Kapitel 5 Abfallmanagement Grundsätzlich sollte in Praxen, wie auch im privaten Umfeld, die Abfallmenge auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Viele Einwegartikel sprechen zwar gegen dieses Prinzip, sie sind jedoch aus hygienischen Gründen sinnvoll und notwendig (z. B. Kanülen, Urinsammelgefäße, Lanzetten). Für die Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitsdienst wurde im Jahr 2002 eine Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) veröffentlicht, die den derzeitigen Stand des Wissens bei der Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zusammenfasst. In dieser Richtlinie werden die Abfälle in verschiedene Gruppen eingeteilt und jeweils mit strukturierten sechsstelligen Schlüsselnummern ausgewiesen. Die ersten beiden Ziffern benennen die Herkunft, für den Bereich des Gesundheitswesens steht die Ziffer 18, für normale Siedlungsabfälle steht die Ziffer 20. Die mittleren beiden Ziffern bilden noch mal sinnvolle Untergruppen. Im Gesundheitswesen steht die Ziffer 01 für die Humanmedizin und die Ziffer 02 für die Veterinärmedizin. Die letzten beiden Ziffern nummerieren verschiedene Abfallgruppen. Die Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen im Gesundheitswesen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall finden Sie hier: http://www.laga-online.de Pfad: Startseite > Publikationen > Mitteilungen > Mitteilung 18 Im Folgenden werden die wichtigsten Abfallgruppen mit ihren jeweiligen Abfallschlüsselnummer (AS) dargestellt, welche für die Praxis relevant sind. Bei den mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Abfällen handelt es sich um gefährliche Abfälle. Diese Abfälle sind nachweißpflichtig (dokumentieren) außerhalb der Restmülltone über Ihren Abfallentsorger zu entsorgen. Wie mit den Abfällen ohne Sternchen umgegangen werden muss und welche ebenfalls gesondert entsorgt werden müssen, wird im Folgenden dargestellt: 1. Spitze und scharfe Gegenstände (AS 18 01 01) Abfälle wie Kanülen, Skalpelle und Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnittoder Stichverletzungen müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältern gesammelt, fest verschlossen, sicher vor Zugriff gelagert, transportiert und entsorgt werden. Die sichere Umhüllung muss bis zur Übergabe in den Sammelbehälter für zu entsorgende Abfälle gewährleistet sein. Diese Forderung ist unbedingt einzuhalten, um den Schutz der Arbeitskräfte bei der Sammlung und dem Transport sowie in den Entsorgungsanlagen zu gewährleisten. Abfälle, die dem Abfallschlüssel 18 01 01 zugeordnet werden und im Wesentlichen in Arztpraxen in kleinen Mengen anfallen, können gemeinsam mit dem Hausmüll entsorgt werden.
2. Körperteile und Organe (AS 18 01 02) Nur in besonderen Fällen werden in Praxen Abfälle der Schlüsselnummer 18 01 02 anfallen. Dennoch ist es notwendig, diese darzustellen. Unter Körper- und Organabfällen versteht man Abfälle, die makroskopisch noch als vom menschlichen Körper stammend erkennbar sind und aus ethischen/ästhetischen Gründen gesondert entsorgt werden sollen. Nicht dazu gezählt werden beispielsweise Haare, extrahierte Zähne oder Schnitte aus der Histologie. Körperteile und Organabfälle, einschließlich mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behälter (beispielsweise nicht zum Einsatz gekommene Blutkonserven) sind bereits am Anfallort getrennt zu erfassen und einer gesonderten Beseitigung (zugelassene Verbrennungsanlage) ohne vorherige Vermischung mit Siedlungsabfällen zuzuführen. Die Abfälle sind in geeigneten, sicher verschlossenen Behältern zu zentralen innerbetrieblichen Lager- und Übergabestellen zu befördern und zur Abholung bereitzustellen. Am Besten eignen sich hierzu verschließbare Einwegbehältnisse. Ein Umfüllen oder Sortieren der Abfälle ist nicht zulässig. 3. Infektiöse Abfälle (AS 18 01 03*) Besondere Anforderungen an die Sammlung und Entsorgung dieser Abfälle ergeben sich aus der bekannten oder aufgrund medizinischer Erfahrung zu erwartenden Kontamination mit Krankheitserregern. Es geht um Erkrankungen, die unter Berücksichtigung der Ansteckungsgefährlichkeit, der Überlebensfähigkeit des Erregers (Dauer der Infektionstüchtigkeit), des Übertragungsweges, des Ausmaßes und der Art der potentiellen Kontamination, der Menge des kontaminierten Abfalls sowie der Schwere der gegebenenfalls ausgelösten Erkrankung und deren Behandlung besondere Anforderungen an die Infektionsprävention stellen. Es handelt sich zudem um Abfälle, die auch aufgrund 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besondere Beachtung erfordern (Gegenstände, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind). Außer in beispielsweise Schwerpunktpraxen für die Behandlung HIV-Infizierter Patienten wird auch dieser Abfallschlüssel nur selten anfallen. Alle Abfälle dieses Abfallschlüssels sind unmittelbar am Ort ihres Anfalls in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältern (z.b. bauartgeprüfte Gefahrgutverpackung) zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in geeigneten, sicher verschlossenen, gekennzeichneten Behältern zu befördern. Diese Abfälle sind ohne vorheriges Verdichten oder Zerkleinern, in den für ihre Sammlung verwendeten Behältern, in einer zugelassenen Anlage zu verbrennen.
Wie das Verfahren zu dieser Abfallgruppe in Ihrer Stadt zu erfolgen hat, kann Ihnen Ihr Abfallentsorger vor Ort erläutern. 4. praxisspezifische, nicht infektiöse Abfälle (AS 18 01 04) Bei Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung außerhalb von Einrichtungen des Gesundheitsdienstes aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden, handelt es sich um mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftete Abfälle, wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Einwegartikel usw. aus der unmittelbaren Krankenversorgung, sofern sie nicht von AS 18 01 03 erfasst werden. Bereits an der Anfallstelle getrennt erfasste und nicht mit Blut, Sekreten oder Exkreten kontaminierte Abfälle (z.b. Papier, Zeitschriften, Verpackungen, usw.) und Abfälle, die nicht aus der direkten Behandlung von Patienten stammen, fallen nicht unter diesen Abfallschlüssel und können spezielleren Abfallschlüsseln zugeordnet werden. Abfälle nach AS 18 01 04 sind getrennt von gemischten Siedlungsabfällen zu halten und in dafür zugelassenen Anlagen zu beseitigen. Aus Gründen des Arbeitsschutzes sind diese Abfälle ohne jegliche außerbetriebliche Vorbehandlung (Sortierung, Siebung, Zerkleinerung, usw.) der Verbrennung zuzuführen. Sollte dennoch eine gemeinsamer Entsorgung mit gemischten Siedlungsabfällen erfolgen, ist der AS 18 01 04 zu verwenden und somit getrennt vom restlichen Praxisabfall zu entsorgen. Werden diese Abfälle im Rahmen der Siedlungsabfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingesammelt und verbrannt, ist eine gesonderte Deklaration nicht notwendig. Wie eine mögliche Entsorgung von Kleinstmengen dieser Abfallschlüsselnummer in Ihrer Praxis zu erfolgen hat, kann Ihnen Ihr Abfallentsorger vor Ort erläutern. 5. Chemikalien (AS 18 01 06* und AS 18 01 07)) Hierunter sind Labor- und Chemikalienabfälle mit gefährlichen Eigenschaften zu verstehen, welche als Sondermüll entsorgt werden müssen. Beispielsweise sind hier Laugen, Lösungsmittel, Fixier- und Entwicklungsbäder aus Röntgenfilmentwicklung oder auch Desinfektionskonzentrate zu nennen. Diese müssen gesondert über den kommunalen Werstoffhof entsorgt werden. Fallen größere Mengen an, ist eine Rücksprache mit dem zuständigen Abfallberater ratsam. Auch Chemikalien ohne gefährliche Inhaltsstoffe zählen hier mit der AS 18 01 07 dazu. Die Unterscheidung, ob gefährlich oder nicht, lässt sich mit dem aufgebrachten Gefahrensymbol nachvollziehen. Ist kein Symbol aufgebracht, sind diese Abfälle mit Sicherheit ungefährlich. In diesem Fall ist die Chemikalie so stark verdünnt, bzw. die Verpackung soweit entleert, dass diese nicht mehr gesondert entsorgt werden müssen.
6. Zytostatika-Abfälle (AS 18 01 08*) Zytostatika-Therapien werden immer häufiger auch ambulant durchgeführt. Bei der Zubereitung und Anwendung krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdeter Arzneimittel (CMR-Arzneimittel) können Abfälle dieses Abfallschlüssels entstehen. Sie sind vorrangig bei der Anwendung von Zytostatika und Virusstatika zu erwarten. Diesem Abfallschlüssel sind alle Abfälle zuzuordnen, die aus Resten oder Fehlchargen dieser Arzneimittel bestehen oder deutlich erkennbar mit CMR- Arzneimitteln verunreinigt sind. Diese Abfälle sind aufgrund der gefährlichen Inhaltsstoffe in den Sondermüll zu geben, da diese bei über 100 Grad Celsius verbrannt werden müssen. 7. Altmedikamente (AS 18 01 09) Kleinere Mengen nicht mehr benötigter Medikamente können gemeinsam mit den Schlüsselnummern 18 01 04 oder 20 03 01 in den Hausmüll (Restmüll) entsorgt werden. Die Wirkstoffe in den Medikamenten sind so dosiert, dass die Beseitigung in Verbrennungsanlagen für Hausmüll erfolgen kann. Dieser Entsorgungsweg ist sowohl für feste als auch für flüssige Altmedikamente geeignet. Eine ordnungsgemäße Entsorgung von Altmedikamenten ist also über den Restabfallbehälter möglich. Lediglich besondere Medikamente, die z.b. erbgutverändernde Substanzen beinhalten (vor allem Zytostatika), sind gesondert zu entsorgen (AS 18 01 08). Ein mögliches Gefahrenpotential bei der Entsorgung von Altmedikamenten besteht in der Zeit zwischen dem Einwerfen in die Restmülltonne und der Entleerung der Behälter ins Müllfahrzeug, da diese nicht verschlossen ist oder umfallen kann. Um dieses Risiko zu minimieren, wird folgendes Vorgehen empfohlen: Kleine Mengen alter Medikamente sollten in einem zugebundenen Müllbeutel mit dem Hausmüll vermischt in den Restmüll gegeben werden. Die Schachteln und Beipackzettel sind getrennt von den Altmedikamenten über die Wertstofftonne zu entsorgen. Pillen und Tabletten sollten nicht aus ihren Blister herausgedrückt werden, um einen unmittelbaren Kontakt mit den Medikamenten zu vermeiden. Größere Mengen Altmedikamente können vereinzelt bei Wertstoffhöfen abgegeben werden. Die Altmedikamente werden von dort aus zur Hausmüllverbrennung gegeben. Ein unbefugter Zugriff durch Dritte ist bei der Wahl dieses Weges ausgeschlossen. Auch einige Apotheken nehmen alte und überlagerte Medikamente an. Allerdings ist dies eine Freiwilligkeitsleistung dieser Apotheken. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Rücknahme gibt es nicht.
Es gibt auch spezielle Dienstleister, welche größere Mengen von Altmedikamenten abholen: Dienstleister für Sammlung von Altmedikamenten: Vfw-Remedica Tel.: 02234-958 72 22 PRD PHARMA RECYCLING DEUTSCHLAND GmbH http://www.medirecycling.de/ Tel.: 08847 699 05-15 Altmedikamente dürfen nicht in die Toilette Keinesfalls dürfen Altmedikamente wie Tropfen oder Säfte sowie Pillen und Tabletten in die Spüle oder Toilette gegeben werden. Leider scheint dieser unzulässige Entsorgungsweg auch eine gängige Praxis der Entledigung alter Medikamente zu sein, da sich Arzneimittelrückstände inzwischen immer häufiger in Flüssen und im Grundwasser nachweisen lassen. 8. Gemischter Siedlungsabfall (AS 20 03 01) Diesem Abfallschlüssel sind Abfallgemische zuzuordnen, die nach Art und Zusammensetzung dem gemischten Siedlungsabfall entsprechen. Diese Abfälle sind als Siedlungsabfälle zu entsorgen und entsprechend getrennt von Abfällen des AS 18 01 04 zu erfassen. Nur bei Einhaltung der unter AS 18 01 04 genannten Bedingungen ist eine gemeinsame Entsorgung mit Abfällen des AS 18 01 04 möglich. Abfälle, die den Abfallschlüsselnummern 18 01 01 und 18 01 04 zugeordnet werden und im Wesentlichen in Arztpraxen in kleinen Mengen anfallen, können gemeinsam mit dem Hausmüll entsorgt werden. Bei der Bereitstellung der Abfälle aus Arztpraxen zur Entsorgung sollten diese vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Damit soll ein eventueller Missbrauch von Spritzen und Altmedikamenten verhindert werden, was wiederum einen eigenverantwortlichen Umgang von Seiten der Arztpraxen erfordert. Verpackungen (ohne Inhalt), die entsprechend gekennzeichnet bzw. zertifiziert sind, können über das entsprechende Sammelsystem getrennt gesammelt werden: Gelbe/r Tonne/Sack: Kunststofffolien, Tablettenblister, Verpackungen aus Weißblech und Aluminium, Kunststoffbehälter Blaue/Grüne Tonne: Papier, Pappe, Kartons Glascontainer: Infusionsflaschen, Medikamentenflaschen, Getränkeflaschen Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage Ihrer Stadt, meist unter der Rubrik Abfallwirtschaft oder direkt bei Ihrem zuständigen Entsorgungsunternehmen.