Ausgabe Februar 2016 Aufbewahrungspflichten Einkommensteuer Schenkungsteuer Umsatzsteuer Instrastat Urheberrecht Markenrecht Wettbewerbsrecht



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Transkript:

Aufbewahrungspflichten 2. Diese Unterlagen können ab 2016 vernichtet werden 2 Einkommensteuer 3. Abschreibungen auch bei mittelbarer Grundstücksschenkung? 3. Betriebsausgaben bei Dreiecksfahrten 4. Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß 4 Schenkungsteuer 5. Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung 5 Umsatzsteuer 5. CMR-Frachtbrief kann zur Umsatzsteuerfalle werden 5 Instrastat 6. Neue Meldeschwelle für den Wareneingang seit 2016 6 Urheberrecht 6. Schon Werbung für Plagiat greift in Urheberrecht ein 6 Markenrecht 7. Fehlende Unterscheidungskraft eines Wappenumriss: FC Barcelona 7 Wettbewerbsrecht 8. Weiterempfehlungsfunktion für Werbezwecke bei Verkaufsplattformen kann Folgen haben 8

Aufbewahrungspflichten. Diese Unterlagen können ab 2016 vernichtet werden Im Laufe der Jahre sammeln sich viele Unterlagen an, sodass der Platz knapp wird. Es stellt sich somit die Frage, welche betrieblichen und privaten Unterlagen ab 2016 nicht mehr aufbewahrungspflichtig sind und vernichtet werden können. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick, welche Unterlagen vernichtet werden können. Betriebliche Unterlagen Die Aufbewahrungspflichten für betriebliche Unterlagen ergeben sich insbesondere aus dem Steuerund dem Handelsrecht. Aufbewahrungspflichten können sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten (z. B. dem Sozialversicherungsrecht) ergeben. In 147 sieht die Abgabenordnung zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor: Zehn Jahre lang müssen z. B. Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 2005 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden. Sechs Jahre lang müssen z. B. Handels- und Geschäftsbriefe sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind (z. B. Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel), aufgehoben werden. Somit können die Unterlagen des Jahres 2009 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden. Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z. B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht wurde oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind. Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, vorläufigen Steuerfestsetzungen, anhängigen steuerstrafoder bußgeldrechtlichen Ermittlungen sowie bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren. Ungeachtet der Aufbewahrungspflichten sollten auch Unterlagen aufbewahrt werden, die dem Nachweis von Anschaffungskosten dienen (z. B. für abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Immobilien). Private Unterlagen Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden aber bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt. Somit sollten die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden. 2

Im Privatbereich sind jedoch zwei Besonderheiten zu beachten: Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren. Es sind jedoch auch die Gewährleistungsfristen zu beachten, wodurch eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein kann. Erzielen Steuerpflichtige aus Überschusseinkünften (z. B. nichtselbständige Arbeit, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung) positive Einkünfte von mehr als 500.000,00 im Jahr, besteht eine besondere Aufbewahrungsvorschrift. Danach sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Einkommensteuer. Abschreibungen auch bei mittelbarer Grundstücksschenkung? Eine mittelbare Grundstücksschenkung ist anzunehmen, wenn der Schenker Geld zur Verfügung stellt, mit der Auflage, eine bestimmte Immobilie zu erwerben. Kann der Beschenkte nicht über das Geld, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen, ist Gegenstand der Schenkung das Grundstück. Die Finanzverwaltung gewährt Beschenkten in diesen Fällen keine Gebäudeabschreibung. Der Grund: Der Beschenkte hatte zum einen keine eigenen Anschaffungskosten. Und auch die Abschreibungs-Vorschrift bei einem unentgeltlichen Erwerb ( 11d EStDV), wonach der Beschenkte die Abschreibungen des Rechtsvorgängers (Schenkers) fortsetzen kann, greift nicht, weil der Schenker zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen konnte. Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit seiner Entscheidung vom 17. März 2015 der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen und vertritt die Auffassung, dass der Schenker bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung zumindest für eine juristische Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie geworden ist, um sie dann zu übertragen. Die Abschreibungen richten sich nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Schenkers als Rechtsvorgänger. Dass der Schenker tatsächlich keine Abschreibungen geltend gemacht hat, die der Beschenkte fortführen kann, ist unerheblich. Denn die Regelungen in 11d EStDV knüpfen nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Abschreibungen an. Gegen das Urteil wurde Revision erhoben. Die Entscheidung des BFH bleibt daher abzuwarten. 3

Einkommensteuer. Betriebsausgaben bei Dreiecksfahrten Der BFH hat am 19. Mai 2015 entschieden, dass die Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch dann gilt, wenn die jeweilige Hinoder Rückfahrt durch ein Dienstgeschäft (z. B. einen Kundenbesuch) unterbrochen wird, als Ziel und Zweck der Fahrt, aber das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte im Vordergrund steht. Wird im Rahmen von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die jeweils am selben Tag durchgeführte Hin- oder Rückfahrt durch einen Kundenbesuch unterbrochen, gilt somit Folgendes: Nur die weitere Fahrstrecke zu dem jeweils aufgesuchten Kunden, die über die bei der Entfernungspauschale berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte hinausgeht, ist allein durch das Dienstgeschäft veranlasst. Deshalb sind auch nur die auf diese Strecke entfallenden Mehrkosten nach Reisekostengrundsätzen abziehbar. Einkommensteuer. Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Darunter fallen z. B. Aufwendungen für Zahnreinigung und Zweibettzimmerzuschläge sowie Aufwendungen für Zuzahlungen für Medikamente, die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden sind. Das Problem: außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) überschritten wurde. Strittig war nun, ob dies auch für Krankheitskosten gilt. Der BFH hat am 02. September 2015 entschieden, dass der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen verfassungsgemäß ist. In den entschiedenen Streitfällen argumentierten die Steuerpflichtigen, dass ihre Krankheitskosten von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen seien. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien. Dies müsse jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten. Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten (einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren) auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, gehören solche Zuzahlungen nicht, da auch Sozialhilfeempfänger solche leisten müssen. Eine Zuzahlung mag zwar dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte. Das war in den Streitfällen angesichts der Einkünfte der Steuerpflichtigen und deren Aufwendungen von 143,00 und 170,00 aber nicht der Fall. Somit konnte der Bundesfinanzhof offenlassen, ob etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige Zuzahlungen leisten muss und dadurch das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag ( 8.652,00 in 2016) unterschreitet. 4

Schenkungsteuer. Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 22. Oktober 2015 führt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen zu keiner Schenkung. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist, vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzamt nahm in dieser Höhe zudem Schenkungen der GmbH an den Geschäftsführer an und setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg. Das Finanzgericht führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasst, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Geschäftsführer in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden. Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden. Umsatzsteuer. CMR-Frachtbrief kann zur Umsatzsteuerfalle werden Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer grundsätzlich gewisse Nachweise erbringen, damit die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt werden darf. Dazu kann auch ein Frachtbrief gehören, wenn die Ware mittels einer Spedition in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wird. Der Bundesfinanzhof hat sich mit seiner Entscheidung vom 22. Juli 2015 insbesondere mit der Frage beschäftigt, wer als Absender in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefs stehen darf. In einem CMR-Frachtbrief ist der tatsächliche Auftraggeber des Frachtführers als Absender aufzuführen. Beauftragt der Abnehmer den Frachtführer und ist dennoch der Lieferant im Frachtbrief als Absender bezeichnet, liegt kein ordnungsgemäßer Belegnachweis vor. Diese Entscheidung ist noch zur alten Rechtslage ergangen (der verhandelte Fall betraf das Jahr 2006). Nach aktueller Rechtslage sind weitere Angaben, wie z. B. die Unterschrift des Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des CMR-Frachtbriefs), notwendig, wenn der Frachtbrief anstelle der Gelangensbestätigung als Belegnachweis dienen soll. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2009, wonach ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ordnungsgemäßer Versendungsbeleg war, wenn er im Feld 24 keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthielt, dürfte insoweit überholt sein. Denn seit dem 01. Oktober 2013 ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung explizit aufgeführt, dass der Frachtbrief die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthalten muss. 5

Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben. Intrastat. Neue Meldeschwelle für den Wareneingang seit 2016 Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind gesetzlich verpflichtet, monatlich Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Auf dieser Basis erstellt das Bundesamt die Intrahandelsstatistik mit dem Ziel, den tatsächlichen Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den EU-Staaten zu erfassen. Die Höhe der Meldefreigrenzen dürfen die EU-Mitgliedstaaten in einem bestimmten Rahmen selbst festlegen. Eine Prüfung des Bundesamtes ergab, dass dieser Wert in Deutschland für die Wareneingänge angehoben werden kann. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom 28. Juli 2015 wurde daher mit Wirkung ab 2016 die Freigrenze für die Intrastat-Meldungen beim Wareneingang um 300.000,00 auf 800.000,00 erhöht. Die Werte für den Warenausgang würden nach Auffassung des Statistischen Bundesamts bei einer Anhebung indes an Genauigkeit einbüßen. Daher beträgt die Meldeschwelle bei Versendungen auch künftig 500.000,00. Die Aufgriffsgrenzen müssen fortlaufend also auch unterjährig geprüft werden. Die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d. h., für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben. Urheberrecht. Schon Werbung für Plagiat greift in Urheberrecht ein Gleich mit drei Entscheidungen hat der BGH festgestellt, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes, der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, umfasst. Dieses Recht könne bereits durch eine nicht notwendig zum Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des Werks führende Werbung verletzt sein. Werbung mit Nachbildungen von Designermöbeln In dem ersten Verfahren ist die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Möbeln nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe. Auf ihrer Internetseite und in deutschlandweit erscheinenden Tageszeitungen, Zeitschriften und Werbeprospekten warb die Beklagte u. a. für Möbel, die Nachbildungen der von Marcel Breuer entworfenen Möbel darstellten. Im zweiten Verfahren ist die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Leuchten nach Entwürfen von Wilhelm Wagenfeld. Die Beklagte dieses Verfahrens brachte Nachbildungen dieser Leuchten auf den Markt. Sie bewarb diese sowohl im Internet als auch in Printmedien unter wörtlicher oder bildlicher Bezugnahme auf die Wagenfeld-Leuchte mit der Möglichkeit des Bezugs einer derartigen Leuchte in Italien. 6

Beide Kläger sind der Ansicht, dass die jeweiligen Beklagten bereits mit ihrer Werbung für die Nachbildungen das Recht der Urheber nach 17 Abs. 1 Fall 1 UrhG, Vervielfältigungsstücke des Werks der Öffentlichkeit anzubieten verletzten. Mitschnitte von Live-Konzerten auf DVD gebrannt und verkauft Die Beklagte im dritten Verfahren betreibt im Internet einen Handel mit CDs, DVDs und sonstigen Tonträgern. Auf der Internetverkaufsseite bot der Beklagte eine DVD eines Live-Konzertes zum Kauf an. Das Problem war allerdings, dass die auf der DVD befindliche Aufnahme von dem aufführenden Künstler nicht autorisiert worden war, es sich demnach um eine sog. Schwarzpressung handelt. Der Beklagte wurde erfolglos außergerichtlich im Auftrag des Künstlers abgemahnt. Der Kläger ist der Ansicht, das Anbieten der DVD verletze das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers aus 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG. Auch dieser Fall ging durch die Instanzen bis zum BGH Der BGH hat die Revision der jeweiligen Beklagten in allen drei Verfahren jetzt zurückgewiesen. Da es sich bei dem Verbreitungsrecht des Urhebers um nach Art. 4 Abs. 1 der RL 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sei die Bestimmung des 17 Abs. 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Der EuGH hat auf Vorlage des BGH entschieden, Art. 4 Abs. 1 der RL 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werks auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es wegen dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anrege. Entsprechendes gelte für den Inhaber des ausschließlichen Rechts des ausübenden Künstlers nach 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG (Art. 9 Abs. 1 lit. a RL 2006/115/EG), den Bildoder Tonträger zu verbreiten, auf den die Darbietung des ausübenden Künstlers aufgenommen worden ist. Markenrecht. Fehlende Unterscheidungskraft eines Wappenumrisses: FC Barcelona Der ansonsten so durchweg erfolgreiche Fußball-Club FC Barcelona musste nun eine herbe Niederlage hinnehmen, allerdings außerhalb des Rasens. Der Club wollte den Umriss seines Wappens als Gemeinschaftsmarke schützen lassen. Hierzu reichte der FC Barcelona eine entsprechende Anmeldung beim HABM in Alicante ein und beantragte Markenschutz u. a. für Papierwaren, Bekleidung und Sportaktivitäten. Bereits Amt weist die Anmeldung zurück Bereits beim Harmonisierungsamt wurde die Anmeldung jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass das betreffende Zeichen nicht geeignet sei, die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen aufmerksam zu machen. 7

Klage vor dem Gericht der Europäischen Union Da der Club nur sehr schwer mit Niederlagen umgehen kann, erhob er Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des HABM vor dem EuG. Doch auch hier in der Nachspielzeit erlitt der FC Barcelona eine Klatsche, die Klage wurde abgewiesen und die Entscheidung des HABM bestätigt. Die angemeldete Marke werde von dem Verbraucher vielmehr als eine einfache Form wahrgenommen und ermögliche es ihnen nicht, Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dem Wappenumriss fehle die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft urteilten die Richter. Ferner hob das Gericht hervor, dass Wappen im Geschäftsleben häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet würden, ohne dass sie eine Funktion als Marke erfüllten. Wettbewerbsrecht. Weiterempfehlungsfunktion für Werbezwecke bei Verkaufsplattformen kann Folgen haben Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels E-Mails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird, die zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einer einstweiligen Verfügungssache entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Sonnenschirme über Amazon-Funktion weiterempfohlen Das beklagte Unternehmen bot auf der Verkaufsplattform Amazon Sonnenschirme zum Verkauf an. Die Plattform verfügt über eine Weiterempfehlungsfunktion. Diese ermöglicht es Amazon-Kunden, Dritte mittels E-Mails auf ein in der E-Mail verlinktes Amazon-Angebot aufmerksam zu machen. Auf diese Art und Weise konnten auch die von der Beklagten bei Amazon angebotenen Sonnenschirme weiter empfohlen werden. Konkurrentin fühlte sich in den Schatten gestellt Die Klägerin, ein Unternehmen das ebenfalls im Internet mit Sonnenschirmen handelt, vertrat die Auffassung, dass derartige Verkaufsangebote wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen seien, weil sie die Werbung gegenüber Empfängern ermöglichten, die in den Erhalt der Werbung zuvor nicht eingewilligt hätten. Sie mahnte die spätere Beklagte daher wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ab. Dem konnte die Beklagte nicht folgen. Sie war vielmehr der Ansicht, dass die Weiterempfehlungsfunktion keine ihr zuzurechnende Werbung beinhaltet, sondern lediglich eine private Empfehlung des die E-Mail versendenden Amazon-Kunden. Schließlich könne sie diese technisch nicht beeinflussen. 8

Verkäuferin macht sich Amazon-Funktionen zu eigen Die Sache landete vor Gericht. Der Unterlassungsantrag der Klägerin hatte Erfolg. Das OLG untersagte der Beklagten, ihre Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weiterempfehlungsfunktion auf der Verkaufsplattform Amazon weiter anzubieten. Es bestätigte damit die vorherige erstinstanzliche Entscheidung. Die Richter urteilten, dass die Beklagte ein Anbieter sei, der seine Waren auf der Plattform Amazon bewerbe und verkaufe. Sie mache sich damit die dortigen Angaben und Funktionen zu eigen und müsse sich diese zurechnen lassen. Sie sei angehalten, ihre Amazon-Angebotsseite auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und habe diese selbst abzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken, so die Richter. Das vom Empfänger vorab nicht gebilligte Übersenden einer Weiterempfehlungs-E-Mail mittels der von der Plattform zur Verfügung gestellten Weiterleitungsfunktion sei wettbewerbswidrig. Eine so versandte Empfehlungs-E-Mail sei als unverlangt zugesandte Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne von 7 UWG. Die Weiterempfehlungs-E-Mail enthalte eine Werbung, da sie die zum Verkauf angebotenen Sonnenschirme der Beklagten mit ihrem Produktnamen abbilde und auf die Produktangebotsseite der Beklagten verlinke. Mit dem Aufrufen des Links werde auch die Beklagte als werbende Anbieterin sichtbar. Person des Versenders der Empfehlungs-E-Mail irrelevant Das Gericht betonte, dass es ohne Belang sei, dass eine derartige Empfehlungs-E-Mail nicht von der Beklagten, sondern von einem Amazon-Kunden versandt werde. Der Versand der E-Mail gehe auf die gerade zu diesem Zweck von der Beklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurück. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Impressum: ttp AG Steuerberatungsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg Vorstand: Peter Krumm (Sprecher), Frank Hansen, Michael E. Heil, Hajo Schmidt, Tjark-Ture Dierks, Carsten Theilen, Thomas Bertram, Dr. Christian Huschke Aufsichtsrat: Dr. Carl Hermann Schleifer (Vors.), Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 2981 FL ttp GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Rathausplatz 15, 24937 Flensburg Geschäftsführer: Carsten Theilen, Thomas Bertram, Hendrik Söhler von Bargen Sitz der Gesellschaft: Flensburg, Amtsgericht Flensburg, HRB 6224 FL www.ttp.de 9