Inhaltsverzeichnis. A. Übersicht 4 Organe



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Transkript:

Gemeinden Erlinsbach AG / Erlinsbach SO Satzungen Gemeindeverband Schule Erzbachtal Gemeinden Erlinsbach AG / Erlinsbach SO Satzungen Gemeindeverband Schule Erzbachtal Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name und Sitz 2 Anwendbares Recht 3 Zweck II. Organisation A. Übersicht 4 Organe B. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten 5 Die Stimmberechtigten 6 Obligatorisches Referendum 7 Fakultatives Referendum 8 Initiative 9 Initiative und Referendum: Form 10 Initiative und Referendum: Zustandekommen und Gültigkeit 11 Urnenabstimmungen C. Vorstand 12 Zusammensetzung/Amtsdauer/Wahl/Konstituierung I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name und Sitz 2 Anwendbares Recht 3 Zweck II. Organisation A. Übersicht 4 Organe B. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten 5 Die Stimmberechtigten 6 Obligatorisches Referendum 7 Fakultatives Referendum 8 Initiative 9 Initiative und Referendum: Form 10 Initiative und Referendum: Zustandekommen und Gültigkeit 11 Urnenabstimmungen C. Vorstand 12 Zusammensetzung/Amtsdauer/Wahl/Konstituierung

13 Einberufung/Beschlussfähigkeit 14 Beschlüsse/Protokoll/Administration 15 Aufgaben D. Schulpflege 16 Zusammensetzung/Wahl/Amtsdauer/Konstituierung 17 Einberufung/Beschlussfähigkeit 18 Beschlüsse/Protokoll 19 Aufgaben E. Schulleitung 20 Einsetzung/Kompetenzen F. Kontrollstelle 21 Zusammensetzung/Konstituierung 22 Aufgaben G. Rechnungsführung 23 Allgemeines 24 Grundsätze der Rechnungsführung/Zeichnungsberechtigung H. Vertretung des Verbandes/Zeichnungsberechtigung 25 Vertretung/Zeichnungsberechtigung 13 Einberufung/Beschlussfähigkeit 14 Beschlüsse/Protokoll/Administration 15 Aufgaben D. Schulpflege 16 Zusammensetzung/Wahl/Amtsdauer/Konstituierung 17 Einberufung/Beschlussfähigkeit 18 Beschlüsse/Protokoll 19 Aufgaben E. Schulleitung 20 Einsetzung/Kompetenzen F. Kontrollstelle 21 Zusammensetzung/Konstituierung 22 Aufgaben G. Rechnungsführung 23 Allgemeines 24 Grundsätze der Rechnungsführung/Zeichnungsberechtigung H. Vertretung des Verbandes/Zeichnungsberechtigung 25 Vertretung/Zeichnungsberechtigung

III. Lehrer 26 Anwendbares Recht IV. Schülerinnen und Schüler 27 Pflicht zum Schulbesuch 28 Feiertage V. Weitere Mitarbeiter des Verbandes 29 Schulsekretariat/Hauswarte VI. Schulanlagen 30 Schulhäuser und Sportanlagen 31 Pflicht zur Bereitstellung von Schulhäusern und Sportanlagen 32 Eigentum an Schulbauten 33 Nutzungsrechte an Dritteigentum VII. Finanzielle Bestimmungen 34 Planung, Bau, Unterhalt und Investitionen 35 Finanzierung/Verteilschlüssel der Investitionen 36 Besoldungskosten 37 Betriebskosten 38 Beiträge Dritter/Kostentragung/ Verteilschlüssel/Abrechnung III. Lehrer 26 Anwendbares Recht IV. Schülerinnen und Schüler 27 Pflicht zum Schulbesuch 28 Feiertage V. Weitere Mitarbeiter des Verbandes 29 Schulsekretariat/Hauswarte VI. Schulanlagen 30 Schulhäuser und Sportanlagen 31 Pflicht zur Bereitstellung von Schulhäusern und Sportanlagen 32 Eigentum an Schulbauten 33 Nutzungsrechte an Dritteigentum VII. Finanzielle Bestimmungen 34 Planung, Bau, Unterhalt und Investitionen 35 Finanzierung/Verteilschlüssel der Investitionen 36 Besoldungskosten 37 Betriebskosten 38 Beiträge Dritter/Kostentragung/ Verteilschlüssel/Abrechnung

VIII. Haftung 39 Haftung IX. Schlussbestimmungen 40 Rechtsmittel 41 Streiterledigung 42 Satzungsänderungen 43 Verbandsbeitritt 44 Verbandsaustritt 45 Verbandsauflösung 46 Inkrafttreten dieser Verbandssatzungen 47 Übergangsregelung VIII. Haftung 39 Haftung IX. Schlussbestimmungen 40 Rechtsmittel 41 Streiterledigung 42 Satzungsänderungen 43 Verbandsbeitritt 44 Verbandsaustritt 45 Verbandsauflösung 46 Inkrafttreten dieser Verbandssatzungen

I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name und Sitz 1 Die Einwohnergemeinden Erlinsbach AG und Erlinsbach SO, nachfolgend Verbandsgemeinden genannt, schliessen sich unter dem Namen «Schule Erzbachtal» zu einem Gemeindeverband (Verband) mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss den nachstehenden Satzungen zusammen. 2 Der Verband hat seinen Sitz in der Gemeinde Erlinsbach AG. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Name und Sitz 1 Die Einwohnergemeinden Erlinsbach AG und Erlinsbach SO, nachfolgend Verbandsgemeinden genannt, schliessen sich unter dem Namen «Schule Erzbachtal» zu einem Gemeindeverband (Verband) mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss den nachstehenden Satzungen zusammen. 2 Der Verband hat seinen Sitz in der Gemeinde Erlinsbach AG. 2 Anwendbares Recht 1 Die Schule Erzbachtal untersteht aargauischem Recht. Dies gilt insbesondere für die Organisation des Verbandes, die Anstellung der Lehrpersonen, die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie die Führung der Schule (Übertritt an die Oberstufe, Notengebung, Beförderung der Schüler, Lehrpläne, Lehrmittel usw.). 2 Vorbehalten bleiben die in diesen Satzungen geregelten Ausnahmen. 2 Anwendbares Recht 1 Die Schule Erzbachtal untersteht aargauischem Recht. Dies gilt insbesondere für die Organisation des Verbandes, die Anstellung der Lehrpersonen, die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie die Führung der Schule (Übertritt an die Oberstufe, Notengebung, Beförderung der Schüler, Lehrpläne, Lehrmittel usw.). 2 Vorbehalten bleiben die in diesen Satzungen geregelten Ausnahmen. 3 Zweck 1 Der Verband errichtet und betreibt für die ihm angeschlossenen Gemeinden im Einvernehmen mit den beiden zuständigen 3 Zweck 1 Der Verband errichtet und betreibt für die ihm angeschlossenen Gemeinden im Einvernehmen mit den beiden zuständigen

Departementen der Kantone Aargau und Solothurn die Schule Erzbachtal. Anzustreben ist ein möglichst umfassendes Angebot im Bereich des Kindergartens, der Volksschule und der Musikschule*. Dieses richtet sich im Einzelnen nach der Schulorganisation des Kantons Aargau. 2 Der Verband sorgt für die Bereitstellung der erforderlichen Schulräumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen. Er kann dazu Eigentum erwerben oder Mietverhältnisse eingehen. II. Organisation A. Übersicht 4 Organe Die Organe des Verbandes sind: die Gesamtheit der Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemeinden der Vorstand die Schulpflege die Schulleitung die Kontrollstelle Departementen der Kantone Aargau und Solothurn die Schule Erzbachtal. Anzustreben ist ein möglichst umfassendes Angebot im Bereich des Kindergartens, der Volksschule und der Musikschule*. Dieses richtet sich im Einzelnen nach der Schulorganisation des Kantons Aargau. 2 Der Verband sorgt für die Bereitstellung der erforderlichen Schulräumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen. Er kann dazu Eigentum erwerben oder Mietverhältnisse eingehen. II. Organisation A. Übersicht 4 Organe Die Organe des Verbandes sind: die Gesamtheit der Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemeinden der Vorstand die Schulpflege die Schulleitung die Kontrollstelle

B. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten 5 Die Stimmberechtigten 1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden übt ihre Rechte an der Urne aus. 2 Für die Abstimmungen bilden die zwei Gemeinden einen gemeinsamen Abstimmungskreis. Die Wahl der Mitglieder der Schulpflege erfolgt je einzeln in den Verbandsgemeinden. 6 Obligatorisches Referendum Beschlüsse des Vorstandes über einmalige Ausgaben von mehr als 1 Million Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 150'000 Franken sind der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden zum Entscheid an der Urne vorzulegen. 7 Fakultatives Referendum 1 Ein Zehntel der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung beim Verbandspräsidenten verlangen, dass der Urnenabstimmung unterstellt werden: a) Beschlüsse des Vorstandes über den Voranschlag; b) Beschlüsse des Vorstandes, über einmalige oder wiederkehrende Ausgaben, die nicht im Voranschlag enthalten B. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten 5 Die Stimmberechtigten 1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden übt ihre Rechte an der Urne aus. 2 Für die Abstimmungen bilden die zwei Gemeinden einen gemeinsamen Abstimmungskreis. Die Wahl der Mitglieder der Schulpflege erfolgt je einzeln in den Verbandsgemeinden. 6 Obligatorisches Referendum Beschlüsse des Vorstandes über einmalige Ausgaben von mehr als 1 Million Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 150'000 Franken sind der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden zum Entscheid an der Urne vorzulegen. 7 Fakultatives Referendum 1 Ein Zehntel der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden kann innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung beim Verbandspräsidenten verlangen, dass der Urnenabstimmung unterstellt werden: a) Beschlüsse des Vorstandes über das Budget; b) Beschlüsse des Vorstandes, über einmalige oder wiederkehrende Ausgaben, die nicht im Voranschlag enthalten

sind und die nicht dem obligatorischen Referendum unterliegen; c) Beschlüsse des Vorstandes über die Schliessung von in 30 aufgeführten Schul- und Sportanlagen; d) Erlass von Reglementen, in welchen Gebühren und Beiträge festgelegt werden; e) Abschluss von Kaufverträgen über Grundstücke sowie die Begründung von Baurechten zu Gunsten oder zu Lasten des Verbandes. 2 Der Vorstand kann die dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlüsse von sich aus der Urnenabstimmung unterstellen. 8 Initiative 1 Ein Zehntel der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden kann in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes beim Verbandspräsidenten bzw. der Verbandspräsidentin die Behandlung von Gegenständen verlangen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Initiativrecht auf Gemeindeebene des Kantons Aargau. sind und die nicht dem obligatorischen Referendum unterliegen; c) Beschlüsse des Vorstandes über die Schliessung von in 30 aufgeführten Schul- und Sportanlagen; d) Erlass von Reglementen, in welchen Gebühren und Beiträge festgelegt werden; e) Abschluss von Kaufverträgen über Grundstücke sowie die Begründung von Baurechten zu Gunsten oder zu Lasten des Verbandes. 2 Der Vorstand kann die dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlüsse von sich aus der Urnenabstimmung unterstellen. 8 Initiative 1 Ein Zehntel der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden kann in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes beim Verbandspräsidenten bzw. der Verbandspräsidentin die Behandlung von Gegenständen verlangen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Initiativrecht auf Gemeindeebene des Kantons Aargau.

9 Initiative und Referendum; Form Die Form der Initiativ- und Referendumsbegehren muss den einschlägigen Bestimmungen des Rechts des Kantons Aargau entsprechen. 10 Initiative und Referendum; Zustandekommen und Gültigkeit Das Referendums- und Initiativbegehren ist dem Vorstand einzureichen, welcher über deren Zustandekommen sowie über die Gültigkeit von Initiativbegehren entscheidet. 11 Urnenabstimmungen 1 Urnenabstimmungen werden vom Vorstand angesetzt und von den Verbandsgemeinden durchgeführt. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist das Wahlbüro der Sitzgemeinde zuständig. 2 Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Kantons Aargau. 3 Das Abstimmungsresultat ist vom Vorstand im Publikationsorgan der Verbandsgemeinden zu publizieren. 9 Initiative und Referendum; Form Die Form der Initiativ- und Referendumsbegehren muss den einschlägigen Bestimmungen des Rechts des Kantons Aargau entsprechen. 10 Initiative und Referendum; Zustandekommen und Gültigkeit Das Referendums- und Initiativbegehren ist dem Vorstand einzureichen, welcher über deren Zustandekommen sowie über die Gültigkeit von Initiativbegehren entscheidet. 11 Urnenabstimmungen 1 Urnenabstimmungen werden vom Vorstand angesetzt und von den Verbandsgemeinden durchgeführt. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist das Wahlbüro der Sitzgemeinde zuständig. 2 Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Kantons Aargau. 3 Das Abstimmungsresultat ist vom Vorstand im Publikationsorgan der Verbandsgemeinden zu publizieren.

C. Vorstand 12 Zusammensetzung/Amtsdauer/Wahl/Konstituierung 1 Der Vorstand ist das oberste Organ des Verbandes. C. Vorstand 12 Zusammensetzung/Amtsdauer/Wahl/Konstituierung 1 Der Vorstand ist das oberste Organ des Verbandes. 2 Er besteht aus fünf Mitgliedern. Die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden bestimmen je zwei Mitglieder des Vorstandes, wobei pro Gemeinde mindestens ein Mitglied dem Gemeinderat der jeweiligen Verbandsgemeinde angehört. Ein weiteres Mitglied wird von den Gemeinderäten der Verbandsgemeinden in gemeinsamer Sitzung gewählt. 3 Die Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt. Ihre Amtsdauer richtet sich nach jener der Behördemitglieder der Sitzgemeinde. 4 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt den Verbandspräsidenten bzw. die Verbandspräsidentin und den Verbandsvizepräsidenten bzw. die Verbandsvizepräsidentin. Diese dürfen nicht der gleichen Verbandsgemeinde angehören. 5 Die Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig anderen Organen des Verbandes angehören. Zudem dürfen sie weder Lehrperson noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Verbandes sein. 2 Er besteht aus fünf Mitgliedern. Die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden bestimmen je zwei Mitglieder des Vorstandes, wobei pro Gemeinde mindestens ein Mitglied dem Gemeinderat der jeweiligen Verbandsgemeinde angehört. Ein weiteres Mitglied wird von den Gemeinderäten der Verbandsgemeinden in gemeinsamer Sitzung gewählt. 3 Die Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt. Ihre Amtsdauer richtet sich nach jener der Behördenmitglieder der Sitzgemeinde. 4 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt den Verbandspräsidenten bzw. die Verbandspräsidentin und den Verbandsvizepräsidenten bzw. die Verbandsvizepräsidentin. Diese dürfen nicht der gleichen Verbandsgemeinde angehören. 5 Die Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig anderen Organen des Verbandes angehören. Zudem dürfen sie weder Lehrperson noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Verbandes sein.

13 Einberufung/Beschlussfähigkeit 1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es drei Mitglieder verlangen. 2 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen die Schulleitung und/oder eine Vertretung der Schulpflege mit beratender Stimme beiziehen. Vorbehalten bleibt die Anhörung weiterer Auskunftspersonen. 3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 14 Beschlüsse/Protokoll/Administration 1 Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. die Präsidentin, bei deren Abwesenheit der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin den Stichentscheid. 2 Beschlüsse über die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehenden Geschäfte bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. 3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Der Vorstand kann einen externen Protokollführer bzw. eine externe Protokollführerin beiziehen. 13 Einberufung/Beschlussfähigkeit 1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es drei Mitglieder verlangen. 2 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen die Schulleitung und/oder eine Vertretung der Schulpflege mit beratender Stimme beiziehen. Vorbehalten bleibt die Anhörung weiterer Auskunftspersonen. 3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 14 Beschlüsse/Protokoll/Administration 1 Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. die Präsidentin, bei deren Abwesenheit der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin den Stichentscheid. 2 Beschlüsse über die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehenden Geschäfte bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. 3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Der Vorstand kann einen externen Protokollführer bzw. eine externe Protokollführerin beiziehen.

4 Die dem Referendum unterstehenden Beschlüsse des Vorstandes sind im Publikationsorgan der Verbandsgemeinden zu veröffentlichen. 5 Alle Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden haben das Recht, einen Antrag an den Vorstand einzureichen und Auskunft über Verbandsangelegenheiten zu erhalten, soweit diese nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen. 6 Voranschläge, Rechnungen, Rechenschaftsberichte und die Beschlussprotokolle der dem Referendum unterstehenden Vorstandsbeschlüsse sind in den Verbandsgemeinden öffentlich aufzulegen. 7 Die Vorstandsmitglieder werden vom Verband entschädigt. 4 Die dem Referendum unterstehenden Beschlüsse des Vorstandes sind im Publikationsorgan der Verbandsgemeinden zu veröffentlichen. 5 Alle Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden haben das Recht, einen Antrag an den Vorstand einzureichen und Auskunft über Verbandsangelegenheiten zu erhalten, soweit diese nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen. 6 Voranschläge, Rechnungen, Rechenschaftsberichte und die Beschlussprotokolle der dem Referendum unterstehenden Vorstandsbeschlüsse sind in den Verbandsgemeinden öffentlich aufzulegen. 7 Die Vorstandsmitglieder werden vom Verband entschädigt. 15 Aufgaben 1 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch übergeordnetes Recht, durch die Satzungen oder durch das Organisationsreglement des Vorstandes einem anderen Organ übertragen sind. Er ist unter Vorbehalt der Volksrechte insbesondere zuständig für: 1. Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzungen; 2. Beschlussfassung über den Voranschlag und die Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Rechenschaftsberichtes; 15 Aufgaben 1 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch übergeordnetes Recht, durch die Satzungen oder durch das Organisationsreglement des Vorstandes einem anderen Organ übertragen sind. Er ist unter Vorbehalt der Volksrechte insbesondere zuständig für: 1. Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzungen; 2. Beschlussfassung über das Budget und die Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Rechenschaftsberichtes;

3. Bewilligung von Verpflichtungskrediten und von Zahlungskrediten, welche nicht im Voranschlag enthalten sind; 4. Beschlussfassung über die Schliessung von Schul- und Sportanlagen; 5. Erlass eines Organisationsreglementes; vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Schulpflege gemäss der aargauischen Schulgesetzgebung; 6. Abschluss von Verträgen, soweit hiefür nicht die Schulpflege oder die Schulleitung zuständig ist; 7. Abschluss von Verträgen über Grundstücke sowie grundbuchliche Verfügungen; 8. Bildung von Kommissionen und Wahl von deren Mitgliedern; 9. Anstellung und Regelung der Arbeitsverhältnisse des Betriebspersonals, namentlich der Hauswarte; 10. Festsetzung der Entschädigung der Vorstandsmitglieder, der Schulpflege und der Mitglieder der Kontrollstelle; 11. Erlass von Reglementen, in welchen Gebühren und Beiträge festgelegt werden; 12. Erlass des Reglements für die Musikschule*; 13. Festsetzung der Schulgelder für Schüler aus Nichtverbandsgemeinden; 14. Beizug eines externen Revisors gemäss 21 Abs. 5; 15. Ernennung des Protokollführers und der rechnungsführenden Stelle. 3. Bewilligung von Verpflichtungskrediten und von Zahlungskrediten, welche nicht im Budget enthalten sind; 4. Beschlussfassung über Investitionen in die Schulanlagen gemäss 35 Abs. 2; 5. Beschlussfassung über Neu-, An- und Umbauten der Schulanlagen; 6. Beschlussfassung über die Schliessung von Schulanlagen; 7. Erlass eines Organisationsreglementes; vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Schulpflege gemäss der aargauischen Schulgesetzgebung; 8. Abschluss von Verträgen, soweit hiefür nicht die Schulpflege oder die Schulleitung zuständig ist; 9. Abschluss von Verträgen über Grundstücke sowie grundbuchliche Verfügungen; 10. Bildung von Kommissionen und Wahl von deren Mitgliedern; 11. Anstellung und Regelung der Arbeitsverhältnisse des Betriebspersonals, namentlich der Hauswarte; 12. Festsetzung der Entschädigung der Vorstandsmitglieder, der Schulpflege und der Mitglieder der Kontrollstelle; 13. Erlass von Reglementen, in welchen Gebühren und Beiträge festgelegt werden; 14. Erlass des Reglements für die Musikschule; 15. Festsetzung der Schulgelder für Schüler aus Nichtverbandsgemeinden; 16. Beizug eines externen Revisors gemäss 21 Abs. 5; 17. Ernennung des Protokollführers und der rechnungsführenden Stelle.

2 Der Vorstand kann im Rahmen des von ihm zu erlassenden Organisationsreglementes Entscheidungsbefugnisse an eines seiner seiner Mitglieder, an die Schulpflege, an Kommissionen oder an Mitarbeitende, namentlich an eine Betriebskommission und an die Schulleitung delegieren. Hievon ausgenommen sind die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehenden Geschäfte, Rechtsgeschäfte über Grundstücke sowie die Beschlussfassung über Reglemente. D. Schulpflege 16 Zusammensetzung/Wahl/Amtsdauer/Konstituierung 1 Die Schulpflege setzt sich aus je drei Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden zusammen. Die Amtsdauer richtet sich nach jener der Behördemitglieder der Sitzgemeinde. 2 Die von den Verbandsgemeinden in die Schulpflege zu entsendenden Mitglieder werden von den Stimmberechtigten in den Verbandsgemeinden gleichzeitig gemäss den für Gemeinderäte geltenden kantonalen Vorschriften an der Urne gewählt. Die Wahlvoraussetzungen richten sich nach dem Recht der jeweiligen Kantone. 3 Mitglieder der Schulpflege können nicht gleichzeitig anderen Organen des Verbandes angehören. Zudem dürfen sie weder Lehrperson noch Mitarbeitende des Verbandes sein. 2 Der Vorstand kann im Rahmen des von ihm zu erlassenden Organisationsreglementes Entscheidungsbefugnisse an eines seiner Mitglieder, an die Schulpflege, an Kommissionen oder an Mitarbeitende, namentlich an eine Betriebskommission und an die Schulleitung delegieren. Hievon ausgenommen sind die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehenden Geschäfte, Rechtsgeschäfte über Grundstücke sowie die Beschlussfassung über Reglemente. D. Schulpflege 16 Zusammensetzung/Wahl/Amtsdauer/Konstituierung 1 Die Schulpflege setzt sich aus maximal je drei Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden zusammen. Die Amtsdauer richtet sich nach jener der Behördemitglieder der Sitzgemeinde. 2 Die von den Verbandsgemeinden in die Schulpflege zu entsendenden Mitglieder werden von den Stimmberechtigten in den Verbandsgemeinden gleichzeitig gemäss den für Gemeinderäte geltenden kantonalen Vorschriften an der Urne gewählt. Die Wahlvoraussetzungen richten sich nach dem Recht der jeweiligen Kantone. 3 Mitglieder der Schulpflege können nicht gleichzeitig anderen Organen des Verbandes angehören. Zudem dürfen sie weder Lehrperson noch Mitarbeitende des Verbandes sein

4 Die Schulpflege konstituiert sich selbst. Sie wählt einen Präsidenten bzw. eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten bzw. eine Vizepräsidentin und ernennt einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin. 5 Sie fasst ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde und untersteht dem Amtsgeheimnis. 17 Einberufung/Beschlussfähigkeit 1 Die Schulpflege versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, o- der wenn es drei Mitglieder verlangen. 2 An den Sitzungen nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme teil. Die Schulpflege kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. 3 Die Schulpflege ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. 18 Beschlüsse/Protokoll 1 Die Schulpflege entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Schulpflege. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. die Präsidentin, bei deren Abwesenheit der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin den Stichentscheid. 4 Die Schulpflege konstituiert sich selbst. Sie wählt einen Präsidenten bzw. eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten bzw. eine Vizepräsidentin und ernennt einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin. 5 Sie fasst ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde und untersteht dem Amtsgeheimnis. 17 Einberufung/Beschlussfähigkeit 1 Die Schulpflege versammelt sich auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, o- der wenn es drei Mitglieder verlangen. 2 An den Sitzungen nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme teil. Die Schulpflege kann weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen. 3 Die Schulpflege ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. 18 Beschlüsse/Protokoll 1 Die Schulpflege entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Schulpflege. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. die Präsidentin, bei deren Abwesenheit der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin den Stichentscheid.

2 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Schulpflege wird ein Protokoll geführt. 19 Aufgaben 1 Der Schulpflege obliegen die ihr gemäss den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Aargau zugewiesenen Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. Vollzug der schulrechtlichen Erlasse des Kantons Aargau, soweit die Zuständigkeit der Schulpflege gegeben ist; 2. Kontakt mit kantonalen und kommunalen Behörden, soweit es um Fragen des Schulbetriebes geht; 3. Anstellung und Regelung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen; vorbehalten bleibt eine Kompetenzdelegation an die Schulleitung im Rahmen der aargauischen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen; 4. Wahl und Anstellung der Mitglieder der Schulleitung; 5. Anstellung und Regelung des Arbeitsverhältnisses der Sekretariatsangestellten im Rahmen des Personalreglementes des Verbandes bzw. des Personalreglementes der Sitzgemeinde ( 15 Abs. 1 Ziff. 11 und 29); 6. Erlass der Pflichtenhefte der Mitglieder der Schulleitung*; 7. Bildung von Kommissionen und Wahl von deren Mitgliedern; 8. Information der Öffentlichkeit über den Schulbetrieb; 9. Vorbereitung des Budgets zuhanden des Vorstandes; 10. Verfügung und Controlling über die im Budget eingeräumten Mittel; 2 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Schulpflege wird ein Protokoll geführt. 19 Aufgaben 1 Der Schulpflege obliegen die ihr gemäss den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Aargau zugewiesenen Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. Vollzug der schulrechtlichen Erlasse des Kantons Aargau, soweit die Zuständigkeit der Schulpflege gegeben ist; 2. Kontakt mit kantonalen und kommunalen Behörden, soweit es um Fragen des Schulbetriebes geht; 3. Anstellung und Regelung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen; vorbehalten bleibt eine Kompetenzdelegation an die Schulleitung im Rahmen der aargauischen Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen; 4. Wahl und Anstellung der Mitglieder der Schulleitung; 5. Anstellung und Regelung des Arbeitsverhältnisses der Sekretariatsangestellten im Rahmen des Personalreglementes des Verbandes bzw. des Personalreglementes der Sitzgemeinde ( 15 Abs. 1 Ziff. 11 und 29); 6. Erlass der Pflichtenhefte der Mitglieder der Schulleitung*; 7. Bildung von Kommissionen und Wahl von deren Mitgliedern; 8. Information der Öffentlichkeit über den Schulbetrieb; 9. Vorbereitung des Budgets zuhanden des Vorstandes; 10. Verfügung und Controlling über die im Budget eingeräumten Mittel;

11. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes über den Schulbetrieb; 12. Personalführung und -entwicklung der Mitglieder der Schulleitung und der übrigen Angestellten 13. Erlass von schulinternen Reglementen, soweit nicht der Vorstand zuständig ist; 14. Weitere ihr vom Vorstand zugewiesene Aufgaben. 2 Die Schulpflege kann im Rahmen eines von ihr zu erlassenden Organisationsreglementes Entscheidungsbefugnisse an eines ihrer Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende, namentlich die Schulleitung delegieren. 3 Im Rahmen des Voranschlages ist der Schulpflege eine angemessene Kompetenzsumme einzuräumen. E. Schulleitung 20 Einsetzung/Kompetenzen 1 Auf Antrag der Schulpflege bestimmt der Vorstand die Struktur der Schulleitung (Hauptschulleitung und Stufenleitung)* und deren gesamtes Stellenpensum*. 2 Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Schulleitung ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften sowie den Pflichtenheften*; vorbehalten bleiben zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen des Organisationsreglementes des Vorstandes. 11. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes über den Schulbetrieb; 12. Personalführung und -entwicklung der Mitglieder der Schulleitung und der übrigen Angestellten; 13. Erlass von schulinternen Reglementen, soweit nicht der Vorstand zuständig ist; 14. Weitere ihr vom Vorstand zugewiesene Aufgaben. 2 Die Schulpflege kann im Rahmen eines von ihr zu erlassenden Organisationsreglementes Entscheidungsbefugnisse an eines ihrer Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende, namentlich die Schulleitung delegieren. 3 Im Rahmen des Budgets ist der Schulpflege eine angemessene Kompetenzsumme einzuräumen. E. Schulleitung 20 Einsetzung/Kompetenzen 1 Auf Antrag der Schulpflege bestimmt der Vorstand die Struktur der Schulleitung (Hauptschulleitung und Stufenleitung)* und deren gesamtes Stellenpensum*. 2 Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Schulleitung ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften sowie den Pflichtenheften*; vorbehalten bleiben zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen des Organisationsreglementes des Vorstandes.

3 Die Schulleitung untersteht der Aufsicht der Schulpflege 3 Die Schulleitung untersteht der Aufsicht der Schulpflege. F. Kontrollstelle 21 Zusammensetzung/Konstituierung 1 Die Kontrollstelle besteht aus je zwei Mitgliedern der Finanzkontrollorgane der Verbandsgemeinden, welche von den jeweiligen Gemeinderäten auf die gleiche Amtsdauer wie der Vorstand gewählt werden. 2 Mitglieder der Kontrollstelle dürfen keinen anderen Verbandsorganen der Schule Erzbachtal angehören. 3 Die Kontrollstelle konstituiert sich selbst. F. Kontrollstelle 21 Zusammensetzung/Konstituierung 1 Die Kontrollstelle besteht aus je zwei Mitgliedern der Finanzkontrollorgane der Verbandsgemeinden, welche von den jeweiligen Gemeinderäten auf die gleiche Amtsdauer wie der Vorstand gewählt werden. 2 Mitglieder der Kontrollstelle dürfen keinen anderen Verbandsorganen der Schule Erzbachtal angehören. 3 Die Kontrollstelle konstituiert sich selbst. 4 Der Vorstand kann zusätzlich einen externen Revisor bzw. eine externe Revisionsgesellschaft mit der Prüfung der Rechnungsführung oder einzelner Bereiche derselben beauftragen. Die Berichte externer Revisoren sind der Kontrollstelle zuzustellen. 22 Aufgaben 1 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung sowie allfällige weitere vorhandene Spezialrechnungen. 2 Sie erstellt zuhanden des Vorstandes einen schriftlichen Revisionsbericht mit Antrag. Dieser ist zusammen mit der Jahresrechnung öffentlich aufzulegen. 4 Der Vorstand beauftragt zusätzlich einen externen Revisor bzw. eine externe Revisionsgesellschaft mit der Prüfung der Rechnungsführung oder einzelner Bereiche derselben. Die Berichte externer Revisoren sind der Kontrollstelle zuzustellen. 22 Aufgaben 1 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung sowie allfällige weitere vorhandene Spezialrechnungen. 2 Sie erstellt zuhanden des Vorstandes einen schriftlichen Revisionsbericht mit Antrag. Dieser ist zusammen mit der Jahresrechnung öffentlich aufzulegen.

G. Rechnungsführung 23 Allgemeines 1 Der Vorstand beschliesst über die Art der Rechnungsführung. Diese kann durch Angestellte des Verbandes oder durch Dritte erfolgen. 2 Die Kosten der Rechnungsführung gehen zulasten des Verbandes. 24 Grundsätze der Rechnungsführung/ Zeichnungsberechtigung Die Rechnung ist nach den Grundsätzen der Finanzhaushaltgesetzgebung für aargauische Gemeinden zu führen. H. Vertretung des Verbandes/Zeichnungsberechtigung 25 Vertretung/Zeichnungsberechtigung Der Vorstand regelt das Zeichnungsrecht. Die zeichnungsberechtigten Personen zeichnen kollektiv zu zweien. G. Rechnungsführung 23 Allgemeines 1 Der Vorstand beschliesst über die Art der Rechnungsführung. Diese kann durch Angestellte des Verbandes oder durch Dritte erfolgen. 2 Die Kosten der Rechnungsführung gehen zulasten des Verbandes. 24 Grundsätze der Rechnungsführung/ Zeichnungsberechtigung Die Rechnung ist nach den Grundsätzen der Finanzhaushaltgesetzgebung für aargauische Gemeinden zu führen. H. Vertretung des Verbandes/Zeichnungsberechtigung 25 Vertretung/Zeichnungsberechtigung Der Vorstand regelt das Zeichnungsrecht. Die zeichnungsberechtigten Personen zeichnen kollektiv zu zweien.

III. Lehrer III. Lehrer 26 Anwendbares Recht 1 Die Lehrpersonen müssen die Anstellungsvoraussetzungen nach dem Recht der Kantone Aargau oder Solothurn erfüllen. 2 Die Anstellung von Lehrpersonen (Anstellung, Besoldung, übrige Rechte und Pflichten) richtet sich nach den Bestimmungen des Kantons Aargau. 3 Bei Auseinandersetzungen über Fragen der Anstellung hat das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn das Recht, die Akten einzusehen und Anträge zu stellen. 26 Anwendbares Recht 1 Die Lehrpersonen müssen die Anstellungsvoraussetzungen nach dem Recht der Kantone Aargau oder Solothurn erfüllen. 2 Die Anstellung von Lehrpersonen (Anstellung, Besoldung, übrige Rechte und Pflichten) richtet sich nach den Bestimmungen des Kantons Aargau. 3 Bei Auseinandersetzungen über Fragen der Anstellung hat das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn das Recht, die Akten einzusehen und Anträge zu stellen. IV. Schülerinnen und Schüler IV. Schülerinnen und Schüler 27 Pflicht zum Schulbesuch 1 Die Verbandsgemeinden verpflichten sich, ihre Schülerinnen und Schüler der Schule Erzbachtal zuzuweisen, soweit diese die geeigneten Schultypen anbietet. Über Ausnahmen entscheidet die Schulpflege. 2 Die Schülerinnen und Schüler aus solothurnischen Gemeinden sind berechtigt, das Gymnasium Olten zu besuchen. 27 Pflicht zum Schulbesuch 1 Die Verbandsgemeinden verpflichten sich, ihre Schülerinnen und Schüler der Schule Erzbachtal zuzuweisen, soweit diese die geeigneten Schultypen anbietet. Über Ausnahmen entscheidet die Schulpflege. 2 Die Schülerinnen und Schüler aus solothurnischen Gemeinden sind berechtigt, das Gymnasium Olten zu besuchen.

28 Feiertage Die Schule Erzbachtal berücksichtigt die gesetzlichen Feiertage der Kantone Aargau und Solothurn. V. Weitere Mitarbeiter des Verbandes 29 Schulsekretariat/Hauswarte 1 Die Anstellung weiterer Mitarbeitender, insbesondere im Schulsekretariat und im Bereich von Betrieb und Unterhalt erfolgt gemäss dem vom Vorstand zu erlassenden Personalreglement. 2 Bis zum Erlass eines Peronalreglementes durch den Vorstand, kommt das Personalreglement der Sitzgemeinde zur Anwendung. 28 Feiertage Die Schule Erzbachtal berücksichtigt die gesetzlichen Feiertage der Kantone Aargau und Solothurn. V. Weitere Mitarbeiter des Verbandes 29 Schulsekretariat/Hauswarte 1 Die Anstellung weiterer Mitarbeitender, insbesondere im Schulsekretariat und im Bereich von Betrieb und Unterhalt erfolgt gemäss dem vom Vorstand zu erlassenden Personalreglement. 2 Bis zum Erlass eines Peronalreglementes durch den Vorstand, kommt das Personalreglement der Sitzgemeinde zur Anwendung. VI. Schulanlagen VI. Schulanlagen 30 Schulhäuser und Sportanlagen 1 Der Verband betreibt zur Zeit die folgenden Schulhäuser und Sportanlagen: 30 Schulhäuser und Sportanlagen 1 Der Verband betreibt zur Zeit die folgenden Schulhäuser und Sportanlagen:

Erlinsbach SO Erlinsbach AG Schulhaus 1906 (inkl. Kindergarten) Mühlemattschulhaus I und II (inkl. Turnhallen) Kindergarten Mühlematt Schulhaus Kretz Schulhaus 1965 Kindergarten Kretz Turnhalle Kretz Schulzentrum Bläuen Dreifachhalle und Sportanlage Bläuen Kindergarten Bläuen Erlinsbach SO Schulanlage 1906 Schulanlage Mühlematt Erlinsbach AG Schulanlage Kretz Schulzentrum Bläuen 2 Über die Aufhebung einzelner Schul- und Sportanlagen sowie die Eröffnung neuer Anlagen entscheidet unter Vorbehalt der Volksrechte - der Vorstand. 31 Pflicht zur Bereitstellung von Schulbauten 1 Die Mitgliedgemeinden sind verpflichtet, die in 34 Abs. 1 aufgeführten Schulhäuser und Sportanlagen dem Gemeindeverband unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, soweit diese zur Erfüllung des Verbandszwecks benötigt werden. Zwischen den Gemeinden und dem Gemeindeverband sind Nutzungsverträge abzuschliessen, in welchen Art und Umfang der Nutzungsübertragung geregelt werden. 2 Über die Aufhebung einzelner Schul- und Sportanlagen sowie die Eröffnung neuer Anlagen entscheidet unter Vorbehalt der Volksrechte - der Vorstand. 31 Pflicht zur Bereitstellung von Schulbauten 1 Die in 30 Abs. 1 aufgeführten Schul- und Sportanlagen befinden sich im Eigentum des Gemeindeverbandes, welcher verpflichtet ist, diese ausschliesslich zur Erfüllung des Verbandzweckes gemäss 3 zu nutzen.

2 Die Regelung der Nutzung der Sportanlagen ausserhalb der Schulzeit durch die örtlichen Vereine oder Institutionen ist Sache der Gemeinden, die hierüber ein Benutzungsreglement erlassen. 32 Eigentum an Schulbauten Über eine allfällige Übertragung des Eigentums an den bestehenden Schulbauten von den Mitgliedergemeinden an den Gemeindeverband bzw. über die Einräumung dinglicher Rechte an Schulbauten einigen sich die Mitgliedgemeinden mit dem Gemeindeverband im Rahmen separater Verträge. 2 Die Regelung der Nutzung der Räume der Schulhäuser und der Sportanlagen ausserhalb der Schulzeit durch die örtlichen Vereine oder Institutionen ist Sache der Betriebskommission, die hierüber ein Benutzungsreglement erlassen. 32 Eigentum an Schulbauten 1 Über eine allfällige Übertragung des Eigentums an den bestehenden Schulanlagen vom Gemeindeverband an die Mitgliedergemeinden einigen sich die Mitgliedergemeinden mit dem Gemeindeverband im Rahmen separater Verträge. 2 Über eine allfällige Übertragung des Eigentums an zukünftigen Schulanlagen von den Mitgliedergemeinden an den Gemeindeverband bzw. über die Einräumung resp. Verlängerung dinglicher Rechte an Schulbauten einigen sich die Mitgliedergemeinden mit dem Gemeindeverband im Rahmen separater Verträge. 3 Der Verband darf das Eigentum an den Schulanlagen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der beiden Einwohnergemeinden an eine Drittpartei übertragen. 33 Nutzungsrechte an Dritteigentum Die Nutzung und Abgeltung von nicht im Eigentum des Gemeindeverbandes stehenden Schul- und Sportanlagen mit dazugehörender Infrastruktur sowie Erschliessungsanlagen (Strassen, Plätze, Kanalisation, Wasser- und Elektrizitätsversorgung 33 Nutzungsrechte an Dritteigentum Die Nutzung und Abgeltung von nicht im Eigentum des Gemeindeverbandes stehenden Schul- und Sportanlagen mit dazugehörender Infrastruktur sowie Erschliessungsanlagen (Strassen, Plätze, Kanalisation, Wasser- und Elektrizitätsversorgung

usw.) wird durch den Vorstand mit den Eigentümern der Anlagen im Rahmen von Nutzungsverträgen geregelt. usw.) wird durch den Vorstand mit den Eigentümern der Anlagen im Rahmen von Nutzungsverträgen geregelt. VII. Finanzielle Bestimmungen VII. Finanzielle Bestimmungen 34 Planung, Bau, Unterhalt und Investitionen 1 Die Schulanlagen sind nach den Vorschriften des Kantons Aargau zu planen, zu erstellen und zu unterhalten. 2 Der Verband ist befugt, Nutzungsrechte an geeigneten Liegenschaften und Anlagen der Mitgliedergemeinden oder Dritter zu erwerben. 35 Finanzierung/Verteilschlüssel der Investitionen 1 Die Investitionen sind durch Beiträge der Verbandsgemeinden nach dem Verteilschlüssel in Abs. 2 zu finanzieren. 2 Investitionen, wie Erwerb von Liegenschaften, Neubauten, Erweiterungen, Erneuerungen und Einrichtungen von Schulanlagen werden von den Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen finanziert. 3 Massgebend sind die Einwohnerzahlen per 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem der Investitionsbeschluss rechtskräftig gefasst wird. Die Kostenteile werden auf ein Promille genau ermittelt. 34 Planung, Bau, Unterhalt und Investitionen 1 Die Schulanlagen sind nach den Vorschriften des Kantons Aargau zu planen, zu erstellen und zu unterhalten. 2 Der Verband ist befugt, Nutzungsrechte an geeigneten Liegenschaften und Anlagen der Mitgliedergemeinden oder Dritter zu erwerben. 35 Finanzierung/Verteilschlüssel der Investitionen 1 Der Gemeindeverband führt eine eigene Investitionsrechnung. 2 Der Gemeindeverband aktiviert die getätigten Investitionen und schreibt diese über die Nutzungsdauer erfolgswirksam ab. Die Nutzungsdauer ergibt sich aus der Finanzverordnung. 3 Er kann seinen Kapitalbedarf decken durch: - Darlehen der Verbandsgemeinden - Aufnahme von Fremdkapital am Kapitalmarkt. 4 Damit der Verband seine finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann, stellen die Verbandsgemeinden dem Verband die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung.

4 Als Investitionen gelten einmalige Ausgaben von über Fr. 50'000.--. 5 Investitionen, wie Erwerb von Liegenschaften, Neubauten, Erweiterungen, Erneuerungen und Einrichtungen von Schulanlagen werden von den Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen finanziert. 6 Als Investitionen gelten einmalige Ausgaben von über Fr. 50'000.--. 36 Besoldungskosten 1 Die Besoldungskosten umfassen die Löhne inkl. Lohnnebenkosten der Lehrpersonen für den Unterricht, der Schulleitung und für unterrichtsnahe Leistungen wie Logopädie, Legasthenie und schulpsychologischer Dienst.. 2 Die Abrechnung über die Besoldungskosten erfolgt detailliert über die verschiedenen Kategorien von Lehrpersonen. 37 Betriebskosten 1 Die Betriebskosten umfassen sämtliche Betriebs- und Verwaltungsaufwendungen, einschliesslich der Kosten für die Verzinsung von Fremdkapital sowie die vorgeschriebenen Abschreibungen, jedoch ohne die Besoldungskosten gemäss 36. 36 Besoldungskosten 1 Die Besoldungskosten umfassen die Löhne inkl. Lohnnebenkosten der Lehrpersonen für den Unterricht, der Schulleitung und für unterrichtsnahe Leistungen wie Logopädie, Legasthenie und schulpsychologischer Dienst. 2 Die Abrechnung über die Besoldungskosten erfolgt detailliert über die verschiedenen Kategorien von Lehrpersonen. 37 Betriebskosten 1 Die Betriebskosten umfassen sämtliche Betriebs- und Verwaltungsaufwendungen, einschliesslich der Kosten für die Verzinsung von Fremdkapital sowie die vorgeschriebenen Abschreibungen, jedoch ohne die Besoldungskosten gemäss 36.

2 Der Verband ist berechtigt, von den Verbandsgemeinden Akontozahlungen zu verlangen und für die laufenden Verpflichtungen ein Bankkontokorrent in Anspruch zu nehmen. 38 Beiträge Dritter/Kostentragung/ Verteilschlüssel/Abrechnung 1 Die solothurnische Verbandsgemeinde erstattet dem Kanton Aargau auf Rechnung des Departementes Bildung, Kultur und Sport namens der aargauischen Verbandsgemeinde ihren Anteil an den Besoldungskosten ( 36) gemäss dem nachfolgenden Verteilschlüssel. 2 Die aargauische Verbandsgemeinde erstattet dem Kanton Aargau auf Rechnung des Departementes Bildung, Kultur und Sport für ihren Anteil der Vollpensen, die gemäss nachfolgendem Verteilschlüssel berechnet werden, den Gemeindeanteil am Personal-aufwand der Volksschulen, Kindergärten und der Musikschule* nach aargauischem Recht. 3 Allfällige Kantonsbeiträge an die von den einzelnen Verbandsgemeinden verrechneten Besoldungs- und Betriebskosten ( 36 und 37) sind von den Verbandsgemeinden geltend zu machen und werden diesen gutgeschrieben. 2 Dem Verband werden von den Verbandsgemeinden Akontozahlungen gemäss 35 Abs. 2 zur Verfügung gestellt. Er ist berechtigt, für die laufenden Verpflichtungen ein Bankkontokorrent in Anspruch zu nehmen. 38 Beiträge Dritter/Kostentragung/ Verteilschlüssel/Abrechnung 1 Die solothurnische Verbandsgemeinde erstattet dem Kanton Aargau auf Rechnung des Departementes Bildung, Kultur und Sport namens der aargauischen Verbandsgemeinde ihren Anteil an den Besoldungskosten ( 36) gemäss dem nachfolgenden Verteilschlüssel. 2 Die aargauische Verbandsgemeinde erstattet dem Kanton Aargau auf Rechnung des Departementes Bildung, Kultur und Sport für ihren Anteil der Vollpensen, die gemäss nachfolgendem Verteilschlüssel berechnet werden, den Gemeindeanteil am Personal-aufwand der Volksschulen, Kindergärten und der Musikschule* nach aargauischem Recht. 3 Allfällige Kantonsbeiträge an die von den einzelnen Verbandsgemeinden verrechneten Besoldungs- und Betriebskosten ( 36 und 37) sind von den Verbandsgemeinden geltend zu machen und werden diesen gutgeschrieben.

4 Beiträge Privater oder von Drittgemeinden, namentlich Schulgelder werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung der Besoldungs- und der Betriebskostenrechnung des Verbandes gutgeschrieben. Bei pauschalen Schulgeldern erfolgt die Zuweisung zu den Besoldungs- und den Betriebskosten proportional zur Höhe der beiden Kostenarten. 5 Die Besoldungs- und Betriebskosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt. 6 Massgebend sind die Einwohnerzahlen per 1. Januar des Rechnungsjahres. Die Kostenteile werden auf ein Promille genau ermittelt. 7 Der Vorstand erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres per 31. Dezember eine Abrechnung über die Besoldungs- und Betriebskosten. 8 Der Verband ist berechtigt, von den Verbandsgemeinden ausreichende Akontozahlungen zur Deckung seiner Verbindlichkeiten zu verlangen. Ausgleichszahlungen sind umgehend nach Vorlage der jährlichen Besoldungs- und Betriebskostenrechnung zu leisten. 4 Beiträge Privater oder von Drittgemeinden, namentlich Schulgelder werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung der Erfolgsrechnung des Verbandes gutgeschrieben. Bei pauschalen Schulgeldern erfolgt die Zuweisung zu den Besoldungs- und den Betriebskosten proportional zur Höhe der beiden Kostenarten. 5 Die Besoldungs- und Betriebskosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt. 6 Massgebend sind die Einwohnerzahlen per 1. Januar des Rechnungsjahres. Die Kostenteile werden auf ein Promille genau ermittelt. 7 Der Vorstand erstellt nach Abschluss des Rechnungsjahres per 31. Dezember die Erfolgsrechnung. 8 Die Verbandsgemeinden leisten dem Verband ausreichende Akontozahlungen zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der Erfolgsrechnung. Ausgleichszahlungen sind umgehend nach Vorlage der jährlichen Erfolgsrechnung zu leisten.

VIII. Haftung VIII. Haftung 39 Haftung 1 Für alle Verpflichtungen, die sich aus der Erfüllung des Verbandszweckes ergeben, haftet der Verband mit seinem gesamten Vermögen. 2 Die Verbandsgemeinden haften für die Verbindlichkeiten des Verbandes gegenüber Dritten solidarisch. Untereinander haften die Gemeinden proportional zu ihrer Einwohnerzahl. Massgebend sind die jeweiligen Einwohnerzahlen zu Beginn desjenigen Jahres, in welchem die Verbindlichkeiten des Verbandes, für welche die Verbandsgemeinden herangezogen wurden, entstanden sind. 39 Haftung 1 Für alle Verpflichtungen, die sich aus der Erfüllung des Verbandszweckes ergeben, haftet der Verband mit seinem gesamten Vermögen. 2 Die Verbandsgemeinden haften für die Verbindlichkeiten des Verbandes gegenüber Dritten solidarisch. Untereinander haften die Gemeinden proportional zu ihrer Einwohnerzahl. Massgebend sind die jeweiligen Einwohnerzahlen zu Beginn desjenigen Jahres, in welchem die Verbindlichkeiten des Verbandes, für welche die Verbandsgemeinden herangezogen wurden, entstanden sind. IX. Schlussbestimmungen IX. Schlussbestimmungen 40 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheidungen von Lehrpersonen und der Schulleitung kann innert einer Frist von 10 Tagen bei der Schulpflege schriftlich Einsprache erhoben werden. Mit der rechtzeitigen Einsprache fällt der ursprüngliche Entscheid dahin. 2 Die Rechtsmittel und Verfahren gegen Entscheidungen der Schulpflege und des Vorstandes richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Schul- und Gemeindegesetzge- 40 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheidungen von Lehrpersonen und der Schulleitung kann innert einer Frist von 10 Tagen bei der Schulpflege schriftlich Einsprache erhoben werden. Mit der rechtzeitigen Einsprache fällt der ursprüngliche Entscheid dahin. 2 Die Rechtsmittel und Verfahren gegen Entscheidungen der Schulpflege und des Vorstandes richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Schul- und Gemeindegesetzge-

bung sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau. 41 Streiterledigung 1 Bei Streitigkeiten unter Verbandsgemeinden sowie zwischen denselben und dem Gemeindeverband über die Auslegung und Anwendung der Satzungen sowie über die gegenseitigen Rechte und Pflichten haben die Verbandsgemeinden vor der Einreichung einer Klage bei den staatlichen Gerichten eine Schiedskommission anzurufen. Alle beteiligten Parteien können gemeinsam auf die Anrufung der Schiedskommission verzichten. 2 Will eine Partei die Schiedskommission anrufen, hat sie dies der anderen Partei unter gleichzeitiger Nennung eines Mitglieds der Schiedskommission mitzuteilen, worauf diese innert 30 Tagen ein weiteres Mitglied der Schiedskommission bestellt. Die beiden Mitglieder der Schiedskommission bestimmen den Obmann der Schiedskommission. Können sie sich nicht auf einen Obmann einigen, so wird dieser durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau ernannt. 3 Die Schiedskommission hört die Parteien an und unterbreitet diesen einen Einigungsvorschlag. Können sich die Parteien nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen, steht ihnen der ordentliche Rechtsweg offen. bung sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau. 41 Streiterledigung 1 Bei Streitigkeiten unter Verbandsgemeinden sowie zwischen denselben und dem Gemeindeverband über die Auslegung und Anwendung der Satzungen sowie über die gegenseitigen Rechte und Pflichten haben die Verbandsgemeinden vor der Einreichung einer Klage bei den staatlichen Gerichten eine Schiedskommission anzurufen. Alle beteiligten Parteien können gemeinsam auf die Anrufung der Schiedskommission verzichten. 2 Will eine Partei die Schiedskommission anrufen, hat sie dies der anderen Partei unter gleichzeitiger Nennung eines Mitglieds der Schiedskommission mitzuteilen, worauf diese innert 30 Tagen ein weiteres Mitglied der Schiedskommission bestellt. Die beiden Mitglieder der Schiedskommission bestimmen den Obmann der Schiedskommission. Können sie sich nicht auf einen Obmann einigen, so wird dieser durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau ernannt. 3 Die Schiedskommission hört die Parteien an und unterbreitet diesen einen Einigungsvorschlag. Können sich die Parteien nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen, steht ihnen der ordentliche Rechtsweg offen.