AMTSBLATT. Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR.



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Transkript:

AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2006 HANNOVER, 1. JUNI 2006 NR. 22 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. 3 des Nds. Gesetzes 184 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt HEMMINGEN Bekanntmachung gem. 10 Baugesetzbuch (BauGB) 184 2. Änderung des Bebauungsplanes Arnum Nr. 11 Ortsmitte/Moulineauxplatz der Stadt Hemmingen 2. Stadt NEUSTADT AM RÜBENBERGE Gebührenordnung für das Parken an Einrichtungen zur Überwachung 185 der Parkzeit in der Stadt Neustadt a. Rbge. (Parkgebührenordnung) Bebauungsplan Nr. 403 Tannenbruchsfeld, 1. vereinfachte Änderung, 185 Stadt Neustadt a. Rbge., Stadtteil Mariensee 3. Stadt PATTENSEN 24. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pattensen; Genehmigung 186 Ergänzungssatzung Zum Walde gem. 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB mit 186 örtlicher Bauvorschrift; Satzungsbeschluss 4. Stadt RONNENBERG 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ronnenberg Ortskern Empelde 187 Stadtteil Empelde, Schlussbekanntmachung gem. 6 Abs. 5 BauGB (Baugesetzbuch) 5. Stadt SEHNDE Satzung gemäß 34 (4) BauGB für den Bereich Eichenkamp Südwest 188 im Ortsteil Evern der Stadt Sehnde 6. Stadt WUNSTORF Einfacher Bebauungsplan Nr. 7-07 Barnefeldstraße 1. vereinfachte Änderung 189 mit integrierter örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung, OS Kolenfeld Bebauungsplan Nr. 2-12 Zum Pageskampe Teil B, 1. Änderung, mit integrierter 189 örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung, OS Steinhude C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN 183

A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. 3 des Nds. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) Frau Magdalene Alten hat bei mir die Genehmigung zur Umwandlung eines 972 m 2 großen Waldbestandes auf dem Flurstück 4, Flur 3, Gemarkung Vesbeck gem. 8 NWaldLG beantragt. Für das Vorhaben ist eine Vorprüfung gem. 3 Abs. 1 NUVPG i.v.m. lfd. Nr. 23b der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben erfolgt. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher nicht durchgeführt. Az.: 36.04-1603/11.240 Hannover, den 18.05.2006 REGION HANNOVER Der Regionspräsident Im Auftrag Rittberg Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt HEMMINGEN Bekanntmachung gem. 10 Baugesetzbuch (BauGB) 2. Änderung des Bebauungsplanes Arnum Nr. 11 Ortsmitte/Moulineauxplatz der Stadt Hemmingen Der Rat der Stadt Hemmingen hat in seiner Sitzung am 11.05.06 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Arnum Nr. 11 Ortsmitte/Moulineauxplatz nebst Begründung als Satzung beschlossen. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Arnum Nr. 11 Ortsmitte/Moulineauxplatz nebst Begründung kann bei der Stadt Hemmingen, -Fachbereich Bau und Umwelt-, Rathausplatz 1, 30966 Hemmingen, während der Dienststunden montags von 09:00-12:00 Uhr und von 15:00-18.00 Uhr, dienstags bis freitags von 09:00-12:00 Uhr von jedermann eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt der 2. Änderung des Bebauungsplanes Arnum Nr. 11 Ortsmitte/Moulineauxplatz nebst Begründung Auskunft verlangen. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Arnum Nr. 11 Ortsmitte/Moulineauxplatz ergibt sich aus beiliegendem Lageplan (s. dicke, unterbrochene Linie). 184

Quelle: Niedersächsische Vermessungs- und Katasterverwaltung Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Arnum Nr. 11 Ortsmitte/ Moulineauxplatz nebst Begründung der Stadt Hemmingen in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften, Verletzungen nach 214 Abs. 2 sowie Mängel des Abwägungsvorgangs nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hemmingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Hemmingen, den 12.05.06 STADT HEMMINGEN Schacht-Gaida i.v.m. 1 der Verordnung über Parkgebühren vom 29. Juni 1981 (Nds. GVBl. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über Parkgebühren vom 29. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 221) hat der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. in seiner Sitzung am 04.05.2006 folgende Parkgebührenordnung beschlossen: 1 Die Parkgebühren an Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit werden in der Stadt Neustadt a. Rbge., Stadtteil Neustadt a. Rbge., auf 0,50 Euro je angefangene 2 1/2 Stunden festgesetzt. Abweichend davon ist das Parken bis zu einer 1/2 Stunde gebührenfrei. 2 Die Gebührenordnung tritt am 01.07.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 1. Januar 2002 außer Kraft. Neustadt a. Rbge., den 04.05.2006 STADT NEUSTADT AM RÜBENBERGE Uwe Sternbeck Bürgermeister 2. Stadt NEUSTADT AM RÜBENBERGE Gebührenordnung für das Parken an Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit in der Stadt Neustadt a. Rbge. (Parkgebührenordnung) Aufgrund des 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I, S. 2412) Bebauungsplan Nr. 403 Tannenbruchsfeld, 1. vereinfachte Änderung, Stadt Neustadt a. Rbge., Stadtteil Mariensee Der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. hat in seiner Sitzung am 04.05.2006 den oben genannten Bebauungsplan gemäß 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) als Satzung beschlossen. 185

Gleichzeitig wurde die Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Der Bebauungsplan wurde gemäß 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus folgender Übersicht: Vervielfältigungserlaubnis erteilt durch das Nds. Landesverwaltungsamt-Landesvermessung am 18.07.1994 Az.: B2-A 31/1994 Der Bebauungsplan liegt mit Begründung zur allgemeinen Einsicht bei der Stadt Neustadt a. Rbge., - Team Stadtplanung -, Theresenstraße 4, 31535 Neustadt a. Rbge., während der Öffnungszeiten: Montag und Dienstag 08.00 16.00 Uhr, Donnerstag 08.00 18.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 08.00 12.00 Uhr aus. Rechtsbehelf: Gemäß 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neustadt a. Rbge. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungspläne und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 403 Tannenbruchsfeld, 1. vereinfachte Änderung in Kraft. Neustadt a. Rbge., 22.05.2006 STADT NEUSTADT AM RÜBENBERGE Im Auftrag Nils Jacob 3. Stadt PATTENSEN 24. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pattensen; Genehmigung Die Region Hannover hat mit Verfügung vom 8. Mai 2006 (Az.: 61.03-21101-24/13-4/06) gem. 6 Baugesetzbuch (BauGB) die 24. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pattensen mit einer Auflage genehmigt. Die Auflage wurde erfüllt. Durch sie wurde die Planbegründung geändert. Die 24. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst 3 Teiländerungen (TÄ) im Ortsteil Pattensen-Mitte mit folgenden räumlichen Geltungsbereichen: - 1. TÄ: Ein Streifen am Nordrand der Bebauung von Pattensen zwischen Arnumer Feldweg im Westen und Göttinger Straße im Osten. - 2. TÄ: Eine Fläche im Dreieck zwischen Hiddestorfer Straße (Kreisstraße 226) und Arnumer Feldweg. - 3. TÄ: Diese Teiländerung wurde im Aufstellungsverfahren aufgegeben. - 4. TÄ: Eine Fläche auf der Ostseite der Göttinger Straße südlich von Netto-Markt und Feuerwehr. Interessierte können die 24. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung dazu im Bauamt, Abt. für Stadtplanung und Umweltschutz, der Stadt Pattensen, Dienstgebäude Marienstraße 2, während der Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Nr. 1 und 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pattensen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 24. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pattensen wirksam ( 6 Abs. 5 BauGB). Pattensen, den 17. Mai 2006 STADT PATTENSEN Griebe Ergänzungssatzung Zum Walde gem. 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB mit örtlicher Bauvorschrift; Satzungsbeschluss Auf Grund des 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, auf Grund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und auf Grund der 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) hat der Rat der Stadt Pattensen in seiner Sitzung am 30. März 2006 die Ergänzungssatzung Zum Walde mit örtlicher Bauvorschrift und die Begründung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung Zum Walde liegt im Ortsteil Oerie auf der Ostseite der Straße Zum Walde. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem beigefügten Kartenausschnitt verdeutlicht. 186

Interessierte können die Ergänzungssatzung Zum Walde mit örtlicher Bauvorschrift und die Begründung dazu im Bauamt, Abt. für Stadtplanung und Umweltschutz, der Stadt Pattensen, Dienstgebäude Marienstraße 2, während der Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. eine nach 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften 2. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pattensen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Ergänzungssatzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingweisen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung Zum Walde mit örtlicher Bauvorschrift in Kraft. Die Genehmigung der vom Rat der Stadt Ronnenberg am 14.12.2005 beschlossenen 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ist bei der Region Hannover am 06.02.2006 gem. 6 BauGB beantragt worden. Die Region Hannover hat am 19.04.2006 - Az.: 61.03-21101-33/13-2/06 die Genehmigung erteilt. Der räumliche Geltungsbereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes Ortskern Empelde wird begrenzt durch die Nenndorfer Straße und die Häkenstraße im Westen, durch die Nenndorfer Straße im Norden, durch die Rennefeldstraße und die Bahnlinie Hannover-Hameln im Osten und durch die Hirtenstraße und die Straße Am Sportpark im Süden. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover tritt die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes in Kraft. Die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht können im Rathaus der Stadt Ronnenberg, Hansastr. 38, von jedem eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt des Flächennutzungsplanes Auskunft erhalten. Auf die Möglichkeit, die Verletzung der in 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Flächennutzungsplanes geltend zu machen, wird hingewiesen. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans werden gemäß 215 BauGB 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Ronnenberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Ronnenberg, den 25.04.2006 STADT RONNENBERG Im Auftrag Zehler Pattensen, den 23.05.2006 STADT PATTENSEN Griebe 4. Stadt RONNENBERG 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ronnenberg Ortskern Empelde Stadtteil Empelde, Schlussbekanntmachung gem. 6 Abs. 5 BauGB (Baugesetzbuch) 187

5. Stadt SEHNDE Satzung gemäß 34 (4) BauGB für den Bereich Eichenkamp Südwest im Ortsteil Evern der Stadt Sehnde Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 22.12.2005 gemäß 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB) die Satzung gemäß 34 (4) BauGB für den Bereich Eichenkamp Südwest im Ortsteil Evern der Stadt Sehnde beschlossen. Die Begrenzung des Verfahrensgebietes ergibt sich aus dem abgebildeten Planausschnitt. 188

Die Satzung gemäß 34 (4) BauGB für den Bereich Eichenkamp Südwest im Ortsteil Evern der Stadt Sehnde liegt mit Begründung vom Tage der Bekanntmachung an im Rathaus der Stadt Sehnde, 2. Etage - Zimmer 204, Nordstraße 21, 31319 Sehnde, aus und kann während der Dienststunden eingesehen werden. Die Satzung gemäß 34 (4) BauGB der Stadt Sehnde für den Bereich Eichenkamp Südwest im Ortsteil Evern wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. Gemäß 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter bei Eintritt der in 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch schriftlichen Antrag bei der Stadt Sehnde, Nordstraße 21, 31319 Sehnde, Entschädigung verlangen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Entschädigung beantragt wird. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen der Satzung gem. 34 (4) BauGB ist gemäß 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden ist. Mängel bei der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden sind. Die Verletzungen sind gegenüber der Stadt Sehnde geltend zu machen. Der Sachverhalt, der die Verletzungen oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind. Sehnde, 18.05.2006 STADT SEHNDE Lehrke 6. Stadt WUNSTORF Einfacher Bebauungsplan Nr. 7-07 Barnefeldstraße 1. vereinfachte Änderung mit integrierter örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung, OS Kolenfeld Der Rat der Stadt Wunstorf hat in seiner Sitzung am 26.04.2006 den oben genannten Bebauungsplan gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der zurzeit geltenden Fassung und in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen. Gleichzeitig wurde die gemäß 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan gehörende Begründung beschlossen. Da das Verfahren nach 13 BauGB durchgeführt worden ist, wurde keine Umweltprüfung durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem nachstehend abgebildeten Planausschnitt: Vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers Mit dieser Bekanntmachung tritt der einfache Bebauungsplan Nr. 7-07 Barnefeldstraße 1.vereinfachte Änderung mit integrierter örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung, OS Kolenfeld gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Bebauungsplan Nr. 2-12 Zum Pageskampe Teil B, 1. Änderung, mit integrierter örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung, OS Steinhude Der Rat der Stadt Wunstorf hat in seiner Sitzung am 26.04.2006 den oben genannten Bebauungsplan gemäß 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den 56, 97 und 98 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der zurzeit geltenden Fassung und in Verbindung mit den 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zurzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen. Gleichzeitig wurde die gemäß 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan gehörende Begründung mit Umweltbericht beschlossen. Der Geltungsbereich des Planes ergibt sich aus dem nachstehend abgebildeten Planausschnitt 189

PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, H 20151 Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover Telefon: (05 11) 61 62 24 18, Fax: (05 11) 61 61 12 32 65 und 61 62 26 64 E-Mail: Amtsblatt@region-hannover.de Internet: www.hannover.de Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 A Gebühren für 1/2 Seite 61,00 A Gebühren für 1 Seite 123,00 A Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 A Erscheint nach Bedarf in der Regel alle 7 Tage donnerstags Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr Vervielfältigt mit Erlaubnis des Herausgebers Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 2-12 Zum Pageskampe Teil B 1. Änderung, mit integrierter örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung, OS Steinhude gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Die vorgenannten Bauleitpläne werden einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Fachbereich Stadtplanung der Stadt Wunstorf, Stiftsstraße 8, 1. OG, 31515 Wunstorf, zur allgemeinen Einsicht während der Sprechzeiten bereitgehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die beachtliche Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren seit dem in Kraft treten des vorgenannten Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Stadt Wunstorf geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen die durch die Aufstellung des Bebauungsplanes eingetreten sind sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Wunstorf, 17.05.2006 STADT WUNSTORF Rolf-Axel Eberhardt C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN 190