ALTERSVERSORGUNG UND SCHEIDUNG



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ALTERSVERSORGUNG UND SCHEIDUNG Zum 01.09.2009 tritt eine grundlegende Reform des sog. Versorgungsausgleichs in Kraft, d. h. des Ausgleichs der Altersversorgung im Falle einer Scheidung. Verheiratete, die eine Scheidung planen, sollten daher eingehend prüfen lassen, ob eine Antragsstellung vor oder nach dem Stichtag 01.09.2009 für sie günstiger ist. 1. Versorgungsausgleich nach noch geltendem Recht Der Versorgungsausgleich nach noch geltendem Recht funktioniert nach folgendem System: Zunächst wird ermittelt, welche Ansprüche auf Altersversorgung die Ehegatten während der Ehezeit erworben hat. Ansprüche, die noch vor der Ehezeit erwirtschaftet wurden, werden in die Rechnung nicht einbezogen. Als Ehezeit gilt der Zeitraum zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten. Die gesamte Trennungszeit vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren fällt also auch noch in die Teilungsmasse. An dieser zeitlichen Regelung für den Versorgungsausgleich wird sich auch zukünftig nichts ändern, weshalb grundsätzlich die besser verdienenden Ehegatten gut beraten sind, wenn sie nach Ablauf des Trennungsjahres möglichst zeitnah den Scheidungsantrag einreichen und so die mit dem anderen Ehegatten zu teilende Altersversorgung möglichst gering halten, die Teilungsmasse nicht noch in die Zukunft ausdehnen. Als in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Altersversorgung gelten sämtliche Ansprüche auf regelmäßige Versorgung im Alter, d. h. die gesetzliche Rente, Zahlungen privater Rentenversicherer, eine betriebliche Altersrente, Beamtenpensionen, Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und vergleichbare Bezüge. Nicht in den Versorgungsausgleich fallen einmalige Kapitalzahlungen, wenn sie auch an das Erreichen der Altersgrenze gebunden sind. Eine Lebensversicherung fällt daher nicht in den

Versorgungsausgleich, wenn sie entweder auf einmalige Kapitalauszahlung gerichtet ist oder wenn dem Versicherten laut Vertrag die Wahl gelassen ist zwischen der Forderung einer Einmalzahlung oder der Entscheidung für eine monatliche Zahlung. Nur wenn der Vertrag fix auf Zahlung einer monatlichen Rente gerichtet ist, fällt der Anspruch in den Versorgungsausgleich. Nach dem bislang geltenden Recht zum Versorgungsausgleich ist für jeden Ehegatten die Summe seiner Versorgungsanwartschaften aus der Ehezeit zu ermitteln. Derjenige Ehegatte, der eine höherwertige Altersversorgung erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben. Hauptziel dieser Regelung ist es, Versorgungsnachteile für denjenigen Ehegatten zu vermeiden, der mit Rücksicht auf Ehe und Familie keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit ausgeübt und folglich nur eine geringere Altersversorgung erworben hat. Um nach dem Prinzip des Einmalausgleichs rechnen zu können, hat der Gesetzgeber ferner vorgesehen, dass sämtliche Altersversorgungen hinsichtlich ihres Wertes bzw. ihrer Dynamik auf die gesetzliche Rentenversicherung umzurechnen sind. So muss z. B. eine betriebliche Altersversorgung im Falle der Scheidung vom Richter so umgerechnet werden, dass sie dem System der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Erst dann kann eine Summe gebildet werden. Wie die Umrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, ist ebenfalls rechtlich geregelt. Im Scheidungsurteil wird im Einzelnen festgelegt, wie hoch der Anteil der Altersversorgung ist, die der insoweit besser abgesicherte Ehegatte an den anderen abzugeben hat. Dies erfolgt durch Umbuchung von seinem Rentenkonto auf dasjenige des anderen Ehegatten. 2. Versorgungsausgleich nach neuem System ab 01.09.2009 Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre hat sich der Versorgungsausgleich nach dem Prinzip der Einmalabgeltung zunehmend als unbefriedigend erwiesen:

Die Umrechnung verschiedener Altersversorgungen jeweils auf das System der gesetzlichen Rentenversicherung, die beim Prinzip der Einmalsaldierung erforderlich ist, beruht im Kern auf einer Einschätzung des Verhältnisses dieser Versorgungen zueinander und der wirtschaftlichen Entwicklung. Eine solche Prognose hat sich aber als zunehmend schwierig erwiesen. So haben sich in der Regel betriebliche Altersversorgungen besser entwickelt als die staatliche Rente. Ebenso ergibt sich aus einer berufsständischen Altersversorgung (z. B. Ärzteversorgung, Versorgung der Rechtsanwälte) eine bessere Rendite als aus der staatlichen Rentenversorgung. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Bezieher betrieblicher und berufsständischer Altersversorgungen durch den Versorgungsausgleich begünstigt wurden. Kernstück der Reform ist daher die Aufgabe der Einmalsaldierung. Stattdessen wird nun jede Altersversorgung einzeln saldiert, d. h. für jeden Ehegatten wird eine Aufstellung seiner verschiedenen Altersversorgungen gemacht und nach dem Hin-Her-Prinzip wird jeweils bezogen auf die spezielle Form der Altersversorgung ein Ausgleich durchgeführt. Beispiel: Ehemann Ehefrau Staatliche Rente für Angestellte, Wert 300,00 Euro Staatliche Rente für Angestellte, Wert 200,00 Euro Ausgleich 50,00 Euro Betriebsrente, Wert 100,00 Euro keine Betriebsrente Ausgleich 50,00 Euro keine private Rentenversicherung private Rentenversicherung, Wert 100,00 Euro Ausgleich 50,00 Euro

Sinn dieser Neuregelung ist es, dass das für jede Form der Altersversorgung jeweils unterschiedliche wirtschaftliche Risiko von beiden Ehegatten in gleicher Form getragen wird, ebenso aber auch die wirtschaftlichen Chancen. 3. Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer Nach gegenwärtigem noch geltendem Recht ist ein Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung durch das Gericht immer von Amts wegen durchzuführen. Ab dem 01.09.2009 findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren nicht statt, es sei denn, ein Ehegatte beantragt dies ausdrücklich. Wird ein solcher Antrag gestellt, so führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch, es sei denn, dem kann das Argument der Geringfügigkeit des Ausgleiches entgegengehalten werden, d. h. die Versorgungsanrechte, die der Antragsstellende vom anderen zu erlangen hätte, bewegen sich im Bagatellbereich. Die Ehegatten haben hier also bessere Möglichkeiten als nach altem Recht, bei kurzer Ehedauer eine rasche Scheidung zu erhalten. Denn das alte Recht sah verpflichtend die Durchführung des Versorgungsausgleiches selbst dann vor, wenn beide Ehegatten dies eigentlich nicht wollten. Erfahrungsgemäß hat gerade der Versorgungsausgleich mit der Einholung der Einkünfte von den Versorgungsträgern trotz ansonsten bestehender Streitlosigkeit zwischen den Parteien die Verfahren in die Länge gezogen. 4. Gestaltungsmöglichkeiten Das neue Recht räumt beiden Ehegatten ferner einen größeren Spielraum für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zu als das alte Recht. Derartige Vereinbarungen sind möglich entweder durch notarielle Urkunde oder zu Protokoll des Gerichtes.

Die getroffene Vereinbarung muss aber vom Scheidungsrichter einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterzogen werden. Hält die Vereinbarung dieser Kontrolle nicht stand, bindet sie die Parteien nicht. 5. Wegfall des sog. Rentnerprivilegs Ersatzlos gestrichen wird das sog. Rentnerprivileg. Hierunter versteht man folgende Regelung des bisherigen Rechtes: Im Rahmen des Versorgungsausgleiches muss derjenige Ehegatte, der die insgesamt höherwertige Altersversorgung erworben hat, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben. Dies erfolgt durch Umbuchung von seinem Rentenkonto auf dasjenige des schlechter versorgten Ehegatten. Die Umbuchung wird von den Versorgungsträgern unmittelbar nach der Scheidung vorgenommen. Denn sie erhalten vom Gericht direkt eine Ausfertigung des Scheidungsurteils. Das Rentnerprivileg besagt, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte trotz dieser versorgungsträgerinternen Umbuchung seine Rente in unveränderter Höhe solange erhält, wie der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte die auf ihn umgebuchten Rentenpunkte noch nicht selbst in Anspruch nimmt. Anders ausgedrückt: Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits Rentner, so wirkt sich die scheidungsbedingte Rentenreduzierung für ihn erst aus, wenn auch der andere Ehegatte Rente bezieht, sei es Altersrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente. In der Mehrzahl der Fälle ist nach wie vor der Ehemann ausgleichspflichtig. Ist er etliche Jahre älter als die Ehefrau, so garantiert ihm das Rentnerprivileg einen ungekürzten Bezug der von ihm ursprünglich erworbenen, hohen Altersversorgung bis zum Renteneintritt der Ehefrau. Der Vorteil ist umso größer, je größer die Altersdifferenz ist. Dieses Privileg wird ersatzlos gestrichen. Hieraus folgt dringend für alle Scheidungswilligen folgende Überlegung:

Wenn sie die Möglichkeit haben, jetzt noch möglichst bald einen Rentenantrag zu stellen, so sollten sie dies unbedingt sehr schnell tun. Denn sie kommen noch in den Genuss des Rentnerprivileges nach alter Gesetzesfassung, wenn sie noch vor dem 01.09.2009 geschieden werden und zu diesem Zeitpunkt bereits Rentner waren. 6. Fazit Wer eine betriebliche bzw. berufsständische Altersversorgung oder Zahlungen einer privaten Rentenversicherung zu erwarten hat, wird durch das gegenwärtig noch geltende Scheidungsrecht begünstigt. Er sollte also versuchen, noch vor dem 01.09.2009 geschieden zu werden. Umgekehrt hätte sein Ehegatte ein Interesse daran, dass sie Ehe erst nach dem 01.09.2009 nach neuem System geschieden wird. Wer scheidungswillig und jetzt schon Rentner ist oder dies bis zum 01.09.2009 noch sein könnte, sollte dringend sowohl den Rentenantrag stellen als auch auf eine Scheidung noch vor dem Stichtag hinwirken. Dies könnte ihm über Jahre höhere Rentenauszahlungen sichern als nach dem neuen gesetzlichen System. Rechtsanwältin Christiane Winckelmann Fachanwältin für Familienrecht