbesitzes Gindorf, Flur 28, Nr. 222, zu. Beweis: 1. Urkunde Nr. 93/2005 des Notars Kuntz in Fotokopie 2. Auskunft der Nachfolgerin des Notars Kuntz, Frau Notarin Daniela Schmied-Kovarik, Waxweiler Selbst wenn der Kläger - was nicht der Fall ist, vgl. dazu näher unten - Rechte aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag herleiten könnte, hätte er das umfassende Wohnrecht des Beklagten und seiner Ehefrau, also das seinen leiblichen Eltern eingeräumte Wohnrecht, zu respektieren. Von diesem Wohn- und Benutzungsrecht sind keinerlei Räume oder Grundstücksteile ausgenommen. Besondere Geschäftsräumlichkeiten, die der ausschließlichen Nutzung durch den Kläger oder einer von ihm gegründeten Gesellschaft Vorbehalten sind, gibt es nicht. Der Kläger legt eine solche Differenzierung auch nicht dar. Sein Antrag ist vollkommen unbestimmt. Der Klageantrag zu Ziffer 2 ist also bereits vor dem Hintergrund des dem Beklagten und seiner Ehefrau eingeräumten Wohnrechtes offensichtlich unbegründet. Das vertragliche Wohn- und Mitbenutzungsrecht steht jedoch auch dem Antrag zu Ziffer 1 entgegen: Der Beklagte allein ist über das Grundstück Gartenstraße 15 in 54857 Gindorf, das dem Kaufgegenstand des notariellen Vertrages vom 03.02.2005 (UR-Nr. 93/2005) entspricht, nicht verfügungsberechtigt. Soweit dem Beklagten aus dem vertraglich begründeten Wohnungsrecht eine Verfügungsbefugnis zusteht, kann der Beklagte diese nur gemeinsam mit seiner mitberechtigten Ehefrau ausüben. Für den Klageantrag zu Ziffer 1 gilt deshalb Folgendes: Ein unbegrenzter Zutritt zum Firmengrundstück würde das dem Beklagten und seiner Ehefrau eingeräumte gesamtflächige Wohnungsrecht verletzten. Selbst wenn dem Kläger aus dem notariellen Vertrag vom 03.02.2005 partielle Betretungsrechte zustünden, wäre der Beklagte allein für die Zutrittsgewährung nicht passivlegitimiert.

4. Beseitigung des Kaufvertrages durch R ücktritt Der Kläger hat seine Zahlungspflichten aus dem notariellen Vertrag vom 03.02.2005 zu UR-Nr. 93/2005 mit Vertragsergänzung vom 27.07.2005, UR-Nr. 746/2005, nicht erfüllt. Die nach der Änderungsurkunde geschuldete monatliche Zahlung in Höhe von 500,00 hat der Kläger nie erbracht, so dass bereits in nicht verjährter Zeit, d. h. ab dem Monat Januar 2010 bis heute, ein Zahlungsrückstand von 22.500,00 zzgl. Zinsen und Kosten besteht. Dies ist vorstehend bereits dargelegt. Diesen Zahlungsrückstand haben der Beklagte und seine Ehefrau zum Anlass genommen, das ihnen im Veräußerungsvertrag eingeräumte Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzuges auszuüben. Dies ist mit dem als - Anlage B 4 - in Fotokopie beigefügten Schreiben vom 05.07.2013 geschehen. Mit der Rücktrittserklärung haben der Beklagte und seine Ehefrau dem Kläger Hausverbot erteilt. Mit der wirksam gewordenen Rücktrittserklärung ist das Grundbuch unrichtig geworden. Materiell steht das streitgegenständliche Hausgrundstück kraft des Rücktritts wieder dem Beklagten und seiner Ehefrau zu. Gegen den Kläger besteht ein fälliger Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches. Einem eigentumsrechtlichen Vorgehen des Klägers gegen den Beklagten ist damit die Grundlage entzogen. 5. Zurückbehaltungsrecht des Beklagten Der Beklagte beruft sich gegenüber den Klageanträgen äußerst hilfsweise auf das ihm zustehende allgemeine Zurückbehaltungsrecht. Wie dargelegt, schuldet der Kläger dem Beklagten und seiner Ehefrau die mit Änderungsvertrag vom 27.07.2005 (UR-Nr. 746/2005) versprochene Rente von Anfang an; allein für die Zeit ab Januar 2010 beläuft sich der fällige Rückstand auf 22.500,00 zzgl. Kosten und Zinsen. Daneben sind die Parteien dieses Prozesses durch den als - Anlage B 5 - Unternehmenskaufvertrag des Notars Kuntz vom 19.08.2005, UR-Nr. 844/2005, miteinander verbunden. Auch die aus diesem Vertrag geschuldete Rente in Höhe von 1.000,00 monatlich ist der Kläger dem Beklagten von Anfang an schuldig geblieben. Für die Zeit vom

03.01.2010 bis zum 03.09.2013 ergibt sich hieraus ein weiterer fälliger und unverjährter Anspruch in Höhe von 45.000,00 zzgl. Kosten und Zinsen. Wegen dieses Anspruches wurde in den Gesellschaftsanteil, d. h. in die Gewinnbezugsrechte des Klägers gegenüber der Hoffmann Handelsgesellschaft UG, vollstreckt; die Vollstreckung war jedoch fruchtlos, so dass dem Beklagten vom Kläger auch wegen der unerfüllten Kaufpreisforderung für den Fahrzeugbaubetrieb auf dem Grundstück Gartenstraße 15 in Gindorf ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Klageansprüchen zusteht. 6. Faktische Geschäftsführung und Dienstverhältnis Der Kläger hat den Beklagten, seinen Vater, mit dem Tag der Geschäftsaufnahme durch die Hoffmann Handelsgesellschaft UG im Betrieb dieser Gesellschaft eingespannt. Der Kläger hat dem Beklagten die Führung des Betriebs vollständig überlassen. Dem Beklagten ist Prokura eingeräumt. Er sollte nach dem Willen des Klägers an 6 Tagen für jeweils 12 Stunden dem Betrieb zur Verfügung stehen, mit Kunden verhandeln, alle laufenden Geschäftsvorfälle entscheiden und abwickeln, das Warenlager verwalten, über das Geschäftskonto verfügen und den Zahlungsverkehr abwickeln. Diesem Verlangen des Klägers hat der Beklagte seit der Gründung der Hoffmann Handelsgesellschaft UG treu entsprochen. Der Beklagte hat arbeitstäglich seien gesamte Arbeitskraft und seine Erfahrung dem Unternehmen gewidmet. Der Kläger hat sich hierbei immer mehr auf den Beklagten verlassen. Seit Ende des Jahres 2012 hat der Kläger überhaupt keine Verantwortung mehr wahrgenommen; er ist seit dieser Zeit kein einziges Mal mehr im Betrieb erschienen, so dass der faktische alleinige Geschäftsführer der Beklagte ist. In der Sache liegt ein Arbeitsvertrag über ein leitendes Angestelltenverhältnis vor. Beweis für alles Vorstehende: 1. Zeugnis des Herrn Rudolf Grün, Haupichgasse 2 a, 54533 Oberkail 2. Zeugnis des Herrn Jürgen Hoffmann, zu laden über den Beklagten Diesen Arbeitsvertrag hat der Kläger bis zum heutigen Tag nicht, und erst recht nicht formwirksam, gekündigt. Hätte der Kläger wirksam gekündigt und würde er deshalb wollen, dass sein derzeitiger Geschäftsleiter dem Unternehmen künftig fern bleibt, so wäre dies ein arbeitsvertraglicher Anspruch, der in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen würde. 7. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, 826 BGB Der Kläger zerschlägt den von seinem Vater erworbenen und von ihm nicht bezahlten Fahrzeugbaubetrieb vorsätzlich. Der Kläger verfolgt ausschließlich das Ziel, der Hoffmann Handelsgesellschaft UG das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen zu entziehen und sie sodann in die Insolvenz zu treiben, um seinen Eltern die Lebensgrundlage zu zerstören.

Diese Absicht konnte man bis zur letzten Gesellschafterversammlung der Hoffmann Handelsgesellschaft UG bereits unter dem objektiven Geschehensablauf erahnen. Der Kläger hatte das Geschäftskonto der UG für sich und seine Lebensgefährtin bereits leergeräumt. Dieser Vorgang ist Gegenstand des Strafverfahrens, das bei der Staatsanwaltschaft Trier zu Az. 8047 Js 9739/13 gegen den Kläger geführt wird. Daneben hat der Kläger das Handelsgeschäft, für das er formell Geschäftsführerverantwortung wahrnehmen will, über Monate nicht mehr betreten. Diese Vorgänge waren Anlass für den Beklagten, bei dem Registergericht, dem AG Wittlich, die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu beantragen. Die hierauf gerichtete Antragsschrift vom 01.03.2013 überreichen wir als - Anlage B 6 - Am 15.03.2013 kam es dann in den Räumen unserer Kanzlei zur bislang letzten Gesellschafterversammlung der Hoffmann Handelsgesellschaft UG. Das mit der Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung verfolgte Ziel, die Konflikte zwischen den Parteien gütlich zu lösen, scheiterte gründlich. Die Gesellschafterversammlung endete ohne Beschlussfassung, nachdem der Kläger allen Anwesenden offen zu verstehen gegeben hatte, dass er mit Vergnügen an dem Ziel der Vernichtung seiner Eltern arbeiten wolle. Beweis: 1. Zeugnis des damaligen Bevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt Jörg Ehlen, Friedrichstraße 12, 54516 Wittlich 2. Zeugnis der ebenfalls anwesenden Frau Maria Hoffmann, b. b. Die jetzt gestellten Anträge dienen allein dem bei der Gesellschafterversammlung formulierten Ziel des Klägers, die wirtschaftlich nicht abgesicherten Eltern des Klägers sollen durch diesen Prozess gedemütigt und zu Sozialhilfeempfängern gemacht werden. Beweis: Vernehmung des Klägers als Partei 8. Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Klägers Die Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Klägers wird ausdrücklich bestritten. Für eine fehlende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit spricht bereits das wahnsinnige Ziel des Klägers, die eigenen Eltern um jeden Preis - auch um den Preis der eigenen Existenzvernichtung - zu ruinieren. Diese wahnhaften Ideen des Klägers gehen einher mit einer Drogenabhängigkeit des Klägers. Nach der als - Anlage B 7 -

in Fotokopie überreichten Liquidation des Dr. Johannes Brück vom 31.07.2012 liegt folgende Diagnose vor: Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von anderen Stimulanzien, einschließlich Koffein, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung" Bei dem Kläger liegt erkennbar eine krankhafte Persönlichkeitsstörung vor, die eine freie Willensbildung nicht zulässt. Richtigerweise wäre der Kläger unter rechtliche Betreuung zu stellen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass dem Kläger gegenwärtig die erforderliche Geschäfts- und Prozessfähigkeit fehlt. Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast: Einholung eines Sachverständigengutachtens RAe. Schmitt, Dr. Ammer, Dr. Becker, Dr. Tenbrock und Joeres durch. -7 ij bccl Rechtsanwalt