Rechtliche Aspekte des Crowdsourcing Aktuelle Regelungen, Grenzüberschreitungen, Haftung und Gewährleistung Deliana Bungard
Rechtliche Einordnung des Begriffs Crowdsourcing = Eingehen von Rechtsbeziehungen mit einem Schwarm, also einer undefinierbaren Masse an Personen. Unternehmen Schwarm
Ausprägungen des Crowdsourcing Non-Profit-Anwendungen mit altruistischer Motivation der Teilnehmer Wikipedia Crowdfunding - das Einwerben von Finanzmitteln für Projekte Gezielte Veranstaltungen durch ein Unternehmen, in denen das Know-How der User von wirtschaftlicher Bedeutung ist und vergütet wird
Crowdsourcing Aktionen Kreativwettbewerbe Logo-Contests (Grafikdesign) Remix-Contests (Musik) Programmieren einer Software = Wert/Werkschöpfung
Urheberrecht Schutz der Urheber vor Entstellung und Ausbeutung ihrer Werke Geschützte Werke ( 2 Urheberrechtsgesetz) Sprach-/Schriftwerke Werke der Musik Computerprogramme Nicht Ideen Kriterium der persönlichen geistigen Schöpfung
Urheberschaft Urheber eines Werks kann jede natürliche Person sein, nicht jedoch juristische Personen Das Urheberrecht ist grundsätzlich unübertragbar ( 29 Abs. 1 UrhG)
Einräumung der Nutzungsrechte Die Teilnehmer eines Kreativitätswettbewerbs, dessen Design von dem Unternehmen verwendet werden soll ist und bleibt Urheber des kreierten Logos Wichtig daher ist die Einräumung der Nutzungsrechte durch den Designer Beispielsweise durch Teilnahmebedingungen, denen der Designer zustimmt
Einräumung der Nutzungsrechte Das Urheberrecht erlaubt die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts (sogar Ausschluss des Urhebers selbst von der Nutzung) oder eines einfachen Nutzungsrecht (nur auf eine bestimmte Art der Nutzung beschränkt, sog. Lizenz)
Miturheberschaft Problematisch: Bestimmung der Urheberschaft bei mehreren Beteiligten, insb. dann, wenn sich die Beiträge nicht voneinander trennen können 8 UrhG Die Verwertung des Werks obliegt in diesem Fall allen Miturhebern gemeinsam Der Einzelne Urheber kann nach Maßgabe des 8 UrhG nicht eine sinnvolle Verwertung verhindern und gleichzeitig kann sich jeder Miturheber ohne die anderen gegen Rechtsbeeinträchtigungen des Gesamtwerks wehren.
Angemessene Vergütung Kritische Stimmen die Teilnehmer einer Crowdsourcing Aktion könnten ausgebeutet werden Jeder Urheber eines Werks hat jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und zwar unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen Beteiligungsgrundsatz ( 11 S. 2, 32 UrhG) Recht auf Änderung des Vertrages bei unangemessener Vergütung ( 32 Abs. 1 S. 3 UrhG)
Haftung Wer haftet, wenn ein Crowdsourcing-Teilnehmer widerrechtlich urheberrechtlich geschütztes Material Dritter verwendet? Die Urheber dieser Werke können Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend machen.
Haftungsausschluss Haftungsausschluss in den Teilnahmebedingungen durch Zusicherung, dass der Teilnehmer selbst die Rechte an den verwendeten Bildern und Grafiken besitzt und Freistellung von Ansprüchen Dritter
Vertragsklausel Der Teilnehmer sichert zu, Urheber des Werks zu sein und/oder das Recht zur ausschließlichen Übertragung der in Abs. 1 beschriebenen Nutzungsrechte innezuhaben. Damit versichert der Teilnehmer weiter, dass durch die Übertragung der Nutzungsrechte keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte für die Übertragung die Zustimmung Dritter erforderlich sein, so erklärt der Teilnehmer, dass diese Zustimmung vorliegt. Der Teilnehmer erklärt ausdrücklich, dass keine Rechtseinräumung nach Abs. 1 entgegenstehenden Nutzungsrecht an dem jeweiligen Werk an Dritte vergeben wurde.
Internationales Recht Welches Recht gilt, wenn unterschiedliche Nationalitäten an einem Kreativwettbewerb beteiligt sind? Kein einheitliches und weltweites Urheberrecht Territorialitätsprinzip Der Urheberrechtliche Schutz eines Werkes wird nach dem Deutschen Urheberrecht nur innerhalb des Territoriums der Bundesrepublik gewährt
Internationales Recht Wenn Teilnehmer einer Crowdsourcing-Aktion Urheberrechte geltend machen, sind unterschiedliche Rechtsordnungen zu beachten Diverse internationale Abkommen bewirken eine Harmonisierung der jeweiligen nationalen Urheberrechte schaffen jedoch kein einheitliches Urheberrecht
Internationales Recht Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit und entsprechende Abkommen überlassen den Parteien die freie Rechtswahl. Es kann somit frei gewählt werden, ob die entsprechende Vereinbarung der Crowdsourcing- Bedingungen nach deutschem oder einem ausländischen Recht erfolgen sollen.
Vertragsbeziehungen Teilnahmebedingungen sehen oft vor, dass erst durch einen Zuschlag ein weiterer Vertrag zustande kommt. Hier kann vorerst von keinem Vertrag ausgegangen werden Je nachdem, ob der Teilnehmer später einen Zuschlag bekommt hängt die Einordnung der Beziehung unter einem Vertragstypus von der Art der Anbindung ab
Werk- oder Dienstvertrag Gegenstand eines Werkvertrages ist die Herstellung eines Werks. Er ist auf die Ablieferung eines bestimmten Ergebnisses gerichtet Der Dienstvertrag ist hingegen auf Leistung bestimmter Dienste gerichtet, Weisungsabhängigkeit
Werkvertrag Oftmals Bezahlung der Teilnehmer/Designer nach der Ablieferung eines Ergebnisses z.b. das Design eines Logos eine ergebnisorientierte Tätigkeit = Werkvertrag ( 631 BGB)
Selbständigkeit Der Werkvertrag begründet auch die Selbständigkeit des Designers Vorteil für das Unternehmen kein Angestelltenverhältnis mit den entsprechenden Sozialversicherungspflichten Designer oder Teilnehmer an Crowdsourcing-Aktionen können überlegen, ob ein Gewerbe angemeldet werden soll oder ob die Tätigkeit eine Freizeitbeschäftigung darstellt. Dies ist anhand der Höhe der Vergütung zu beurteilen
Fazit Sicherlich mehrere offene Fragen und gesetzlicher Regelungsbedarf Risiken jedoch kalkulierbar und vermeidbar, wenn von Anfang an die Teilnahmebedingungen so ausgestaltet sind, dass sowohl die Interessen des Unternehmens als auch die der Teilnehmer berücksichtigt werden
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Quellenangaben Pierson, Matthias/Ahrens, Thomas, Recht des geistigen Eigentums, 2. Auflage 2010, Verlag Franz Vahlen München Eichmann, Helmut/Kur, Annette, Designrecht Praxishandbuch, Nomos 2009 Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage 2013, Verlag C.H.Beck Fechner, Frank, Medienrecht, 13. Auflage 2012, Verlag Mohr Siebeck Tübingen
Kontakt Deliana Bungard Email: DelianaBungard@gmail.com Mobil: 01787261611