153. Sitzung der Piratenfraktion im AGH am 17.11.2015



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Transkript:

Anträge - 153_Sitzung_der_Piratenfraktion_im_AGH_am_17112015_ - # 29 153. Sitzung der Piratenfraktion im AGH am 17.11.2015 - Ort: Abgeordnetenhaus von Berlin, Raum 107 - Start: 15:00 Uhr - Tagesordnung - TOP 1 Eröffnung und Formalia - TOP 2 Genehmigung der Protokolle vergangener Sitzungen - TOP 3 Aktuelle Viertelstunde mit Gästen - TOP 4 Plenarablauf - TOP 5 Satzungsänderungsanträge - TOP 6 Parlamentarische Initiativen - TOP 7 Allgemeine Anträge - TOP 8 Wahlen - TOP 9 Termine - TOP 10 Sonstiges Pad-Link Audio-Link {{toc}} TOP 1 Eröffnung & Formalia Audio-Mitschnitt TOP 1 Eröffnung um 15:11 Uhr durch Martin. 1.1 Sitzungsleitung Martin übernimmt die Sitzungsleitung. 1.2 Anwesenheit, Stimmendelegationen und Beschlussfähigkeit 1.2.1 Abwesend mit Delegation - Susanne Graf delegiert an Philipp Magalski - Pavel Mayer delegiert an Heiko Herberg 1.2.2 Anwesend - Martin Delius - Simon Weiß - Wolfram Prieß - Andreas Baum - Alexander Spies - Heiko Herberg+1 - Oliver Höfinghoff - Philipp Magalski+1 - Simon Kowalewski - Christopher Lauer - Fabio Reinhardt - Gerwald Claus-Brunner 1.2.3 Abwesend ohne Delegation - Alexander Morlang 1.2.4 Beschlussfähigkeit Die Versammlung ist beschlussfähig. 19.11.2015 1/11

1.3 Abstimmung über die Tagesordnung - Fabio möchte unter 6.2.2 den Antrag ans Plenum Für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung in Berlin einfügen, Änderung wurde angenommen - Susanne möchte den unter 6.2.1 eingebrachten Antrag ans Plenum Leitlinien zur Wohnungslosenhilfe und -politik familiengerecht fortschreiben! zurückziehen (wird in der nächsten Woche erneut eingebracht), Änderung wurde angenommen 1.4 Ankündigungen & Ansagen 1.5 Finanzen - Girokonto: 141.410,71 EUR - Tagesgeldkonto: 401.781,63 EUR TOP 2 Genehmigung der Protokolle vergangener Sitzungen Audio-Mitschnitt TOP 2 2.1 Beschlussprotokoll der Sitzung vom 10.11.2015 Abstimmung: - Martin Delius: Ja - Simon Weiß: Ja - Wolfram Prieß: Ja - Andreas Baum: Ja - Alexander Spies: Ja - Heiko Herberg+1: Ja - Ja - Oliver Höfinghoff: Ja - Philipp Magalski+1: Ja - Ja - Simon Kowalewski: Enthaltung - Christopher Lauer: Ja - Fabio Reinhardt: Ja - Gerwald Claus-Brunner: Ja Das Protokoll wurde bei einer Enthaltung angenommen. TOP 3 Aktuelle Viertelstunde mit Gästen Audio-Mitschnitt TOP 3 Per E-Mail angemeldetes Thema: Aktualisierung des Berliner Konsens in Vorbereitung auf den Wahlkampf. Der Gast möchte der Fraktion vorschlagen, interfraktionell tätig zu werden. Konsens ist ein Zusammenschluss der Partei gegen NDP (u.a.). Wie geht man mit rechten Parteien in der BVV und außerhalb um? Notwendig ist ein Update, da weitere rechte Parteien und Gruppierungen hinzukommen (AfD, Pegida u. Ä.) und man sich dem Thema vor dem Wahlkampf nähern und mit den anderen Fraktionen und demokratischen Parteien absprechen sollte. Die Fraktion nimmt den Vorschlag positiv auf, Martin Delius schlägt vor, sich mit den anderen Fraktionsvorsitzenden zu treffen und die Lage zu besprechen. Gerwald Claus-Brunner weist darauf hin, dass es in dem Neumünster-Beschluss von 2012 einen solchen Unvereinbarkeitsbeschluss gab, der nun erneuert werden kann. Simon Kowalewski nimmt den Vorschlag als stellvertretender Vorsitzender der Piratenpartei für die nächste Vorstandssitzung auf. Martin Delius weist darauf hin, dass Rechtsextremismus und Antisemitismus nicht das Gleiche sind und differenziert werden muss. TOP 4 Plenarablauf TOP 5 Satzungsänderungsanträge 19.11.2015 2/11

TOP 6 Parlamentarische Initiativen Audio-Mitschnitt TOP 6 6.1 Parlamentarische Initiativen aus Umlaufbeschlüssen 6.1.1 Änderungsantrag zum Wohnraumversorgungsgesetz 17/2464 Antrag: Die Fraktion möge beschließen, zum Wohnraumversorgungsgesetz folgenden Änderungsantrag ins Plenum einzubringen: Artikel 1 Das Wohnraumgesetz Berlin vom 1. Juli 2011 (GVBl. S. 319) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a. Nach Angabe zu 1 wird eingefügt: 1a Tatsächliche Aufwendungen des Vermieters 2. Nach 1 wird 1a in folgender Fassung eingefügt: 1a Tatsächliche Aufwendungen des Vermieters Bei der Berechnung der Kostenmiete für öffentlich geförderte Wohnungen ist es dem Vermieter nicht gestattet, gegenüber dem Mieter laufende Aufwendungen in Anrechnung zu bringen, mit denen Vermieter selbst belastet ist. Das Nähere regelt eine Verordnung des Senats von Berlin. Antragsteller: Wolfram Prieß Abstimmung: - Martin Delius: Ja - Wolfram Prieß: Ja - Andreas Baum: Ja - Alexander Spies: Ja - Oliver Höfinghoff: Ja - Philipp Magalski: Ja - Simon Kowalewski: Ja - Pavel Mayer: Nein - Christopher Lauer: Ja - Fabio Reinhardt: Enthaltung - Gerwald Claus-Brunner: Ja Der Antrag wurde bei einer Enthaltung und einer Gegenstimme angenommen. 6.2 Parlamentarische Initiativen 6.2.1 Antrag ans Plenum: Für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung in Berlin Antrag: Die Fraktion möge beschließen, folgenden Antrag gemeinsam mit der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke ins Plenum einzubringen: Für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung in Berlin Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) Vom... Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 19.11.2015 3/11

ABSCHNITT 1: Allgemeiner Teil 1 Ziel und Grundsatz des Gesetzes (1) Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt. (2) Niemand darf durch hoheitliches Handeln rassistisch, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der sexuellen Identität und des sozialen Status diskriminiert werden. (3) Darüber hinaus wirkt das Land Berlin auf die Beseitigung bestehender Nachteile wegen der in Absatz 2 genannten Gründe hin und fördert die tatsächliche Durchsetzung von Chancengleichheit. (4) Die Geltung sonstiger Diskriminierungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen. 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung, für landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, für die Gerichte des Landes Berlin, für den Präsidenten oder die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin, den Rechnungshof von Berlin und die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. (2) Soweit das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften hält oder erwirbt, stellt es sicher, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch von diesen entsprechend angewendet werden. Einzelheiten sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen der jeweiligen Rechtsgrundlage zu regeln. (3) Soweit das Land Berlin keine Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften unmittelbar oder mittelbar hält oder erwirbt, wirkt es darauf hin, dass Maßnahmen entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften angewendet werden. (4) Wandelt das Land Berlin Teile der Berliner Verwaltung, eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, oder einen Teil davon in eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personengesellschaft um oder errichtet es juristische Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften, so ist in den Umwandlungs- oder Errichtungsrechtsakten und in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festzulegen und sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch zukünftig Anwendung finden. (5) Erfolgt eine teilweise oder vollständige Veräußerung einer juristischen Person oder Personengesellschaft, sind die Erwerbenden zu verpflichten, die entsprechende Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und eine entsprechende Verpflichtung bei etwaigen Weiterveräußerungen auch späteren Erwerbenden aufzuerlegen. ABSCHNITT 2: Verbot der Diskriminierung 3 Formen der Diskriminierung (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen der in 1 Abs. 2 genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; dies gilt auch, wenn die Person, die die Diskriminierung begeht, das Vorliegen eines in 1 Abs. 2 genannten Grundes bei der Diskriminierung nur annimmt. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen der in 1 Abs. 2 genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, 19.11.2015 4/11

die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (3) Eine Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit den in 1 Abs. 2 genannten Gründen in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. (4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn insbesondere unerwünschter Körperkontakt, unerwünschte Bemerkungen, Kommentare und Witze sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. (5) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aus den in 1 Abs. 2 genannten Gründen gilt als Diskriminierung. Eine solche Anweisung liegt insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine andere Person wegen der in 1 Abs. 2 genannten Gründe diskriminiert oder diskriminieren kann. 4 Zulässige Ungleichbehandlung (1) Eine Ungleichbehandlung wegen der in 1 Abs. 2 genannten Gründe ist zulässig, wenn damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlinteresse verfolgt wird und das zur Erreichung dieses Ziels eingesetzte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen ist. Ein überragend wichtiges Gemeinwohl ist insbesondere die Beseitigung bestehender Nachteile wegen der in 1 Abs. 2 genannten Gründe. (2) Ungleichbehandlungen wegen des Lebensalters und des sozialen Status sind zulässig, wenn damit ein sachlicher Grund verfolgt wird und das zur Erreichung dieses Ziels eingesetzte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen ist. (3) Erfolgt eine Ungleichbehandlung wegen mehrerer der in 1 Abs. 2 genannten Gründe, so kann diese nach den Absätzen 1 und 2 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle Gründe erstreckt, derentwegen die Ungleichbehandlung erfolgt. 5 Maßregelungsverbot (1) Benachteiligungen wegen der Inanspruchnahme von Rechten dieses Gesetzes oder wegen der Weigerung, eine gegen das Gesetz verstoßende Anweisung auszuführen, sind verboten. Gleiches gilt für Personen, die andere Personen hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder als Zeugen aussagen. (2) Die Zurückweisung oder Duldung diskriminierender Verhaltensweisen durch betroffene Personen darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Regelung zur Beweislast in 10 gilt entsprechend. 6 Sanktionen (1) Bei einem Verstoß gegen 1 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2 ist die Körperschaft, in deren Dienst die Person steht, die die Diskriminierung begangen hat, verpflichtet, der diskriminierten Person den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat die diskriminierende Person für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig. (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die diskriminierte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch ist so zu bemessen, dass die Diskriminierung wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sanktioniert wird. Dabei sind insbesondere die Schwere des Verstoßes und die Folgen für die diskriminierte Person zu berücksichtigen. (3) Auf eine Vereinbarung, die von dem Diskriminierungsverbot abweicht, kann sich der Diskriminierende nicht berufen. 19.11.2015 5/11

(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 und 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die diskriminierte Person von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des diskriminierenden Ereignisses an. (5) Ansprüche, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. (6) Für Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (7) Diskriminierungen sind Dienstpflichtverletzungen. ABSCHNITT 3: Positive Maßnahmen 7 Diversity Mainstreaming (1) Die Beseitigung bestehender Nachteile wegen der in 1 Abs. 2 genannten Gründe und die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung von Chancengleichheit ist durchgängiges Leitprinzip und bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Berliner Verwaltung zu berücksichtigen (Diversity-Folgenabschätzung). (2) Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion. Sie ist in den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen als Leistungskriterium festzuschreiben sowie bei der Beurteilung ihrer Leistung einzubeziehen. (3) Der Erwerb von und die Weiterbildung in Diversity-Kompetenz sind für alle Beschäftigten durch Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen sicher zu stellen. Die Diversity-Kompetenz soll bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Rahmen von Einstellungen und Aufstiegen der Beschäftigten berücksichtigt werden. (4) Absätze 1 bis 3 gelten für die in 2 Abs. 2 bis 4 genannten juristischen Personen und Personengesellschaften entsprechend. 8 Vergabe öffentlicher Aufträge (1) Bei Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 25.000 Euro oder über Bauleistungen mit einem Auftragswert von voraussichtlich mindestens 200.000 Euro sind in den jeweiligen Verträgen die Verpflichtungen der Auftragnehmenden festzuschreiben, 1. das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten, 2. Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile wegen der in 1 Abs. 2 genannten Gründe und der Förderung der tatsächlichen Durchsetzung von Chancengleichheit durchzuführen und umzusetzen. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Auftragnehmende, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmende, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigen. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt der Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2, die Kontrolle der Durchführung und die Folgen der Nichterfüllung von Verpflichtungen zu regeln. 9 Gewährung staatlicher Leistungen (1) Die Gewährung von Leistungen aus Landesmitteln, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, ist ab einem Betrag von 25.000 Euro von der Verpflichtung des Leistungsempfangenden abhängig zu machen, 1. das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten, 2. Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile wegen der in 1 Abs. 2 genannten Gründe und der Förderung der 19.11.2015 6/11

tatsächlichen Durchsetzung von Chancengleichheit durchzuführen und umzusetzen. (2) Bewilligungsbescheide sind mit einer entsprechenden Auflage zu versehen. In Zuwendungs- und Leistungsverträgen sind entsprechende Verpflichtungen festzuschreiben. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Leistungsempfangende, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmende, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigen. (4) 8 Abs. 3 gilt entsprechend. ABSCHNITT 4: Rechtsschutz 10 Beweislast Ist streitig, ob eine Person unmittelbar oder mittelbar wegen der in 1 Abs. 2 genannten Gründe diskriminiert worden ist, so trifft die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes vorgelegen hat. Für Belästigungen und sexuelle Belästigungen gilt 22 AGG entsprechend. 11 Qualifizierte Antidiskriminierungsverbände (1) Die Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung führt eine Liste qualifizierter Antidiskriminierungsverbände. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. (2) In die Liste werden auf Antrag Antidiskriminierungsverbände i. S. d. 23 Abs. 1 AGG eingetragen, die ihren Sitz in Berlin haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbände, die mit Landesmitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn 1. der Verband dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind. (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung erteilt den Verbänden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Sie bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist. (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einem eingetragenen Verband, so kann das Gericht die Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu deren Entscheidung aussetzen. (5) Die für Antidiskriminierung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, insbesondere die zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Ermittlungen sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu regeln. 12 Rechtsschutz durch Verbände (1) Wird eine Person in ihren Rechten aus 1 Abs. 2 oder 5 Abs. 1 oder 2 verletzt, kann an ihrer Stelle und mit ihrem Einvernehmen ein qualifizierter Antidiskriminierungsverband, der nicht selbst am Verfahren beteiligt ist, Rechtsschutz beantragen. (2) Alle Verfahrensvoraussetzungen müssen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch die diskriminierte Person selbst vorliegen. 19.11.2015 7/11

13 Verbandsklagerecht (1) Ein qualifizierter Antidiskriminierungsverband kann, ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, Klage erheben auf Feststellung, dass gegen das Diskriminierungsverbot des 1 Abs. 2 oder das Maßregelungsverbot des 5 Abs. 1 oder 2 verstoßen wurde. (2) Soweit eine betroffene Person selbst Klage erheben kann oder hätte erheben können, ist die Verbandsklage nur zulässig, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt. (3) Eine Verbandsklage ist unzulässig, wenn die Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren erfolgt ist. ABSCHNITT 5: Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung 14 Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung (1) Bei der für Antidiskriminierung zuständigen Senatsverwaltung wird eine Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung eingerichtet. Sie ist ressortübergreifend und fachlich eigenständig tätig. (2) Der Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personalund Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan der für Antidiskriminierung zuständigen Senatsverwaltung in einem eigenen Kapitel auszuweisen. (3) Wer der Ansicht ist, wegen der in 1 Abs. 2 genannten Gründe diskriminiert worden zu sein, kann sich an die Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung wenden. Dies gilt auch für Dienstkräfte der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, ohne dass der Dienstweg einzuhalten ist. 15 Leitung der Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung (1) Der Senat ernennt auf Vorschlag der für Antidiskriminierung zuständigen Senatsverwaltung eine Person zur Leitung der Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung. Die Ernennung erfolgt für fünf Jahre. Eine erneute Ernennung ist zulässig. (2) Die Leitung ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Wahrnehmung ihrer Befugnisse unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. 16 Aufgaben der Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung (1) Die Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr: 1. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, Maßnahmen zur Sensibilisierung für und zur Prävention vor Diskriminierung, 2. Lokalisierung und Abbau struktureller Diskriminierungen, 3. Gewährleistung, Weiterentwicklung und Steuerung einer bedarfsgerechten, effizienten und niedrigschwelligen Selbsthilfe- und Beratungsinfrastruktur, 4. Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu Diskriminierungen, ihren Ursachen und ihren Folgen. (2) Zur Umsetzung dieser Aufgaben entwickelt die Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung entsprechende Konzepte, Strategien und Maßnahmen und kann Maßnahmen, insbesondere zur Durchführung der Diversity-Folgenabschätzung und der Vermittlung von Diversity-Kompetenz gegenüber anderen Senatsverwaltungen anregen. 19.11.2015 8/11

(3) Die Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung legt dem Abgeordnetenhaus von Berlin alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit vor und gibt Empfehlungen zur Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierungen sowie zur Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt. (4) Die Zuständigkeiten der für Frauen sowie Behinderten- und Seniorenpolitik zuständigen Senatsverwaltungen, des oder der Beauftragten für Integration und Migration, des oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung und des oder der Beauftragten für Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben unberührt. Sie sollen bei Diskriminierungen aus mehreren der in 1 Abs. 2 genannten Gründen mit der Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung zusammenarbeiten. 17 Befugnisse der Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung (1) Alle Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, die Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach 16 beteiligen die Senatsverwaltungen die Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, indem sie ihr die Ergebnisse der Diversity-Folgenabschätzung ( 7 Abs. 1) rechtzeitig vor Beschlussfassung zuleiten. Die Leitung erhält in diesem Zusammenhang im Auftrag der für Antidiskriminierung zuständigen Senatsverwaltung die Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Stellt die Landesstelle für Gleichbehandlung gegen Diskriminierung Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes fest, so kann sie diese beanstanden 1. bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats, im Übrigen gegenüber dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Rechnungshofs oder dem oder der Berliner Datenschutzbeauftragten, 2. bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Bezirksverwaltungen gegenüber den Bezirksämtern, 3. bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organund fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist auf. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des Verbots der Diskriminierung verbunden werden. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung getroffen worden sind. 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Antragsteller: Fabio Reinhardt Abstimmung: - Martin Delius: Ja - Simon Weiß: Ja - Wolfram Prieß: Ja - Andreas Baum: Ja - Alexander Spies: Ja - Heiko Herberg+1: Ja - Ja - Oliver Höfinghoff: Ja - Philipp Magalski+1: Ja - Ja - Simon Kowalewski: Ja 19.11.2015 9/11

- Christopher Lauer: Ja - Fabio Reinhardt: Ja - Gerwald Claus-Brunner: Ja Der Antrag wurde einstimmig angenommen. TOP 7 Allgemeine Anträge Audio-Mitschnitt TOP 7 7.1 Allgemeine Anträge aus Umlaufbeschlüssen 7.2 Allgemeine Anträgen 7.2.1 Position des baupolitischen Sprechers der Piratenfraktion Antrag: Die Fraktionsversammlung möge beschließen Die Position des baupolitischen Sprechers der Piratenfraktion wird ab sofort von Wolfram Prieß übernommen. Oliver Höfinghoff ist damit nicht länger der baupolitische Sprecher. Antragsteller: Wolfram Prieß Abstimmung: - Martin Delius: Ja - Simon Weiß: Ja - Wolfram Prieß: Ja - Andreas Baum: Ja - Alexander Spies: Ja - Heiko Herberg+1: Ja - Ja - Oliver Höfinghoff: Ja - Philipp Magalski+1: Ja - Ja - Simon Kowalewski: Ja - Christopher Lauer: Ja - Fabio Reinhardt: Ja - Gerwald Claus-Brunner: Ja Der Antrag wurde einstimmig angenommen. TOP 8 Wahlen TOP 9 Termine Audio-Mitschnitt TOP 9 9.1 Nächste Fraktionssitzung - 24. November 2015, 15:00 Uhr, Raum 107 im AGH. 9.2 Veranstaltungen der Fraktion 9.3 Veranstaltungen der Abgeordneten 19.11.2015 10/11

9.4 Sonstige Termine - 05.-22. November 2015, 26. Berliner Märchentage 2015-17. November, Gedenktag Opfer der Gewaltherrschaft - 23. November, 18:00 Uhr, Festsaal, Zentrale Einbürgerungsfeier - 25. November, 16:00 Uhr, Vorplatz, Illumination des Weihnachtsbaumes mit Senator Geisel - 26. November, 10:30 Uhr, Vorplatz, gemeinsame Fahnenaktion mit TERRE DES FEMMES anlässlich des Gedenktages NEIN zu Gewalt an Frauen - 20. November 2015, 15:00 Uhr, Raum 388, Kuratorium Louise Schröder Medaille 9.5 Besuchergruppe sucht MdA TOP 10 Sonstiges Audio-Mitschnitt TOP 10 Oliver gibt bekannt, dass er der Transparenz halber erwähnt, dass er in den Koordinationskreis der Emanzipatorischen Linke gewählt wurde. Er ist nicht Mitglied der Linken, aber der Emanzipatorischen Linken. Die Sitzung schließt um 15:42 Uhr. 19.11.2015 11/11